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Bundesfinanzhof, Geschäftsverteilungsplan 2020

Bundesfinanzhof, Geschäftsverteilungsplan 2020: Der Geschäftsverteilungsplan des BFH für das Jahr 2020 liegt vor. - Sonst.; BFH 14.1.2020, o. Az., BStBl 2020 II S. 71; SIS 20 05 06

Kapitel:
Rechtsbehelfe > Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, Anhörungsrüge
Fundstellen
  1. BFH 14.01.2020, o. Az.
    BStBl 2020 II S. 71
Normen
[GVG] § 21 e
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 1.7.2020, SIS 20 19 04, Rückgabegewinn bei Anteilen an Immobilienfonds im Betriebsvermögen: Die von § 2 Abs. 1 InvStG 2004 nicht ...

Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs 2020

 

A. Sachliche Zuständigkeit der Senate

 

I. Senat

 

1. Körperschaftsteuer, wenn die Anwendung von Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes streitig ist, gesonderte Feststellungen gemäß § 47 in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung des KStG, § 8 Abs. 9 Satz 8, § 14 Abs. 5, §§ 27, 28, 36 und 38 KStG sowie Haftung gemäß § 27 Abs. 5 KStG, mit Ausnahme der Nummer 2 beim IV. Senat und der Nummer 2 beim V. Senat.

 

2. Vergütungen von Körperschaftsteuer gemäß §§ 36b bis 36e EStG sowie Verwaltungsakte, zu denen Fragen der § 20 Abs. 1 Nr. 3 / § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F., § 5 Abs. 3 / § 12 UmwStG 1977, § 4 Abs. 5 / § 10 UmwStG in den ab 1995 geltenden Fassungen und der §§ 37 und 38 KStG n.F. streitig sind.

 

3. Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 2, 5 AO, betreffend

 

a) die Anwendung des Sechsten Teils des UmwStG 1977 (§§ 20 - 23), des Achten (§§ 20 - 23), des Zehnten (§ 25) und des Elften (§ 26 Abs. 2) Teils des UmwStG 1995/2002, bzw. des Sechsten (§§ 20 -23), des Achten (§ 25) und des Neunten (§ 26) Teils des UmwStG 2006,

 

b) den Verlustabzug für ausländische Einkünfte nach § 2a EStG, § 2 AIG,

 

c) die beschränkte Steuerpflicht, einschließlich Fälle des § 1 Abs. 3 sowie des § 1a EStG, das Außensteuergesetz, die §§ 4i, 4j, 34c, 34d, 50d, 50i EStG und/oder die Auslegung von Abkommen und sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sowie des EU-Doppelbesteuerungsabkommen-Streitbeilegungsgesetzes,

 

d) Tarifvorschrift gemäß § 32b Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 sowie Abs. 1a EStG,

 

e) § 8a Abs. 5 KStG 2002 in den bis 31.12.2007 geltenden Fassungen, § 4h Abs. 2 Satz 2 EStG und § 8b Abs. 6 KStG,

 

vorbehaltlich der Nummer 2 beim IV. Senat, auch soweit daneben noch andere Fragen streitig sind.

 

4. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 2 AO, betreffend

 

a) die subjektive Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 1 KStG,

 

b) das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 14 ff. KStG,

 

soweit in der Sache ausschließlich eine dieser Fragen streitig ist.

 

5. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummer 1, wenn die Anwendung von Vorschriften des Körperschaftsteuergesetzes streitig ist, sowie von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummern 2 und 3 Buchst. a bis c, e und Nummer 4, mit Ausnahme der Nummer 3 beim V. Senat.

 

6. Gewerbesteuerrechtliche Kürzungen gemäß § 8 Nr. 4, Nr. 5, Nr. 9, Nr. 10, sowie Hinzurechnungen gemäß § 9 Nr. 2a, Nr. 2b, Nr. 3 Satz 1, Nr. 7, Nr. 8 GewStG und § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG a.F.

 

7. Steuerabzug vom Kapitalertrag in den Fällen der §§ 50g, 50h, 50i EStG sowie bei Steuerpflichtigen i.S. der Nummer 1 die Anrechnung der Kapitalertragsteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, soweit die damit in Zusammenhang stehenden Einkünfte oder außer Ansatz bleibenden Bezüge streitig sind.

 

8. Steuerabzug nach §§ 48 bis 48d EStG.

 

9. Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50a EStG.

 

10. Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 18 AStG.

 

11. Kapitalverkehrsteuern.

 

12. Kirchensteuer, mit Ausnahme der Haftungsfälle, für die der VII. Senat zuständig ist.

 

13. Allgemeines Abgabenrecht, soweit eine Steuerstreitigkeit

 

a) die Auskunfterteilung nach Maßgabe eines Rechtshilfe-, Amtshilfe- oder Doppelbesteuerungsabkommens, der §§ 117-117c AO und/oder des EG-Amtshilfe-Gesetzes oder

 

b) die Weitergabe von Informationen an ausländische Behörden oder Gerichte oder deren Unterlassung betrifft.

 

14. Festsetzungen gemäß § 21 REIT-Gesetz.

 

II. Senat

 

1. Einheitsbewertung und Bodenschätzung.

 

2. Gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 BewG.

 

3. Erbschaft- und Schenkungsteuer.

 

4. Grunderwerbsteuer.

 

5. Vermögensteuer.

 

6. Gesonderte und einheitliche Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO.

 

7. Grundsteuer.

 

8. Feuerschutzsteuer.

 

9. Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, soweit die Streitsachen vor 2018 beim Bundesfinanzhof eingegangen sind.

