Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts Münster vom 23.02.2018 - 1 K 2201/17 F
aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht
Münster zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Verfahrens übertragen.
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I. Die Beteiligten streiten über die
Angemessenheit der Gewinnverteilung bei einer GmbH & Co. KG. Dabei
geht es um die Frage, ob der kapitalmäßig nicht
beteiligten Komplementär-GmbH ein Vorabgewinn als
Vergütung für die Übernahme des Haftungsrisikos und
für die Ausübung der Geschäftsführung innerhalb
der KG gewährt werden kann, wenn die
Gesellschafter-Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH, die zugleich auch Kommanditisten der KG
sind, für ihre Geschäftsführungsleistungen keine
gesonderte Vergütung der Komplementär-GmbH
beziehen.
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2
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte zu
1., die P GmbH & Co. KG, ist eine Personengesellschaft in Form
einer GmbH & Co. KG (KG). Ihr Unternehmensgegenstand ist... . Sie
entstand im Jahr 2013 durch Umwandlung der D GmbH. Persönlich
haftende Gesellschafterin der Klägerin ist die A Verwaltungs
GmbH (Komplementär-GmbH; Klägerin und Revisionsbeklagte
zu 2.). Zur Geschäftsführung und Vertretung der KG ist
ausschließlich die Komplementär-GmbH berechtigt und
verpflichtet. Eine Beteiligung der Komplementär-GmbH am
Kapital der KG besteht nicht. Kommanditisten der KG sind zu
gleichen Teilen die Herren B (Kläger und Revisionsbeklagter zu
3.) und C (Kläger und Revisionsbeklagter zu 4.). Beide sind
auch zu gleichen Teilen alleinige Gesellschafter und
Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und waren
zuvor zu gleichen Teilen die alleinigen Anteilseigner und
Geschäftsführer der D GmbH. Dort hatten sie aufgrund
bestehender Anstellungsverträge monatliche Festgehälter
bezogen. Die für die Geschäftsführung erforderlichen
Räumlichkeiten und das Anlagevermögen
(Büroeinrichtung, EDV-Software etc.) werden der
Komplementär-GmbH von der KG unentgeltlich zur Verfügung
gestellt. Anders als bei der D GmbH bestehen zwischen der
Komplementär-GmbH und ihren
Gesellschafter-Geschäftsführern - den Kommanditisten der
KG - keine Geschäftsführeranstellungsverträge
mehr.
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Die Gewinnverteilung auf Ebene der KG ist
nach § 6 des Gesellschaftsvertrags wie folgt geregelt: Die
Komplementär-GmbH erhält für die
Geschäftsführung und die Übernahme der
persönlichen Haftung einen jährlichen Vorabgewinn in
Höhe von 200.000 EUR. Soweit der Gewinn eines Jahres nicht
ausreicht, die Vorabgewinne zu befriedigen, werden die Vorabgewinne
anteilig befriedigt. In Folgejahren erhöhen sich die
Vorabgewinne bis zu einem Betrag, der notwendig ist, einen
Ausgleich für die in den Vorjahren aufgrund fehlenden Gewinns
nicht gezahlten Vorabgewinne zu schaffen. Einen nach Abzug der
Vorabgewinne und einer etwaigen Verzinsung der Kapitalkonten
verbleibenden Gewinn erhalten die Kommanditisten im Verhältnis
ihrer Kapitalanteile. Entsteht ein Verlust, wird dieser dem
Verlustvortragskonto belastet. Zukünftige Gewinne werden so
lange ausschließlich dem Verlustvortragskonto gutgeschrieben,
bis dieses ausgeglichen ist.
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4
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Seit der Umwandlung in die KG entnehmen die
Kommanditisten jeweils monatlich einen Betrag in Höhe von ...
EUR, wodurch ihr Kapitalkonto entsprechend belastet wird.
Betragsmäßig besteht insofern Kongruenz mit den
vormaligen Gehaltszahlungen durch die D GmbH.
