Bundesfinanzhof, Geschäftsverteilungsplan 2020: Der Geschäftsverteilungsplan des BFH für das Jahr 2020 liegt vor. - Sonst.; BFH 14.1.2020, o. Az., BStBl 2020 II S. 71; SIS 20 05 06
Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs 2020
A.
Sachliche Zuständigkeit der Senate
I.
Senat
1. Körperschaftsteuer, wenn die Anwendung
von Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes streitig ist,
gesonderte Feststellungen gemäß § 47 in der bis
31.12.2000 geltenden Fassung des KStG, § 8 Abs. 9 Satz 8,
§ 14 Abs. 5, §§ 27, 28, 36 und 38 KStG sowie Haftung
gemäß § 27 Abs. 5 KStG, mit Ausnahme der Nummer 2
beim IV. Senat und der Nummer 2 beim V. Senat.
2. Vergütungen von
Körperschaftsteuer gemäß §§ 36b bis 36e
EStG sowie Verwaltungsakte, zu denen Fragen der § 20 Abs. 1
Nr. 3 / § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F., § 5 Abs. 3 / §
12 UmwStG 1977, § 4 Abs. 5 / § 10 UmwStG in den ab 1995
geltenden Fassungen und der §§ 37 und 38 KStG n.F.
streitig sind.
3. Einkommensteuer (einschließlich
Lohnsteuer), Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und gesonderte
Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchst. a und b, Abs. 2, 5 AO, betreffend
a) die Anwendung des Sechsten Teils des UmwStG
1977 (§§ 20 - 23), des Achten (§§ 20 - 23), des
Zehnten (§ 25) und des Elften (§ 26 Abs. 2) Teils des
UmwStG 1995/2002, bzw. des Sechsten (§§ 20 -23), des
Achten (§ 25) und des Neunten (§ 26) Teils des UmwStG
2006,
b) den Verlustabzug für ausländische
Einkünfte nach § 2a EStG, § 2 AIG,
c) die beschränkte Steuerpflicht,
einschließlich Fälle des § 1 Abs. 3 sowie des
§ 1a EStG, das Außensteuergesetz, die §§ 4i,
4j, 34c, 34d, 50d, 50i EStG und/oder die Auslegung von Abkommen und
sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung sowie des
EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetzes,
d) Tarifvorschrift gemäß § 32b
Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 sowie Abs. 1a EStG,
e) § 8a Abs. 5 KStG 2002 in den bis
31.12.2007 geltenden Fassungen, § 4h Abs. 2 Satz 2 EStG und
§ 8b Abs. 6 KStG,
vorbehaltlich der Nummer 2 beim IV. Senat,
auch soweit daneben noch andere Fragen streitig sind.
4. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung
gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b,
Abs. 2 AO, betreffend
a) die subjektive
Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 1 KStG,
b) das Vorliegen der Voraussetzungen der
§§ 14 ff. KStG,
soweit in der Sache ausschließlich eine
dieser Fragen streitig ist.
5. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit
Einkünften i.S. der Nummer 1, wenn die Anwendung von
Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes streitig ist,
sowie von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummern 2
und 3 Buchst. a bis c, e und Nummer 4, mit Ausnahme der Nummer 3
beim V. Senat.
6. Gewerbesteuerrechtliche Kürzungen
gemäß § 8 Nr. 4, Nr. 5, Nr. 9, Nr. 10, sowie
Hinzurechnungen gemäß § 9 Nr. 2a, Nr. 2b, Nr. 3
Satz 1, Nr. 7, Nr. 8 GewStG und § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG
a.F.
7. Steuerabzug vom Kapitalertrag in den
Fällen der §§ 50g, 50h, 50i EStG sowie bei
Steuerpflichtigen i.S. der Nummer 1 die Anrechnung der
Kapitalertragsteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG,
soweit die damit in Zusammenhang stehenden Einkünfte oder
außer Ansatz bleibenden Bezüge streitig sind.
8. Steuerabzug nach §§ 48 bis 48d
EStG.
9. Steuerabzug bei beschränkt
Steuerpflichtigen gemäß § 50a EStG.
10. Gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen gemäß § 18 AStG.
11. Kapitalverkehrsteuern.
12. Kirchensteuer, mit Ausnahme der
Haftungsfälle, für die der VII. Senat zuständig
ist.
13. Allgemeines Abgabenrecht, soweit eine
Steuerstreitigkeit
a) die Auskunfterteilung nach Maßgabe
eines Rechtshilfe-, Amtshilfe- oder Doppelbesteuerungsabkommens,
der §§ 117-117c AO und/oder des EG-Amtshilfe-Gesetzes
oder
b) die Weitergabe von Informationen an
ausländische Behörden oder Gerichte oder deren
Unterlassung betrifft.
14. Festsetzungen gemäß § 21
REIT-Gesetz.
II. Senat
1. Einheitsbewertung und
Bodenschätzung.
2. Gesonderte Feststellungen nach § 151
Abs. 1 BewG.
3. Erbschaft- und Schenkungsteuer.
4. Grunderwerbsteuer.
5. Vermögensteuer.
6. Gesonderte und einheitliche Feststellungen
nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO.
7. Grundsteuer.
8. Feuerschutzsteuer.
9. Örtliche Verbrauch- und
Aufwandsteuern, soweit die Streitsachen vor 2018 beim
Bundesfinanzhof eingegangen sind.
10. Streitigkeiten betreffend Kostenansatz und
Kostenfestsetzung für gerichtliche Verfahren, soweit weder die
Wertberechnung noch die unrichtige Sachbehandlung gemäß
§ 21 GKG gerügt wird und nicht der VII. Senat (Nummer 7
der Zuständigkeit des VII. Senats) oder der X. Senat (Nummer 8
der Zuständigkeit des X. Senats) zuständig ist.
11. Streitigkeiten, die im
Geschäftsverteilungsplan nicht geregelt sind.
III. Senat
1. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung
gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2,
5 AO, betreffend die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
natürlicher Personen mit den Anfangsbuchstaben R sowie T bis
Z, soweit nicht der VI. Senat (Nummer 2 Buchst. b der
Zuständigkeit des VI. Senats) oder der IX. Senat (Nummer 1
Buchst. c der Zuständigkeit des IX. Senats) zuständig
ist.
