Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts München vom 30.1.2018 - 5 K 1588/15
aufgehoben.
Der Bescheid für 2007 über die
gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
vom 2.12.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.5.2015
wird mit der Maßgabe geändert, dass keine Einkünfte
aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des §
23 des Einkommensteuergesetzes festgestellt werden.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR in Liquidation;
Zweck der mit notarieller Urkunde vom 22.12.1995 errichteten GbR
ist die Verwaltung und Vermietung von Grundbesitz.
Gründungsgesellschafter der Klägerin waren die vier
Kinder (A, B, C und D) der 2001 verstorbenen E. Am Vermögen
und Ergebnis der Klägerin waren die
Gründungsgesellschafter jeweils zu 25 v.H. beteiligt (§ 9
des Gesellschaftsvertrags vom 22.12.1995). Der Gesellschaftsanteil
des Gründungsgesellschafters A ging durch notariell
beurkundeten Übertragungsvertrag vom 24.10.2005 auf dessen
Söhne F und G über; die Anteilsübertragung stand
unter dem Vorbehalt eines lebenslangen und unentgeltlichen
Nießbrauchrechts zugunsten des Übertragenden, welcher
berechtigt war, „sämtliche Nutzungen aus dem
Gesellschaftsanteil zu ziehen“.
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Im Zeitpunkt der Errichtung der
Klägerin am 22.12.1995 übertrug E im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge schenkweise unter Auflagen und dem
Vorbehalt des Nießbrauchs drei verschiedene Immobilien auf
die Gesellschafter der Klägerin zur gesamten Hand. Zwei der
fortan im Gesamthandsvermögen der Klägerin befindlichen
Immobilien wurden in den Jahren 1998 und 2000 von der Klägerin
veräußert. Streitig ist nunmehr, ob die Klägerin im
Veranlagungszeitraum 2007 (Streitjahr) durch die
Veräußerung der verbliebenen dritten Immobilie den
Tatbestand eines steuerbaren privaten
Veräußerungsgeschäfts i.S. der § 22 Nr. 2,
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der
für das Streitjahr maßgeblichen Fassung (EStG)
verwirklicht hat und ggf. in welcher Höhe den Gesellschaftern
hieraus ein Gewinn i.S. des § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG
zuzurechnen ist.
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Nach den Bestimmungen in § 4 und
§ 12 des Gesellschaftsvertrages der GbR vom 22.12.1995 sollte
- unter Fortbestand des Gesellschaftsverhältnisses unter den
übrigen Gesellschaftern - ein Gesellschafter aus der
Gesellschaft u.a. dann ausscheiden, wenn sein Gesellschaftsanteil
wirksam gepfändet und die Pfändung nicht binnen drei
Monaten wieder aufgehoben wird. Für den Fall des Ausscheidens
eines Gesellschafters sollte sein Gesellschaftsanteil den
verbleibenden Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung
am Gesellschaftsvermögen und Gesellschaftsergebnis zuwachsen,
es sei denn, dass die Gesellschafterversammlung unter Ausschluss
des ausscheidenden Gesellschafters einstimmig etwas Abweichendes
beschließt.
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Nach § 14 des Gesellschaftsvertrags
der GbR vom 22.12.1995 war im Fall des Ausscheidens eines
Gesellschafters eine Abfindung zu bezahlen; diese sollte
wertmäßig dem Bruchteil des Vermögens der
Gesellschaft entsprechen, der quotenmäßig seiner
Beteiligung am Vermögen und am Ergebnis gemäß
§ 9 entspricht. Als Vermögen der Gesellschaft sollte -
außer im Falle des Widerrufs der Schenkung durch E -
unwiderleglich das Zwölffache der tatsächlichen
Netto-Jahresmiet- und -pachterträge aus den Immobilien der
Gesellschaft gelten. Maßgeblich für die Berechnung
sollte das letzte Kalenderjahr vor dem Ausscheiden sein.
