Auf die Beschwerden des Klägers und des
Beklagten wird der Verweisungsbeschluss des Finanzgerichts
Berlin-Brandenburg vom 27.10.2021 - 16 K 16155/21 = SIS 21 20 39
aufgehoben.
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I. Der Kläger und
Beschwerdeführer zu 1. (Kläger) machte mit seiner Klage
beim Finanzgericht (FG) unter Berufung auf die
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verschiedene
datenschutzrechtliche Ansprüche gegen den Beklagten und
Beschwerdeführer zu 2. (Finanzamt - FA - ) geltend, darunter
einen Schadenersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO.
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Nach Anhörung beider Beteiligter hat
das FG das Verfahren betreffend Schadenersatz abgetrennt, den
Finanzrechtsweg für unzulässig erklärt und das
Verfahren unter Zulassung der Beschwerde nach § 17a Abs. 1 des
Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das örtliche Landgericht
verwiesen. Der Finanzrechtsweg sei nicht nach § 33 Abs. 1 Nr.
1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben, da das
Schadenersatzbegehren keine Abgabenangelegenheit sei, vielmehr nach
der ausdrücklichen Zuständigkeitsregelung des § 40
Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Rechtsweg zu den
ordentlichen Gerichten, d.h. den Zivilgerichten, gegeben sei. Etwas
anderes folge auch nicht aus § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i.V.m.
§ 32i Abs. 2 der Abgabenordnung (AO). Letztere Vorschrift
beschränke sich auf (öffentlich-rechtliche) Klagen
betroffener Personen gegen Finanzbehörden hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten wegen eines Verstoßes
gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen. Selbst wenn sie dem
Wortlaut nach auch Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der
DSGVO meinte, wäre sie verfassungskonform (Art. 34 Satz 3 des
Grundgesetzes - GG - ) dahingehend auszulegen, dass sie
Schadenersatzansprüche gegen den Staat wegen Verletzung der
DSGVO nicht erfasse. Die Verfassung nehme die Rechtswegspaltung in
Kauf. Art. 82 Abs. 6 DSGVO i.V.m. Art. 79 Abs. 2 DSGVO stehe nicht
einer innerstaatlichen Rechtswegspaltung entgegen, sondern regele
nur die internationale Zuständigkeit. Der Beschluss ist in EFG
2022, 123 = SIS 21 20 39 veröffentlicht.
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Beide Beteiligte haben Beschwerde
eingelegt, denen das FG nicht abgeholfen hat. Sie vertreten
übereinstimmend die Auffassung, § 32i Abs. 2 AO erfasse
auch Schadenersatzansprüche.
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Der Kläger trägt vor, die
prozessuale Trennung etwa des Auskunftsanspruchs und des
Schadenersatzanspruchs schmälere den effektiven Rechtsschutz.
Er beantragt, den Finanzrechtsweg für zulässig zu
erklären und dem Gerichtshof der Europäischen Union
(EuGH) nach Art. 267 Abs. 2 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union (AEUV) folgende Frage zur
Vorabentscheidung vorzulegen: „Ist der Art. 82 DSGVO dahin
auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, wie dem im
Ausgangsverfahren streitigen § 32i Abs. 2 AO des deutschen
Rechts nicht entgegensteht, wonach ein aus Art. 82 DSGVO
erwachsender Schadenersatz ganzheitlich vor einem Gericht der
Finanzgerichtsbarkeit gemeinsam mit anderen datenschutzrechtlichen
Anspruchsgrundlagen geltend gemacht werden
kann?“
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Das FA geht davon aus, dass § 32i Abs.
2 AO in der ersten Alternative hauptsächlich auf die Abwehr
einer der DSGVO nicht entsprechenden Verarbeitung personenbezogener
Daten abziele, aber auch Schadenersatzansprüche nach Art. 82
DSGVO erfassen könne. Eine verfassungskonforme Auslegung, die
die Schadenersatzansprüche gegen den Staat dem Zivilrechtsweg
zuweise, sei nicht geboten, da die Gesamtzuständigkeit der
Finanzgerichte den Rechtsschutz des Betroffenen vereinfache und
abweichende Entscheidungen von Finanz- und Zivilgerichten
verhindere.
