Das Finanzgericht D wird als das für den
Rechtsstreit zuständige Gericht bestimmt.
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I. Die Antragsteller und Kläger
(Antragsteller) sind Geschwister und Kinder des verstorbenen
A.
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Der Antragsgegner und Beklagte (die
Familienkasse B der Bundesagentur für Arbeit –
Familienkasse) nahm die Antragsteller jeweils mit Haftungsbescheid
vom 05.04.2019 wegen einer Forderung gegen den verstorbenen Vater
in Höhe von 3.521 EUR in Haftung. Zur Begründung
führte die Familienkasse aus, die Antragsteller seien Erben
und hafteten deshalb nach § 1967 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs (BGB) für die Nachlassverbindlichkeiten. Den
Einspruch, mit dem die Verjährung der Forderung geltend
gemacht wurde, wies die Familienkasse mit Einspruchsentscheidung
vom 20.11.2020 als unbegründet zurück. Grundlage der
Forderung sei ein Bescheid der Familienkasse C vom 16.06.2011, mit
dem Kindergeld für die Zeit von Dezember 2009 bis November
2010 zurückgefordert worden sei. Mehrere Erben hafteten
gesamtschuldnerisch. Die Forderung sei fällig und ausweislich
der Inkassoakte auch nicht verjährt.
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Dagegen haben die Antragsteller vor dem
Finanzgericht (FG) D Klage erhoben.
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Mit Schreiben vom 29.12.2020 hat das FG die
Antragsteller darauf hingewiesen, dass nach § 38 Abs. 2a der
Finanzgerichtsordnung (FGO) in Angelegenheiten des
Familienleistungsausgleichs, zu denen auch das Erhebungsverfahren
in Bezug auf Kindergeldrückforderungsansprüche
gehöre, das FG zuständig sei, in dessen Bezirk der
Kläger seinen Wohnsitz habe. Nach den Angaben in der
Klageschrift wohnten die Antragsteller in unterschiedlichen
Finanzgerichtsbezirken. Es sei daher beabsichtigt, die Verfahren zu
trennen und an das jeweils zuständige Gericht zu
verweisen.
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Daraufhin haben die Antragsteller beim
Bundesfinanzhof (BFH) beantragt, zur Vermeidung
widersprüchlicher Entscheidungen sowie aus Gründen der
Prozesswirtschaftlichkeit gemäß § 39 FGO ein
für die vorliegende Klage örtlich zuständiges
Gericht zu bestimmen.
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II. 1. Der Antrag auf Bestimmung des
zuständigen FG durch den BFH ist zulässig.
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a) Gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO
wird das zuständige FG durch den BFH bestimmt, wenn eine
örtliche Zuständigkeit nach § 38 FGO nicht gegeben
ist. In einem solchen Fall kann gemäß § 39 Abs. 2
Satz 1 FGO jeder am Rechtsstreit Beteiligte und jedes mit dem
Rechtsstreit befasste FG den BFH anrufen.
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Die Regelung des § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO
ist nach Auffassung des beschließenden Senats entsprechend
heranzuziehen, wenn sich - wie in dem vorliegenden Streitfall - die
aus der Sonderregelung des § 38 Abs. 2a FGO grundsätzlich
ergebende Zuständigkeit eines FG aufgrund des Todes des
ursprünglichen Kindergeldberechtigten aufspaltet, sodass wegen
der unterschiedlichen Wohnsitze der Erben unterschiedliche FG
über die an sich einheitlich zu entscheidende zugrunde
liegende Rechtsfrage zu urteilen hätten.
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aa) Nach § 38 Abs. 2a Satz 1 FGO ist in
Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe
der §§ 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes das FG
zuständig, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz
oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Kläger
im Inland keinen Wohnsitz und keinen gewöhnlichen Aufenthalt,
ist das FG zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen
welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat.
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Unter die Regelung fallen nicht nur
Streitigkeiten im Rahmen der Festsetzung von Kindergeld, sondern
ebenso Streitigkeiten über die Erhebung und Vollstreckung von
Kindergeldforderungen (so zutreffend für die Vollstreckung von
Rückforderungsbescheiden Beschluss des FG Hamburg vom
02.03.2020 - 6 V 4/20, juris = SIS 20 05 52, und Beschluss des
Hessischen FG vom 30.08.2019 - 12 V 591/19, EFG 2020, 218 = SIS 19 19 76, Rz 12) sowie Streitigkeiten über die Haftung des
Gesamtrechtsnachfolgers i.S. von § 45 der Abgabenordnung
(AO).
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§ 38 Abs. 2a Satz 1 FGO ist durch Art. 2
des Gesetzes zur Einführung von Kostenhilfe für
Drittbetroffene in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte sowie zur Änderung der FGO vom
20.04.2013 (BGBl I 2013, 829) eingefügt worden. Anlass
für diese Regelung war die Neuorganisation der Familienkassen,
bei der die bisher 102 Standorte an nur noch 14 Standorten
zusammengefasst wurden. Der sich daraus ergebenden
„Belastungsverschiebung“ bei den Finanzgerichten
sollte durch eine Zuständigkeitsregelung entgegengewirkt
werden, die abweichend von § 38 Abs. 1 FGO und in Anlehnung an
§ 38 Abs. 2 FGO nicht an den Bezirk der Behörde, sondern
an den Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des
Klägers anknüpft. Auf diese Weise sollten zugunsten der
rechtsuchenden Bürger eine Verlängerung der
Verfahrensdauer und lange Anfahrtswege vermieden werden (vgl.