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Mit Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss vom 06.04.2006, der Klägerin als
Drittschuldnerin unter dem 24.04.2006 zugestellt, wurde der
Gesellschaftsanteil des B gepfändet. Da die Pfändung
innerhalb von drei Monaten nicht wieder aufgehoben wurde, schied B
zum 24.07.2006 gemäß § 12 des
Gesellschaftsvertrages aus der GbR aus; sein Gesellschaftsanteil
von 25 v.H. wuchs den verbliebenen Gesellschaftern C, D, F und G
an, nachdem die Gesellschafterversammlung von ihrem Recht,
einstimmig etwas Abweichendes zu beschließen, keinen Gebrauch
gemacht hatte. Im Gegenzug wurde von der Klägerin eine nach
§ 14 des Gesellschaftsvertrags berechnete, der Höhe nach
zwischen den Beteiligten nicht streitige Abfindung von insgesamt
755.762 EUR an Gläubiger des B entrichtet.
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Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom
13.07.2007 veräußerten C, D, F und G, handelnd als
alleinige Gesellschafter der Klägerin, die im
Gesamthandsvermögen der GbR verbliebene Immobilie zu einem
Kaufpreis von 5.600.000 EUR. Mit Gesellschafterbeschluss vom
08./30.12.2008 beschlossen die Gesellschafter C, D, F und G, die
Klägerin wegen Zweckerreichung zum 31.12.2008
aufzulösen.
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Mit gemäß § 164 Abs. 1 der
Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
stehendem Bescheid über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr
(2007) vom 10.08.2009 wurden - mit Wirkung für und gegen die
Feststellungsbeteiligten - erklärungsgemäß laufende
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte
aus Kapitalvermögen gesondert und einheitlich festgestellt und
jeweils zu 1/3 auf die Feststellungsbeteiligten A (als
Nießbrauchsberechtigter), C und D verteilt. Sonstige
Einkünfte aus einem privaten
Veräußerungsgeschäft hatten die
Feststellungsbeteiligten nicht erklärt und wurden
dementsprechend auch nicht festgestellt.
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Nach Durchführung einer
Außenprüfung vertrat der Beklagte und Revisionsbeklagte
(das Finanzamt - FA - ) im Prüfungsbericht vom 02.11.2011 die
Rechtsauffassung, dass nach dem Ausscheiden des B zum 24.07.2006
die verbliebenen Gesellschafter dessen Gesellschaftsanteil von 25
v.H. - und damit auch einen Bruchteil des gesamthänderisch
gebundenen Immobilienvermögens - entgeltlich i.S. des §
23 Abs. 1 Satz 4 EStG „angeschafft“ hätten. Durch
die Veräußerung der Immobilie seien Einkünfte aus
einem privaten Veräußerungsgeschäft erzielt worden.
Die Einkünfte berechneten sich aus 25 v.H. des
Veräußerungspreises von 5.600.000 EUR = 1.400.000 EUR
abzüglich der um die für die Jahre 2006 und 2007 geltend
gemachten und berücksichtigten Gebäude-Abschreibung
verminderten Anschaffungskosten von 737.835 EUR (755.762 EUR ./.
6.591 EUR ./. 11.336 EUR) und betrügen demnach 662.165 EUR.
Vor diesem Hintergrund erließ das FA unter dem 02.12.2011
einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheid für
das Streitjahr über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, in dem zusätzlich
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 EStG in
Höhe von 662.165 EUR festgestellt und auf der
Gesellschafterebene jeweils zu 1/3 auf die Feststellungsbeteiligten
A (als Nießbrauchsberechtigter), C und D verteilt wurden. Der
hiergegen erhobene Einspruch der Klägerin blieb in der
Einspruchsentscheidung vom 20.05.2015 im Wesentlichen ohne
Erfolg.
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In einem Rechtsbehelfsverfahren in Sachen
Umsatzsteuer 2006 bis 2009 sind gegenüber der Klägerin
unter dem 04.09.2015 geänderte Umsatzsteuerbescheide ergangen,
welche jeweils zu Erstattungen führten, die auf ein Konto der
Klägerin überwiesen wurden. Über die Auskehrung
dieses Aktivvermögens wurde bislang keine Entscheidung
getroffen. Die Liquidation der Klägerin ist mithin noch nicht
beendet.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit
der die Klägerin eine Herabsetzung der Einkünfte aus
privaten Veräußerungsgeschäften i.S. von § 23
EStG auf 0 EUR, hilfsweise auf 24.418 EUR begehrte, mit in EFG
2019, 429 veröffentlichtem Urteil vom 30.01.2018 als
unbegründet ab. Zwar sei für die
„Anschaffung“ eines Wirtschaftsguts i.S. des § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 EStG ein vom Willen des
Steuerpflichtigen getragener Erwerbsvorgang erforderlich; dieser
sei indes in der Entscheidung der Gesellschafter zu sehen, die
gesellschaftsvertraglich vorgesehene Anwachsung (§ 738 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - ) zu akzeptieren und
nicht - was der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich als
Möglichkeit vorsah - einstimmig etwas Abweichendes zu
beschließen. Der Erwerbsvorgang sei entgegen der Auffassung
der Klägerin auch vollentgeltlich und nicht etwa
teilentgeltlich, da für die Annahme der Teilentgeltlichkeit
das Vorhandensein eines Schenkungswillens Voraussetzung sei, der im
Streitfall nicht feststellbar sei. Zwar sei der angefochtene
Feststellungsbescheid insoweit fehlerhaft, als der
Veräußerungsgewinn zu einem Drittel dem bereits im Jahr
2005 aus der Gesellschaft ausgeschiedenen Nießbraucher A und
nicht zu je einem Sechstel seinen beiden Kindern, den
Gesellschaftern F und G, zugerechnet worden sei, welche im
Zeitpunkt der Veräußerung des Grundbesitzes und auch
bereits zum Zeitpunkt der „Anschaffung durch
Anwachsung“ Gesellschafter der Klägerin gewesen seien.