2. Einkommensteuer (einschließlich
Lohnsteuer), betreffend
a) Tariffragen (§§ 26 bis 26c EStG,
§ 32a EStG, § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG),
b) Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)
und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b
EStG),
c) Kinderbetreuungskosten,
wenn nur diese Fragen streitig sind,
d) §§ 31, 32 EStG und Kindergeld,
einschließlich die Rückforderung, Erhebung von
Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG).
3. Arbeitnehmervergünstigungen nach dem
BerlinFG.
4. Gewerbesteuer
a) von Steuerpflichtigen mit Einkünften
i.S. der Nummer 1,
b) von Körperschaftsteuerpflichtigen,
wenn ausschließlich Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes
oder damit zusammenhängende Fragen der Abgabenordnung bzw. der
Finanzgerichtsordnung streitig sind, mit Ausnahme der Nummern 3, 5
und 6 beim I. Senat und der Nummer 3 beim V. Senat.
5. Investitionszulagen.
IV. Senat
1. Gesonderte Feststellung gemäß
§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, 5 AO, betreffend
Einkünfte aus Gewerbebetrieb für alle
Personengesellschaften, mit Ausnahme der Nummer 3 beim VI.
Senat.
2. Körperschaftsteuer betreffend
innerstaatliche Fragen des Sonderbetriebsvermögens von
Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
EStG und die Voraussetzungen für die Stellung als
Mitunternehmer, soweit in der Sache ausschließlich eine
dieser Fragen streitig ist.
3. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit
Einkünften i.S. der Nummern 1 und 2.
4. Kraftfahrzeugsteuer.
V.
Senat
1. Umsatzsteuer von Steuerpflichtigen mit den
Anfangsbuchstaben A bis K, mit Ausnahme der Nummern 1 Buchst. a, 5
Buchst. b, 6 beim VII. Senat.
2. Körperschaftsteuer, gesonderte
Feststellungen gemäß § 47 in der bis 31.12.2000
geltenden Fassung des KStG, § 8 Abs. 9 Satz 8, §§
27, 28, 36 und 38 KStG sowie Haftung gemäß § 27
Abs. 5 KStG, soweit ausschließlich Fragen der
Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 KStG streitig sind.
3. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen i.S.
der Nummer 2, soweit ausschließlich Fragen der
Steuerbefreiungen nach § 3 GewStG streitig sind.
4. Versicherungsteuer.
VI. Senat
1. Einkommensteuer (einschließlich
Lohnsteuer), betreffend
a) Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit, mit Ausnahme
der Nummer 3 beim I. Senat,
der Nummer 1 Buchst. f beim IX. Senat und
der Nummer 3 beim X. Senat,
b) Sonderausgaben gemäß § 10
Abs. 1 Nr. 7 EStG,
c) Veranlagung bei Bezug von Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit, soweit ausschließlich die
Anwendbarkeit des § 46 EStG streitig ist,
d) außergewöhnliche Belastungen,
wenn nur diese streitig sind.
2. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung
gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2,
5 AO, betreffend
a) Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft,
b) Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht
oder gewerblicher Tierhaltung.
3. Gesonderte Feststellung gemäß
§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, 5 AO, betreffend
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus gewerblicher
Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung für alle
Personengesellschaften.
4. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit
Einkünften i.S. der Nummern 2 und 3.
5. Steuerermäßigung
gemäß § 35a EStG, wenn nur diese streitig ist.
6. Einkommensteuer (einschließlich
Lohnsteuer), betreffend Steuerfreiheit von Zuschlägen für
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß § 3b
EStG, wenn nur diese Frage streitig ist.
7. Pauschalierung der Einkommensteuer nach
§§ 37a und 37b EStG.
8. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer),
mit Ausnahme der Nummer 5 Buchst. b beim VII. Senat.
9. Gesonderte Feststellung der Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit.
10. Bergmannsprämien.
11. Vermögenswirksame Leistungen und
Steuerermäßigungen nach den
Vermögensbildungsgesetzen.
12. Mobilitätsprämie nach
§§ 101 - 108 EStG, wenn nur diese streitig ist.
VII. Senat
1. Zölle und Verbrauchsteuern (§ 10
Abs. 2 Satz 2 FGO) sowie Marktordnungssachen
a) Zölle, andere Einfuhr- und
Ausfuhrabgaben (Art. 4 Nrn. 10 und 11 des Zollkodex)
einschließlich der im Zusammenhang mit der Einfuhr
anfallenden Einfuhrumsatzsteuer und besonderen Verbrauchsteuern,
Zolltarif,
b) bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern
(Art. 108 Abs. 1 GG), soweit nicht unter die vorherige Regelung
fallend, sowie Ausgleichsabgaben nach §§ 37a ff. BImSchG
und Finanzmonopole,
c) Marktordnungssachen (§ 34 MOG),
d) Verbote und Beschränkungen für
den Warenverkehr in den, durch den und aus dem Geltungsbereich des
Zollverwaltungsgesetzes.
2. Streitigkeiten über Verwaltungshandeln
der Behörden der Zollverwaltung nach dem Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen
Beschäftigung (§ 23 SchwarzArbG).
3. Angelegenheiten nach dem
Luftverkehrsteuergesetz.
4. Angelegenheiten nach dem
Steuerberatungsgesetz (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO).
5. Streitigkeiten aus dem allgemeinen
Abgabenrecht und Prozessrecht betreffend
a) Steuergeheimnis (§§ 30 ff. AO),
wenn nur diese Frage streitig und nicht der I. Senat zuständig
ist (Nummer 13 der Zuständigkeit des I. Senats),
b) Haftung, wenn diese nicht auf einem
Einzelsteuergesetz beruht und Grund oder Höhe der Steuer nicht
streitig ist,
c) Aufrechnung, Abtretung von Ansprüchen
aus dem Steuerschuldverhältnis sowie Abrechnungsbescheide,
Rückforderungsbescheide (ohne Rückforderung, Erhebung von
Kindergeld) und Anrechnungsverfügungen im Erhebungsverfahren,
wenn nicht zugleich die Steuerfestsetzung streitig ist und nicht
der I. Senat zuständig ist (Nummer 2 und Nummer 7 der
Zuständigkeit des I. Senats),
d) Verwaltungsakte wegen Zwangsmitteln (§
328 AO),
e) Vollstreckung einschließlich der
Zwangsvollstreckung nach der ZPO, ohne Arrestanordnung und
Arrestvollziehung,
f) Zurückweisung von
Bevollmächtigten und Beiständen nach § 80 Abs. 7 bis
9 AO und § 62 Abs. 3 und 7 FGO.
6. Umsatzsteuer, wenn lediglich streitig ist,
welcher Nummer des Zolltarifs ein Gegenstand zuzuordnen ist.
