Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts München vom 15.02.2019 - 8 K 142/17 = SIS 19 03 64 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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Die gegen die Festsetzung der
Verspätungszuschläge eingelegten Einsprüche wies das
FA als unbegründet zurück.
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Die im Anschluss erhobene Klage blieb aus
den in EFG 2019, 587 = SIS 19 03 64 veröffentlichten
Gründen ebenfalls ohne Erfolg.
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Mit seiner Revision rügt der
Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
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Er beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Finanzgerichts (FG), die
Einspruchsentscheidung vom 04.09.2015 sowie die Bescheide über
die Festsetzung der Verspätungszuschläge zur Lohnsteuer
vom 30.04.2015 (Februar 2015)‚ vom 04.05.2015 (März
2015), vom 03.06.2015 (April 2015), vom 03.07.2015 (Mai 2015) und
vom 04.08.2015 (Juni 2015) aufzuheben.
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Das FA beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ).
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1. Gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1
AO kann gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer
Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß
nachkommt, ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Von
einer solchen Festsetzung ist abzusehen, wenn die Versäumnis
entschuldbar erscheint (§ 152 Abs. 1 Satz 2 AO). Sind diese
Voraussetzungen erfüllt, was von den Gerichten
uneingeschränkt nachprüfbar ist (Senatsurteil vom 15.03.2007 - VI R 29/05, BFH/NV 2007,
1076 = SIS 07 15 28, m.w.N.), hat die
zuständige Finanzbehörde nach pflichtgemäßem
Ermessen zu entscheiden, ob sie einen Verspätungszuschlag
festsetzt (sog. Entschließungsermessen) und wie hoch sie ihn
unter Beachtung der gesetzlichen Grenzen des § 152 Abs. 2 AO
festsetzt (sog. Auswahlermessen). Dieser Teil der Entscheidung
unterliegt gemäß § 102 FGO nur der
eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung (Senatsurteil
in BFH/NV 2007, 1076 = SIS 07 15 28).
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2. Nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG
hat der Arbeitgeber spätestens am zehnten Tag nach Ablauf
eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums dem FA, in dessen Bezirk
sich die Betriebsstätte (§ 41 Abs. 2 EStG) befindet
(Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung
einzureichen, in der er die Summen der im
Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu
übernehmenden Lohnsteuer, getrennt nach den Kalenderjahren in
denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, angibt
(Lohnsteuer-Anmeldung). Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist dabei
grundsätzlich der Kalendermonat (§ 41a Abs. 2 Satz 1
EStG).
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Gemäß § 41a Abs. 1 Satz 2 EStG
ist die Lohnsteuer-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem
Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Auf
Antrag kann das FA zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine
elektronische Übermittlung verzichten (§ 41a Abs. 1 Satz
3 Halbsatz 1 EStG). Dies setzt gemäß § 150 Abs. 8
Satz 1 AO voraus, dass eine Erklärungsabgabe nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung für
den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich
unzumutbar ist. Nach § 150 Abs. 8 Satz 2 AO ist dies
insbesondere der Fall, wenn die Schaffung der technischen
Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des
amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht
unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre oder wenn
der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und
Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist,
die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen.
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3. Bei Heranziehung dieser
Rechtsgrundsätze ist die Festsetzung der
Verspätungszuschläge durch das FA nicht zu
beanstanden.
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a) Entgegen der Ansicht des Klägers war
das FA - wie das FG zutreffend ausgeführt hat - für die
Festsetzung der Verspätungszuschläge örtlich
zuständig, da die Zuständigkeitsvereinbarung aus dem Jahr
1994 vom FA B und dem FA aufgehoben wurde und das FA
gemäß der gesetzlichen Regelung in § 41a Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 EStG als Betriebsstättenfinanzamt des
Arbeitgebers (Klägers) für die Anmeldung und
Abführung der Lohnsteuer örtlich zuständig ist.
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aa) Nach § 27 Abs. 1 Satz 1 AO kann - wie
zwischen dem FA und dem FA B mit Zustimmung des Klägers im
Jahr 1994 erfolgt - eine andere Finanzbehörde im Einvernehmen
mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der
Steuergesetze örtlich zuständig ist, die Besteuerung
übernehmen, wenn der Betroffene zustimmt.