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II. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG
zulässigen Beschwerden sind begründet. Für die Klage
gegen das FA, mit der Schadenersatzansprüche nach Art. 82
DSGVO geltend gemacht werden, ist der Finanzrechtsweg gegeben
(ebenso Krumm in Tipke/Kruse, § 32i AO Rz 5; so
schließlich auch die in dem Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen vom 13.01.2020 zum Datenschutz im
Steuerverwaltungsverfahren seit dem 25.5.2018, BStBl I 2020, 143 =
SIS 20 00 04, Rz 106, zum Ausdruck gekommene
Verwaltungsauffassung). Einer Vorlage an den EuGH bedarf es
nicht.
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1. Einfachgesetzlich ist der Finanzrechtsweg
für den Schadenersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO
gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i.V.m. § 32i Abs.
2 Satz 1 AO eröffnet.
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a) Nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO - Nrn. 1
bis 3 kommen ersichtlich nicht in Betracht - ist in anderen als den
in den Nrn. 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen
Streitigkeiten der Finanzrechtsweg gegeben, soweit er für
diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz eröffnet ist. Nach
§ 32i Abs. 2 Satz 1 AO (vormals § 32i Abs. 2 AO) ist
für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder
gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen
datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DSGVO
oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person der
Finanzrechtsweg gegeben.
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b) Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person,
der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung - mithin die
DSGVO - ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist,
Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen
den Auftragsverarbeiter.
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c) Eine Klage auf Schadenersatz nach Art. 82
Abs. 1 DSGVO ist eine Klage „hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten ... wegen eines Verstoßes gegen
datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der
[DSGVO]“ i.S. des § 32i Abs. 2 Satz 1
Alternative 1 AO.
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aa) Die Wendungen in Art. 82 Abs. 1 DSGVO
einerseits („Verstoß gegen diese
Verordnung“) und in § 32i Abs. 2 Satz
1 Alternative 1 AO andererseits („Verstoß gegen
datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der
DSGVO“) sind gleichbedeutend, denn die
DSGVO enthält nur datenschutzrechtliche Bestimmungen.
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bb) Die Schadenersatzklage ist auch eine Klage
„hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
...“, wie es der erste Satzteil des §
32i Abs. 2 Satz 1 Alternative 1 AO erfordert. Nach Art. 4 Nr. 2
DSGVO ist „Verarbeitung“ jeder
mit oder ohne Hilfe automatisierter Verfahren ausgeführte
Vorgang oder jede solche Vorgangsreihe im Zusammenhang mit
personenbezogenen Daten. Der Begriff umfasst, wie die folgende
beispielhafte Aufzählung verdeutlicht, jeglichen Umgang mit
Daten. Ein Verstoß gegen die DSGVO, wie ihn Art. 82 DSGVO
verlangt, ist deshalb ohne Verarbeitung nicht denkbar.
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d) Aus § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der
für Schadenersatzansprüche aus der Verletzung
öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem
öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, den ordentlichen
Rechtsweg vorsieht, folgt einfachgesetzlich schon deshalb nichts
Gegenteiliges, weil § 32i Abs. 2 AO nur als lex specialis zu
dieser Vorschrift verstanden werden kann.
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2. Auch aus verfassungsrechtlichen
Gründen ergibt sich keine Zuständigkeit der ordentlichen
Gerichte für den streitigen Schadenersatzanspruch. Es handelt
sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch i.S. des Art. 34 Satz 1
GG.
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a) Verletzt jemand in Ausübung eines ihm
anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten
gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft nach Art. 34 Satz
1 GG die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die
Körperschaft, in deren Dienst er steht. Art. 34 Satz 3 GG
verbietet es, für Amtshaftungsansprüche die
Zuständigkeit der allgemeinen ordentlichen Gerichte
auszuschließen (Dagtoglou in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner
Kommentar zum Grundgesetz, 1. Aufl. 2021, Art. 34, Rz 359).
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b) Der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist
auch dann, wenn er sich gegen eine Behörde richtet, kein
Anspruch aus der Verletzung von Amtspflichten i.S. des Art. 34 Satz
1 GG, da es sich nicht um eine auf die Behörde
übergeleitete Haftung des Amtsträgers, sondern um eine
originäre Haftung der Behörde handelt.