7. Streitigkeiten (einschließlich
Kostenstreitigkeiten) betreffend die Entschädigung
gemäß §§ 198 ff. GVG, § 155 FGO, soweit
die Dauer eines Verfahrens des X. Senats des Bundesfinanzhofs
betroffen ist.
8. Wahlanfechtungen nach § 21b Abs. 6
Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
VIII. Senat
1. Einkommensteuer, betreffend
a) Einkünfte aus
Kapitalvermögen,
b) Streitigkeiten um den gesonderten
Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
(§ 32d EStG), mit Ausnahme der Verfahren nach § 180 Abs.
5 AO (Nummer 3 der Zuständigkeit des I. Senats),
c) Steuerbegünstigung des nicht
entnommenen Gewinns,
d) das AIG und das Investmentsteuergesetz,
soweit nicht Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich des I.
Senats streitig sind (Nummer 1, Nummer 3 Buchst. b und Nummer 7 der
Zuständigkeit des I. Senats).
2. Gesonderte Feststellung gemäß
§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, 5 AO, betreffend
Einkünfte aus Kapitalvermögen.
3. Gesonderte Feststellungen nach dem
Investmentsteuergesetz, soweit nicht Fragen aus dem
Zuständigkeitsbereich des I. Senats streitig sind (Nummer 1,
Nummer 3 Buchst. b und Nummer 7 der Zuständigkeit des I.
Senats).
4. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung
gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b,
Abs. 2, 5 AO, betreffend Einkünfte aus selbständiger
Arbeit natürlicher Personen und von
Personengesellschaften.
5. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen, bei
denen die Abgrenzung zwischen Einkünften aus
selbständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb
streitig ist.
6. Steuerabzug vom Kapitalertrag, Erstattung
der Kapitalertragsteuer gemäß § 44b EStG sowie
Anrechnung der Kapitalertragsteuer gemäß § 36 Abs.
2 Nr. 2 EStG, soweit die damit in Zusammenhang stehenden
Einkünfte oder außer Ansatz bleibenden Bezüge
streitig sind und nicht der I. Senat zuständig ist (Nummer 7
der Zuständigkeit des I. Senats).
7. Örtliche Verbrauch- und
Aufwandsteuern, soweit die Streitsachen ab 2018 beim
Bundesfinanzhof eingegangen sind.
8. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
von Steuerpflichtigen, die unter das Investmentsteuergesetz (in den
ab dem Veranlagungszeitraum 2018 geltenden Fassungen) fallende
Einkünfte erzielen (Investmentfonds und
Spezial-Investmentfonds), wenn die Anwendung der Vorschriften des
Investmentsteuergesetzes streitig ist, mit Ausnahme der Nummer 1
und 3 des I. Senats.
IX. Senat
1. Einkommensteuer, betreffend
a) Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung einschließlich der Übergangsregelungen in
§ 52 Abs. 21 EStG und gesonderte Feststellung gemäß
§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, 5 AO, betreffend
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
b) den Vorkostenabzug gemäß §
10i EStG,
c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb
natürlicher Personen nach § 17 EStG und gesonderte
Feststellung dieser Einkünfte gemäß § 180 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2, 5 AO,
d) Verlustabzug und gesonderte Feststellung
des Verlustabzugs, wenn Fragen des § 10d EStG streitig
sind,
e) beschränkter Verlustausgleich
gemäß § 2 Abs. 3 EStG ab Veranlagungszeitraum 1999,
wenn Fragen des § 2 Abs. 3 EStG streitig sind,
f) Abfindungen wegen Auflösung des
Dienstverhältnisses (§ 3 Nr. 9 EStG) und
Entschädigungen i.S. von § 24 Nr. 1 EStG bei
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(einschließlich Lohnsteuer), auch soweit daneben noch andere
Fragen streitig sind, mit Ausnahme der Zuständigkeit des I.
Senats nach Nummer 3.
2. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung
gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2,
5 AO betreffend sonstige Einkünfte gemäß § 22
Nr. 2 bis 4 EStG.
3. Eigenheimzulage nach dem
Eigenheimzulagengesetz.
4. Steuerermäßigung nach § 35c
EStG, wenn nur diese streitig ist.
5. Solidaritätszuschlag, wenn nur dieser
streitig ist.
6. Rennwett- und Lotteriesteuer.
7. Spielbankabgabe.
8. Glücksspielabgabe.
X.
Senat
1. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung
gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2,
5 AO, betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher
Personen mit den Anfangsbuchstaben A bis Q sowie S, soweit nicht
der VI. Senat (Nummer 2 Buchst. b der Zuständigkeit des VI.
Senats) oder der IX. Senat (Nummer 1 Buchst. c der
Zuständigkeit des IX. Senats) zuständig ist.
2. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung
gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2,
5 AO betreffend sonstige Einkünfte gemäß § 22
Nr. 1, Nr. 1a bis 1c und Nr. 5 EStG.
3. Einkommensteuer (einschließlich
Lohnsteuer), betreffend
a) Sonderausgaben gemäß
§§ 10 (mit Ausnahme von Kinderbetreuungskosten und §
10 Abs. 1 Nr. 7), 10b, 10c EStG und Steuerermäßigung
gemäß § 34g EStG,
b) Abzugsbeträge wie Sonderausgaben
(einschließlich gesonderter Feststellungen) gemäß
§§ 10e bis 10h EStG, § 7 FördG und
Steuerermäßigung gemäß § 34f EStG,
c) Altersvorsorge und Altersvorsorgezulage
gemäß §§ 10a, 79 bis 99 EStG.
