Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Münster vom 30.11.2017 - 3 K 2867/15
Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist Miterbin nach der
00.00.2010 verstorbenen A. Im Nachlass befand sich u.a. eine
Kommanditbeteiligung an einer KG .
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Zum Betriebsvermögen der KG
gehörten im Zeitpunkt des Erbfalls sowie mehr als zwei Jahre
davor endfällige Geldanlagen in Gestalt deutscher
Bundesanleihen und -obligationen. Innerhalb der letzten beiden
Jahre vor dem Stichtag hatte die KG Umschichtungen vorgenommen. Sie
hatte die Erlöse endfälliger Geldanlagen erneut angelegt
und aus nicht aktuell benötigter Liquidität
zusätzliche Erwerbe vorgenommen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) setzte mit einem unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehenden Bescheid vom … die Erbschaftsteuer
erklärungsgemäß fest. Als Wert des
Betriebsvermögens und gleichzeitig nach § 13b Abs. 1 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F. des
Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24.12.2008 (BGBl I
2008, 3018) - ErbStG a.F. - begünstigtes Vermögen waren
… EUR angesetzt.
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Das hierfür zuständige Finanzamt
stellte den Wert des Anteils der Klägerin am
Betriebsvermögen auf den 00.00.2010 für Zwecke der
Erbschaftsteuer mit zuletzt …EUR gesondert fest und nahm
(nachrichtliche Angabe) den Wert des auf die Klägerin
entfallenden Anteils am nicht begünstigten jungen
Verwaltungsvermögens mit … EUR an. Mit
Änderungsbescheiden vom 22.11.2013 und 24.01.2014 sowie
Einspruchsentscheidung vom 25.08.2015 folgte das FA dieser
Bewertung.
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Die Klage blieb erfolglos. Das
Finanzgericht (FG) ist davon ausgegangen, dass zu jungem
Verwaltungsvermögen nicht nur das innerhalb des
Zweijahreszeitraums eingelegte, sondern auch das innerhalb dieses
Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschaffte oder hergestellte
Verwaltungsvermögen gehöre. Es sei unerheblich, ob es
sich um Umschichtungen und Zukäufe innerhalb eines bestehenden
Wertpapierdepots oder um Neuanschaffungen aus
Liquiditätsreserven handele. Für eine teleologische
Reduktion oder eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall lasse das
Gesetz wie auch dessen Entstehungsgeschichte keinen Raum.
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Das Urteil ist in EFG 2018, 576 = SIS 18 05 62 veröffentlicht.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin eine Verletzung von § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG
a.F. Die Vorschrift sei teleologisch dahin zu reduzieren, dass sie
nur eingelegtes bzw. aus einer Einlage stammendes
Verwaltungsvermögen meine. Ihr Zweck bestehe darin,
missbräuchliche Gestaltungen durch kurzfristige Verlagerung
von Vermögensgegenständen in die betriebliche Sphäre
zu verhindern. Der bloße Aktivtausch, insbesondere der Tausch
von Verwaltungsvermögen in Verwaltungsvermögen und erst
recht die Reinvestition von Erlösen aus der
Veräußerung oder dem Fälligwerden von Wertpapieren,
begründe keinen Missbrauch. Anschaffungs- und
Umschichtungsfälle seien im Gegensatz zu Einlagefällen
allein von kaufmännischen Erwägungen getragen. Der
überschießende Wortlaut der Norm könne auch nicht
mit Typisierung und Vereinfachung gerechtfertigt werden. Ob eine
schädliche Einlage vorliege, lasse sich sehr einfach den
Buchungen entnehmen. Alles andere führe umgekehrt zu
erhöhter Komplexität des
Unternehmenserbschaftsteuerrechts einschließlich
entsprechender Vollzugsschwierigkeiten.
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Zudem sei es geboten, die Anwendung der
Norm auf Zuwendungen unter Lebenden zu begrenzen, da im Erbfall
keine missbräuchliche Gestaltung möglich sei.
