Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Hessischen Finanzgerichts vom 28.2.2017 9 K 400/16 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die
Kläger zu tragen.
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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Ehegatten, die für das Streitjahr (2013)
zur Einkommensteuer zusammen veranlagt wurden.
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Die am ... geborene Mutter (M) des
Klägers schloss, vertreten durch den Kläger, mit der
Seniorenresidenz ... (Seniorenresidenz) mit Wirkung vom ... 2013
einen Wohn- und Betreuungsvertrag. M bewohnte in der
Seniorenresidenz ein Ein-Bett-Zimmer. Sie war im Streitjahr in die
(damalige) „Pflegestufe null“ eingestuft.
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Die Seniorenresidenz buchte die
Rechnungsbeträge für den Aufenthalt der M in der
Einrichtung, die sich auf Unterkunft, Pflegeaufwand,
Investitionskosten und Verpflegung bezogen, von einem Konto des
Klägers ab.
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Die Kläger machten in ihrer
Einkommensteuererklärung Aufwendungen für Pflege und
Verpflegung der M in der Seniorenresidenz gemäß §
35a des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuermindernd geltend, die
der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) nicht
berücksichtigte. Unterhaltsleistungen an M erkannte das FA
wegen der Höhe der Einkünfte und Bezüge der M
ebenfalls nicht an.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage, mit
der die Kläger nur noch die (anteiligen) Aufwendungen für
Reinigung, Mahlzeiten und Wäscheservice nach § 35a EStG
geltend gemacht hatten, mit den in EFG 2017, 1349 = SIS 17 09 86
veröffentlichten Gründen ab.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragen sinngemäß, das
Urteil des FG aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid für
2013 vom 13.5.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
27.1.2016 dahin zu ändern, dass Aufwendungen für die
Seniorenresidenz in Höhe von insgesamt 1.967,20 EUR als
haushaltsnahe Dienstleistungen in Ansatz gebracht werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die
Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG
nicht erfüllt sind.
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1. Nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG
ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für
haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für
die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag
um 20 %, höchstens 4.000 EUR, der Aufwendungen des
Steuerpflichtigen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von
Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die
einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder
zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für
Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im
Haushalt vergleichbar sind (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG).
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Ebenso wie die Steuerermäßigung
gemäß § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG nur für die
Inanspruchnahme von „eigenen“ haushaltsnahen
Dienstleistungen beansprucht werden kann, kann die
Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter
Halbsatz EStG nur der Steuerpflichtige in Anspruch nehmen, dem die
Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder
zur dauernden Pflege entstanden sind. Steuerpflichtiger i.S. des
§ 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG ist mithin die in
einem Heim untergebrachte oder gepflegte Person, also der
Leistungsempfänger. Steuerpflichtige, die für die
Unterbringung oder Pflege anderer Personen aufkommen, können
für diese Aufwendungen die Steuerermäßigung
gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG
hingegen nicht beanspruchen.
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2. Nach diesen Grundsätzen kommt im
Streitfall ein Abzug der klägerseits geltend gemachten Kosten
nach § 35a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG nicht in
Betracht, weil es sich nicht um Aufwendungen handelt, die dem
Kläger wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder
zu seiner dauernden Pflege erwachsen sind. Der Kläger kann die
Steuerermäßigung nicht für Aufwendungen geltend
machen, die - wie im Streitfall - die Unterbringung oder Pflege der
M betreffen, wie das FG zutreffend entschieden hat.
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Die Frage, ob M Aufwendungen des Klägers
für ihre Unterbringung in dem Heim als Drittaufwand unter dem
Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungswegs abziehen
könnte, muss der Senat im vorliegenden Fall nicht
entscheiden.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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