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bb) Die Aufhebung einer gemäß
§ 27 AO begründeten Zuständigkeitsvereinbarung ist
dagegen gesetzlich nicht geregelt. Das FG hat aber zurecht
entschieden, dass eine vorhandene Zuständigkeitsvereinbarung
von den beteiligten Finanzbehörden einvernehmlich (unter aaa)
und ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen (unter bbb) aufgehoben
werden kann, wenn - wie vorliegend - der rechtliche Grund für
die abweichende Zuständigkeitsregelung wieder entfallen ist
(unter ccc).
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aaa) Da zwischen den beteiligten
Finanzämtern - hier dem FA und dem FA B - ein Einvernehmen
hinsichtlich der Übernahme der Besteuerung vorliegen muss, ist
auch für die Aufhebung einer Zuständigkeitsvereinbarung
ein Konsens zwischen diesen Behörden erforderlich (s.
Schmieszek in Gosch, AO § 27 Rz 14.1), der vorliegend gegeben
ist.
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bbb) Die einvernehmliche Aufhebung einer
Zuständigkeitsvereinbarung durch die Finanzbehörden
bedarf aber nicht auch der (erneuten) Zustimmung des
Steuerpflichtigen (ebenso BeckOK AO/Steinke, 16. Ed. [01.04.2021],
AO § 27 Rz 35).
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(1) Das in § 27 AO für den Abschluss
einer Zuständigkeitsvereinbarung verankerte
Zustimmungserfordernis wurde eingefügt, um den
Steuerpflichtigen vor willkürlichen Vereinbarungen zu
schützen und um dem in Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes verankerten Grundsatz, wonach niemand seinem
gesetzlichen Richter entzogen werden darf, zu genügen, weil
die Zuständigkeit des FG an die Zuständigkeit der
Finanzbehörde anknüpft (BT-Drucks. VI/1982, 108;
BT-Drucks. 7/4292, 17; Tz 1 des Anwendungserlasses zur
Abgabenordnung zu § 27 AO; BeckOK AO/Steinke, 16. Ed.
[01.04.2021], AO § 27 Rz 35).
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(2) § 27 AO dient auch nicht den
Interessen des Steuerpflichtigen, sondern den Interessen der
Verwaltung an einer Verwaltungsvereinfachung (Wackerbeck in
Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 27 AO Rz 20).
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(3) Die Zuständigkeitsvereinbarung stellt
zudem keinen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den
Finanzämtern und dem Steuerpflichtigen dar, da nach § 27
Abs. 1 Satz 1 AO nur ein Einvernehmen zwischen den beiden
Finanzämtern herzustellen ist (Klein/Rätke, AO, 15.
Aufl., § 27 Rz 2; Drüen in Tipke/ Kruse, § 27 AO Rz
10; Wackerbeck in HHSp, § 27 AO Rz 7; Schmieszek in Gosch, AO
§ 27 Rz 9).
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(4) Das FG hat des Weiteren zu Recht
ausgeführt, dass durch die Aufhebung einer bestehenden
Zuständigkeitsvereinbarung keine neue Zuständigkeit
geschaffen wird, sondern lediglich die Rückkehr zur gesetzlich
vorgesehenen örtlichen Zuständigkeit erfolgt (ebenso
BeckOK AO/Steinke, 16. Ed. [01.04.2021], AO § 27 Rz 35).
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ccc) Die mit der Aufhebung der
Zuständigkeitsvereinbarung verbundene Rückkehr zur
gesetzlichen Zuständigkeitsregelung ist entgegen der Ansicht
des Klägers im Streitfall auch nicht grundlos erfolgt. Denn
nach den Feststellungen des FG, gegen die der Kläger keine
durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben hat und die den Senat
daher binden (§ 118 Abs. 2 FGO), sind die Voraussetzungen, die
für den Abschluss der Vereinbarung im Jahr 1994
maßgebend waren, entfallen. So ist E zum einen nicht mehr
beim FA beschäftigt. Zum anderen ist es in der Zwischenzeit zu
einem Wechsel der mit dem Besteuerungsverfahren des Klägers
betrauten Amtsträger gekommen. Mit dem Wegfall der für
den Abschluss der Zuständigkeitsvereinbarung
maßgeblichen Gründe konnte der Kläger nicht darauf
vertrauen, die Vereinbarung werde gleichwohl „für
immer“ Bestand haben (zur Zustimmungserklärung des
Steuerpflichtigen als Vertrauensschutz begründenden Beitrag
bei unverändertem Sachverhalt s. Schmieszek in Gosch, AO
§ 27 Rz 14.1, und Wackerbeck in HHSp, § 27 AO Rz 22).