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Die Klägerin beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid über
Erbschaftsteuer vom 22.11.2013 i.d.F. des Änderungsbescheides
vom 24.01.2014 und der Einspruchsentscheidung vom 25.08.2015
dahingehend zu ändern, dass die Summe der gemeinen Werte des
jungen Verwaltungsvermögens der KG mit 0 EUR angesetzt
wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Junges Verwaltungsvermögen i.S. des
§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. beschränke sich nicht auf
die Einlage. Dazu gehöre auch Verwaltungsvermögen, das
innerhalb dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft
oder hergestellt worden sei, und zwar auch im Falle des
Aktivtauschs innerhalb des Verwaltungsvermögens. Es liege
weder eine bewusste noch eine unbewusste Regelungslücke vor.
Der Gesetzgeber habe sich mit dem Fall des Aktivtauschs
beschäftigt, gleichwohl jedoch nicht das Kriterium
„Einlage“ gewählt. Schließlich
widerspräche es dem Zweck der Norm, Missbräuche zu
verhindern, wenn für die Frage, aus welchen Mitteln junges
Verwaltungsvermögen generiert worden sei, ein
zusätzlicher Prüfungsschritt mit einer entsprechenden
Prüfungserschwernis und ggf. zusätzlichen
Missbrauchsmöglichkeiten, zumindest Zweifelsfällen
entstünde.
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II. Die Revision ist unbegründet und nach
§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht erkannt, dass bei der
Festsetzung der Erbschaftsteuer die Begünstigung für
Betriebsvermögen um einen Anteil für junges
Verwaltungsvermögen zu kürzen ist.
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1. Der Erwerb durch Erbanfall ist nach §
1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar. Die Steuer
ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG mit dem Tode der Erblasserin
am 00.00.2010 entstanden. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach
§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers,
soweit sie nicht u.a. nach § 13a ErbStG steuerfrei ist.
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a) Anzuwenden sind im Streitfall §§
13a, 13b ErbStG a.F. Die Vorschriften in der im Streitfall
anwendbaren Fassung sind nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12
(BGBl I 2015, 4, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50 = SIS 15 00 45) mit Art. 3 des Grundgesetzes unvereinbar. Das BVerfG hat jedoch
ihre Anwendbarkeit bis zu einer Neuregelung angeordnet, die
spätestens bis zum 30.06.2016 zu treffen war.
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b) Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §
13b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 ErbStG a.F. bleibt vorbehaltlich des
§ 13b Abs. 2 ErbStG a.F. unter weiteren, hier nicht streitigen
Voraussetzungen u.a. der Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft
i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes zu 85 % außer Ansatz
(Verschonungsabschlag). Zu Letzteren zählt auch die
Kommanditgesellschaft. § 13a Abs. 8 ErbStG a.F.
ermöglicht einen Verschonungsabschlag von 100 %, wenn u.a. der
Anteil des Verwaltungsvermögens die Grenze von 10 % nicht
überschreitet.
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c) Gemäß § 13b Abs. 2 Satz 1
ErbStG a.F. bleibt ausgenommen Vermögen im Sinne des Absatzes
1, wenn das Betriebsvermögen der Betriebe oder der
Gesellschaften zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen
besteht. Zum Verwaltungsvermögen gehören nach § 13b
Abs. 2 Satz 2 ErbStG a.F. nach jeweils näherer Maßgabe
Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (Nr. 1),
Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung
am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger beträgt
(Nr. 2), Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften, wenn
bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50
% beträgt (Nr. 3), Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen
(Nr. 4) sowie Kunstgegenstände u.Ä. (Nr. 5).
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d) Kommt § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F.
nicht zur Anwendung, gehört solches Verwaltungsvermögen
i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 ErbStG a.F. nicht
zum begünstigten Vermögen im Sinne des Absatzes 1,
welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre
zuzurechnen war (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F.). Dieses
nicht zum begünstigten Vermögen gehörende
Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG
a.F. ist durch Art. 8 Nr. 2 Buchst. a des
Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011 (BGBl I 2011,
2131) als „junges Verwaltungsvermögen“
legal definiert worden.
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2. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. ist
wirtschaftsgutbezogen zu verstehen. Ein Wirtschaftsgut des
Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre
durchgehend im Betriebsvermögen desjenigen Betriebes befand,
der unmittelbar oder vermittelt durch einen Gesellschaftsanteil
Gegenstand des Erwerbs ist, ist „junges
Verwaltungsvermögen“ und als solches nicht
begünstigt. Es ist keine Saldierung oder gattungsbezogene
Betrachtung vorzunehmen. Auf die Herkunft des
Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung
verwendeten Mittel kommt es nicht an. Eine einzelfallbezogene
Missbrauchsprüfung findet nicht statt.