4. Förderbetrag zur betrieblichen
Altersversorgung (§ 100 EStG). 5. Spendenhaftung
gemäß § 10b Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG, §
9 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KStG, § 9 Nr. 5 Sätze 9 bis
12 GewStG.
6. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit
Einkünften i.S. der Nummer 1.
7. Wohnungsbau-Prämien.
8. Spar-Prämien.
9. Streitigkeiten (einschließlich
Kostenstreitigkeiten) betreffend die Entschädigung
gemäß §§ 198 ff. GVG, § 155 FGO, soweit
nicht die Dauer eines Verfahrens des eigenen (X.) Senats betroffen
ist.
XI. Senat
1. Umsatzsteuer von Steuerpflichtigen mit den
Anfangsbuchstaben L bis Z, mit Ausnahme der Nummern 1 Buchst. a, 5
Buchst. b, 6 beim VII. Senat.
2. Körperschaftsteuer, mit Ausnahme der
Nummern 1 bis 3 beim I. Senat, der Nummer 2 beim IV. Senat, der
Nummer 2 beim V. Senat und der Nummer 8 beim VIII. Senat.
3. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen i.S.
der Nummer 2, mit Ausnahme der Nummern 3, 5 und 6 beim I. Senat,
der Nummer 4 Buchstabe b beim III. Senat und der Nummer 3 beim V.
Senat.
4. Streitigkeiten nach dem
Forschungszulagengesetz.
Großer Senat
Fälle des § 11 Abs. 2 und 4 sowie
des § 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO.
Ergänzende
Regelungen
I.
Zuständigkeitsabgrenzung nach Buchstaben
Richtet sich die Zuständigkeitsabgrenzung
zwischen verschiedenen Senaten nach dem Anfangsbuchstaben eines
Verfahrensbeteiligten, gilt Folgendes:
1. Maßgebend ist stets der Nachname, die
Firma oder die sonstige Bezeichnung desjenigen Beteiligten, der im
Rubrum der angefochtenen Entscheidung als Kläger oder
Antragsteller erscheint. Dies gilt auch dann, wenn der das
Verfahren beim Bundesfinanzhof einleitende Antrag von einem
Beigeladenen oder einer anderen dritten Person gestellt wird. Ist
in der Firma oder der sonstigen Bezeichnung des erstinstanzlichen
Klägers oder Antragstellers ein Nach-, Orts- oder Gebietsname
enthalten, ist der Anfangsbuchstabe des ersten Nach-, Orts- oder
Gebietsnamens maßgebend. Zum Nachnamen gehörende Artikel
oder Prädikate (z.B. „al“, „di“,
„el“, „van“, „von“) bleiben
für die Zuständigkeitsabgrenzung außer
Betracht.
2. Ist der Steuerpflichtige verstorben, wurde
über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet
oder hat er einen Steuererstattungsanspruch abgetreten, richtet
sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen bzw. der
Firmenbezeichnung und den Verhältnissen dieses
Steuerpflichtigen (vgl. Nummer 1).
3. Bei Ehegatten, die Doppelnamen führen
oder von denen einer einen Doppelnamen führt bzw. die ihren
jeweiligen Geburtsnamen nach der Eheschließung beibehalten
und keinen gemeinsamen Ehenamen führen, ist grundsätzlich
der Name des Ehegatten maßgeblich, der die streitigen
Einkünfte erzielt hat. Führt dieser Ehegatte einen
Doppelnamen, ist der erste Name des Doppelnamens maßgeblich.
Haben beide Ehegatten streitige Einkünfte erzielt, richtet
sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Ehegatten, dessen
Anfangsbuchstabe in der Reihenfolge des Alphabets als früherer
genannt ist.
4. In Haftungsfällen richtet sich die
Zuständigkeit nach dem Namen des Steuerschuldners, in dessen
Person die Steueransprüche entstanden sind. Die Nummern 1 bis
3 gelten entsprechend.
5. Die Zuständigkeit ändert sich
nicht, wenn sich während des laufenden Verfahrens der
Nachname, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Beteiligten
ändert.
II. Verfahren mit mehreren Streitpunkten, die für sich
genommen in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen
würden
1. Abgrenzung zwischen den für
Einkommensteuer zuständigen Senaten
a) Bei Streitigkeiten mit mehreren
Streitpunkten entscheidet derjenige Senat, der für den
Streitpunkt zuständig ist, der in der nachfolgenden
Zuständigkeitsrangfolge als erster genannt ist, einheitlich
über alle sich in dem Verfahren stellenden Streitpunkte.
Betrifft ein Streitpunkt
aa)
|
die in Nummer 2 oder 3 der Zuständigkeit
des I. Senats geregelten Fragen,
|
|
ist der I. Senat,
|
|
|
bb)
|
die in Nummer 1 Buchst. f der
Zuständigkeit des IX. Senats geregelten Fragen,
|
|
ist der IX. Senat,
|
|
|
cc)
|
die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher
Tierhaltung,
|
|
ist der VI. Senat,
|
|
|
dd)
|
die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit,
|
|
ist der VIII. Senat,
|
|
|
ee)
|
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb
natürlicher Personen nach § 17 EStG,
|
|
ist der IX. Senat,
|
|
|
ff)
|
die nicht in Doppelbuchstabe ee genannten
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
|
|
ist der III., IV. oder X. Senat,
|
|
|
gg)
|
die Einkünfte aus Kapitalvermögen,
Streitigkeiten um den gesonderten Steuertarif für
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG) mit
Ausnahme der Nummer 7 beim I. Senat oder die
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns,
|
|
ist der VIII. Senat,
|
|
|
hh)
|
die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung einschließlich der Übergangsregelungen in
§ 52 Abs. 21 EStG, den Vorkostenabzug nach § 10i EStG,
die sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 2 bis 4 EStG oder
die Eigenheimzulage, den Verlustabzug nach § 10d EStG, den
beschränkten Verlustausgleich gemäß § 2 Abs. 3
EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2003
geltenden Fassung,
|
|
ist der IX. Senat,
|
|
|
ii)
|
die sonstigen Einkünfte gemäß
§ 22 Nr. 1, Nr. 1a bis 1c und Nr. 5 EStG, die Sonderausgaben
gemäß §§ 10 (mit Ausnahme des Abs. 1 Nr. 7),
10b, 10c EStG oder die Steuerermäßigung gemäß
§ 34g EStG, die Abzugsbeträge wie Sonderausgaben
gemäß §§ 10e bis 10h EStG, § 7 FördG
oder die Steuerermäßigung gemäß § 34f
EStG, die Altersvorsorge bzw. die Altersvorsorgezulage
gemäß §§ 10a, 79 bis 99 EStG oder die
Spendenhaftung gemäß § 10b Abs. 4 Sätze 2 und
3 EStG, § 9 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KStG, § 9 Nr. 5
Sätze 9 bis 12 GewStG,
|
|
ist der X. Senat zuständig.
