Die Revision des Klägers gegen das Urteil
des Finanzgerichts München vom 7.5.2018 - 10 K 470/17 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Kläger zu tragen.
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I. Die Mutter des Klägers und
Revisionsklägers (Kläger) war Kommanditistin der B-KG.
Mit Anteilsabtretungsvertrag vom …. 2012 schenkte sie dem
Kläger mit Wirkung zum 31.12.2012, 23:59 Uhr, im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge einen Kapitalanteil an der B-KG nebst
entsprechenden Anteilen ihrer Guthaben auf dem Fest- sowie
Gesellschafterkonto.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) stellte mit einem unter dem Vorbehalt der
Nachprüfung stehenden Bescheid vom …
erklärungsgemäß nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
des Bewertungsgesetzes (BewG) den Wert der Anteile am
Betriebsvermögen (§ 97 Abs. 1a BewG) auf den Stichtag
31.12.2012 mit … EUR sowie die auf den Kläger
entfallende Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des
Verwaltungs vermögens (Wertpapiere) mit … EUR fest. Eine
Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des jungen
Verwaltungsvermögens stellte es nicht fest.
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Nach einer Außenprüfung stellte
das FA mit Änderungsbescheid vom …. 2017 den Wert des
auf den Kläger entfallenden Anteils am Betriebsvermögen
mit … EUR fest, ferner einen auf den Kläger entfallenden
Anteil am gemeinen Wert der Wirtschaftsgüter des
Verwaltungsvermögens in Höhe von … EUR, davon
… EUR junges Verwaltungsvermögen. Nach dem Bericht
über die Außenprüfung hatte die B-KG in den Jahren
2011 und 2012 Wertpapiere laut Depotauszug im Wert von insgesamt
… EUR erworben. Es habe sich um neu erworbene Fondsanteile ab
01.01.2011 gehandelt, die i.d.R. durch Umschichtungen im
Depotbestand finanziert worden seien. Nach den Feststellungen des
Finanzgerichts (FG) waren in den Jahresabschlüssen der B-KG
zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2014 Wertpapiere im Depot mit jeweils
mehr als … Mio. EUR bilanziert.
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Die Sprungklage blieb erfolglos. Das FG ist
davon ausgegangen, dass auch das innerhalb des Zweijahreszeitraums
aus betrieblichen Mitteln angeschaffte Verwaltungsvermögen
nicht begünstigtes sog. „junges
Verwaltungsvermögen“ nach § 13b Abs. 2 Satz 3 des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes i.d.F. des
Erbschaftsteuerreformgesetzes (ErbStRG) vom 24.12.2008 (BGBl I
2008, 3018) - ErbStG a.F. - sei. Eine Missbrauchsprüfung im
Einzelfall finde nicht statt. Der erkennbar gewordene Wille des
Gesetzgebers lasse für eine teleologische Reduktion keinen
Raum.
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Mit der Revision rügt der Kläger
eine Verletzung von § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. Die
Vorschrift erfasse nicht die reine Umschichtung von
Verwaltungsvermögen. Ihr Wortlaut unterscheide zwar nicht
zwischen Umschichtungen und Neuanschaffungen. Aus dem Wortlaut
ergebe sich allerdings auch nicht ausdrücklich, ob bei der
Zurechnung auf das einzelne Wirtschaftsgut abzustellen sei oder auf
die Gattung, zu der es gehöre. Der Entstehungsgeschichte der
Vorschrift sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber auf die Begriffe
des Bilanzrechts habe abstellen wollen. Die Wirtschaftsgüter
seien deswegen nach den Regeln der Bilanzgliederung
zusammenzufassen. Aus § 13b Abs. 2 Sätze 4 bis 7 ErbStG
a.F. folge nichts Gegenteiliges, weil diese Regeln abweichend von
Satz 3 ausdrücklich an die Einzelwirtschaftsgüter des
Verwaltungsvermögens anknüpften.
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Auch verlange der Normzweck eine
teleologische Reduktion der Vorschrift, die als Ausnahmevorschrift
ohnehin eng auszulegen sei. Der Zweck, missbräuchliche
Gestaltungen durch kurzfristige Einlage von nicht begünstigtem
Vermögen zu verhindern, greife bei kaufmännisch
motivierten Vermögensumschichtungen innerhalb des
Verwaltungsvermögens nicht.
