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Gemeinnützigkeit eines Golfclubs, kein Ausschluss der Förderung der Allgemeinheit durch eine vom Club erwartete, aber nicht im Beitrittsformular bzw. in der Satzung festgelegte "Eintrittsspende" in einer Größenordnung von 20.000 EUR, wenn nur durchschnittlich 68 % der Neumitglieder tatsächlich Eintrittspenden in einer Höhe von rund 16.000 EUR geleistet haben
Kapitel:
Unternehmensbereich > Sonstiges > Vereine, Gemeinnützigkeit
Unternehmensbereich > Sonstiges > Vereine, Gemeinnützigkeit
Fundstellen
-
FG Berlin-Brandenburg 07.10.2020, 8 K 8260/16
EFG 2021 S. 249
Normen
[AO 1977] § 52 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2 Nr. 21
[GewStG] § 3 Nr. 6
[KStG] § 5 Abs. 1 Nr. 9
[AO 1977] § 52 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 Satz 2, § 52 Abs. 2 Nr. 21
[GewStG] § 3 Nr. 6
[KStG] § 5 Abs. 1 Nr. 9
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- nach: V R 43/20 (BFH), Gemeinnützigkeit, Verein, Golfclub, Spende, Beitrittsspende, Aufnahmegebühr

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