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Einheitliche und gesonderte Feststellung von nach DBA steuerfreien Progressionseinkünften im Rahmen von stillen Beteiligungen von Inländern an einzelnen Geschäftsfeldern einer ausländischen Kapitalgesellschaft, Mitunternehmerrisiko und Mitunternehmerinitiative bei atypisch stiller Gesellschaft, gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung bei einzeln abgeschlossenen stillen Beteiligungen, Voraussetzungen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO i.V.m. der VO zu § 180 Abs. 2 AO

Kapitel:
Unternehmensbereich > Betriebsaufgabe, Veräußerung, Anteilsübertragung
Fundstellen
  1. FG München 08.10.2018, 7 K 519/14
    EFG 2019 S. 494
Normen
[AO 1977] § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 180 Abs. 2, § 180 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, § 180 Abs. 5 Nr. 1
[EStG] § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4, § 32 b
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • nach: IV B 72/19, Doppelbesteuerung, steuerfreie Progressionseinkünfte, stille Beteiligung, einheitliche und gesonderte Feststellung
  • nach: I B 9/19, Doppelbesteuerung, steuerfreie Progressionseinkünfte, stille Beteiligung, einheitliche und gesonderte Feststellung
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