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Die Entstehungsgeschichte der Norm gebiete
nichts anderes. Zwar sei die Bundesregierung der
Beschlussempfehlung des Bundesrats, ausdrücklich auf die
Einlage innerhalb des Zweijahreszeitraums abzustellen, nicht
gefolgt. Diese Beschlussempfehlung sei aber auch über die
reinen Umschichtungsfälle hinausgegangen, indem sie die
Umschichtung von Produktivvermögen in Anlagevermögen und
damit die Erhöhung des Verwaltungsvermögensanteils sowie
die mittelbare Einlage durch Einlage liquider Mittel zwecks
Anschaffung von Verwaltungsvermögen erfasst habe. Die
Ausklammerung dieser Fälle sei nach der Zielsetzung des §
13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. nicht unbedingt geboten.
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Der Kläger beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid vom …. 2017
über die gesonderte Feststellung der Summe der gemeinen Werte
der Wirtschaftsgüter des jungen Verwaltungsvermögens der
B-KG auf den 31.12.2012 auf 0 EUR zu ändern.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Der Wortlaut der Vorschrift erfasse auch
die Umschichtung. Das gelte unabhängig davon, aus welchen
Mitteln Zukäufe erfolgten. Eine gattungsbezogene
Betrachtungsweise sei mit der gesetzlichen Systematik nicht
vereinbar. § 13b Abs. 2 Sätze 4 bis 7 ErbStG a.F.
sähen eine auf den einzelnen Vermögensgegenstand bezogene
Betrachtungsweise vor, die auch allen Beteiligten eine klare,
handhabbare Grenze und damit Planungssicherheit gebe.
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Eine teleologische Reduktion im Hinblick
auf die bei Umschichtungen insbesondere innerhalb von
Wertpapierdepots fehlende Missbrauchsgefahr sei nicht möglich.
Der Gesetzgeber habe sich bewusst für eine abstrakte
Missbrauchsvorschrift entschieden.
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Die Gesetzgebungsgeschichte spreche eher
dafür, dass Fälle des Aktivtauschs erfasst seien. Die
Ablehnung der Beschlussempfehlung des Bundesrats zeige, dass sich
der Gesetzgeber in dem Bewusstsein, auch Umschichtungsfälle zu
erfassen, für die weite Fassung „Zurechnung“
entschieden habe. Eine Beschränkung auf Umschichtungen aus dem
Produktivvermögen sei dem nicht zu entnehmen und wäre
auch irrelevant, da dies im Gesetz keinen Niederschlag
finde.
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Das dem Verfahren beigetretene
Bundesministerium der Finanzen unterstützt den Vortrag des FA
und stellt keinen Antrag.
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II. Die Revision ist unbegründet und nach
§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO)
zurückzuweisen. Das FG hat zu Recht erkannt, dass die
Feststellung der Summe der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter
des jungen Verwaltungsvermögens zutreffend ist.
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1. Das Urteil des FG ist nicht schon aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil ein -
möglicherweise - nach der Geschäftsordnung des FG nicht
berufener Senat über den Streitfall entschieden hat. Dabei
kann dahinstehen, ob dies auch ohne gesonderte Rüge im
Revisionsverfahren zu prüfen ist (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.07.2019 - IV R 61/16, BFHE 265, 285
= SIS 19 14 00, Rz 22). Jedenfalls läge ein entsprechender
Verstoß nur vor, wenn das FG willkürlich seine
Zuständigkeit bejaht hätte. Letzteres ist weder dargelegt
noch erkennbar.
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2. Das FA hat neben dem Wert des Anteils am
Betriebsvermögen nach § 12 Abs. 5 des Erbschaftsteuer-
und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) i.V.m. § 151 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 BewG auch die Summen der gemeinen Werte der
Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens und des jungen
Verwaltungsvermögens verfahrensrechtlich zutreffend gesondert
festgestellt.
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a) Gemäß § 37 Abs. 6 ErbStG
i.d.F. des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 (StVereinfG 2011) vom
01.11.2011 (BGBl I 2011, 2131) sind u.a. § 13b Abs. 2 und Abs.