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In einer u.a. für das Jahr 2013 bei
der KG durchgeführten steuerlichen Außenprüfung
wurde die gesellschaftsvertragliche Gewinnverteilung in Bezug auf
die Vorabvergütung der Komplementär-GmbH für
Besteuerungszwecke nicht anerkannt. Zur Begründung heißt
es im Betriebsprüfungsbericht insoweit auszugsweise:
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„… Die tatsächliche
Erbringung der Geschäftsführerleistung erfolgt durch die
Kommanditisten …. Nach der Argumentation des steuerlichen
Beraters werden diese Leistungen gegenüber der
Komplementärin unentgeltlich erbracht. Daraus folgend
entstehen der Komplementärin keine Aufwendungen für die
Geschäftsführung. Mithin ist eine betriebliche
Veranlassung einer Vorabvergütung für
Geschäftsführerleistungen an die Komplementärin
mangels eigener Aufwendungen nicht gegeben. … Danach findet
die vorgenommene Gewinnverteilung ihre Erklärung nicht in den
Verhältnissen der KG, sondern in anderen Beziehungen zwischen
den Gesellschaftern. Der Verzicht der Kommanditisten auf ihnen
zustehende Vergütungen für
Geschäftsführerleistungen bei gleichzeitiger
Gewährung solcher Vergütungen an die
Komplementär-GmbH hat ihre Ursache ausschließlich in
steuerlichen Gestaltungsgründen. Bei Zurechnung der
Geschäftsführerleistungen bei den Kommanditisten
träte eine Einkommensteuerbelastung in Höhe des
Spitzensteuersatzes von rund 42% (ohne Solidaritätszuschlag
und Kirchensteuer) ein. Die Zurechnung der
Geschäftsführerleistungen bei der Komplementärin
führt hingegen nur zu einer Körperschaftsteuerbelastung
von zunächst (vorbehaltlich einer evtl. späteren im
Teileinkünfteverfahren zu erfassenden Gewinnausschüttung)
15% (ebenfalls ohne Solidaritätszuschlag). …
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Da Haftungsvergütungen
üblicherweise in einem Prozentsatz des Stammkapitals ermittelt
werden, wird hierfür ein Betrag von 1.250,- EUR (25.000,- EUR
x 5%) als Vorabvergütung für die Übernahme der
Haftung berücksichtigt. Die darüber hinaus gehende
Vergütung für die Geschäftsführung von 198.750
EUR wird deshalb steuerlich nicht als Vorabvergütung an die
Komplementärin anerkannt. Der Betrag wird im Rahmen des
allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels berücksichtigt.
Auf Ebene der Komplementärin liegen insoweit verdeckte
Einlagen deren Anteilseigner vor“.
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6
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In ihrer Erklärung über die
gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
für das Streitjahr 2014 erklärte die KG gewerbliche
Einkünfte in Höhe von 470.654,91 EUR und legte der
Verteilung des Gewinns auf die Gesellschafter ihre
gesellschaftsvertraglichen Abreden zugrunde. Daraus ergab sich
folgende Gewinnverteilung:
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Summe
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Komplementär-GmbH
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C
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B
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Vorabgewinn
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200.000,00
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200.000,00
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Gewinnverteilung nach Festkapital
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...
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0,00
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...
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...
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Steuerliche Korrekturen
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...
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0,00
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...
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...
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Ergebnis Sonderbereiche
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...
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...
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...
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...
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Steuerlicher Gewinn
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...
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...
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...
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...
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt—FA - ) folgte dieser Gewinnverteilung nicht und
wies im Gewinnfeststellungsbescheid 2014 vom 25.11.2015 den der
Komplementärin als Vorabgewinn zugerechneten Betrag von
200.000 EUR in Anlehnung an die Feststellungen der
Betriebsprüfung der Vorjahre je hälftig den
Kommanditisten als Gewinnanteil zu. Für die
Komplementärin berücksichtigte das FA eine
Haftungsvergütung in Höhe von 1.250 EUR. Die
Gewinnverteilung stellt sich nach dem Gewinnfeststellungsbescheid
2014 wie folgt dar:
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Summe
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Komplementär-GmbH
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C
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B
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Vorabgewinn
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0,00
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Gewinnverteilung nach Festkapital
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...