 

10. Streitigkeiten betreffend Kostenansatz und Kostenfestsetzung für gerichtliche Verfahren, soweit weder die Wertberechnung noch die unrichtige Sachbehandlung gemäß § 21 GKG gerügt wird und nicht der VII. Senat (Nummer 7 der Zuständigkeit des VII. Senats) oder der X. Senat (Nummer 8 der Zuständigkeit des X. Senats) zuständig ist.

 

11. Streitigkeiten, die im Geschäftsverteilungsplan nicht geregelt sind.

 

III. Senat

 

1. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2, 5 AO, betreffend die Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen mit den Anfangsbuchstaben R sowie T bis Z, soweit nicht der VI. Senat (Nummer 2 Buchst. b der Zuständigkeit des VI. Senats) oder der IX. Senat (Nummer 1 Buchst. c der Zuständigkeit des IX. Senats) zuständig ist.

 

2. Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend

 

a) Tariffragen (§§ 26 bis 26c EStG, § 32a EStG, § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG),

 

b) Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG),

 

c) Kinderbetreuungskosten,

 

wenn nur diese Fragen streitig sind,

 

d) §§ 31, 32 EStG und Kindergeld, einschließlich die Rückforderung, Erhebung von Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG).

 

3. Arbeitnehmervergünstigungen nach dem BerlinFG.

 

4. Gewerbesteuer

 

a) von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummer 1,

 

b) von Körperschaftsteuerpflichtigen, wenn ausschließlich Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes oder damit zusammenhängende Fragen der Abgabenordnung bzw. der Finanzgerichtsordnung streitig sind, mit Ausnahme der Nummern 3, 5 und 6 beim I. Senat und der Nummer 3 beim V. Senat.

 

5. Investitionszulagen.

 

IV. Senat

 

1. Gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, 5 AO, betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb für alle Personengesellschaften, mit Ausnahme der Nummer 3 beim VI. Senat.

 

2. Körperschaftsteuer betreffend innerstaatliche Fragen des Sonderbetriebsvermögens von Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und die Voraussetzungen für die Stellung als Mitunternehmer, soweit in der Sache ausschließlich eine dieser Fragen streitig ist.

 

3. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummern 1 und 2.

 

4. Kraftfahrzeugsteuer.

 

V. Senat

 

1. Umsatzsteuer von Steuerpflichtigen mit den Anfangsbuchstaben A bis K, mit Ausnahme der Nummern 1 Buchst. a, 5 Buchst. b, 6 beim VII. Senat.

 

2. Körperschaftsteuer, gesonderte Feststellungen gemäß § 47 in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung des KStG, § 8 Abs. 9 Satz 8, §§ 27, 28, 36 und 38 KStG sowie Haftung gemäß § 27 Abs. 5 KStG, soweit ausschließlich Fragen der Steuerbefreiungen nach § 5 Abs. 1 KStG streitig sind.

 

3. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen i.S. der Nummer 2, soweit ausschließlich Fragen der Steuerbefreiungen nach § 3 GewStG streitig sind.

 

4. Versicherungsteuer.

 

VI. Senat

 

1. Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend

 

a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, mit Ausnahme

 

der Nummer 3 beim I. Senat,

der Nummer 1 Buchst. f beim IX. Senat und

der Nummer 3 beim X. Senat,

 

b) Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG,

 

c) Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit ausschließlich die Anwendbarkeit des § 46 EStG streitig ist,

 

d) außergewöhnliche Belastungen, wenn nur diese streitig sind.

 

2. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2, 5 AO, betreffend

 

a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

 

b) Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung.

 

3. Gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, 5 AO, betreffend Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung für alle Personengesellschaften.

 

4. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummern 2 und 3.

 

5. Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG, wenn nur diese streitig ist.

 

6. Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß § 3b EStG, wenn nur diese Frage streitig ist.

 

7. Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a und 37b EStG.

 

8. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer), mit Ausnahme der Nummer 5 Buchst. b beim VII. Senat.

 

9. Gesonderte Feststellung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

 

10. Bergmannsprämien.

 

11. Vermögenswirksame Leistungen und Steuerermäßigungen nach den Vermögensbildungsgesetzen.

 

12. Mobilitätsprämie nach §§ 101 - 108 EStG, wenn nur diese streitig ist.

 

VII. Senat

 

1. Zölle und Verbrauchsteuern (§ 10 Abs. 2 Satz 2 FGO) sowie Marktordnungssachen

 

a) Zölle, andere Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Art. 4 Nrn. 10 und 11 des Zollkodex) einschließlich der im Zusammenhang mit der Einfuhr anfallenden Einfuhrumsatzsteuer und besonderen Verbrauchsteuern, Zolltarif,

 

b) bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern (Art. 108 Abs. 1 GG), soweit nicht unter die vorherige Regelung fallend, sowie Ausgleichsabgaben nach §§ 37a ff. BImSchG und Finanzmonopole,

 

c) Marktordnungssachen (§ 34 MOG),

 

d) Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr in den, durch den und aus dem Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes.