2a ErbStG i.d.F. des StVereinfG 2011 auf Erwerbe anzuwenden,
für die die Steuer nach dem 30.06.2011 entsteht. Nach §
13b Abs. 2a Satz 1 ErbStG i.d.F. des StVereinfG 2011 stellt das
für die Bewertung der wirtschaftlichen Einheit örtlich
zuständige Finanzamt i.S. des § 152 Nrn. 1 bis 3 BewG die
Summen der gemeinen Werte der Wirtschaftsgüter des
Verwaltungsvermögens i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1
bis 5 ErbStG a.F. und des jungen Verwaltungsvermögens i.S. des
§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. gesondert fest, wenn diese
Werte für die Erbschaftsteuer oder eine andere Feststellung
i.S. dieser Vorschrift von Bedeutung sind. Für die
Übertragung eines Anteils am Betriebsvermögen gilt dies
nach § 13b Abs. 2a Satz 2 ErbStG i.d.F. des StVereinfG 2011
entsprechend.
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b) Die Schenkung des Anteils an der B-KG ist
nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG steuerbar. Die Steuer ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG
mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung am 31.12.2012
und damit nach dem 30.06.2011 entstanden, so dass eine gesonderte
Feststellung durchzuführen ist. Das FA war nach § 4 Abs.
1 i.V.m. Anlage 3 der Verordnung über Organisation und
Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung vom
01.12.2005 in der seit dem 01.01.2016 geltenden Fassung
hierfür zuständig.
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3. Als steuerpflichtiger Erwerb gilt nach
§ 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG die Bereicherung des Erwerbers,
soweit sie nicht u.a. nach § 13a ErbStG steuerfrei ist.
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20
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a) Anzuwenden sind im Streitfall §§
13a, 13b ErbStG a.F., die in den im Streitfall maßgebenden
Teilen bis 2012 unverändert geblieben sind. Die Vorschriften
in der im Streitfall anwendbaren Fassung sind nach dem Urteil des
Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 17.12.2014 - 1 BvL 21/12
(BGBl I 2015, 4, BVerfGE 138, 136, BStBl II 2015, 50 = SIS 15 00 45) mit Art. 3 des Grundgesetzes unvereinbar. Das BVerfG hat jedoch
ihre Anwendbarkeit bis zu einer Neuregelung angeordnet, die
spätestens bis zum 30.06.2016 zu treffen war.
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21
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b) Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG a.F.
i.V.m. § 13b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 ErbStG a.F. bleibt
vorbehaltlich des § 13b Abs. 2 ErbStG a.F. unter weiteren,
hier nicht streitigen Voraussetzungen u.a. der Erwerb eines Anteils
an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und
Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes zu 85 % außer Ansatz
(Verschonungsabschlag). Zu letzteren zählt auch die KG. §
13a Abs. 8 ErbStG a.F. ermöglicht einen Verschonungsabschlag
von 100 %, wenn u.a. der Anteil des Verwaltungsvermögens die
Grenze von 10 % nicht überschreitet.
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22
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c) Gemäß § 13b Abs. 2 Satz 1
ErbStG a.F. bleibt ausgenommen Vermögen im Sinne des Absatzes
1, wenn das Betriebsvermögen der Betriebe oder der
Gesellschaften zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen
besteht. Zum Verwaltungsvermögen gehören nach § 13b
Abs. 2 Satz 2 ErbStG a.F. nach jeweils näherer Maßgabe
Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke (Nr. 1),
Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung
am Nennkapital dieser Gesellschaften 25 % oder weniger beträgt
(Nr. 2), Beteiligungen an Personen- und Kapitalgesellschaften, wenn
bei diesen Gesellschaften das Verwaltungsvermögen mehr als 50
% beträgt (Nr. 3), Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen
(Nr. 4) sowie Kunstgegenstände u.Ä. (Nr. 5).
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23
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d) Kommt § 13b Abs. 2 Satz 1 ErbStG a.F.
nicht zur Anwendung, gehört solches Verwaltungsvermögen
i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 ErbStG a.F. nicht
zum begünstigten Vermögen im Sinne des Absatzes 1,
welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre
zuzurechnen war (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F.). Dieses
nicht zum begünstigten Vermögen gehörende
Verwaltungsvermögen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG
a.F. ist durch Art. 8 Nr. 2 Buchst. a StVereinfG 2011 als
„junges Verwaltungsvermögen“ legal
definiert worden.