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0,00
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...
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...
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Haftungsvergütung
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1.250,00
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1.250,00
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|
Sonderbereiche
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...
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...
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...
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...
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Steuerliche Korrekturen
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...
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0,00
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...
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...
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Steuerlicher Gewinn
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...
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...
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...
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...
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8
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Der Einspruch der Kläger blieb
erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 19.06.2017).
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Das Finanzgericht (FG) gab der hiergegen
gerichteten Klage der Kläger mit Urteil vom 23.02.2018 - 1 K
2201/17 F statt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus:
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Die im Streitfall von den Gesellschaftern
der KG beschlossene handelsrechtliche Gewinnverteilungsabrede sei
dem Grunde nach auch für Besteuerungszwecke anzuerkennen. Sie
stelle auch keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten im
Sinne einer wirtschaftlich unangemessenen Gewinnverteilung dar.
Zwar bestehe bei der KG personelle Identität der
Kommanditisten mit den Gesellschaftern der Komplementär-GmbH,
so dass die Gewinnverteilung mangels natürlicher
Interessengegensätze grundsätzlich auf ihre
Angemessenheit zu überprüfen sei. Es bestünden
jedoch keine Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit des
handelsrechtlichen Gewinn- und
Verlustverteilungsschlüssels.
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Die Gewinnverteilung und die spätere
Gewinnverwendung auf der Ebene der GmbH & Co. KG einerseits und auf
der Ebene der Komplementär-GmbH andererseits bestünden
aus mehreren einzelnen Elementen - die Zuweisung eines Vorabgewinns
an die Komplementär-GmbH für die Übernahme der
Geschäftsführertätigkeit und des Haftungsrisikos im
Rahmen der GmbH & Co. KG, die unentgeltliche Erbringung der
Geschäftsführertätigkeit durch die
Gesellschafter-Geschäftsführer innerhalb der
Komplementär-GmbH sowie die monatliche Entnahme von
Kapitalanteilen durch die Kommanditisten der GmbH & Co. KG.
Sämtliche dieser einzelnen Elemente der Gewinnverteilung und
Gewinnverwendung seien jeweils für sich genommen, aber auch
bei kumulativer Betrachtung angemessen und daher insgesamt
steuerrechtlich anzuerkennen.
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Es ergebe sich danach folgende
geänderte Gewinnverteilung:
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CCC
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Summe
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Komplementär-GmbH
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C
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B
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Vorabgewinn
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200.000,00
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200.000,00
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Gewinnverteilung nach Festkapital
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...
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0,00
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...
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...
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Haftungsvergütung
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0,00
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Sondervergütung
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...
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...
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Zinsen
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...
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...
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...
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Ergebnisanteil
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...
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...
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...
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...
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Steuerliche Korrekturen
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...
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0,00
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...
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...
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Steuerlicher Gewinn
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...
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...
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...
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...
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13
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Mit seiner hiergegen gerichteten Revision
rügt das FA eine Verletzung materiellen Rechts.
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14
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Das FG verletze das Gebot der
wirtschaftlichen Betrachtungsweise bei der
Angemessenheitsprüfung einer Gewinnverteilung einer GmbH & Co.
KG. Nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise sei zu fragen, wer
Zurechnungssubjekt der Einkunftsquelle sei und wer tatsächlich
die Leistung erbringe, die die Besteuerungspflicht auslöse. Im
Streitfall werde die Geschäftsführung wirtschaftlich
gesehen vollständig von den Kommanditisten selbst
ausgeübt. Die Komplementär-GmbH sei lediglich formal
zwischengeschaltet. Die Kommanditisten träfen die
Entscheidungen für die KG und erfüllten damit nicht nur
die formale Verpflichtung gegenüber der
Komplementär-GmbH, sondern gleichzeitig ihre persönliche
Verpflichtung gegenüber der KG. Die Komplementär-GmbH
selbst erbringe faktisch keine werthaltige Leistung, die durch die
Zuweisung eines Vorabgewinns honoriert werden könnte.