 

2. Streitigkeiten über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung (§ 23 SchwarzArbG).

 

3. Angelegenheiten nach dem Luftverkehrsteuergesetz.

 

4. Angelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO).

 

5. Streitigkeiten aus dem allgemeinen Abgabenrecht und Prozessrecht betreffend

 

a) Steuergeheimnis (§§ 30 ff. AO), wenn nur diese Frage streitig und nicht der I. Senat zuständig ist (Nummer 13 der Zuständigkeit des I. Senats),

 

b) Haftung, wenn diese nicht auf einem Einzelsteuergesetz beruht und Grund oder Höhe der Steuer nicht streitig ist,

 

c) Aufrechnung, Abtretung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie Abrechnungsbescheide, Rückforderungsbescheide (ohne Rückforderung, Erhebung von Kindergeld) und Anrechnungsverfügungen im Erhebungsverfahren, wenn nicht zugleich die Steuerfestsetzung streitig ist und nicht der I. Senat zuständig ist (Nummer 2 und Nummer 7 der Zuständigkeit des I. Senats),

 

d) Verwaltungsakte wegen Zwangsmitteln (§ 328 AO),

 

e) Vollstreckung einschließlich der Zwangsvollstreckung nach der ZPO, ohne Arrestanordnung und Arrestvollziehung,

 

f) Zurückweisung von Bevollmächtigten und Beiständen nach § 80 Abs. 7 bis 9 AO und § 62 Abs. 3 und 7 FGO.

 

6. Umsatzsteuer, wenn lediglich streitig ist, welcher Nummer des Zolltarifs ein Gegenstand zuzuordnen ist.

 

7. Streitigkeiten (einschließlich Kostenstreitigkeiten) betreffend die Entschädigung gemäß §§ 198 ff. GVG, § 155 FGO, soweit die Dauer eines Verfahrens des X. Senats des Bundesfinanzhofs betroffen ist.

 

8. Wahlanfechtungen nach § 21b Abs. 6 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

 

VIII. Senat

 

1. Einkommensteuer, betreffend

 

a) Einkünfte aus Kapitalvermögen,

 

b) Streitigkeiten um den gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG), mit Ausnahme der Verfahren nach § 180 Abs. 5 AO (Nummer 3 der Zuständigkeit des I. Senats),

 

c) Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns,

 

d) das AIG und das Investmentsteuergesetz, soweit nicht Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich des I. Senats streitig sind (Nummer 1, Nummer 3 Buchst. b und Nummer 7 der Zuständigkeit des I. Senats).

 

2. Gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, 5 AO, betreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen.

 

3. Gesonderte Feststellungen nach dem Investmentsteuergesetz, soweit nicht Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich des I. Senats streitig sind (Nummer 1, Nummer 3 Buchst. b und Nummer 7 der Zuständigkeit des I. Senats).

 

4. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 2, 5 AO, betreffend Einkünfte aus selbständiger Arbeit natürlicher Personen und von Personengesellschaften.

 

5. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen, bei denen die Abgrenzung zwischen Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb streitig ist.

 

6. Steuerabzug vom Kapitalertrag, Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44b EStG sowie Anrechnung der Kapitalertragsteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, soweit die damit in Zusammenhang stehenden Einkünfte oder außer Ansatz bleibenden Bezüge streitig sind und nicht der I. Senat zuständig ist (Nummer 7 der Zuständigkeit des I. Senats).

 

7. Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern, soweit die Streitsachen ab 2018 beim Bundesfinanzhof eingegangen sind.

 

8. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen, die unter das Investmentsteuergesetz (in den ab dem Veranlagungszeitraum 2018 geltenden Fassungen) fallende Einkünfte erzielen (Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds), wenn die Anwendung der Vorschriften des Investmentsteuergesetzes streitig ist, mit Ausnahme der Nummer 1 und 3 des I. Senats.

 

IX. Senat

 

1. Einkommensteuer, betreffend

 

a) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einschließlich der Übergangsregelungen in § 52 Abs. 21 EStG und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, 5 AO, betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

 

b) den Vorkostenabzug gemäß § 10i EStG,

 

c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen nach § 17 EStG und gesonderte Feststellung dieser Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2, 5 AO,

 

d) Verlustabzug und gesonderte Feststellung des Verlustabzugs, wenn Fragen des § 10d EStG streitig sind,

 

e) beschränkter Verlustausgleich gemäß § 2 Abs. 3 EStG ab Veranlagungszeitraum 1999, wenn Fragen des § 2 Abs. 3 EStG streitig sind,

 

f) Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 3 Nr. 9 EStG) und Entschädigungen i.S. von § 24 Nr. 1 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (einschließlich Lohnsteuer), auch soweit daneben noch andere Fragen streitig sind, mit Ausnahme der Zuständigkeit des I. Senats nach Nummer 3.

 

2. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, 5 AO betreffend sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 2 bis 4 EStG.

 

3. Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz.

 

4. Steuerermäßigung nach § 35c EStG, wenn nur diese streitig ist.

 

5. Solidaritätszuschlag, wenn nur dieser streitig ist.

 

6. Rennwett- und Lotteriesteuer.

 

7. Spielbankabgabe.

 

8. Glücksspielabgabe.

 

X. Senat

 

1. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2, 5 AO, betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen mit den Anfangsbuchstaben A bis Q sowie S, soweit nicht der VI. Senat (Nummer 2 Buchst. b der Zuständigkeit des VI. Senats) oder der IX. Senat (Nummer 1 Buchst. c der Zuständigkeit des IX. Senats) zuständig ist.

 

2. Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, 5 AO betreffend sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1, Nr. 1a bis 1c und Nr. 5 EStG.

 

3. Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend

 

a) Sonderausgaben gemäß §§ 10 (mit Ausnahme von Kinderbetreuungskosten und § 10 Abs. 1 Nr. 7), 10b, 10c EStG und Steuerermäßigung gemäß § 34g EStG,

 

b) Abzugsbeträge wie Sonderausgaben (einschließlich gesonderter Feststellungen) gemäß §§ 10e bis 10h EStG, § 7 FördG und Steuerermäßigung gemäß § 34f EStG,

 

c) Altersvorsorge und Altersvorsorgezulage gemäß §§ 10a, 79 bis 99 EStG.

