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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 23/14 (BFH)
§§: EStG § 64, EStG § 62, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 11, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 67, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68, VO (EG) Nr. 987/2009 Art. 60
Schlagwörter Kindergeld, Anspruchsberechtigung, Europäische Union, Haushalt, EG, EU
Rechtsfrage: Hat ein in Deutschland wohnender, erwerbstätiger italienischer Staatsangehöriger Anspruch auf Kindergeld, wenn nicht er, sondern die in Italien getrennt lebende Ehefrau das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat? Oder ist die Ehefrau gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der VO (EG) Nr. 987/2009 vorrangig kindergeldberechtigt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 20.03.2014
Vorinstanz/AZ: 16 K 1453/13 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 14 17 29
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren VI R 23/14 ist durch Beschluss vom 27.10.2014 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-378/14 ausgesetzt. -- Das Verfahren VI R 23/14 wurde wieder aufgenommen. -- abgegeben an III. Senat - neues Aktenzeichen: III R 42/14 -- Zurücknahme der Klage