Auf die Revision der Klägerin wird das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 6.6.2016 4 K 2307/15
MOG aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen worden ist.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Wegen Überlieferung der sog.
Anlieferungs-Referenzmenge im Zwölfmonatszeitraum 2007/2008
wurde gegen die Klägerin und Revisionsklägerin
(Klägerin) Milchabgabe festgesetzt, die zum Teil von der
Molkerei gezahlt und hinsichtlich des ausstehenden Betrags mit
Abgabenbescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt
- HZA - ) von der Klägerin gefordert wurde.
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Nachdem die Klägerin begonnen hatte,
den Abgabenbetrag in monatlichen Raten zu begleichen, setzte das
HZA Zinsen für den Zeitraum Oktober 2008 bis zum erwarteten
Ende der Ratenzahlungen im Mai 2022 fest, wobei es den Zinssatz
für die gesamte Zeit gemäß dem am 1.10.2008
geltenden, um einen Prozentpunkt erhöhten Bezugssatz EURIBOR
bestimmte (Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 595/2004 - VO Nr.
595/2004 - der Kommission vom 30.3.2004 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1788/2003
des Rates über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor,
Amtsblatt der Europäischen Union - ABlEU - Nr. L 94/22, in der
Fassung der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1468/2006 der
Kommission vom 4.10.2006, ABlEU Nr. L 274/6, i.V.m. Anhang II VO
Nr. 595/2004). Mit Zinsänderungsbescheid vom 11.8.2011
berechnete das HZA die Zinsen unter Berücksichtigung eines
wegen erhöhter monatlicher Raten kürzeren Zinszeitraums
neu.
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Auf die nach erfolglosem
Einspruchsverfahren erhobene Klage hob das Finanzgericht (FG) den
Zinsänderungsbescheid vom 11.8.2011 wegen im vorliegenden
Verfahren nicht mehr streitiger Punkte der Zinsberechnung teilweise
auf und wies die weitergehende Klage ab. Das HZA habe zu Recht
Zinsen auf den geschuldeten Abgabenbetrag festgesetzt. Die
Klägerin sei Schuldnerin der Milchabgabe gemäß Art.
4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 (VO Nr. 1788/2003) des
Rates vom 29.9.2003 über die Erhebung einer Abgabe im
Milchsektor (ABlEU Nr. L 270/123) und somit auch Schuldnerin der
Zinsforderung. Der Abnehmer (Molkerei) sei für die Erhebung
der Milchabgabe zuständig, habe sie aber nicht zu tragen. Der
zugrunde gelegte Zinssatz sei auch gemäß Art. 15 Abs. 2
VO Nr. 595/2004 zutreffend bestimmt worden.
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Mit ihrer Revision macht die Klägerin
geltend, der Finanzrechtsweg sei nicht gegeben, weil es sich bei
der Milchabgabe nicht um eine Steuer handele. Das HZA hätte
die Zinsforderung zunächst gegenüber dem Abnehmer geltend
machen müssen, da dieser sowohl die Abgabenforderung als auch
die Zinsforderung zu begleichen habe. Darüber hinaus mache das
HZA eine Zinsforderung der Europäischen Union geltend, der
jedoch kein Zinsschaden entstanden sei, weil der Abgabenbetrag
durch die Mitgliedstaaten entrichtet worden sei. Außerdem
müsse der Zinssatz jeweils zum 1. Oktober eines jeden Jahres
dem jeweils geltenden EURIBOR angepasst werden.
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Das HZA schließt sich der Auffassung
des FG an.
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II. Die Revision der Klägerin ist
begründet und führt zur Aufhebung der Vorentscheidung,
soweit die Klage abgewiesen worden ist, und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Der angefochtene
Zinsänderungsbescheid ist hinsichtlich der Höhe der
Zinsforderung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren
Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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1. Wegen der nach Ansicht der Revision
fehlenden Rechtswegzuständigkeit verweist der Senat auf seine
Ausführungen in dem Beschluss vom 10.4.2017 in der Sache VII B
105/16.
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2. Anders als die Revision meint, richtet sich
der Zinsbescheid zu Recht an die Klägerin, da sie Schuldnerin
der Milchabgabe und damit auch Schuldnerin der auf den
Abgabenbetrag berechneten Zinsen ist. Auf die zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen FG-Urteil wird zur Vermeidung
von Wiederholungen verwiesen.