 

4. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (§ 100 EStG). 5. Spendenhaftung gemäß § 10b Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG, § 9 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KStG, § 9 Nr. 5 Sätze 9 bis 12 GewStG.

 

6. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummer 1.

 

7. Wohnungsbau-Prämien.

 

8. Spar-Prämien.

 

9. Streitigkeiten (einschließlich Kostenstreitigkeiten) betreffend die Entschädigung gemäß §§ 198 ff. GVG, § 155 FGO, soweit nicht die Dauer eines Verfahrens des eigenen (X.) Senats betroffen ist.

 

XI. Senat

 

1. Umsatzsteuer von Steuerpflichtigen mit den Anfangsbuchstaben L bis Z, mit Ausnahme der Nummern 1 Buchst. a, 5 Buchst. b, 6 beim VII. Senat.

 

2. Körperschaftsteuer, mit Ausnahme der Nummern 1 bis 3 beim I. Senat, der Nummer 2 beim IV. Senat, der Nummer 2 beim V. Senat und der Nummer 8 beim VIII. Senat.

 

3. Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen i.S. der Nummer 2, mit Ausnahme der Nummern 3, 5 und 6 beim I. Senat, der Nummer 4 Buchstabe b beim III. Senat und der Nummer 3 beim V. Senat.

 

4. Streitigkeiten nach dem Forschungszulagengesetz.

 

Großer Senat

 

Fälle des § 11 Abs. 2 und 4 sowie des § 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO.

 

Ergänzende Regelungen

 

I. Zuständigkeitsabgrenzung nach Buchstaben

 

Richtet sich die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen verschiedenen Senaten nach dem Anfangsbuchstaben eines Verfahrensbeteiligten, gilt Folgendes:

 

1. Maßgebend ist stets der Nachname, die Firma oder die sonstige Bezeichnung desjenigen Beteiligten, der im Rubrum der angefochtenen Entscheidung als Kläger oder Antragsteller erscheint. Dies gilt auch dann, wenn der das Verfahren beim Bundesfinanzhof einleitende Antrag von einem Beigeladenen oder einer anderen dritten Person gestellt wird. Ist in der Firma oder der sonstigen Bezeichnung des erstinstanzlichen Klägers oder Antragstellers ein Nach-, Orts- oder Gebietsname enthalten, ist der Anfangsbuchstabe des ersten Nach-, Orts- oder Gebietsnamens maßgebend. Zum Nachnamen gehörende Artikel oder Prädikate (z.B. „al“, „di“, „el“, „van“, „von“) bleiben für die Zuständigkeitsabgrenzung außer Betracht.

 

2. Ist der Steuerpflichtige verstorben, wurde über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder hat er einen Steuererstattungsanspruch abgetreten, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Familiennamen bzw. der Firmenbezeichnung und den Verhältnissen dieses Steuerpflichtigen (vgl. Nummer 1).

 

3. Bei Ehegatten, die Doppelnamen führen oder von denen einer einen Doppelnamen führt bzw. die ihren jeweiligen Geburtsnamen nach der Eheschließung beibehalten und keinen gemeinsamen Ehenamen führen, ist grundsätzlich der Name des Ehegatten maßgeblich, der die streitigen Einkünfte erzielt hat. Führt dieser Ehegatte einen Doppelnamen, ist der erste Name des Doppelnamens maßgeblich. Haben beide Ehegatten streitige Einkünfte erzielt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Ehegatten, dessen Anfangsbuchstabe in der Reihenfolge des Alphabets als früherer genannt ist.

 

4. In Haftungsfällen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Steuerschuldners, in dessen Person die Steueransprüche entstanden sind. Die Nummern 1 bis 3 gelten entsprechend.

 

5. Die Zuständigkeit ändert sich nicht, wenn sich während des laufenden Verfahrens der Nachname, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Beteiligten ändert.

 

II. Verfahren mit mehreren Streitpunkten, die für sich genommen in die Zuständigkeit verschiedener Senate fallen würden

 

1. Abgrenzung zwischen den für Einkommensteuer zuständigen Senaten

 

a) Bei Streitigkeiten mit mehreren Streitpunkten entscheidet derjenige Senat, der für den Streitpunkt zuständig ist, der in der nachfolgenden Zuständigkeitsrangfolge als erster genannt ist, einheitlich über alle sich in dem Verfahren stellenden Streitpunkte.

 

Betrifft ein Streitpunkt

 

aa)

die in Nummer 2 oder 3 der Zuständigkeit des I. Senats geregelten Fragen,

 

ist der I. Senat,

 

 

bb)

die in Nummer 1 Buchst. f der Zuständigkeit des IX. Senats geregelten Fragen,

 

ist der IX. Senat,

 

 

cc)

die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung,

 

ist der VI. Senat,

 

 

dd)

die Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

 

ist der VIII. Senat,

 

 

ee)

die Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen nach § 17 EStG,

 

ist der IX. Senat,

 

 

ff)

die nicht in Doppelbuchstabe ee genannten Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

 

ist der III., IV. oder X. Senat,

 

 

gg)

die Einkünfte aus Kapitalvermögen, Streitigkeiten um den gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG) mit Ausnahme der Nummer 7 beim I. Senat oder die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns,

 

ist der VIII. Senat,

 