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a) Die Auslegung der Vorschrift ist
umstritten. Die Finanzverwaltung bezieht die Vorschrift auf das
einzelne Wirtschaftsgut. Sie geht in R E 13 b.27 Satz 2 der
Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) 2019 vom 16.12.2019 (BStBl I
2019, Sondernr. 1/2019, 2; früher R E 13 b.19 Abs. 1 Satz 2
ErbStR 2011, BStBl I 2011, Sondernr. 1/2011, 2) davon aus, dass zum
jungen Verwaltungsvermögen nicht nur innerhalb des
Zweijahreszeitraums eingelegtes Verwaltungsvermögen
gehört, sondern auch Verwaltungsvermögen, das innerhalb
dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder
hergestellt worden ist. Dies erfasst dem Wortlaut der Richtlinie
nach zumindest Anschaffungen aus solchem Betriebsvermögen, das
nicht zum Verwaltungsvermögen gehört, aber wohl auch
Umschichtungen von einem Wirtschaftsgut des
Verwaltungsvermögens in ein anderes Wirtschaftsgut des
Verwaltungsvermögens. Im Schrifttum wird teilweise die
Umschichtung wegen fehlender Missbrauchsgefahr für
begünstigungsunschädlich erachtet (vgl. etwa Geck in
Kapp/Ebeling, § 13b ErbStG, Rz 171; S. Viskorf in
Viskorf/Schuck/ Wälzholz, Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz, Bewertungsgesetz, 5. Aufl., § 13b
ErbStG Rz 284; differenzierend Wachter, in Fischer/Pahlke/Wachter,
ErbStG, 6. Aufl., § 13b Rz 681 bis 684). Insoweit wird der
Begriff des Verwaltungsvermögens als Gattungsbegriff
angesehen. Zur Begründung wird u.a. auf die Ausführungen
in der BRDrucks 778/06 vom 03.11.2006 (S. 22 f.) verwiesen.
Teilweise wird aber auch mit der Finanzverwaltung eine restriktive
Betrachtungsweise unter Bezugnahme auf die Vorstellungen des
Gesetzgebers befürwortet (vgl. etwa Jülicher in
Troll/Gebel/Jülicher/ Gottschalk, ErbStG, § 13b Rz 391;
Stalleiken in von Oertzen/Loose, Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz, § 13b Rz 225; Weinmann in
Moench/Weinmann, § 13b ErbStG Rz 231; Kirnberger in
Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 13b ErbStG Rz 102, Stand
01.06.2018).
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b) Mit den Worten „solches
Verwaltungsvermögen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 bis
5“ in § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. ist nach der
gesetzlichen Systematik jeder einzelne Vermögensgegenstand
gemeint (vgl. § 240 Abs. 1 i.V.m. § 252 Abs. 1 Nr. 3 des
Handelsgesetzbuchs).
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aa) Der Begriff
„Verwaltungsvermögen“ kann zwar einen
Gattungsbegriff darstellen, steht aber in der Vorschrift nicht
isoliert. Der Hinweis „solches“ und die in Bezug
genommene Aufzählung in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5
ErbStG a.F. machen deutlich, dass die Vorschrift die einzelnen
Wirtschaftsgüter des jungen Verwaltungsvermögens meint.
Hinzu tritt, dass die in der Vorschrift vorgesehene Zurechnung sich
für jedes einzelne Wirtschaftsgut unterschiedlich darstellen
kann und deshalb denknotwendig auf das einzelne Wirtschaftsgut zu
beziehen ist.