Dies wirke sich allerdings nicht zugunsten der Klägerin aus,
die sich lediglich gegen die Feststellung eines
Veräußerungsgewinns über eine bestimmte Höhe
hinaus, nicht aber gegen dessen Verteilung auf die Gesellschafter
gewehrt habe.
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Hiergegen richtet sich die Revision der
Klägerin, die weiterhin die Auffassung vertritt, dass eine
Anwachsung keine „Anschaffung“ i.S. des § 23 EStG
darstelle. Im Zuge einer Anwachsung nach § 738 Abs. 1 BGB
komme es lediglich zu einer reflexartigen Werterhöhung des
bereits vorhandenen Gesellschaftsanteils der verbleibenden
Gesellschafter; die hieraus resultierende Vermögensteilhabe
der verbleibenden Gesellschafter führe nicht zu einer
Anschaffung weiterer Gesellschaftsanteile, sondern lediglich zu
einer Wertsteigerung der bereits im Gesamthandsvermögen
gebundenen Wirtschaftsgüter. Eine Anwachsung habe daher auch
keine Auswirkungen auf den Anschaffungszeitpunkt der jeweiligen
Gesellschafterbeteiligung. In der Anwachsung von
Gesellschaftsanteilen einer GbR könne auch keine
rechtsgeschäftliche Übertragung erblickt werden, da die
Anwachsung kraft Gesetzes eintrete, nicht aber aufgrund des
bewussten, willentlichen Austretens des ausscheidenden
Gesellschafters und auch nicht aufgrund eines entsprechenden
Willensaktes des verbleibenden Gesellschafters. Der Tatbestand, der
im Streitfall eine Anwachsung kraft Gesetzes ausgelöst habe,
hätte aufgrund der Satzung der Klägerin bereits im
Gründungszeitpunkt und nicht erst im Zeitpunkt der
Veräußerung der Immobilie festgestanden. Das FG verkenne
die rechtliche Wirkung auflösender Bedingungen, wenn es dem
Umstand, dass die Gesellschafter keine von der Anwachsung
abweichende Rechtsfolge durch Gesellschafterbeschluss
herbeigeführt haben, die Rechtsfolge eines Erwerbstatbestandes
beimesse. Jedenfalls widerspräche es dem Zweck des § 23
EStG, den seit Gründung der Klägerin im Jahr 1995
feststehenden Anwachsungsbestimmungen im Zeitpunkt der
Grundstücksveräußerung die Wirkung einer
entgeltlichen Anschaffung beizumessen. Jedenfalls sei der
Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters B nicht voll
entgeltlich, sondern lediglich teilentgeltlich erworben
worden.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß,
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das angefochtene Urteil des FG vom
30.01.2018 - 5 K 1588/15 aufzuheben und den Bescheid für 2007
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen vom 02.12.2011 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 20.05.2015 mit der Maßgabe zu
ändern, dass keine Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG
festgestellt werden,
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hilfsweise,
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das angefochtene Urteil des FG vom
30.01.2018 - 5 K 1588/15 aufzuheben und den Bescheid für 2007
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen vom 02.12.2011 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 20.05.2015 mit der Maßgabe zu
ändern, dass Einkünfte aus privaten
Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG
lediglich in Höhe von 24.418 EUR festgestellt werden.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist im Ergebnis
begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Für eine gesonderte und
einheitliche Feststellung und Zurechnung von Einkünften aus
privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 22
Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG im Bescheid vom
02.12.2011 fehlte die gesetzliche Grundlage.
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1. Die Vorentscheidung verletzt §§
179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO; sie ist schon
aufgrund des Verstoßes gegen die genannten
verfahrensrechtlichen Normen, deren Einhaltung das Revisionsgericht
auch ohne Rüge im Revisionsverfahren zu prüfen hat,
aufzuheben.