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aa) Die Rechtsweggarantie des Art. 34 Satz 3
GG hat, soweit sie den Anspruch gegen die
Anstellungskörperschaft betrifft, allein die
übergeleitete Haftung des Amtsträgers zum Gegenstand,
nicht hingegen Ansprüche aus unmittelbarer Staatshaftung. Die
in Art. 34 Satz 1 GG angesprochene Amtspflicht ist die Pflicht des
Amtsträgers persönlich. Art. 34 GG leitet die durch
§ 839 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) begründete
persönliche Haftung des Beamten auf den Staat über.
§ 839 BGB ist die haftungsbegründende Vorschrift,
während Art. 34 GG die haftungsverlagernde Norm darstellt. Der
Staat wird durch die Übernahme der persönlichen
Beamtenhaftung nach § 839 BGB zwar Haftungssubjekt, aber nicht
Zurechnungssubjekt (Urteil des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -
vom 19.10.1982 - 2 BvF 1/81
„Amtshaftung“, BVerfGE 61, 149,
BGBl I 1982, 1493, unter C.I.2.b dd (1)). Das bedeutet, dass Art.
34 Satz 3 GG neben dem Rückgriffsanspruch gegen den
Amtsträger auch nur die Ansprüche des Art. 34 Satz 1 GG
erfasst, namentlich den Schadenersatzanspruch gegen den
Amtsträger selbst sowie den übergeleiteten
Haftungsanspruch gegen den Staat. Art. 34 GG verbietet es zwar
nicht, unmittelbare Staatshaftungsansprüche einzuführen
(BVerfG-Urteil in BVerfGE 61, 149, BGBl I 1982, 1493, unter C.I.2.b
dd (1)), trifft dafür aber auch keine Regelung.
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bb) Der Schadenersatzanspruch nach Art. 82
Abs. 1 DSGVO richtet sich gegen den Verantwortlichen oder gegen den
Auftragsverarbeiter. Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO
die natürliche oder juristische Person, Behörde,
Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit
anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von
personenbezogenen Daten entscheidet. Auftragsverarbeiter ist eine
natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung
oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des
Verantwortlichen verarbeitet. Sowohl der Begriff des
Verantwortlichen als auch der des Auftragsverarbeiters ist mithin
institutionell zu verstehen. Soweit in einer Behörde Daten
verarbeitet werden, ist damit nicht der jeweilige Amtsträger
persönlich Verantwortlicher i.S. der DSGVO und folglich auch
nicht Adressat des Anspruchs. Der Anspruch richtet sich vielmehr
unmittelbar gegen den Staat bzw. eine seiner Institutionen. Damit
handelt es sich um einen gegenüber den in Art. 34 GG erfassten
Amtshaftungsansprüchen grundlegend anders gearteten
Anspruch.
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cc) Der Schadenersatzanspruch nach der DSGVO
kann in Anspruchskonkurrenz neben einen Amtshaftungsanspruch aus
§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG treten (vgl. Urteil des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.10.2021 - 16 U 275/20,
MDR 2022, 435, Rz 69; BeckOK DatenschutzR/Quaas, 39. Ed.
01.11.2021, DSGVO Art. 82 Rz 8; Hans-Jürgen Schaffland;
Gabriele Holthaus in: Schaffland/Wiltfang,
Datenschutz-Grundverordnung/Bundesdatenschutzgesetz, Stand April
2022, Art. 82, Rz 34a; Gola DSGVO/Gola/Piltz, 2. Aufl. 2018, DSGVO
Art. 82 Rz 28; Paal/Pauly/Frenzel, 3. Aufl. 2021, DSGVO Art. 82 Rz
20). Davon geht die DSGVO ausweislich Erwägungsgrund 146 Satz
4 selbst aus (vgl. Ehmann/Selmayr/Nemitz, 2. Aufl. 2018, DSGVO Art.
82 Rz 7). Das entspricht dem Grundsatz, dass auch sonst zwischen
einem Amtshaftungsanspruch und einem auf demselben Tatsachenkomplex
beruhenden Entschädigungsanspruch Anspruchskonkurrenz bestehen
kann (so zu einem enteignungsgleichen Eingriff Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 11.01.2007 - III ZR 302/05, BGHZ 170, 260,
NJW 2007, 830, unter B.II.2.a; ausdrücklich für den
unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch BeckOK GG/Grzeszick, 51.