 

hh)

die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einschließlich der Übergangsregelungen in § 52 Abs. 21 EStG, den Vorkostenabzug nach § 10i EStG, die sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 2 bis 4 EStG oder die Eigenheimzulage, den Verlustabzug nach § 10d EStG, den beschränkten Verlustausgleich gemäß § 2 Abs. 3 EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1999 bis 2003 geltenden Fassung,

 

ist der IX. Senat,

 

 

ii)

die sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1, Nr. 1a bis 1c und Nr. 5 EStG, die Sonderausgaben gemäß §§ 10 (mit Ausnahme des Abs. 1 Nr. 7), 10b, 10c EStG oder die Steuerermäßigung gemäß § 34g EStG, die Abzugsbeträge wie Sonderausgaben gemäß §§ 10e bis 10h EStG, § 7 FördG oder die Steuerermäßigung gemäß § 34f EStG, die Altersvorsorge bzw. die Altersvorsorgezulage gemäß §§ 10a, 79 bis 99 EStG oder die Spendenhaftung gemäß § 10b Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG, § 9 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KStG, § 9 Nr. 5 Sätze 9 bis 12 GewStG,

 

ist der X. Senat zuständig.

 

b) Die in Buchst. a genannte Zuständigkeitsrangfolge gilt entsprechend, wenn die – positive oder negative –Zuordnung von Besteuerungsgrundlagen streitig ist.

 

c) Für die Entscheidung im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ist der VI. Senat zuständig, wenn allein die Auslegung des § 39a EStG streitig ist. Ist auch die Höhe des einzutragenden Betrags streitig, entscheidet der für die betreffende Besteuerungsgrundlage nach Maßgabe der in Buchst. a genannten Zuständigkeitsrangfolge zuständige Senat.

 

d) Ergibt sich die Zuständigkeit weder nach den Zuständigkeitsregelungen für Einkommensteuer bei dem I., III., IV., V., VI., VIII., IX., X. oder XI. Senat noch nach den vorstehenden Ausnahme- und Abgrenzungsregelungen, so ist der Senat zuständig, in dessen Aufgabengebiet die überwiegenden streitbefangenen Besteuerungsgrundlagen fallen.

 

2. Abgrenzung bei objektiver oder subjektiver Klagehäufung und bestimmten Parallelverfahren

 

a) Ist eine Entscheidung angefochten, die zu mehreren Steuern, Steuerfestsetzungen und/oder gesonderten Feststellungen ergangen ist, welche nach den Regelungen über die Zuständigkeit der einzelnen Senate in die Zuständigkeit mehrerer Senate fallen, wird zunächst ein Senat bestimmt, der für Entscheidungen zuständig ist, die nur einheitlich ergehen können (erstaufnehmender Senat). Erstaufnehmender Senat ist

 

aa)

wenn der Streitgegenstand ausschließlich Einkommensteuerfestsetzungen oder solche gesonderten Feststellungen, die für Einkommensteuerfestsetzungen von Bedeutung sind, betrifft, der sich aus der Zuständigkeitsreihenfolge nach Nummer 1 Buchstabe a ergebende Senat, und zwar auch dann, wenn ein darin als vorrangig aufgeführter Streitpunkt nur einen von mehreren Streitgegenständen betrifft. Sind mehrere der betroffenen Senate in demselben maßgebenden Doppelbuchstaben von Nummer 1 Buchstabe a genannt, ist erstaufnehmender Senat derjenige, der in dem maßgebenden Doppelbuchstaben zuerst genannt wird;

bb)

in allen anderen Fällen der Senat, in dessen Aufgabengebiet die Sache mit dem höchsten Streitwert fällt. Handelt es sich dabei um einen Einkommensteuersenat, gilt jedoch vorrangig die in Doppelbuchstabe aa vorgesehene Zuweisung. Sind neben Schätzungen der Einkünfte auch Schätzungen der Umsätze oder auf Schätzungen beruhende Lohnsteuer-Haftungsbescheide angefochten, ist der für die Einkünfte zuständige Senat zuständig.

 

b) Der erstaufnehmende Senat ist allgemein zuständig für diejenigen Entscheidungen und Verfahrensmaßnahmen, welche aus prozessrechtlichen Gründen nur einheitlich ergehen können, insbesondere für

 

aa)

die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig,

bb)

die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels,

cc)

 die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist oder der Rechtsmittelbegründungsfrist,

dd)

aufhebende Urteile gemäß § 119 FGO, sofern die Rüge das Urteil im Ganzen erfasst,

ee)

 die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage, sofern diese einheitlich erhoben war, sowie im Falle des § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO,

ff)

die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist.

 

c) Bei der Zuständigkeit des erstaufnehmenden Senats verbleibt es auch für die weiteren Entscheidungen und Verfahrensmaßnahmen, wenn

 

aa)

zu den mehreren Steuern, Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen nur solche Rechtsfragen streitig sind, die einheitlich zu entscheiden sind,

bb)

im Fall des Buchstaben a Satz 3 außer der Schätzung keine andere umsatzsteuerliche Rechtsfrage streitig ist, oder

cc)

zu der nicht in der allgemeinen Zuständigkeit des gemäß Buchstaben a zuständigen Senats liegenden Steuer nur unzulässige Verfahrensrügen erhoben worden sind.

 

d) Ist der Rechtsstreit nicht auf Grund einer Entscheidung gemäß des Buchstaben b abgeschlossen und sind die Voraussetzungen übergreifender Zuständigkeit gemäß des Buchstaben c nicht erfüllt, wird durch die Trennung der Verfahren jeweils die Zuständigkeit des nach den allgemeinen Regeln der Geschäftsverteilung zuständigen Senats begründet und entfällt die Zuständigkeit gemäß den Buchstaben a und b.

