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Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Darlehensgewährung zwischen Personengesellschaften
Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes nach § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG bei Darlehensgewährung zwischen Personengesellschaften: 1. Ist Gläubigerin der Kapitalerträge eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, ist diese als Einkünfteerzielungssubjekt selbst eine "Person" i.S. des § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG. - 2. Die Feststellung, dass auf der Ebene der Personengesellschaft gemeinschaftlich vereinnahmte Kapitalerträge gemäß § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG nicht dem gesonderten Steuersatz gemäß § 32 d Abs. 1 EStG unterliegen, kann im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO getroffen werden. Es handelt sich um eine verfahrensrechtlich eigenständige Feststellung. - 3. Ein Näheverhältnis i.S. des § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG des Gläubigers der Kapitalerträge zu einer Personengesellschaft ist zu bejahen, wenn der Gläubiger eine Beteiligung innehat, die es ihm ermöglicht, seinen Willen in der Gesellschafterversammlung der Personengesellschaft durchzusetzen. - Urt.; BFH 23.11.2021, VIII R 8/18; SIS 22 02 86
Unternehmensbereich > Gesellschaften > Kapitalertragsteuer / Gesellschaften
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BFH 23.11.2021, VIII R 8/18 (ECLI:DE:BFH:2021:U.231121.VIIIR8.18.0)
BFHE 275 S. 98
BFH/NV 2022 S. 497
HFR 2022 S. 441
Anmerkungen:
J. H. in StuB 6/2022 S. 237
[AO 1977] § 39 Abs. 2 Nr. 2, § 179, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
[EStG] § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a
- vor: FG Baden-Württemberg, 23.10.2017, Nahestehende Person, Kapitalerträge, Abgeltungsteuer, Tarif
- FG Köln 22.8.2023, SIS 24 00 06, Anwendung des § 32 d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG auf einen Verlust aus Kapitalvermögen gem. § 20 EStG, de...
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