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15
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Das FG habe bereits einen falschen
Vergleichsfall für seinen Fremdvergleich herangezogen. Es sei
nicht danach zu fragen, wie sich die Situation darstellte, wenn an
der geschäftsführenden GmbH nur Gesellschafter beteiligt
wären, die nicht zugleich Kommanditisten seien; vergleichbar
sei dieser Fall vielmehr erst, wenn nicht nur die GmbH (und
über sie die hinter ihr stehenden fremden
Gesellschafter-Geschäftsführer) die
Geschäftsführung der KG innehätten, sondern wenn
auch die beiden Kommanditisten
Geschäftsführungsbefugnisse hätten. Denn
entscheidend sei im Streitfall, dass gerade nicht allein die
Gesellschafter der Komplementär-GmbH, sondern die
(personenidentischen) Kommanditisten der KG faktisch die
Geschäftsführung der KG ausübten. Eine
fremdgeführte GmbH, die nur neben bzw. zusammen mit den
Kommanditisten zur Geschäftsführung befugt sei,
würde eine deutlich geringere Entlohnung für ihre
Geschäftsführungstätigkeit erhalten, da diese wegen
der Mitwirkung der Kommanditisten wirtschaftlich gesehen weniger
wert wäre. Dementsprechend verstoße der Ansatz des FA
auch nicht gegen das Trennungsprinzip. Vielmehr ergebe sich bereits
auf Ebene der KG, dass die getroffene Gewinnverteilungsabrede
unangemessen sei. Denn wirtschaftlich betrachtet seien der
Komplementär-GmbH schon keine Einkünfte zuzurechnen, auf
die dann das Trennungsprinzip angewendet werden
könnte.
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16
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Entgegen der Auffassung der Kläger
gehe auch das FA davon aus, dass einer fremdgeführten
Komplementär-GmbH unabhängig davon ein Anspruch auf eine
Geschäftsführervergütung zustehe, ob sie diese an
ihre Geschäftsführer weitergebe oder nicht. Voraussetzung
sei aber, dass die Geschäftsführung von der GmbH
tatsächlich durch fremde Geschäftsführer
ausgeübt werde und nicht, wie im Streitfall, faktisch durch
die Kommanditisten der KG.
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Es treffe zwar zu, dass die streitigen
Beträge bei der Komplementär-GmbH steuerverstrickt
blieben. Deren Gesellschafter hätten es aber in der Hand, den
Zeitpunkt der Ausschüttung und damit letztlich die Besteuerung
der Gewinne der KG zu bestimmen; jedenfalls komme es zu einer
Verschiebung der Besteuerung.
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Das FA beantragt, das FG-Urteil aufzuheben
und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
zurückzuweisen.
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20
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Entgegen der Auffassung des FA führten
nicht die Kommanditisten der KG faktisch deren Geschäfte,
sondern es seien die natürlichen Personen, die die Funktion
als Kommanditisten der KG, die Funktion als Gesellschafter der
Komplementär-GmbH und die Funktion der
Geschäftsführer dieser GmbH ausfüllten. Nur im
Rahmen der letztgenannten Funktion führten sie die
Geschäfte der KG. Träfe die Rechtsauffassung des FA zu,
wäre die Gewinnverteilungsabrede auch dann steuerrechtlich
nicht anzuerkennen, wenn den Geschäftsführern von der
GmbH ein Gehalt gezahlt würde. Denn auch in diesem Fall
führten nach Ansicht des FA faktisch die Kommanditisten die
Geschäfte der KG. In einem solchen Fall werde die
Gewinnverteilungsabrede aber seitens der Finanzverwaltung
steuerrechtlich anerkannt.