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3. Das FG hat auch zutreffend entschieden,
dass die Festsetzung von Zinsen auf den geschuldeten Abgabenbetrag
nicht von einem Zinsschaden der Europäischen Union
abhängt. Verzugszinsen werden nach Art. 13 Abs. 4 VO Nr.
1788/2003 und Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 2 VO Nr. 595/2004 dem
Mitgliedstaat gutgeschrieben.
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4. Die Zinsen sind im Streitfall jedoch nach
einem unzutreffenden Zinssatz berechnet worden.
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Nach Art. 15 Abs. 2 VO Nr. 595/2004 werden
Jahreszinsen nach dem um einen Prozentpunkt erhöhten, am 1.
Oktober jedes Jahres gültigen dreimonatigen Bezugssatz
gemäß Anhang II der VO Nr. 595/2004, d.h. für
Deutschland nach dem EURIBOR, erhoben. Anders als das HZA und ihm
folgend das FG meinen, bedeutet das nicht, dass der auf diese Weise
ermittelte Zinssatz auf die Ermittlung der Zinsen im gesamten
mehrere Jahre umfassenden Zinszeitraum anzuwenden ist. Die
Formulierung in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 1 VO Nr. 595/2004:
„Jahreszinsen (...), deren am 1. Oktober jedes Jahres
gültiger dreimonatiger Bezugssatz (...) festgesetzt (...)
wird“ macht vielmehr deutlich, dass die Vorschrift sich
auch auf mehrere Jahre umfassende Zinszeiträume bezieht und in
einem solchen Fall der am 1. Oktober eines jeden Jahres
gültige Bezugssatz gemäß Anhang II der VO Nr.
595/2004 für den Zinssatz maßgebend ist. Auch die
englische Version lautet: „interest annually at the
three-month reference rates applicable on 1 October each
year“.
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Weshalb das FG unter Hinweis auf den 5.
Erwägungsgrund zur Verordnung (EG) Nr. 1392/2001 (VO Nr.
1392/2001) der Kommission vom 9.7.2001 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des
Rates über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor
(Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 187/19)
meint, es widerspreche der Sicherung der effektiven
Abgabenentrichtung und der Einführung von Sanktionen bei
Nichterfüllung, Zinsen nach einem jährlich neu zu
ermittelnden Zinssatz zu berechnen, erschließt sich nicht.
Zinsen sind kein Mittel, ausstehende Zahlungen zu sanktionieren,
sondern gleichen den Schaden aus, den der Gläubiger durch die
Vorenthaltung der ihm zustehenden Geldbeträge erleidet. Die
Höhe dieses Schadens folgt dem allgemeinen Zinsniveau, das vom
Beginn bis zum Ende des Zinszeitraums variieren kann (vgl. §
288 i.V.m. § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Es sind
keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, der
Unionsgesetzgeber habe den EURIBOR am 1. Oktober des Jahres des
Zinsbeginns als maßgebend für den gesamten, ggf. mehrere
Jahre dauernden Zinszeitraum festlegen wollen. Der vorgenannte vom
FG angeführte 5. Erwägungsgrund zur VO Nr. 1392/2001 gibt
für die Frage eines einheitlichen oder eines von Jahr zu Jahr
wechselnden Zinssatzes nichts her. Keinesfalls kann die
Dienstvorschrift der deutschen Zollverwaltung über die
Quotenregelung im Milchsektor zur Auslegung des Unionsrechts
herangezogen werden. Das liegt auf der Hand und bedarf keiner
weiteren Begründung.
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5. Die Sache ist nicht spruchreif.
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Die Frage der Höhe des für die
Zinsberechnung maßgebenden, am 1. Oktober eines jeden Jahres
des streitigen Zinszeitraums gültigen dreimonatigen
Bezugssatzes gemäß Anhang II der VO Nr. 595/2004 ist
eine Tatsachenfrage, die im zweiten Rechtsgang zu klären sein
und zu einer Änderung der Zinshöhe sowie der
Kostenentscheidung führen wird.
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143
Abs. 2 FGO.
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