Auch kann sich der Kläger bei dieser Sachlage nicht darauf
berufen, das FA verhalte sich widersprüchlich.
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b) Die Festsetzung der
Verspätungszuschläge durch das FA ist auch
materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.
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aa) Das FG hat nach § 118 Abs. 2 FGO
bindend festgestellt, dass der Kläger die
Lohnsteuer-Anmeldungen Februar 2015 bis Juni 2015 nicht in der nach
§ 41a Abs. 1 Satz 2 EStG gebotenen Form beim FA abgegeben hat,
ohne dass ein Verzicht hierauf gemäß § 41a Abs. 1
Satz 3 Halbsatz 1 EStG vorlag. Damit ist der Kläger seiner
Verpflichtung zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen für
Februar 2015 bis Juni 2015 nicht nachgekommen. Das FA war daher
nach § 152 Abs. 1 Satz 1 AO zur Festsetzung von
Verspätungszuschlägen berechtigt.
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Über die Gründe, die der Kläger
gegen seine Verpflichtung zur Abgabe entsprechend § 41a Abs. 1
Satz 2 EStG vorbringt, kann im Verfahren über die Festsetzung
eines Verspätungszuschlags nicht entschieden werden;
entscheidungserheblich ist dies nur im Verfahren über einen
Verzicht nach § 41a Abs. 1 Satz 3 EStG (s. Beschluss des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.12.2015 - V B 102/15 = SIS 16 02 43, Rz 18, betreffend Umsatzsteuer-Voranmeldungen). Ohne Verzicht
nach § 41a Abs. 1 Satz 3 EStG ist für Zwecke des §
152 AO von einer Nichtabgabe auszugehen, wobei der Vorrang einer
Entscheidung im Verzichtsverfahren auch dazu dient, widersprechende
Entscheidungen zu vermeiden (BFH-Beschluss vom 15.12.2015 - V B
102/15 = SIS 16 02 43, Rz 18).
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bb) Wie das FG in nicht zu beanstandender
Weise festgestellt hat, ist die Nichtabgabe der
Lohnsteuer-Anmeldungen auch nicht entschuldbar. Denn nach den
Feststellungen des FG hatte das FA dem Kläger für Zwecke
der Anmeldung der Lohnsteuer eine auf das FA lautende Steuernummer
erteilt und ihn mit Schreiben vom 04.11.2014 sowie vom 23.02.2015
aufgefordert, die Lohnsteuer-Anmeldungen nunmehr beim FA abzugeben.
Das FG hat zudem festgestellt, dass der Kläger bis Mai 2014
auch sehr wohl in der Lage war, die monatlichen
Lohnsteuer-Anmeldungen bis zum Wechsel der örtlichen
Zuständigkeit beim FA B gemäß § 41a Abs. 1
Satz 2 EStG nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch
Datenfernübertragung abzugeben. Auf eine
ordnungsgemäße Abgabe beim FA B für die Monate
Februar 2015 bis Juni 2015 kann sich der Kläger schon deshalb
nicht berufen, weil er die Lohnsteuer-Anmeldungen für die
streitgegenständlichen Monate auch dort nicht in der nach
§ 41a Abs. 1 Satz 2 EStG vorgeschriebenen Form abgegeben hat
und nach den vorstehenden Ausführungen daher eine Nichtabgabe
vorliegt.
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cc) Das FG hat weiter zu Recht entschieden,
dass dem FA bei Festsetzung der Verspätungszuschläge kein
Ermessensfehler unterlaufen ist. Dies macht der Kläger auch
nicht geltend, weshalb der erkennende Senat von einer weiteren
Begründung absieht.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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