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Komme es im Streitfall zu einer
Gewinnausschüttung bei der Komplementär-GmbH, handele es
sich dabei ebenso wie bei einer Zahlung von
Geschäftsführergehältern um Sonderbetriebseinnahmen
der beiden Kommanditisten. Die Thesaurierungsmöglichkeit von
Gewinnen sei Bestandteil des Besteuerungssystems der
Kapitalgesellschaften, ebenso die Möglichkeit, höhere
Gewinne zu thesaurieren, soweit der Geschäftsführer auf
eine Vergütung im Voraus verzichte.
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Die Ansicht des FA verstoße zudem
gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. Es
gebe keinen sachlichen Grund, weshalb nur einem
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Komplementärin,
der nicht zugleich Kommanditist der KG sei, die Möglichkeit
gegeben werden sollte, durch vorherigen Verzicht auf eine
Geschäftsführervergütung entstehende Gewinne zu
thesaurieren.
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23
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Die Beteiligten haben übereinstimmend
auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung
verzichtet.
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II. 24
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Die Revision des FA ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des angegriffenen FG-Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Zu Unrecht ist das FG davon
ausgegangen, dass dem Kommanditisten, der als Organ der
Komplementär-GmbH die Geschäfte der KG führt, ein
von der KG der Komplementär-GmbH für die Übernahme
der Geschäftsführung geschuldeter Vorabgewinn nicht nach
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
zuzurechnen ist (dazu 1.). Die bisherigen Feststellungen des FG
ermöglichen dem Senat aber keine abschließende
Entscheidung zu der Frage, ob die vom FA im angegriffenen
Gewinnfeststellungsbescheid 2014 zugrunde gelegte Beurteilung, der
zufolge der Komplementär-GmbH für die Übernahme der
Haftung eine Haftungsvergütung in Höhe von 1.250 EUR
zuzurechnen sei, angemessen ist (dazu 2.).
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1. a) Nach ständiger Rechtsprechung
werden von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG
auch Vergütungen erfasst, die bei einer GmbH & Co. KG der
Kommanditist dafür erhält, dass er in seiner Eigenschaft
als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH die
Geschäfte der KG führt. Die Erfassung der
Tätigkeitsvergütung bei den Einkünften des
Gesellschafters aus Gewerbebetrieb hat der Bundesfinanzhof (BFH)
damit begründet, dass auch der Kommanditist einer GmbH & Co.
KG, der zugleich Geschäftsführer (Organ) der
Komplementär-GmbH ist, aus einkommensteuerrechtlicher Sicht
„im Dienst der Personengesellschaft“ tätig
wird. Denn er nimmt insoweit eine Doppelstellung ein, als er nicht
nur Organ der GmbH, sondern zugleich Mitunternehmer der KG ist.
Seine Geschäftsführertätigkeit kann insoweit nicht
von seiner Eigenschaft als Mitunternehmer der KG gelöst
werden. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG greift
deshalb jedenfalls insoweit ein, als sich der
Unternehmensgegenstand der Komplementär-GmbH auf die
Führung der Geschäfte der Personengesellschaft
beschränkt. Insoweit ist die Zahlung der
Tätigkeitsvergütung an den Gesellschafter-Kommanditisten
einer Gewinnverteilung vergleichbar und kann deshalb steuerlich
nicht anders als jene behandelt werden (z.B. BFH-Urteil vom
14.02.2006 - VIII R 40/03, BFHE 212, 270, BStBl II 2008, 182 = SIS 06 19 88, unter II.B.2.a aa [Rz 44], mit umfangreichen Nachweisen
aus der Rechtsprechung). Das gilt sowohl für den Fall, dass
der Kommanditist die Vergütung für seine Tätigkeit
als Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
unmittelbar von der KG erhält, als auch für den Fall,
dass er die Vergütung von der Komplementär-GmbH bezieht,
die ihrerseits insoweit Ersatz von der KG erhält.