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a) Nach § 179 Abs. 1 AO werden die
Besteuerungsgrundlagen abweichend von § 157 Abs. 2 AO durch
Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem
Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.
Gemäß § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind
Einkünfte gesondert und einheitlich festzustellen, wenn daran
mehrere Personen beteiligt sind und die Einkünfte diesen
zuzurechnen sind; Einkünfte, an denen i.S. der genannten
Vorschrift „mehrere Personen beteiligt“ sind,
liegen - unter weiteren Voraussetzungen - nur dann vor, wenn diese
Personen „gemeinsam“ (d.h. in der
„Einheit der Gesellschaft“) den Tatbestand der
Einkunftserzielung verwirklichen (Urteile des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 10.11.2015 - IX R 10/15, BFH/NV 2016, 529 = SIS 16 04 88;
vom 21.01.2014 - IX R 9/13, BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515 = SIS 14 07 74; vom 13.07.1994 - X R 7/91, BFH/NV 1995, 303 = SIS 95 03 20, jeweils m.w.N.; Klein/Ratschow, AO, 14. Aufl., § 180 Rz
8).
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b) Veräußert eine
grundstücksbesitzende (vermögensverwaltende) GbR eine in
ihrem Gesamthandsvermögen befindliche Immobilie, ist mithin
über die Frage, ob durch das
Veräußerungsgeschäft ein Einkünftetatbestand
verwirklicht worden ist, nur dann im Verfahren der gesonderten und
einheitlichen Feststellung zu entscheiden, wenn die
Tatbestandsmerkmale der maßgeblichen Norm gemeinsam in der
Einheit der Gesellschaft verwirklicht werden (vgl. BFH-Urteile in
BFH/NV 2016, 529 = SIS 16 04 88; in BFHE 244, 225, BStBl II 2016,
515 = SIS 14 07 74, und in BFH/NV 1995, 303 = SIS 95 03 20, zu
§ 23 EStG).
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2. Eine Personengesellschaft ist für die
Einkommensteuer insoweit Steuerrechtssubjekt, als sie in der
gesamthänderischen Verbundenheit ihrer Gesellschafter Merkmale
eines Besteuerungstatbestands verwirklicht, welche den
Gesellschaftern für deren Besteuerung zuzurechnen sind (vgl.
Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.06.1984 - GrS
4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751 = SIS 84 21 08, unter
C.III.3.a, beginnend Rz 135; BFH-Urteil vom 18.05.2004 - IX R
42/01, BFH/NV 2005, 168 = SIS 05 07 47). Solche Merkmale sind
insbesondere die Verwirklichung des Tatbestands einer bestimmten
Einkunftsart und das Erzielen von Gewinn oder Überschuss im
Rahmen dieser Einkunftsart. Zu den den Gesellschaftern einer
grundbesitzenden Personengesellschaft zuzurechnenden sonstigen
Einkünften können auch die Anteile am Überschuss
gehören, welche die Gesellschaft in Form eines Gewinns aus
privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 3
EStG) durch den Verkauf einer im Gesamthandsvermögen
befindlichen Immobilie erzielt.
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a) Zu den sonstigen Einkünften
zählen u.a. solche aus privaten
Veräußerungsgeschäften bei Grundstücken,
soweit der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung
nicht mehr als zehn Jahre beträgt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 EStG). Die Anschaffung oder Veräußerung einer
unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer
Personengesellschaft gilt als Anschaffung oder
Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter (§
23 Abs. 1 Satz 4 EStG).
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Unter „Anschaffung“ bzw.
„Veräußerung“ i.S. des § 23 EStG
ist der entgeltliche Erwerb und die entgeltliche Übertragung
eines Wirtschaftsguts auf einen Dritten - d.h. auf eine andere
Person - zu verstehen. Beide Teilakte des gestreckten Tatbestands
eines steuerbaren privaten Veräußerungsgeschäfts -
Anschaffung und Veräußerung - müssen wesentlich vom
Willen des Steuerpflichtigen abhängen und mithin Ausdruck
einer „wirtschaftlichen Betätigung“ sein
(BFH-Urteil vom 23.07.2019 - IX R 28/18, BFHE 265, 258, BStBl II
2019, 701 = SIS 19 13 51, m.w.N.).