|
b) Die in Buchst. a genannte
Zuständigkeitsrangfolge gilt entsprechend, wenn die –
positive oder negative –Zuordnung von Besteuerungsgrundlagen
streitig ist.
c) Für die Entscheidung im
Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ist der VI. Senat
zuständig, wenn allein die Auslegung des § 39a EStG
streitig ist. Ist auch die Höhe des einzutragenden Betrags
streitig, entscheidet der für die betreffende
Besteuerungsgrundlage nach Maßgabe der in Buchst. a genannten
Zuständigkeitsrangfolge zuständige Senat.
d) Ergibt sich die Zuständigkeit weder
nach den Zuständigkeitsregelungen für Einkommensteuer bei
dem I., III., IV., V., VI., VIII., IX., X. oder XI. Senat noch nach
den vorstehenden Ausnahme- und Abgrenzungsregelungen, so ist der
Senat zuständig, in dessen Aufgabengebiet die
überwiegenden streitbefangenen Besteuerungsgrundlagen
fallen.
2. Abgrenzung bei objektiver oder
subjektiver Klagehäufung und bestimmten
Parallelverfahren
a) Ist eine Entscheidung angefochten, die zu
mehreren Steuern, Steuerfestsetzungen und/oder gesonderten
Feststellungen ergangen ist, welche nach den Regelungen über
die Zuständigkeit der einzelnen Senate in die
Zuständigkeit mehrerer Senate fallen, wird zunächst ein
Senat bestimmt, der für Entscheidungen zuständig ist, die
nur einheitlich ergehen können (erstaufnehmender Senat).
Erstaufnehmender Senat ist
aa)
|
wenn der Streitgegenstand ausschließlich
Einkommensteuerfestsetzungen oder solche gesonderten
Feststellungen, die für Einkommensteuerfestsetzungen von
Bedeutung sind, betrifft, der sich aus der
Zuständigkeitsreihenfolge nach Nummer 1 Buchstabe a ergebende
Senat, und zwar auch dann, wenn ein darin als vorrangig
aufgeführter Streitpunkt nur einen von mehreren
Streitgegenständen betrifft. Sind mehrere der betroffenen
Senate in demselben maßgebenden Doppelbuchstaben von Nummer 1
Buchstabe a genannt, ist erstaufnehmender Senat derjenige, der in
dem maßgebenden Doppelbuchstaben zuerst genannt wird;
|
bb)
|
in allen anderen Fällen der Senat, in
dessen Aufgabengebiet die Sache mit dem höchsten Streitwert
fällt. Handelt es sich dabei um einen Einkommensteuersenat,
gilt jedoch vorrangig die in Doppelbuchstabe aa vorgesehene
Zuweisung. Sind neben Schätzungen der Einkünfte auch
Schätzungen der Umsätze oder auf Schätzungen
beruhende Lohnsteuer-Haftungsbescheide angefochten, ist der
für die Einkünfte zuständige Senat
zuständig.
|
b) Der erstaufnehmende Senat ist allgemein
zuständig für diejenigen Entscheidungen und
Verfahrensmaßnahmen, welche aus prozessrechtlichen
Gründen nur einheitlich ergehen können, insbesondere
für
aa)
|
die Verwerfung des Rechtsmittels als
unzulässig,
|
bb)
|
die Zwischenentscheidung über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels,
|
cc)
|
die Entscheidung über den Antrag
auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Rechtsmittelfrist oder der Rechtsmittelbegründungsfrist,
|
dd)
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aufhebende Urteile gemäß § 119
FGO, sofern die Rüge das Urteil im Ganzen erfasst,
|
ee)
|
die Entscheidung über die
Zulässigkeit der Klage, sofern diese einheitlich erhoben war,
sowie im Falle des § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO,
|
ff)
|
die Entscheidung über den Antrag auf
Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist.
|
c) Bei der Zuständigkeit des
erstaufnehmenden Senats verbleibt es auch für die weiteren
Entscheidungen und Verfahrensmaßnahmen, wenn
aa)
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zu den mehreren Steuern, Steuerfestsetzungen
oder gesonderten Feststellungen nur solche Rechtsfragen streitig
sind, die einheitlich zu entscheiden sind,
|
bb)
|
im Fall des Buchstaben a Satz 3 außer
der Schätzung keine andere umsatzsteuerliche Rechtsfrage
streitig ist, oder
|
cc)
|
zu der nicht in der allgemeinen
Zuständigkeit des gemäß Buchstaben a
zuständigen Senats liegenden Steuer nur unzulässige
Verfahrensrügen erhoben worden sind.
|
d) Ist der Rechtsstreit nicht auf Grund einer
Entscheidung gemäß des Buchstaben b abgeschlossen und
sind die Voraussetzungen übergreifender Zuständigkeit
gemäß des Buchstaben c nicht erfüllt, wird durch
die Trennung der Verfahren jeweils die Zuständigkeit des nach
den allgemeinen Regeln der Geschäftsverteilung
zuständigen Senats begründet und entfällt die
Zuständigkeit gemäß den Buchstaben a und b.
e) Für Entscheidungen über
Anträge auf Prozesskostenhilfe zur künftigen Einlegung
eines Rechtsmittels oder vor Begründung des Rechtsmittels ist
der erstaufnehmende Senat zuständig. Nach Buchstabe d ist
hinsichlich des Antrags auf Prozesskostenhilfe erst zu verfahren,
wenn das Rechtsmittel zulässig eingelegt und begründet
wurde und die Verfahren zur Hauptsache getrennt worden sind.
f) Sind mehrere Entscheidungen
angefochten, die denselben Steuerpflichtigen betreffen, sind aber
zu den mehreren Steuern, Steuerfestsetzungen oder gesonderten
Feststellungen nur materielle Rechtsfragen streitig, über die
bei Zulässigkeit des Rechtsmittels einheitlich entschieden
werden muss, ist einheitlich der in Buchstabe a Satz 1 bezeichnete
Senat zuständig. Der gemäß Buchstabe a Satz 3
zuständige Senat ist auch für die Umsatzsteuer
zuständig, wenn dem einen angefochtenen Urteil eine
Schätzung der Einkünfte, dem anderen eine Schätzung
der Umsätze zugrunde liegt, mit beiden Rechtsmitteln die
Schätzungen angegriffen wurden, und über keine andere
umsatzsteuerrechtliche Frage zu entscheiden ist.