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26
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b) Entgegen der Auffassung des FG geht es bei
der dargestellten Rechtsprechung nicht allein um die Frage der
einkommensteuerrechtlichen Beurteilung der Vergütung des
Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, der zugleich
Kommanditist der KG ist. Vielmehr ergibt sich aus dem Umstand, dass
ein solcher Geschäftsführer bei teleologischer Auslegung
des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einkommensteuerrechtlich
„im Dienst“ der KG tätig wird, auch, dass
die unternehmerische Leistung der Geschäftsführung der KG
aus einkommensteuerrechtlicher Sicht nicht von der
Komplementär-GmbH, sondern von dem Kommanditisten erbracht
wird. Dementsprechend muss auch in einem Fall wie dem Streitfall,
in dem nicht der Kommanditist selbst (unmittelbar von der KG oder
mittelbar unter Zwischenschaltung der Komplementär-GmbH) ein
Entgelt für seine Tätigkeit „im
Dienst“ der KG erhält, sondern der
Komplementär-GmbH ein Vorabgewinn für die
Geschäftsführung zugewiesen wird, der auf die
Geschäftsführung entfallende Gewinnanteil
einkommensteuerrechtlich dem die Geschäfte tatsächlich
führenden Kommanditisten zugerechnet werden. Denn insoweit
handelt es sich im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung zwar
nicht um ein Entgelt, aber um einen Vorabgewinnanteil für eine
Leistung, die der Kommanditist und nicht die Komplementär-GmbH
erbringt. Der Vorabgewinn ist daher dem die Leistung erbringenden
Kommanditisten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1
EStG zuzurechnen. Aus Sicht der Komplementär-GmbH handelt es
sich insoweit nicht um eine Sondervergütung oder
Gewinnzuweisung der KG, die bei ihr - der Komplementär-GmbH -
der Körperschaftsteuer unterworfen wird, sondern um eine
verdeckte Einlage ihres Gesellschafters, der zugleich Kommanditist
der KG ist.
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c) Die dargestellte Rechtsprechung hat zwar
zur Folge, dass nur einem Gesellschafter-Geschäftsführer
der Komplementär-GmbH, der nicht zugleich Kommanditist der KG
ist, die Möglichkeit gegeben wird, durch vorherigen Verzicht
auf eine Geschäftsführungsvergütung gegenüber
der Komplementär-GmbH Gewinne bei der Komplementär-GmbH
zu thesaurieren, nicht aber einem
Gesellschafter-Geschäftsführer, der zugleich Kommanditist
ist. Dies ist aber der besonderen Stellung geschuldet, die ein
Gesellschafter der Komplementär-GmbH hat, der zugleich
Kommanditist der KG ist. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG
will insoweit verhindern, dass der Kommanditist Gewinne der KG der
Besteuerung nach den Grundsätzen für die
Personengesellschaft entzieht. Eine entsprechende Situation besteht
nicht bei einem Gesellschafter der Komplementär-GmbH, der
nicht zugleich Kommanditist der KG ist.
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d) Da das FG von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, ist sein Urteil
aufzuheben.
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2. Die Sache ist nicht spruchreif.
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a) Im Ergebnis zu Recht ist das FA im
angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid zwar davon ausgegangen,
dass die Vergütung von insgesamt 200.000 EUR, soweit damit die
Geschäftsführungstätigkeit für die KG entgolten
werden soll, nicht der Komplementär-GmbH, sondern den
Kommanditisten nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 1
EStG zuzurechnen ist. Anders als das FA offenbar meint, folgt dies
aber nicht daraus, dass die Zurechnung insoweit nach dem
allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel erfolgt, dem zufolge
die Kommanditisten am Gewinn der KG im Streitfall jeweils zu 50 %
beteiligt sind, sondern daraus, dass es sich insoweit um die
Zurechnung eines Entgelts für eine Tätigkeit der
Kommanditisten „im Dienst“ der KG handelt; beide
waren im Streitjahr zugleich Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH und haben in dieser Eigenschaft die
Geschäfte der KG geführt.
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b) Das FG hat bislang - aus seiner Sicht zu
Recht - aber noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die vom
FA im angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid angenommene
Vergütung der Komplementär-GmbH für die
Übernahme des Haftungsrisikos angemessen ist. Durch die
Zurückverweisung erhält das FG Gelegenheit, die insoweit
erforderlichen Feststellungen nachzuholen.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143
Abs. 2 FGO.
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