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Zeitpunkt der Sachspende bei im Rahmen der Gründung einer privatrechtlichen gemeinnützigen Stiftung vereinbarter Schenkung eines Grundstücks in den Vermögensstock der Stiftung und erst in späteren Jahren nachgeholter notarieller Beurkundung der Grundstücksübertragung bzw. Eintragung der Stiftung im Grundbuch als Eigentümerin, wirtschaftliches Eigentum der Stiftung ab dem Zeitpunkt ihrer Anerkennung durch das zuständige Landesministerium

Kapitel:
Privatbereich > Spenden
Fundstellen
  1. FG des Saarlandes 20.07.2016, 2 K 1281/10
Normen
[AO 1977] § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1, § 41 Abs. 1 Satz 1
[BGB] § 80 Abs. 1, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 1 Satz 1, § 81 Abs. 1 Satz 2, § 82 Satz 1, § 125 Satz 1, § 126 Abs. 1, § 126 Abs. 2, § 311 b Abs. 1 Satz 1, § 873, § 925 Abs. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • nach: BFH, 06.12.2018, SIS 19 03 70, Stiftung, Neugründung, Sachspende, Grundstück, Wirtschaftliches Eigentum, Notarielle Beurkundung, Wahlrecht
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