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Vorlage zur Vorabentscheidung, Steuerrecht, Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke, Richtlinie 92/83/EWG, Art. 2, Begriff "Bier", Getränk, das aus der Würze erzeugt wird, die aus einem einen höheren Glukose- als Malzanteil enthaltenden Gemisch gewonnen wurde, Kombinierte Nomenklatur, Positionen 2203 (Bier aus Malz) oder 2206 (Andere gegorene Getränke)
Kapitel:
Verschiedenes > Verschiedenes, u.a. Zoll, Verbrauchsteuer
Verschiedenes > Verschiedenes, u.a. Zoll, Verbrauchsteuer
Fundstellen
- EuGH 13.03.2019, Rs C-195/18 (ECLI:EU:C:2019:197)
Normen
[RL 92/83/EWG] Art. 2
[KN] Pos. 2203, Pos. 2206
[RL 92/83/EWG] Art. 2
[KN] Pos. 2203, Pos. 2206
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- vor: Sad Okrêgowy w Piotrkowie Trybunalskim (Polen), EG, EU, Bier, Verbrauchsteuer, Alkohol, Zolltarif
Fachaufsätze
- LIT 03 93 88 J. Bleihauer/S. Schröer-Schallenberg, ZfZ 10/2019 S. 286: Der Begriff des "Bieres" unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung vom 13.3.2019 sowie die Auswirkun...

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