3. Abhängigkeit der Zuständigkeit
von konkreten Streitpunkten
a) Die Zuständigkeit der einzelnen Senate
für die ihnen geschäftsverteilungsmäßig
zugewiesenen Rechtsgebiete wird nur dann begründet, wenn
Fragen aus diesen Rechtsgebieten streitig sind.
b) Fällt im Verlauf des Verfahrens der
Streitpunkt, der die vorrangige Zuständigkeit begründet
hat, weg oder tritt im Verlauf des Verfahrens ein Streitpunkt, der
die vorrangige Zuständigkeit eines anderen Senats
begründen würde, hinzu, kommt es zu einem Wechsel in der
Zuständigkeit für das gesamte Verfahren. Ein solcher
Streitpunkt tritt auch dann hinzu, wenn der bisher zuständige
Senat nach einer Beratung der Streitsache die Auffassung vertritt,
dass über einen bisher nicht erkannten Streitpunkt zu
entscheiden sein wird, der in die vorrangige Zuständigkeit
eines anderen Senats fällt. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht, wenn in dem Verfahren bereits eines der in Nummer IV.1. Satz
2 genannten Ereignisse – mit Ausnahme einer Beratung –
eingetreten ist.
III. Abgabenordnung (AO) und Finanzgerichtsordnung (FGO)
einschließlich der jeweiligen Nebengesetze
1. Die vorstehenden
Zuständigkeitsregelungen betreffen auch alle Nebenverfahren,
z.B. die Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und den
vorläufigen Rechtsschutz (§§ 69, 114 FGO), und auch
solche Verfahren, die sich zwar aus dem Hauptverfahren ergeben, mit
diesem aber in keinem sachlichen Zusammenhang stehen (z.B. wegen
Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Zeugen).
2. Grundsätzlich entscheiden die
Fachsenate auch über Fragen der AO und FGO; dies gilt
insbesondere für Streitsachen über
Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen,
Verzögerungsgeld im Rahmen von Außenprüfungen,
Gebühren und die Streitwertfestsetzung. Unberührt bleiben
die Regelungen in
a)
|
Nummer 13 der Zuständigkeit des I.
Senats,
|
|
|
b)
|
Nummer 10 der Zuständigkeit des II.
Senats und
|
|
|
c)
|
Nummer 5 der Zuständigkeit des VII.
Senats.
|
Sind ausschließlich Fragen der AO oder
FGO streitig und betreffen diese mehrere Steuern,
Steuerfestsetzungen oder gesonderte Feststellungen, gelten die
Regelungen in Nummer II.2. entsprechend.
3. Streitsachen über die Anordnung und
Durchführung einer
a)
|
überwiegend Veranlagungsteuern
umfassenden Außenprüfung (§§ 193 ff. AO)
entscheidet der zuständige Ertragsteuersenat,
|
|
|
b)
|
eine einzelne Steuerart betreffenden
Prüfung der für die jeweilige Steuerart zuständige
Fachsenat.
|
4. Die vorstehenden
Zuständigkeitsregelungen betreffen auch die gesonderten
Feststellungen gemäß § 179 AO sowie Entscheidungen
gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 AO, die mit den
Aufgabengebieten der Senate im sachlichen Zusammenhang stehen und
nicht bereits einem Senat zugewiesen sind.
IV. Übergangsregelungen
1. Anhängige Streitsachen gehen von dem
bisher zuständigen Senat auf den auf Grund der Änderung
des Geschäftsverteilungsplans neu zuständig gewordenen
Senat in der Verfahrenslage über, in der sie sich befinden.
Hat der bisher zuständige Senat bereits vor dem Zeitpunkt des
Präsidiumsbeschlusses über die Änderung des
Geschäftsverteilungsplans in einer Streitsache eine
mündliche Verhandlung durchgeführt, einen
Gerichtsbescheid, eine Mitteilung nach § 126a FGO oder eine
Vorlage an den Großen Senat, den Gemeinsamen Senat, das
Bundesverfassungsgericht oder den Gerichtshof der Europäischen
Union beschlossen oder über die Streitsache beraten (jedoch
mit Ausnahme einer Beratung, die ausschließlich die
Zuständigkeit für die Streitsache zum Gegenstand hatte),
tritt insoweit keine Änderung der Zuständigkeit ein. Satz
2 gilt nicht, wenn der bisher zuständige Senat die
Zuständigkeit für diesen Rechtsbereich insgesamt
verliert.
2. Soweit sich Zuständigkeitsregelungen
auf z.Zt. geltende Gesetzesvorschriften beziehen, gelten sie auch
für die entsprechenden Vorschriften in früher geltenden
Gesetzen, wenn in Streitsachen das frühere Recht
maßgebend ist.
V.
Streit über die Auslegung des
Geschäftsverteilungsplans
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
verschiedenen Senaten über Fragen der Geschäftsverteilung
entscheidet das Präsidium.
B.
Besetzung der Senate mit Vertretungsregelung
I. Senat
Vorsitzender:
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Wacker
|
|
|
Regelmäßiger Vertreter:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Märtens
|
|
|
Weitere Mitglieder:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Schwenke
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Herlinghaus
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Pfirrmann
(Pressesprecher)
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Witt
|
|
|
Regelmäßige Vertreter der
Mitglieder:
|
Richterin am Bundesfinanzhof
Siegers
für die Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Märtens und
Dr. Schwenke
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Füssenich
für die Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Herlinghaus
Dr. Pfirrmann und
Dr. Witt
|
II. Senat
Vorsitzende:
|
Vizepräsidentin des Bundesfinanzhofs
Meßbacher-Hönsch
|
|
|
Regelmäßiger Vertreter:
|
Richterin am Bundesfinanzhof
Hübner
|
|
|
Weitere Mitglieder:
|
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr.
