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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt eine
Privatbrauerei, deren Gesamtjahreserzeugung im Jahr 2004 bei
… hl lag. Auf die in der Steuererklärung nach § 8
Abs. 1 des Biersteuergesetzes (BierStG) 1993 für den Monat
Januar 2004 von ihr angegebenen Biermengen wandte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt - HZA - ) die
ermäßigten Steuersätze gemäß § 2
Abs. 2 BierStG 1993 i.d.F. von Art. 15 des Haushaltsbegleitgesetzes
(HBeglG) 2004 vom 29.12.2003 (BGBl I 2003, 3076) an. Den hiergegen
eingelegten Einspruch wies das HZA zurück. Auch die Klage
blieb erfolglos. Mit der vom Finanzgericht zugelassenen Revision,
mit der geltend gemacht wurde, § 2 Abs. 2 BierStG 1993 i.d.F.
des Art. 15 HBeglG 2004 verstoße gegen formelles und
materielles Verfassungsrecht, verfolgte die Klägerin ihr
Begehren zunächst weiter. Unter Annahme der
Verfassungswidrigkeit des § 2 Abs. 2 BierStG 1993 in der von
der Klägerin beanstandeten Fassung und unter Bezugnahme auf
den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 8.12.2009
- 2 BvR 758/07 (BGBl I 2010, 68, Deutsches Verwaltungsblatt 2010,
308) hat der Bundesfinanzhof (BFH) das Revisionsverfahren
gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)
i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das
Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 15.2.2011 - VII R 4/09
(BFH/NV 2011, 1114 = SIS 11 18 95) ausgesetzt und eine Entscheidung
des BVerfG eingeholt.
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Mit Beschluss vom 11.12.2018 - 2 BvL 4/11,
2 BvL 5/11, 2 BvL 4/13 (BGBl I 2019, 194, HFR 2019, 313 = SIS 18 22 20) hat das BVerfG entschieden, dass § 2 Abs. 2 Sätze 1
und 4 BierStG 1993 i.d.F. des Art. 15 HBeglG 2004 mit Art. 20 Abs.
2, Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1 Satz 1 und Art. 76 Abs. 1
GG unvereinbar sind. Zugleich hat es angeordnet, dass die
Vorschrift bis zum Inkrafttreten von § 2 Abs. 2 Sätze 1
und 4 BierStG i.d.F. des Art. 4 des Vierten Gesetzes zur
Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 15.7.2009 (BGBl I
2009, 1870) zum 1.4.2010 anwendbar ist.
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II. Nachdem beide Beteiligte
übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt erklärt haben, ist das erstinstanzliche Urteil
gegenstandslos. Gemäß § 143 Abs. 1 i.V.m. §
138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) war nur noch über
die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Da die Klägerin nach
der Entscheidung des BVerfG einen verfassungswidrigen Rechtszustand
für die Vergangenheit hinnehmen muss und ihr insoweit ein
Sonderopfer auferlegt wird, entspricht es billigem Ermessen, dem
HZA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
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Nach der Rechtsprechung des BFH muss sich die
nach billigem Ermessen zu treffende Kostenentscheidung nicht
ausschließlich am Gedanken des materiellen Kostenrechts
orientieren, also daran, wer bei einer Entscheidung über die
Hauptsache die Kosten zu tragen hätte. Dem Gericht ist
vielmehr ein weiter Spielraum eingeräumt, innerhalb dessen
eine Ausrichtung am allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden
maßgebend ist (BFH-Beschluss vom 10.11.1971 - I B 14/70, BFHE
104, 39, BStBl II 1972, 222 = SIS 72 01 34), wobei auch der Frage
Bedeutung zukommt, welcher der Beteiligten Veranlassung zum
gerichtlichen Verfahren gegeben hat. Im Streitfall steht fest, dass
der Klägerin dadurch ein Sonderopfer auferlegt worden ist,
dass der Gesetzgeber vom BVerfG verpflichtet wurde, nur für
die Zukunft einen verfassungskonformen Rechtszustand herzustellen.
Es würde jedoch dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden
widersprechen, von der Klägerin zu verlangen, einen
verfassungswidrigen Biersteuerbetrag zu entrichten, und sie auch
noch mit den Kosten des Gerichtsverfahrens zu belasten, obwohl
dieses bestätigt hat, dass die verfassungsrechtlichen Zweifel
der Klägerin berechtigt waren, sie somit mit ihrer Klage
Erfolg gehabt hätte, wenn das BVerfG die Unvereinbarkeit der
angegriffenen Vorschrift des BierStG 1993 mit der Verfassung nicht
nur für die Zukunft ausgesprochen hätte. Unter diesen
Umständen entspricht es billigem Ermessen, dem HZA die Kosten
des gesamten Verfahrens aufzuerlegen (BFH-Beschlüsse vom
18.8.2005 - VI R 123/94, BFHE 210, 214, BStBl II 2006, 39 = SIS 05 40 02, und vom 8.9.2005 - VI R 14/99, BFH/NV 2006, 100 = SIS 06 03 06).
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