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Inhaftungnahme für Tabaksteuer, auch ein Steuerschuldner kann Haftungsschuldner gemäß § 71 AO sein
			Kapitel: 
Verschiedenes > Haftung für Steuern
		
			Verschiedenes > Haftung für Steuern
			Fundstellen
			
	
			- 
				FG Hamburg 13.09.2018, 4 K 121/17
									
 EFG 2019 S. 1
			Normen
[AO 1977] § 71
[TabStG] § 23 Abs. 1 Satz 2
					
	
			[AO 1977] § 71
[TabStG] § 23 Abs. 1 Satz 2
			Vorinstanz / Folgeinstanz:
			
	
			- nach: BFH, 23.06.2020, SIS 20 19 12, Haftung, Steuerschuldner, Tabaksteuer
			Zitiert in... / geändert durch...
			
	
	- Hessisches FG 15.1.2025, SIS 25 06 40, Zulässigkeit eines Wahlfeststellungsbescheids gegen den "Steuer- oder Haftungsschuldner": Es ist verfahre...
- FG Hamburg 23.5.2024, SIS 24 14 66, Tabaksteuer, Prozessrecht, zur Rechtmäßigkeit eines Tabaksteuerbescheids für Schmuggelzigaretten, wenn ge...
- FG Hamburg 15.12.2020, SIS 21 02 28, AdV, Haftung für Tabaksteuer nach § 71 AO: Haftungsschuldner nach § 71 AO kann nicht der Steuerschuldner ...
- BFH 23.6.2020, SIS 20 19 12, Inhaftungnahme für Tabaksteuer, Steuerschuldner kann nicht zugleich Haftungsschuldner gemäß § 71 AO sein:...
- FG Hamburg 13.9.2018, SIS 18 21 93, Tabaksteuer, auch ein Steuerschuldner kann Haftungsschuldner gemäß § 71 AO sein: Zinshaftungsschuldner ge...
 
	
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