 

e) Für Entscheidungen über Anträge auf Prozesskostenhilfe zur künftigen Einlegung eines Rechtsmittels oder vor Begründung des Rechtsmittels ist der erstaufnehmende Senat zuständig. Nach Buchstabe d ist hinsichlich des Antrags auf Prozesskostenhilfe erst zu verfahren, wenn das Rechtsmittel zulässig eingelegt und begründet wurde und die Verfahren zur Hauptsache getrennt worden sind.

 

f) Sind mehrere Entscheidungen angefochten, die denselben Steuerpflichtigen betreffen, sind aber zu den mehreren Steuern, Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen nur materielle Rechtsfragen streitig, über die bei Zulässigkeit des Rechtsmittels einheitlich entschieden werden muss, ist einheitlich der in Buchstabe a Satz 1 bezeichnete Senat zuständig. Der gemäß Buchstabe a Satz 3 zuständige Senat ist auch für die Umsatzsteuer zuständig, wenn dem einen angefochtenen Urteil eine Schätzung der Einkünfte, dem anderen eine Schätzung der Umsätze zugrunde liegt, mit beiden Rechtsmitteln die Schätzungen angegriffen wurden, und über keine andere umsatzsteuerrechtliche Frage zu entscheiden ist.

 

3. Abhängigkeit der Zuständigkeit von konkreten Streitpunkten

 

a) Die Zuständigkeit der einzelnen Senate für die ihnen geschäftsverteilungsmäßig zugewiesenen Rechtsgebiete wird nur dann begründet, wenn Fragen aus diesen Rechtsgebieten streitig sind.

 

b) Fällt im Verlauf des Verfahrens der Streitpunkt, der die vorrangige Zuständigkeit begründet hat, weg oder tritt im Verlauf des Verfahrens ein Streitpunkt, der die vorrangige Zuständigkeit eines anderen Senats begründen würde, hinzu, kommt es zu einem Wechsel in der Zuständigkeit für das gesamte Verfahren. Ein solcher Streitpunkt tritt auch dann hinzu, wenn der bisher zuständige Senat nach einer Beratung der Streitsache die Auffassung vertritt, dass über einen bisher nicht erkannten Streitpunkt zu entscheiden sein wird, der in die vorrangige Zuständigkeit eines anderen Senats fällt. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn in dem Verfahren bereits eines der in Nummer IV.1. Satz 2 genannten Ereignisse – mit Ausnahme einer Beratung – eingetreten ist.

 

III. Abgabenordnung (AO) und Finanzgerichtsordnung (FGO) einschließlich der jeweiligen Nebengesetze

 

1. Die vorstehenden Zuständigkeitsregelungen betreffen auch alle Nebenverfahren, z.B. die Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und den vorläufigen Rechtsschutz (§§ 69, 114 FGO), und auch solche Verfahren, die sich zwar aus dem Hauptverfahren ergeben, mit diesem aber in keinem sachlichen Zusammenhang stehen (z.B. wegen Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Zeugen).

 

2. Grundsätzlich entscheiden die Fachsenate auch über Fragen der AO und FGO; dies gilt insbesondere für Streitsachen über Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen, Verzögerungsgeld im Rahmen von Außenprüfungen, Gebühren und die Streitwertfestsetzung. Unberührt bleiben die Regelungen in

 

a)

Nummer 13 der Zuständigkeit des I. Senats,

 

 

b)

Nummer 10 der Zuständigkeit des II. Senats und

 

 

c)

Nummer 5 der Zuständigkeit des VII. Senats.

 

Sind ausschließlich Fragen der AO oder FGO streitig und betreffen diese mehrere Steuern, Steuerfestsetzungen oder gesonderte Feststellungen, gelten die Regelungen in Nummer II.2. entsprechend.

 

3. Streitsachen über die Anordnung und Durchführung einer

 

a)

überwiegend Veranlagungsteuern umfassenden Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) entscheidet der zuständige Ertragsteuersenat,

 

 

b)

eine einzelne Steuerart betreffenden Prüfung der für die jeweilige Steuerart zuständige Fachsenat.

 

4. Die vorstehenden Zuständigkeitsregelungen betreffen auch die gesonderten Feststellungen gemäß § 179 AO sowie Entscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 AO, die mit den Aufgabengebieten der Senate im sachlichen Zusammenhang stehen und nicht bereits einem Senat zugewiesen sind.

 

IV. Übergangsregelungen

 

1. Anhängige Streitsachen gehen von dem bisher zuständigen Senat auf den auf Grund der Änderung des Geschäftsverteilungsplans neu zuständig gewordenen Senat in der Verfahrenslage über, in der sie sich befinden. Hat der bisher zuständige Senat bereits vor dem Zeitpunkt des Präsidiumsbeschlusses über die Änderung des Geschäftsverteilungsplans in einer Streitsache eine mündliche Verhandlung durchgeführt, einen Gerichtsbescheid, eine Mitteilung nach § 126a FGO oder eine Vorlage an den Großen Senat, den Gemeinsamen Senat, das Bundesverfassungsgericht oder den Gerichtshof der Europäischen Union beschlossen oder über die Streitsache beraten (jedoch mit Ausnahme einer Beratung, die ausschließlich die Zuständigkeit für die Streitsache zum Gegenstand hatte), tritt insoweit keine Änderung der Zuständigkeit ein. Satz 2 gilt nicht, wenn der bisher zuständige Senat die Zuständigkeit für diesen Rechtsbereich insgesamt verliert.