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bb) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus,
dass der unmittelbar folgende § 13b Abs. 2 Satz 4 ErbStG a.F.
ausdrücklich zwischen dem Verwaltungsvermögen und den
Einzelwirtschaftsgütern des Verwaltungsvermögens
differenziert und dort mit dem an erster Stelle genannten Begriff
ersichtlich die Gesamtheit aller im Betrieb befindlichen
Gegenstände des Verwaltungsvermögens meint. Da sich die
Bedeutung des Begriffs in § 13b Abs. 2 Satz 4 ErbStG a.F.
allein aus der Funktion des Satzes (Berechnungsvorschrift)
erschließt, zeigt dies, dass auch bei Auslegung des
vorgehenden § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. in erster Linie
dessen Funktionsweise und Zusammenhang in den Blick zu nehmen
sind.
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cc) Die BRDrucks 778/06 vom 03.11.2006
rechtfertigt keine andere Auslegung. Der darin enthaltene
Gesetzentwurf ist nicht in das ErbStG a.F. aufgenommen worden.
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c) Eine teleologische Reduktion der Vorschrift
in der Weise, dass die Zurechnung des Einzelwirtschaftsguts
ergänzt wird durch eine konkrete missbräuchliche
Gestaltung im Einzelfall, durch die Verknüpfung der
Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts mit einer
Privateinlage, ist nicht möglich. Die Grenzen vertretbarer
Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung sind
zwar weit gezogen, dürfen sich aber nicht dem vom Gesetzgeber
festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern
müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren.
Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen
des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die
Kompetenz des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (im
Einzelnen Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26.11.2018 - 1 BvR
318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17, NJW 2019, 351, Rz 29 bis
32).
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aa) Nach diesem Maßstab ist eine
Auslegung der Vorschrift in der Weise, dass im Einzelfall ein
denkbarer Missbrauch zu prüfen ist, nicht zulässig. Sie
stünde mit der Regelungskonzeption des Gesetzes nicht in
Einklang. Wäre eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall
gewollt, hätte ein Missbrauchselement zwingend zum
Tatbestandsmerkmal erhoben werden müssen. Knüpft die
Vorschrift an anderweit definierte Merkmale an, ist stattdessen
eine Typisierung gewollt. Der zulässige Auslegungsspielraum
bezieht sich allein auf die Reichweite der Typisierung. Diese
impliziert, dass im Einzelfall kein Missbrauch vorliegen muss.
Umschichtungen, auch innerhalb des Verwaltungsvermögens, oder
auch Kapitalanlagen in Gestalt von Verwaltungsvermögen
können betriebswirtschaftlich sinnvoll und angezeigt sein und
trotzdem grundsätzlich zu jungem Verwaltungsvermögen
führen.
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Es trifft nicht zu, dass dieses
Verständnis den Zweck der Typisierung, die Vereinfachung, in
sein Gegenteil verkehre. Der Zugang von Verwaltungsvermögen
ist ebenso einfach der Buchführung zu entnehmen wie eine
Einlagebuchung.
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bb) Die Vorschrift ist nicht auf Fälle
der Einlage von Verwaltungsvermögen aus dem
Privatvermögen in das Betriebsvermögen innerhalb der
Zweijahresfrist beschränkt. Zum einen ist die Einlage gerade
nicht gesetzliches Tatbestandsmerkmal geworden, obwohl dies
rechtstechnisch ohne Weiteres möglich gewesen wäre, wie
etwa § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ErbStG a.F. zeigt. Zum anderen
könnte der Zweck der Vorschrift, Missbräuche durch
kurzfristige Einlagen aus dem Privatvermögen zu verhindern, so
nicht erreicht werden. Eine derartige Eingrenzung wäre ohne
Weiteres durch Einlage eines nicht zum Verwaltungsvermögen
gehörenden Wirtschaftsguts und Erwerb von
Verwaltungsvermögen aus der so erlangten Liquidität zu
umgehen. Im Streitjahr wäre dies sogar noch durch Einlage von
Finanzmitteln möglich gewesen, denn Geldforderungen, die nicht
Wertpapiere oder Wertpapieren vergleichbar sind, wie etwa
Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten
sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Forderungen an
verbundene Unternehmen sowie Bargeld, rechneten seinerzeit noch
nicht zum jungen Verwaltungsvermögen (vgl. Vorlagebeschluss
des Bundesfinanzhofs vom 27.09.2012 - II R 9/11, BFHE 238, 241,
BStBl II 2012, 899 = SIS 12 26 99, Rz 38 bis 43). Dies ist erst
seit Einfügung des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG
durch Art. 30 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom
26.06.2013 - AmtshilfeRLUmsG - (BGBl I 2013, 1809) der Fall, und
zwar für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 06.06.2013
entsteht (§ 37 Abs. 8 ErbStG, eingefügt durch Art. 30 Nr.
