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Änderung des Ehegattenveranlagungswahlrechts zur Zusammenveranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung nicht möglich nach Eintritt der Bestandskraft eines Einzelveranlagungsbescheids für einen der Ehegatten, bei Klage wegen Veranlagungsart keine notwendige Beiladung des anderen Ehegatten erforderlich
Kapitel:
Privatbereich > Ehegatten
Privatbereich > Ehegatten
Fundstellen
- FG Berlin-Brandenburg 30.05.2016, 4 K 4262/14
Normen
[AO 1977] § 125 Abs. 1, § 129, § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
[EStG 2007] § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 3, § 26, § 26 a, § 26 b, § 26 c
[FGO] § 60
[AO 1977] § 125 Abs. 1, § 129, § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
[EStG 2007] § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 3, § 26, § 26 a, § 26 b, § 26 c
[FGO] § 60
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- nach: BFH, 14.06.2018, SIS 18 15 72, Einzelveranlagung, Zusammenveranlagung, Getrennte Veranlagung, Beiladung, Ehegatten

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