Loose
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Fumi
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Kugelmüller-Pugh
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Weihs
|
|
|
Regelmäßige Vertreter der
Mitglieder
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Loschelder
für die Richterinnen am Bundesfinanzhof
Hübner
Dr. Kugelmüller-Pugh und
Dr. Weihs
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Krüger
für die Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Loose und
Dr. Fumi
|
III. Senat
Vorsitzender:
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Schneider
|
|
|
Regelmäßiger Vertreter:
|
Richter am Bundesfinanzhof
Görke
|
|
|
Weitere Mitglieder:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Selder
Richter am Bundesfinanzhof Wendl
Richterin am Bundesfinanzhof Siegers
(Gleichstellungsbeauftragte)
|
|
|
Regelmäßige Vertreter der
Mitglieder:
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Weihs
für die Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Selder und
Wendl
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Haunhorst
für den Richter und die Richterin am Bundesfinanzhof
Görke und
Siegers
|
IV. Senat
Vorsitzender:
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Wendt
|
|
|
Regelmäßiger Vertreter:
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Banniza
|
|
|
Weitere Mitglieder:
|
Richter am Bundesfinanzhof Bode
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geissler
Richter am Bundesfinanzhof Stutzmann
|
|
|
Regelmäßige Vertreter der
Mitglieder:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Graw
für die Richter am Bundesfinanzhof
Bode und
Dr. Geissler
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Trossen
für die Richterin und den Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Banniza und
Stutzmann
|
V.
Senat
Vorsitzender:
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Heuermann
|
|
|
Regelmäßiger Vertreter:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Heidner
|
|
|
Weitere Mitglieder:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Wäger
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Michel
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Leonard
|
|
|
Regelmäßige Vertreter der
Mitglieder:
|
Richter am Bundesfinanzhof Treiber
für die Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Heidner und
Dr. Leonard
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nacke
für die Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Wäger und
Dr. Michel
|
VI. Senat
Vorsitzender:
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Wittwer
(Projektleitung „Elektronische Gerichtsakte“)
|
|
|
Regelmäßiger Vertreter:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Geserich
|
|
|
Weitere Mitglieder:
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Hettler
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Krüger
Richterin am Bundesfinanzhof Teller (Richterin für
Angelegenheiten der Abteilung Informationstechnik)
|
|
|
Regelmäßige Vertreter der
Mitglieder:
|
Richterin am Bundesfinanzhof
Köhler
für die Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Geserich und
Dr. Krüger
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Roth
für die Richterinnen am Bundesfinanzhof
Dr. Hettler und
Teller
|
VII. Senat
Vorsitzender:
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Jatzke
|
|
|
Regelmäßiger Vertreter:
|
Richterin am Bundesfinanzhof
Köhler
|
|
|
Weitere Mitglieder:
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Roth
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Loschelder
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Wiesmann
(Datenschutzbeauftragte)
|
|
|
Regelmäßige Vertreter der
Mitglieder:
|
Richter am Bundesfinanzhof
Stutzmann
für den Richter und die Richterin am Bundesfinanzhof
Dr. Loschelder und
Dr. Wiesmann
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Reddig
für die Richterinnen am Bundesfinanzhof
Köhler und
Dr. Roth
|
VIII. Senat
Vorsitzende
|
Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Jachmann-Michel
|
|
|
Regelmäßiger Vertreter:
|
Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr.
Werth
(Präsidialrichterin)
|
|
|
Weitere Mitglieder:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Levedag
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Haunhorst
(Richterin für Angelegenheiten der Bibliothek)
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Füssenich
|
|
|
Regelmäßige Vertreter der
Mitglieder:
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Kugelmüller-Pugh
für die Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Levedag und
Dr. Füssenich
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Witt
für die Richterinnen am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Werth und
Dr. Haunhorst
|
IX. Senat
Vorsitzender:
|
Präsident des Bundesfinanzhofs
Prof. Dr. h. c. Mellinghoff
|
|
|
Regelmäßiger Vertreter:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Schallmoser
|
|
|
Weitere Mitglieder:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Ratschow
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Trossen (Richter für
Angelegenheiten des elektronischen Rechtsverkehrs)
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schießl
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Graw
|
|
|
Regelmäßige Vertreter der
Mitglieder:
|
Richter am Bundesfinanzhof Wick
für die Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Trossen
Dr. Schießl und
Dr. Graw
Richterin am Bundesfinanzhof Teller
für die Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Schallmoser und
Dr. Ratschow
|
X.
Senat
Vorsitzende:
|
Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Förster
|
|
|
Regelmäßiger Vertreter:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Kulosa
(Richter für Angelegenheiten der Abteilung Dokumentation und
Information)
|
|
|
Weitere Mitglieder:
|
Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr.
Grube
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Reddig
Richter am Bundesfinanzhof Wick
|
|
|
Regelmäßige Vertreter der
Mitglieder:
|
Richter am Bundesfinanzhof Wendl
für die Richterin und die Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Grube
Prof. Dr. Nöcker und
Wick
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Levedag
für die Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Kulosa und
Dr. Reddig
|
XI. Senat
Vorsitzender:
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Brandis
|
|
|
Regelmäßiger Vertreter:
|
Richter am Bundesfinanzhof Michl
|
|
|
Weitere Mitglieder:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Rauch
Richter am Bundesfinanzhof Treiber
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nacke
|
|
|
Regelmäßige Vertreter der
Mitglieder:
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Wiesmann
für die Richter am Bundesfinanzhof
Michl und
Dr. Rauch
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Leonard
für die Richter am Bundesfinanzhof
Treiber und
Prof. Dr. Nacke
|
Großer Senat
Vorsitzender:
|
Präsident des Bundesfinanzhofs Prof.