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4. § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. ist
wirtschaftsgutsbezogen zu verstehen. Ein Wirtschaftsgut des
Verwaltungsvermögens, das sich weniger als zwei Jahre
durchgehend im Betriebsvermögen desjenigen Betriebes befand,
der unmittelbar oder vermittelt durch einen Gesellschaftsanteil
Gegenstand des Erwerbs ist, ist „junges
Verwaltungsvermögen“ und als solches nicht
begünstigt. Es ist keine Saldierung oder gattungsbezogene
Betrachtung vorzunehmen. Auf die Herkunft des
Vermögensgegenstandes oder der zu seiner Finanzierung
verwendeten Mittel kommt es nicht an. Eine einzelfallbezogene
Missbrauchsprüfung findet nicht statt.
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a) Die Auslegung der Vorschrift ist
umstritten. Die Finanzverwaltung bezieht die Vorschrift auf das
einzelne Wirtschaftsgut. Sie geht in R E 13 b.27 Satz 2 der
Erbschaftsteuer-Richtlinien (ErbStR) 2019 vom 16.12.2019 (BStBl I
2019, Sondernr. 1/2019, 2; früher R E 13 b.19 Abs. 1 Satz 2
ErbStR 2011, BStBl I 2011, Sondernr. 1/2011, 2) davon aus, dass zum
jungen Verwaltungsvermögen nicht nur innerhalb des
Zweijahreszeitraums eingelegtes Verwaltungsvermögen
gehört, sondern auch Verwaltungsvermögen, das innerhalb
dieses Zeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder
hergestellt worden ist. Dies erfasst dem Wortlaut der Richtlinie
nach zumindest Anschaffungen aus solchem Betriebsvermögen, das
nicht zum Verwaltungsvermögen gehört, aber wohl auch
Umschichtungen von einem Wirtschaftsgut des
Verwaltungsvermögens in ein anderes Wirtschaftsgut des
Verwaltungsvermögens. Im Schrifttum wird teilweise die
Umschichtung wegen fehlender Missbrauchsgefahr für
begünstigungsunschädlich erachtet (vgl. etwa Geck in
Kapp/Ebeling, § 13b ErbStG, Rz 171; S. Viskorf in Viskorf/
Schuck/Wälzholz, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz,
Bewertungsgesetz, 5. Aufl., § 13b ErbStG Rz 284;
differenzierend Wachter, in Fischer/Pahlke/Wachter, ErbStG, 6.
Aufl., § 13b Rz 681 bis 684). Insoweit wird der Begriff des
Verwaltungsvermögens als Gattungsbegriff angesehen. Zur
Begründung wird u.a. auf die Ausführungen in der BRDrucks
778/06 vom 03.11.2006 (S. 22 f.) verwiesen. Teilweise wird aber
auch mit der Finanzverwaltung eine restriktive Betrachtungsweise
unter Bezugnahme auf die Vorstellungen des Gesetzgebers
befürwortet (vgl. etwa Jülicher in
Troll/Gebel/Jülicher/ Gottschalk, ErbStG, § 13b Rz 391;
Stalleiken in von Oertzen/Loose, Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetz, § 13b Rz 225; Weinmann in
Moench/Weinmann, § 13b ErbStG Rz 231; Kirnberger in
Wilms/Jochum, ErbStG/BewG/GrEStG, § 13b ErbStG Rz 102, Stand
01.06.2018).
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b) Mit den Worten „solches
Verwaltungsvermögen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 bis
5“ in § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. ist nach der
gesetzlichen Systematik jeder einzelne Vermögensgegenstand
gemeint (vgl. § 240 Abs. 1 i.V.m. § 252 Abs. 1 Nr. 3 des
Handelsgesetzbuchs).
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aa) Der Begriff
„Verwaltungsvermögen“ kann zwar einen
Gattungsbegriff darstellen, steht aber in der Vorschrift nicht
isoliert. Der Hinweis „solches“ und die in Bezug
genommene Aufzählung in § 13b Abs. 2 Satz 2 Nrn. 1 bis 5
ErbStG a.F. machen deutlich, dass die Vorschrift die einzelnen
Wirtschaftsgüter des jungen Verwaltungsvermögens meint.
