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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 53/08 (BFH) |
§§: | EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. aa, GG Art. 3 Abs. 1, GG Art. 20 |
Schlagwörter | Rentenbesteuerung, Verfassung, Ertragsanteil, Vertrauensschutz |
Rechtsfrage: | Verfassungswidrigkeit der Rentenbesteuerung nach dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG): Ist die Altersrente des Klägers weiterhin nur mit dem Ertragsanteil von 27 % zu versteuern, wenn sie schon längere Zeit vor dem Jahr 2005 begonnen hat und die freiwilligen Beitragsleistungen zur gesetzlichen Rentenversicherung ausschließlich aus versteuertem Einkommen und ohne steuerfreie Arbeitgeberbeiträge erbracht wurden? Verstößt die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das AltEinkG und die Erhöhung des Besteuerungsanteils auf 50 v.H. gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Verbot der Doppelbesteuerung und den Vertrauensschutz? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 14.10.2008 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 2406/06 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 09 00 65 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.01.2010 |
Erledigungs-Az: | X R 53/08 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 06 46 |