3 AmtshilfeRLUmsG). Dem entspricht die Vorschrift des § 13b
Abs. 4 Nr. 5 ErbStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2016 - ErbStGAnpG 2016 -
(BGBl I 2016, 2464), die nach § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG
i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 auf Erwerbe anzuwenden ist, für die
die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht.
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cc) Es wäre ein zu weitreichender
Eingriff in die Konzeption des Gesetzes, mit Rücksicht auf
fehlende Missbrauchsgeneigtheit Erbfälle aus dem
Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. generell
auszunehmen und die Vorschrift nur auf Schenkungen anzuwenden. Im
Grundsatz werden Erbfälle und Schenkungen gleich
behandelt.
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Ausnahmen sind gesetzlich besonders angeordnet
(etwa in § 13 Abs. 1 Nrn. 4a, 4b, 4c ErbStG). Stattdessen
zeigen §§ 13a Abs. 3, 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG, dass die
Verschonungsregeln auch auf den Erbfall Anwendung finden. §
13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a sowie § 13b Abs. 3
Satz 1 ErbStG a.F. verdeutlichen dasselbe für die Regelungen
über das Verwaltungsvermögen.
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d) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes
lässt ebenfalls nicht erkennen, dass der Gesetzgeber den
Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. auf die
Fälle der innerhalb der Zweijahresfrist getätigten
Einlage aus dem Privatvermögen hätte beschränken
wollen. Die zu § 13b Abs. 2 ErbStG a.F. gegebene
Begründung zum Entwurf des ErbStRG der Bundesregierung vom
28.01.2008 (BTDrucks 16/7918, S. 35, 36) skizzierte allgemein die
Intention, überwiegend vermögensverwaltende Betriebe von
den Verschonungen auszunehmen. Die späteren Bestrebungen des
Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2010
vom 08.12.2010 - JStG 2010 - (BGBl I 2010, 1768),
Verwaltungsvermögen nicht generell, sondern nur im Falle der
Einlage für nicht begünstigt zu erachten, waren weder
2008 noch zu einem späteren Zeitpunkt Gesetz geworden (Entwurf
des JStG 2010 der Bundesregierung vom 21.06.2010, BTDrucks 17/2249,
S. 28; Stellungnahme des Bundesrates, BTDrucks 17/2823, S. 31, 32,
Nr. 48; Gegenäußerung der Bundesregierung in BTDrucks
17/2823, S. 40 zu Nr. 48; Bericht des Finanzausschusses vom
28.10.2010, BTDrucks 17/3549, S. 11). Sie zeigen vielmehr, dass
alle am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten § 13b Abs. 2 Satz 3
ErbStG a.F. nicht auf Einlagefälle beschränkt sahen. Die
späteren Änderungsbestrebungen erlauben zwar einerseits
keinen Rückschluss auf die Intention des ursprünglichen
Gesetzgebers. Sie erlauben jedoch andererseits auch nicht, dem
Gesetz einen Inhalt beizulegen, den es erst bei Durchführung
der Änderung gehabt hätte. Daher ist auch nichts daraus
herzuleiten, dass nach dem BVerfG-Urteil in BGBl I 2015, 4, BVerfGE
138, 136, BStBl II 2015, 50 = SIS 15 00 45 die Bundesregierung im
Zusammenhang mit ihrem Entwurf des ErbStGAnpG 2016 u.a.
ausgeführt hat, die Regelungen für junges nicht
begünstigtes Vermögen sollten den Missbrauch durch
kurzfristige Einlage vermeiden (BTDrucks 18/5923 vom 07.09.2015, S.
12, 29).
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e) Nach diesen Maßstäben hatte die
KG in Gestalt der Zugänge im Wertpapierdepot innerhalb der
Zweijahresfrist junges Verwaltungsvermögen erworben. Der
Erwerb der Klägerin ist insoweit nicht nach §§ 13a,
13b ErbStG a.F. steuerfrei.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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