Ed. 15.05.2022, GG Art. 34 Rz 4).
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Das bedeutet jedoch nicht, dass die
Rechtswegzuweisung des Art. 34 Satz 3 GG sich auch auf den jeweils
konkurrierenden Anspruch erstreckt. Ebenso wenig gilt die
Rechtswegzuweisung nach § 32i Abs. 2 AO für den
Amtshaftungsanspruch. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG tritt
vielmehr eine Rechtswegspaltung ein.
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dd) Soweit das Hessische Landessozialgericht
(LSG) in seinem Beschluss vom 26.01.2022 - L 6 SF 7/21 DS (juris,
Beschwerde beim Bundessozialgericht anhängig unter B 1 SF 1/22
R) in dem Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen
Amtshaftungsanspruch sieht, für den die Rechtswegzuweisung des
Art. 34 Satz 3 GG der spezialgesetzlichen Zuweisung der
DSGVO-Sachen zur Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 81b
Abs. 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch, einer mit § 32i
Abs. 2 Satz 1 AO weitgehend wortgleichen Vorschrift, vorgehe, teilt
der Senat diese Auffassung nicht. Das Hessische LSG geht davon aus,
Art. 34 Satz 3 GG umfasse (jegliche) schadenersatzrechtliche
Haftungsregelungen des Staates, wenn hoheitliches Handeln eines
seiner Amtswalter rechtswidrig einen kompensationsfähigen
Schaden verursacht habe (Rz 23). Der Senat erachtet dieses
Verständnis sowohl angesichts des Wortlauts des Art. 34 Satz 3
GG als auch angesichts des Urteils des BVerfG in BVerfGE 61, 149,
BGBl I 1982, 1493 für zu weitgehend. Es ist zwar zutreffend,
dass Art. 34 GG für sich genommen kein Verschuldenserfordernis
kennt, worauf das Hessische LSG abstellt. Damit allein wird die
Amtspflicht jedoch nicht definiert. Die vom Hessischen LSG in
diesem Zusammenhang zitierten Literaturauffassungen gehen in
Übereinstimmung mit dem BVerfG davon aus, dass die
Staatshaftung nach aktueller Rechtslage lediglich durch
Überleitung der Eigenhaftung des Amtsträgers auf den
Staat entsteht (Papier/Shirvani in Dürig/Herzog/Scholz, Komm.
z. GG, Art. 34 Rz 17, 218; BeckOK GG/Grzeszick, a.a.O., Rz 19 bis
20.1).
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3. Eine Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH
nach Art. 267 AEUV ist nicht veranlasst. Es ist nicht im Ansatz
erkennbar, warum Art. 82 DSGVO einer nationalen Regelung
entgegenstehen könnte, die den Schadenersatzanspruch ebenso
wie andere datenschutzrechtliche Ansprüche der
Finanzgerichtsbarkeit zuweist. Ob umgekehrt unionsrechtliche
Bedenken bestünden und deshalb ggf. eine Vorlage angezeigt
wäre, wenn das nationale Recht die allgemeinen
datenschutzrechtlichen Ansprüche einerseits und den
Schadenersatzanspruch andererseits unterschiedlichen Gerichten
zuwiese - so wie es der Auffassung des FG, aber auch des Hessischen
LSG entspricht -, muss nicht mehr entschieden werden.
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4. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht.
§§ 135 bis 138 FGO bieten bei erfolgreicher
Rechtswegbeschwerde keine Rechtsgrundlage für eine
Kostengrundentscheidung (ähnlich für das
Sozialgerichtsgesetz Beschlüsse des LSG für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 20.02.2019 - L 7 AS 2024/18 B, juris, Rz 13
f., und des LSG Sachsen-Anhalt vom
08.10.2021 - L 4 AS 341/21 B, juris,
Rz 24 ff.). Insbesondere ist § 135 Abs. 1 FGO nicht anwendbar,
da es keinen unterliegenden Beteiligten gibt, § 135 Abs. 2 FGO
nicht, da kein Rechtsmittel ohne Erfolg eingelegt wurde. Dem
entspricht es, dass das Kostenverzeichnis in Anlage 1 zu § 3
Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, dort insbesondere Nr. 6500 bis
6502, für die erfolgreiche Beschwerde keinen
Gebührentatbestand vorsieht.
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