Hinzu tritt, dass die in der Vorschrift vorgesehene Zurechnung sich
für jedes einzelne Wirtschaftsgut unterschiedlich darstellen
kann und deshalb denknotwendig auf das einzelne Wirtschaftsgut zu
beziehen ist.
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bb) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus,
dass der unmittelbar folgende § 13b Abs. 2 Satz 4 ErbStG a.F.
ausdrücklich zwischen dem Verwaltungsvermögen und den
Einzelwirtschaftsgütern des Verwaltungsvermögens
differenziert und dort mit dem an erster Stelle genannten Begriff
ersichtlich die Gesamtheit aller im Betrieb befindlichen
Gegenstände des Verwaltungsvermögens meint. Da sich die
Bedeutung des Begriffs in § 13b Abs. 2 Satz 4 ErbStG a.F.
allein aus der Funktion des Satzes (Berechnungsvorschrift)
erschließt, zeigt dies, dass auch bei Auslegung des
vorgehenden § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. in erster Linie
dessen Funktionsweise und Zusammenhang in den Blick zu nehmen
sind.
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cc) Die BRDrucks 778/06 vom 03.11.2006
rechtfertigt keine andere Auslegung. Der darin enthaltene
Gesetzentwurf ist nicht in das ErbStG a.F. aufgenommen worden.
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c) Eine teleologische Reduktion der Vorschrift
in der Weise, dass die Zurechnung des Einzelwirtschaftsguts
ergänzt wird durch eine konkrete missbräuchliche
Gestaltung im Einzelfall, durch die Verknüpfung der
Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts mit einer
Privateinlage, ist nicht möglich. Die Grenzen vertretbarer
Auslegung und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung sind
zwar weit gezogen, dürfen sich aber nicht dem vom Gesetzgeber
festgelegten Sinn und Zweck des Gesetzes entziehen, sondern
müssen die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren.
Eine Interpretation, die sich über den klar erkennbaren Willen
des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die
Kompetenz des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (im
Einzelnen Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 26.11.2018 - 1 BvR
318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17, NJW 2019, 351, Rz 29 bis
32).
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aa) Nach diesem Maßstab ist eine
Auslegung der Vorschrift in der Weise, dass im Einzelfall ein
denkbarer Missbrauch zu prüfen ist, nicht zulässig. Sie
stünde mit der Regelungskonzeption des Gesetzes nicht in
Einklang. Wäre eine Missbrauchsprüfung im Einzelfall
gewollt, hätte ein Missbrauchselement zwingend zum
Tatbestandsmerkmal erhoben werden müssen. Knüpft die
Vorschrift an anderweit definierte Merkmale an, ist stattdessen
eine Typisierung gewollt. Der zulässige Auslegungsspielraum
bezieht sich allein auf die Reichweite der Typisierung. Diese
impliziert, dass im Einzelfall kein Missbrauch vorliegen muss.
Umschichtungen, auch innerhalb des Verwaltungsvermögens, oder
auch Kapitalanlagen in Gestalt von Verwaltungsvermögen
können betriebswirtschaftlich sinnvoll und angezeigt sein und
trotzdem grundsätzlich zu jungem Verwaltungsvermögen
führen.