 

2. Soweit sich Zuständigkeitsregelungen auf z.Zt. geltende Gesetzesvorschriften beziehen, gelten sie auch für die entsprechenden Vorschriften in früher geltenden Gesetzen, wenn in Streitsachen das frühere Recht maßgebend ist.

 

V. Streit über die Auslegung des Geschäftsverteilungsplans

 

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen verschiedenen Senaten über Fragen der Geschäftsverteilung entscheidet das Präsidium.

 

 

B. Besetzung der Senate mit Vertretungsregelung

 

I. Senat

 

Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Wacker

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Märtens

 

 

Weitere Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schwenke
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Herlinghaus
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Pfirrmann (Pressesprecher)
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Witt

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richterin am Bundesfinanzhof Siegers
für die Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Märtens und
Dr. Schwenke

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Füssenich
für die Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Herlinghaus
Dr. Pfirrmann und
Dr. Witt

 

II. Senat

 

Vorsitzende:

Vizepräsidentin des Bundesfinanzhofs
Meßbacher-Hönsch

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richterin am Bundesfinanzhof Hübner

 

 

Weitere Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Loose
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Fumi
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Kugelmüller-Pugh
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Weihs

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Loschelder
für die Richterinnen am Bundesfinanzhof
Hübner
Dr. Kugelmüller-Pugh und
Dr. Weihs

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Krüger
für die Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Loose und
Dr. Fumi

 

III. Senat

 

Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Schneider

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richter am Bundesfinanzhof Görke

 

 

Weitere Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Selder
Richter am Bundesfinanzhof Wendl
Richterin am Bundesfinanzhof Siegers (Gleichstellungsbeauftragte)

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Weihs
für die Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Selder und
Wendl

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Haunhorst
für den Richter und die Richterin am Bundesfinanzhof
Görke und
Siegers

 

IV. Senat

 

Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Wendt

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Banniza

 

 

Weitere Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Bode
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geissler
Richter am Bundesfinanzhof Stutzmann

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Graw
für die Richter am Bundesfinanzhof
Bode und
Dr. Geissler

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Trossen
für die Richterin und den Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Banniza und
Stutzmann

 

V. Senat

 

Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Heuermann

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heidner

 

 

Weitere Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wäger
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Michel
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Leonard

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Treiber
für die Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Heidner und
Dr. Leonard

Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nacke
für die Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Wäger und
Dr. Michel

 

VI. Senat

 

Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Wittwer
(Projektleitung „Elektronische Gerichtsakte“)

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geserich

 

 

Weitere Mitglieder:

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Hettler
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Krüger
Richterin am Bundesfinanzhof Teller (Richterin für Angelegenheiten der Abteilung Informationstechnik)

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richterin am Bundesfinanzhof Köhler
für die Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Geserich und
Dr. Krüger

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Roth
für die Richterinnen am Bundesfinanzhof
Dr. Hettler und
Teller

 

VII. Senat

 

Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Jatzke

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richterin am Bundesfinanzhof Köhler

 

 

Weitere Mitglieder:

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Roth
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Loschelder
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Wiesmann (Datenschutzbeauftragte)

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Stutzmann
für den Richter und die Richterin am Bundesfinanzhof
Dr. Loschelder und
Dr. Wiesmann

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Reddig
für die Richterinnen am Bundesfinanzhof
Köhler und
Dr. Roth

 

VIII. Senat

 

Vorsitzende

Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Jachmann-Michel

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Werth
(Präsidialrichterin)

 

 

Weitere Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Levedag
Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Haunhorst
(Richterin für Angelegenheiten der Bibliothek)
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Füssenich

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Kugelmüller-Pugh
für die Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Levedag und
Dr. Füssenich

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Witt
für die Richterinnen am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Werth und
Dr. Haunhorst

 

IX. Senat

 

Vorsitzender:

Präsident des Bundesfinanzhofs
Prof. Dr. h. c. Mellinghoff

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schallmoser

 

 

Weitere Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Ratschow
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Trossen (Richter für Angelegenheiten des elektronischen Rechtsverkehrs)
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schießl
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Graw

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Wick
für die Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Trossen
Dr. Schießl und
Dr. Graw

Richterin am Bundesfinanzhof Teller
für die Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Schallmoser und
Dr. Ratschow

 

X. Senat

 

Vorsitzende:

Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Förster

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Kulosa (Richter für Angelegenheiten der Abteilung Dokumentation und Information)

 

 

Weitere Mitglieder:

Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Grube
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker
Richter am Bundesfinanzhof Dr. Reddig
Richter am Bundesfinanzhof Wick

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Wendl
für die Richterin und die Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Grube
Prof. Dr. Nöcker und
Wick

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Levedag
für die Richter am Bundesfinanzhof
Dr. Kulosa und
Dr. Reddig

 

XI. Senat

 

Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Dr. Brandis

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richter am Bundesfinanzhof Michl

 

 

Weitere Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Rauch
Richter am Bundesfinanzhof Treiber
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nacke

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Wiesmann
für die Richter am Bundesfinanzhof
Michl und
Dr. Rauch

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Leonard
für die Richter am Bundesfinanzhof
Treiber und
Prof. Dr. Nacke

 

Großer Senat

 

Vorsitzender:

Präsident des Bundesfinanzhofs Prof. Dr. h. c. Mellinghoff

 

 

Vertreter:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Wendt

 

 

Mitglieder und Vertreter:

 

 

I. Senat:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Wacker

 

 

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Märtens

 

 

II. Senat:

Richterin am Bundesfinanzhof Hübner

 

 

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Loose

 

 

III. Senat:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider

 

 

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Selder

 

 

IV. Senat:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Wendt

 

 

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Bode

 

 

V. Senat:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wäger

 

 

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heidner

 

 

VI. Senat:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Wittwer

 

 

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geserich

 

 

VII. Senat:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jatzke

 

 

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Loschelder

 

 

VIII. Senat:

Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Werth

 

 

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Levedag

 

 

IX. Senat:

Präsident des Bundesfinanzhofs Prof. Dr. h. c. Mellinghoff

 

 

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schallmoser

 

 

X. Senat:

Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Förster

 

 

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Kulosa

 

 

XI. Senat:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Dr. Brandis

 

 

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Rauch

 

Fallen ein Mitglied und sein Vertreter aus, so tritt ein anderes beisitzendes Mitglied des entsprechenden Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den Großen Senat ein.

