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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 63/13 (BFH)
§§: AO § 129, EStG § 35 a
Schlagwörter Änderungsbefugnis, Offenbare Unrichtigkeit, Schreibfehler, Hinweismitteilung, Berichtigung
Rechtsfrage: Kommt § 129 AO nur dann nicht zur Anwendung, wenn es sich um einen Rechtsanwendungsfehler handelt, oder muss entsprechend dem Gesetzeswortlaut positiv festgestellt werden, dass es sich um einen Schreibfehler, einen Rechenfehler oder eine vergleichbare offenbare Unrichtigkeit handelt, und welche Bedeutung kommt dabei der Nichtbeachtung einer in Zusammenhang mit dem unterlaufenen Fehler automatisch ergehenden EDV-Hinweismitteilung durch den Sachbearbeiter zu? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz
Vorinstanz/Datum: 18.04.2013
Vorinstanz/AZ: 4 K 2093/12
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 31 26
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.05.2015
Erledigungs-Az: VI R 63/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 15 15 12