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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 54/11 (BFH)
§§: EStG § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 62 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 63 Abs. 1, VO (EWG) Nr. 1408/71
Schlagwörter Kindergeld, Polen, Gewerbebetrieb, EG, EU
Rechtsfrage: Kindergeldanspruch für selbständig tätige polnische Staatsangehörige bei Anspruch auf polnische Familienleistungen: Steht einer Polin mit Wohnsitz in Deutschland, die in Deutschland ein Gewerbe (Frachtvermittlung) betreibt, aber in Polen über ihren Ehemann, bei dem auch die Kinder leben, sozialversichert ist, Kindergeld zu, wenn Sie Anspruch auf polnische Familienleistungen hat, diese aber nicht beantragt und deshalb auch nicht erhalten hat? Unvollständige Tatsachenfeststellung des FG wegen unterlassener Prüfung der für den Bezug polnischer Familienleistungen maßgeblichen Einkommensgrenze? Verstößt § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gegen Gemeinschaftsrecht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 13.07.2011
Vorinstanz/AZ: 15 K 88/09 Kg
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 25.09.2014
Erledigungs-Az: III R 54/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision teilweise unbegründet -- Revision teilweise begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 05 33