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b) Nach § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG
können die Teilakte eines privaten
Veräußerungsgeschäfts
(„Anschaffung“ und
„Veräußerung“) in
materiell-rechtlicher Hinsicht auch durch den Erwerb eines
Gesellschaftsanteils verwirklicht werden; denn nach der genannten
Regelung gilt die Anschaffung oder Veräußerung einer
unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer
Personengesellschaft als Anschaffung oder Veräußerung
der anteiligen Wirtschaftsgüter. Darüber hinaus kann eine
- von einer Personengesellschaft vorgenommene - entgeltliche
Übertragung einer Immobilie aus dem Gesamthandsvermögen
auf einen Dritten dem Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO
anteilig als
„Veräußerungsgeschäft“ i.S. des
§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG zuzurechnen sein (sog.
Bruchteilsbetrachtung; s. BFH-Urteil in BFHE 244, 225, BStBl II
2016, 515 = SIS 14 07 74).
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c) In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist eine
gesonderte und einheitliche Feststellung und Zurechnung von
Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften
nach §§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO
indes in Fällen, in denen die Anschaffung oder
Veräußerung einer Gesellschaftsbeteiligung als
Anschaffung oder Veräußerung der anteiligen
Wirtschaftsgüter gilt (§ 23 Abs. 1 Satz 4 EStG), nach den
oben genannten Maßstäben (s. die Ausführungen unter
II.1.b) regelmäßig nicht zulässig, weil der
rechtliche Vorgang, welcher nur über die Fiktions- oder
Zurechnungsnorm zur Annahme eines „Anschaffungs-„
oder „Veräußerungsgeschäfts“
führt, nicht gemeinsam und in der Einheit der Gesellschaft,
sondern individuell durch den Gesellschafter verwirklicht wird
(BFH-Urteile in BFH/NV 2016, 529 = SIS 16 04 88; in BFHE 244, 225,
BStBl II 2016, 515 = SIS 14 07 74, und in BFH/NV 1995, 303 = SIS 95 03 20).
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3. Nach diesen Maßstäben ist im
Streitfall die vom FA vorgenommene gesonderte und einheitliche
Feststellung der sonstigen Einkünfte aus der
Veräußerung der maßgeblichen Immobilie schon
deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Voraussetzungen einer
gemeinschaftlichen Erzielung von sonstigen Einkünften nicht
vorliegen und es deshalb für die gesonderte und einheitliche
Feststellung eines Gewinns aus privaten
Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 3
Satz 1 EStG an einer gesetzlichen Grundlage fehlt.
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a) Durch das Ausscheiden des Gesellschafters B
aus der vermögensverwaltenden GbR gegen Zahlung einer
Abfindung ist sein Anteil den verbleibenden Gesellschaftern C, D, F
und G angewachsen. Jenseits der Frage, ob es sich hierbei für
die verbleibenden Gesellschafter C, D, F und G um ein
„Anschaffungsgeschäft“ i.S. des § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 EStG
gehandelt hat, haben diese den - durch die (gesetzliche)
Rechtsfolge des § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgelösten -
Anwachsungserwerb jeweils einzeln und nicht in der Einheit der
Gesellschaft verwirklicht. Denn dieser Erwerb wurde nicht durch die
das Personengesellschaftsverhältnis bestimmende
gesamthänderische Bindung (s. § 719 Abs. 1 BGB)
geprägt, sondern beruhte auf einer gesellschaftsvertraglichen
Regelung, mit der die Gründungsgesellschafter für den
Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters vorab eine
individuelle, d.h. personenbezogene künftige Zuordnung des
Anteils des Ausgeschiedenen vereinbart hatten.
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Vor diesem Hintergrund ist die Anwachsung in
abgabenrechtlicher Hinsicht ein gesellschafterbezogener, kein
gesellschaftsbezogener Vorgang; denn der Anwachsungserwerb ist ein
Fall des Anteilserwerbs. Dieser rechtliche Befund wird auch nicht
durch den Umstand infrage gestellt, dass die
gesellschaftsvertragliche Regelung von allen Gesellschaftern
getragen und in derselben Urkunde vereinbart wurde und der
Anwachsungserwerb für alle verbliebenen Gesellschafter sodann
zum gleichen Zeitpunkt stattgefunden hat (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV
2016, 529 = SIS 16 04 88).
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b) Die Sache ist spruchreif. Der angefochtene
Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen ist insoweit rechtswidrig, als darin
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG festgestellt werden.
Auf die von der Klägerin im Revisionsverfahren weiter
aufgeworfenen Fragen - etwa zur Teilentgeltlichkeit des
Anschaffungsvorgangs - kommt es mithin nicht mehr an.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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