BTDrucks 17/12535, S. 4).
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bb) Stirbt der Kindergeldberechtigte und
werden - wie im Streitfall - mehrere Erben im Zuge einer
Rückforderung von Kindergeld als Gesamtrechtsnachfolger i.S.
von § 45 AO in Haftung genommen, kann die Sonderregelung des
§ 38 Abs. 2a FGO zu einer nach Ansicht des
beschließenden Senats vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten
Aufspaltung der Zuständigkeit für den an sich einheitlich
zu entscheidenden Rechtsstreits führen.
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Zwar lässt sich für jeden Erben, der
gegen den Haftungsbescheid Klage erhebt, ein gemäß
§ 38 Abs. 2a FGO örtlich zuständiges FG bestimmen.
Dass damit aber in der Konsequenz, wenn die Erben ihren jeweiligen
Wohnsitz in unterschiedlichen Finanzgerichtsbezirken haben, mehrere
FG zuständig werden und aufgerufen sind, über den
identischen Lebenssachverhalt zu entscheiden - nämlich
über die Rechtmäßigkeit des
Rückforderungsanspruchs einer Familienkasse gegen den
Verstorbenen als ursprünglichen Kindergeldberechtigten -, ist
vom Sinn und Zweck dieser Regelung nicht gedeckt. Auch ist es unter
dem Gesichtspunkt der Prozessökonomie nicht sinnvoll, wenn
zwei FG mit der Rechtmäßigkeit des
Rückforderungsanspruchs befasst werden, zumal dies die Gefahr
divergierender Entscheidungen gegenüber den Erben birgt, die
als Gesamtrechtsnachfolger nach § 2058 BGB gesamtschuldnerisch
haften und somit gemäß § 426 BGB einander zum
Ausgleich verpflichtet sind.
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cc) In Anbetracht dieser Umstände
hält es der Senat für gerechtfertigt, § 39 Abs. 1
Nr. 5 FGO entsprechend heranzuziehen.
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Zwar hat der beschließende Senat
wiederholt entschieden, dass es sich bei § 39 FGO um eine
spezielle, die Materie abschließend regelnde
Verfahrensvorschrift handelt (Senatsbeschlüsse vom 26.02.2004
- VII B 341/03, BFHE 204, 413, BStBl II 2004, 458 = SIS 04 14 39,
unter 1.a der Entscheidungsgründe, und vom 18.02.1986 - VII S
39/85, BFHE 146, 14, BStBl II 1986, 357 = SIS 86 25 11, unter
II.1.b; s.a. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.1982
- 4 ER 401/81, BVerwGE 64, 347, zu § 53 der
Verwaltungsgerichtsordnung; Steinhauff in
Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 39 FGO Rz 50,
m.w.N.). Doch kann dies nach Auffassung des Senats nicht in Bezug
auf die erst 2013 geschaffene Sonderregelung in § 38 Abs. 2a
FGO gelten, soweit diese - wie dargelegt - zu einer
Zuständigkeit mehrerer Gerichte führt. § 39 Abs. 1
FGO ist insoweit lückenhaft (zu einer entsprechenden Anwendung
von § 39 Abs. 1 Nr. 4 FGO bei einem negativen
Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige
s.a. Senatsbeschluss in BFHE 204, 413, BStBl II 2004, 458 = SIS 04 14 39, unter 1.d der Entscheidungsgründe).
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b) Für dieses Ergebnis spricht auch die
folgende Überlegung: Hätte der Vater der Antragsteller
selbst noch gegen den Rückforderungsbescheid geklagt und
wäre er nach Klageerhebung verstorben, so wären die Erben
als Gesamtrechtsnachfolger im Wege des gesetzlichen
Beteiligtenwechsels in den bereits anhängigen Rechtsstreit
eingetreten (vgl. auch Paetsch in Gosch, FGO § 67 Rz 10;
Schallmoser in HHSp, § 67 FGO Rz 30). In diesem Fall
hätte sich an der auf § 38 Abs. 2a FGO gegründeten
örtlichen Zuständigkeit des angerufenen - einen -
Gerichts nichts geändert (ähnlich in der Begründung
auch BFH-Beschluss vom 10.11.2020 - XI S 17/20, BFH/NV 2021, 342 =
SIS 20 21 16, Rz 13).
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2. Der beschließende Senat bestimmt das
FG D als das für den Rechtsstreit zuständige Gericht.
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Hinsichtlich der Frage, welches FG in einem
Fall wie dem vorliegenden zuständig sein soll, bietet es sich
nach Ansicht des beschließenden Senats an, auf § 38 Abs.
2a Satz 2 FGO und damit auf die Grundregel des § 38 Abs. 1 FGO
zurückzugreifen (vgl. auch BFH-Beschluss vom 26.08.2008 - VI B
68/08, BFH/NV 2008, 2036 = SIS 08 41 45, unter II.2. der
Entscheidungsgründe). Zuständig ist danach das FG D als
das Gericht, in dessen Bezirk die Familienkasse ihren Sitz hat.
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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu
treffen (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 342 = SIS 20 21 16, Rz
15, m.w.N.).
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4. Der Senat entscheidet ohne mündliche
Verhandlung (§ 39 Abs. 2 Satz 2 FGO) in der Besetzung mit drei
Richtern (§ 10 Abs. 3 Halbsatz 2 FGO).
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5. Dieser Beschluss ist gemäß
§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 37 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung unanfechtbar (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV
2021, 342 = SIS 20 21 16, Rz 17, m.w.N.).
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