Dr. h. c. Mellinghoff
|
|
|
Vertreter:
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Wendt
|
|
|
Mitglieder und Vertreter:
|
|
|
I. Senat:
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Wacker
|
|
|
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Märtens
|
|
|
II. Senat:
|
Richterin am Bundesfinanzhof
Hübner
|
|
|
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Prof.
Dr. Loose
|
|
|
III. Senat:
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Schneider
|
|
|
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Selder
|
|
|
IV. Senat:
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Wendt
|
|
|
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof
Bode
|
|
|
V. Senat:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Wäger
|
|
|
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Heidner
|
|
|
VI. Senat:
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Wittwer
|
|
|
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Geserich
|
|
|
VII. Senat:
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Jatzke
|
|
|
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Loschelder
|
|
|
VIII. Senat:
|
Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr.
Werth
|
|
|
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Levedag
|
|
|
IX. Senat:
|
Präsident des Bundesfinanzhofs Prof.
Dr. h. c. Mellinghoff
|
|
|
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Schallmoser
|
|
|
X. Senat:
|
Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Förster
|
|
|
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Kulosa
|
|
|
XI. Senat:
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Brandis
|
|
|
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Rauch
|
Fallen ein Mitglied und sein Vertreter aus, so
tritt ein anderes beisitzendes Mitglied des entsprechenden Senats
jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den Großen
Senat ein.
Ergänzende Vertretungs- und
Zuständigkeitsregelungen
1. Soweit ein Richter mehreren Senaten
angehört, und von mehreren Senaten gleichzeitig benötigt
wird, geht die Anforderung desjenigen Senats vor, der zuerst in
diesem Geschäftsverteilungsplan aufgeführt ist. Die
Anforderung des Großen Senats hat Vorrang vor allen
Fachsenaten I bis XI.
2. Fehlt bei einem Senat mit mehr als
fünf Mitgliedern bei einer Sitzung ein Richter, so tritt an
seine Stelle der an sich für diese Sitzung nicht vorgesehene
Richter. Fehlen bei einem Senat mit mehr als fünf Mitgliedern
zwei Richter und ist dadurch der Senat unterbesetzt, so tritt der
Vertreter des dienstältesten fehlenden Richters an dessen
Stelle.
3. Im Falle der Verhinderung eines
regelmäßigen Vertreters tritt der zweite für
Mitglieder desselben Senats bestimmte regelmäßige
Vertreter für ihn ein. Ein regelmäßiger Vertreter
ist auch dann verhindert, wenn er von dem Senat, in dem er Mitglied
ist, gleichzeitig zu einer Sitzung außerhalb des
regelmäßigen Sitzungstages beansprucht wird.
4. Für den Fall der Verhinderung des
Vorsitzenden des Senats und dessen Vertretung durch den
regelmäßigen Vertreter gilt dieser als fehlend.
5. Sind so viele Richter eines Senats an der
Mitwirkung gehindert, dass einschließlich ihrer
geschäftsplanmäßigen Vertreter die nach § 10
Abs. 3 FGO erforderliche Anzahl von Richtern unterschritten wird,
so sind anstelle der verhinderten Richter die dem Senat mit der
nächst höheren Ordnungsziffer angehörenden Richter
am Bundesfinanzhof in der Reihenfolge vom niedrigsten bis zum
höchsten Dienstalter nacheinander zur Vertretung berufen.
Tritt diese Lage beim XI. Senat ein, sind anstelle der verhinderten
Richter die dem I. Senat angehörenden Richter am
Bundesfinanzhof in der in Satz 1 beschriebenen Reihenfolge zur
Vertretung berufen. Stehen in den Senaten mit der nächst
höheren Ordnungsziffer oder im I. Senat keine Richter oder
keine ausreichende Anzahl von Richtern zur Mitwirkung in dem
vertretungsbedürftigen Senat zur Verfügung, so sind in
der in Satz 1 beschriebenen Reihenfolge die Richter am
Bundesfinanzhof der Senate mit der dann nächst höheren
oder nachfolgenden Ordnungsziffer (in nummernmäßiger
Reihenfolge) zur Mitwirkung berufen.
6. Sind alle Mitglieder eines Senats
verhindert, so geht die sachliche Zuständigkeit des
betroffenen Senats auf den Senat mit der nächst höheren
Ordnungsziffer über. Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 5
gelten entsprechend.
C.
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
I. Mitglieder kraft Gesetzes:
1. Der Präsident des
Bundesfinanzhofs,
2. die Vorsitzenden der beteiligten Senate des
Bundesfinanzhofs
Bei Verhinderung des Präsidenten tritt
sein Vertreter im Großen Senat, bei Verhinderung des
Vorsitzenden eines beteiligten Senats sein Vertreter im Vorsitz an
seine Stelle.
II. Mitglieder durch Entsendung:
|
Vertreter:
|
|
|
I. Senat:
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Märtens
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Schwenke
|
|
|
II. Senat:
|
|
Richterin am Bundesfinanzhof
Hübner
|
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr.
Loose
|
|
|
III. Senat:
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Selder
|
Richter am Bundesfinanzhof Wendl
|
|
|
IV. Senat:
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Bode
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Banniza
|
|
|
V. Senat:
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Heidner
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Michel
|
|
|
VI. Senat:
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Geserich
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Hettler
|
|
|
VII. Senat:
|
|
Richterin am Bundesfinanzhof
Köhler
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Roth
|
|
|
VIII. Senat:
|
|
Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr.
Werth
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Levedag
|
|
|
IX. Senat:
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Schallmoser
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Trossen
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Ratschow
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Schießl
|
|
|
X. Senat:
|
|
Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Förster
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Kulosa
|
|
|
XI. Senat:
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Michl
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Rauch
|
|
|
Großer Senat:
|
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Wendt
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Schneider
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Wacker
|
Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Förster
|
Ist auch der namentlich benannte
Stellvertreter des zu entsendenden Richters verhindert, so tritt
ein anderes Mitglied des beteiligten Senats jeweils in der
Reihenfolge des Dienstalters in den Gemeinsamen Senat ein.
D.
Auflegung des Geschäftsverteilungsplans
Der Geschäftsverteilungsplan liegt in der
Präsidialgeschäftsstelle des Bundesfinanzhofs zur
Einsichtnahme auf (§ 21e Abs. 9 GVG).