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bb) Die Vorschrift ist nicht auf Fälle
der Einlage von Verwaltungsvermögen aus dem
Privatvermögen in das Betriebsvermögen innerhalb der
Zweijahresfrist beschränkt. Zum einen ist die Einlage gerade
nicht gesetzliches Tatbestandsmerkmal geworden, obwohl dies
rechtstechnisch ohne Weiteres möglich gewesen wäre, wie
etwa § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 ErbStG a.F. zeigt. Zum anderen
könnte der Zweck der Vorschrift, Missbräuche durch
kurzfristige Einlagen aus dem Privatvermögen zu verhindern, so
nicht erreicht werden. Eine derartige Eingrenzung wäre ohne
Weiteres durch Einlage eines nicht zum Verwaltungsvermögen
gehörenden Wirtschaftsguts und Erwerb von
Verwaltungsvermögen aus der so erlangten Liquidität zu
umgehen. Im Streitjahr wäre dies sogar noch durch Einlage von
Finanzmitteln möglich gewesen, denn Geldforderungen, die nicht
Wertpapiere oder Wertpapieren vergleichbar sind, wie etwa
Sichteinlagen, Sparanlagen und Festgeldkonten bei Kreditinstituten
sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und Forderungen an
verbundene Unternehmen sowie Bargeld, rechneten seinerzeit noch
nicht zum jungen Verwaltungsvermögen (vgl. Vorlagebeschluss
des BFH vom 27.09.2012 - II R 9/11, BFHE 238, 241, BStBl II 2012,
899 = SIS 12 26 99, Rz 38 bis 43). Dies ist erst seit
Einfügung des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG durch
Art. 30 des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes vom 26.06.2013 -
AmtshilfeRLUmsG - (BGBl I 2013, 1809) der Fall, und zwar für
Erwerbe, für die die Steuer nach dem 06.06.2013 entsteht
(§ 37 Abs. 8 ErbStG, eingefügt durch Art. 30 Nr. 3
AmtshilfeRLUmsG). Dem entspricht die Vorschrift des § 13b Abs.
4 Nr. 5 ErbStG i.d.F. des Gesetzes zur Anpassung des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts vom 04.11.2016 - ErbStGAnpG 2016 -
(BGBl I 2016, 2464), die nach § 37 Abs. 12 Satz 1 ErbStG
i.d.F. des ErbStGAnpG 2016 auf Erwerbe anzuwenden ist, für die
die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht.
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d) Die Entstehungsgeschichte des Gesetzes
lässt ebenfalls nicht erkennen, dass der Gesetzgeber den
Anwendungsbereich des § 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG a.F. auf die
Fälle der innerhalb der Zweijahresfrist getätigten
Einlage aus dem Privatvermögen hätte beschränken
wollen. Die zu § 13b Abs. 2 ErbStG a.F. gegebene
Begründung zum Entwurf des ErbStRG der Bundesregierung vom
28.01.2008 (BTDrucks 16/7918, S. 35, 36) skizzierte allgemein die
Intention, überwiegend vermögensverwaltende Betriebe von
den Verschonungen auszunehmen. Die späteren Bestrebungen des
Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2010
vom 08.12.2010 - JStG 2010 - (BGBl I 2010, 1768),
Verwaltungsvermögen nicht generell, sondern nur im Falle der
Einlage für nicht begünstigt zu erachten, waren weder
2008 noch zu einem späteren Zeitpunkt Gesetz geworden (Entwurf
des JStG 2010 der Bundesregierung vom 21.06.2010, BTDrucks 17/2249,
S. 28; Stellungnahme des Bundesrates, BTDrucks 17/2823, S. 31, 32,
Nr. 48; Gegenäußerung der Bundesregierung in BTDrucks
17/2823, S. 40 zu Nr. 48; Bericht des Finanzausschusses vom
28.10.2010, BTDrucks 17/3549, S. 11). Sie zeigen vielmehr, dass
alle am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten § 13b Abs. 2 Satz 3
ErbStG a.F. nicht auf Einlagefälle beschränkt sahen. Die
späteren Änderungsbestrebungen erlauben zwar einerseits
keinen Rückschluss auf die Intention des ursprünglichen
Gesetzgebers. Sie erlauben jedoch andererseits auch nicht, dem
Gesetz einen Inhalt beizulegen, den es erst bei Durchführung
der Änderung gehabt hätte. Daher ist auch nichts daraus
herzuleiten, dass nach dem BVerfG-Urteil in BGBl I 2015, 4, BVerfGE
138, 136, BStBl II 2015, 50 = SIS 15 00 45 die Bundesregierung im
Zusammenhang mit ihrem Entwurf des ErbStGAnpG 2016 u.a.
ausgeführt hat, die Regelungen für junges nicht
begünstigtes Vermögen sollten den Missbrauch durch
kurzfristige Einlage vermeiden (BTDrucks 18/5923 vom 07.09.2015, S.
12, 29).
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34
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e) Nach diesen Maßstäben hatte die
B-KG mit den innerhalb der Zweijahresfrist neu erworbenen
Fondsanteilen junges Verwaltungsvermögen erworben. Das FA hat
das junge Verwaltungsvermögen in zutreffender Höhe
gesondert festgestellt.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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