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Darbietung von Feuerwerk im Einklang mit Musik als künstlerische Tätigkeit, Liebhaberei bei beschränkt Steuerpflichtigen, Steuerabzug von den Bruttoeinnahmen, keine Schätzung von Betriebsausgaben
			Kapitel: 
Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Gewinnermittlung, Schätzung
		
			Unternehmensbereich > Gewinnermittlung > Gewinnermittlung, Schätzung
			Fundstellen
			
	
			- 
				FG Berlin-Brandenburg 08.12.2016, 13 K 9226/14, rkr.
									
 EFG 2017 S. 665
			Normen
[AO 1977] § 191 Abs. 1 Satz 1
[EStG] § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 49 Abs. 2, § 50 a Abs. 4 Satz 2, § 50 a Abs. 5 Satz 5
					
	
			[AO 1977] § 191 Abs. 1 Satz 1
[EStG] § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 49 Abs. 2, § 50 a Abs. 4 Satz 2, § 50 a Abs. 5 Satz 5
			Vorinstanz / Folgeinstanz:
			
	
	
			- nach: I B 9/17, Haftung, Steuerabzug, beschränkte Steuerpflicht, Künstler, Feuerwerkswettbewerb
			Fachaufsätze
			
	- LIT 03 46 42 J. Holthaus, IWB 14/2017 S. 540: Qualifikation von Darbietungseinkünften und Steuerabzug nach § 50 a EStG - Lit.; J. Holthaus, IWB 14/2017...
 
	
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