 

Ergänzende Vertretungs- und Zuständigkeitsregelungen

 

1. Soweit ein Richter mehreren Senaten angehört, und von mehreren Senaten gleichzeitig benötigt wird, geht die Anforderung desjenigen Senats vor, der zuerst in diesem Geschäftsverteilungsplan aufgeführt ist. Die Anforderung des Großen Senats hat Vorrang vor allen Fachsenaten I bis XI.

 

2. Fehlt bei einem Senat mit mehr als fünf Mitgliedern bei einer Sitzung ein Richter, so tritt an seine Stelle der an sich für diese Sitzung nicht vorgesehene Richter. Fehlen bei einem Senat mit mehr als fünf Mitgliedern zwei Richter und ist dadurch der Senat unterbesetzt, so tritt der Vertreter des dienstältesten fehlenden Richters an dessen Stelle.

 

3. Im Falle der Verhinderung eines regelmäßigen Vertreters tritt der zweite für Mitglieder desselben Senats bestimmte regelmäßige Vertreter für ihn ein. Ein regelmäßiger Vertreter ist auch dann verhindert, wenn er von dem Senat, in dem er Mitglied ist, gleichzeitig zu einer Sitzung außerhalb des regelmäßigen Sitzungstages beansprucht wird.

 

4. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden des Senats und dessen Vertretung durch den regelmäßigen Vertreter gilt dieser als fehlend.

 

5. Sind so viele Richter eines Senats an der Mitwirkung gehindert, dass einschließlich ihrer geschäftsplanmäßigen Vertreter die nach § 10 Abs. 3 FGO erforderliche Anzahl von Richtern unterschritten wird, so sind anstelle der verhinderten Richter die dem Senat mit der nächst höheren Ordnungsziffer angehörenden Richter am Bundesfinanzhof in der Reihenfolge vom niedrigsten bis zum höchsten Dienstalter nacheinander zur Vertretung berufen. Tritt diese Lage beim XI. Senat ein, sind anstelle der verhinderten Richter die dem I. Senat angehörenden Richter am Bundesfinanzhof in der in Satz 1 beschriebenen Reihenfolge zur Vertretung berufen. Stehen in den Senaten mit der nächst höheren Ordnungsziffer oder im I. Senat keine Richter oder keine ausreichende Anzahl von Richtern zur Mitwirkung in dem vertretungsbedürftigen Senat zur Verfügung, so sind in der in Satz 1 beschriebenen Reihenfolge die Richter am Bundesfinanzhof der Senate mit der dann nächst höheren oder nachfolgenden Ordnungsziffer (in nummernmäßiger Reihenfolge) zur Mitwirkung berufen.

 

6. Sind alle Mitglieder eines Senats verhindert, so geht die sachliche Zuständigkeit des betroffenen Senats auf den Senat mit der nächst höheren Ordnungsziffer über. Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 5 gelten entsprechend.

 

 

C. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

 

I. Mitglieder kraft Gesetzes:

 

1. Der Präsident des Bundesfinanzhofs,

 

2. die Vorsitzenden der beteiligten Senate des Bundesfinanzhofs

 

Bei Verhinderung des Präsidenten tritt sein Vertreter im Großen Senat, bei Verhinderung des Vorsitzenden eines beteiligten Senats sein Vertreter im Vorsitz an seine Stelle.

 

II. Mitglieder durch Entsendung:

Vertreter:

 

 

I. Senat:

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Märtens

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schwenke

 

 

II. Senat:

 

Richterin am Bundesfinanzhof Hübner

Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Loose

 

 

III. Senat:

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Selder

Richter am Bundesfinanzhof Wendl

 

 

IV. Senat:

 

Richter am Bundesfinanzhof Bode

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Banniza

 

 

V. Senat:

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heidner

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Michel

 

 

VI. Senat:

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geserich

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Hettler

 

 

VII. Senat:

 

Richterin am Bundesfinanzhof Köhler

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Roth

 

 

VIII. Senat:

 

Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Werth

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Levedag

 

 

IX. Senat:

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schallmoser

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Trossen

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Ratschow

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schießl

 

 

X. Senat:

 

Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Förster

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Kulosa

 

 

XI. Senat:

 

Richter am Bundesfinanzhof Michl

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Rauch

 

 

Großer Senat:

 

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Wendt

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Schneider

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Wacker

Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Förster

 

Ist auch der namentlich benannte Stellvertreter des zu entsendenden Richters verhindert, so tritt ein anderes Mitglied des beteiligten Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den Gemeinsamen Senat ein.

 

 

D. Auflegung des Geschäftsverteilungsplans

 

Der Geschäftsverteilungsplan liegt in der Präsidialgeschäftsstelle des Bundesfinanzhofs zur Einsichtnahme auf (§ 21e Abs. 9 GVG).