Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10.12.2013 4 K
1638/10 = SIS 14 26 77 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu
tragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) war beim Beklagten und Revisionskläger (Land
Sachsen-Anhalt - Land - ) als Lehrer angestellt. Nachdem das
für ihn aufgrund geleisteter Mehrarbeit geführte
Arbeitszeitkonto aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen
geschlossen worden war, entschied er sich für eine Auszahlung
des in Geld bewerteten Zeitguthabens nach Rentenbeginn. Bis zum
Auszahlungszeitpunkt stand ihm eine jährliche Verzinsung von 5
% zu.
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Das Land behielt bei der Gehaltsabrechnung
für Dezember 2005 für die Zinsen für das Jahr 2005
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt ... EUR
ein und führte sie an die zuständige Stelle ab. Davon
entfielen ... EUR auf die Rentenversicherung, ... EUR auf die
Krankenversicherung, ... EUR auf die Pflegeversicherung und ... EUR
auf die Arbeitslosenversicherung.
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Da der Kläger den Einbehalt der
Sozialversicherungsbeiträge als rechtswidrig ansah, erhob er
beim Arbeitsgericht Magdeburg (ArbG) Klage gegen das Land auf
Zahlung des einbehaltenen Betrags. Zur Begründung nahm er u.a.
Bezug auf das Urteil des ArbG XXX, durch das das Land verurteilt
worden war, an ihn ... EUR zu zahlen. Dabei handelte es sich um die
Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, die das Land im
Hinblick auf die dem Kläger im Dezember 2004 gezahlten Zinsen
einbehalten hatte.
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Das ArbG verwies das vorliegende Verfahren
auf Antrag des Landes durch Beschluss Y an das Finanzgericht (FG).
Zur Begründung führte es aus, eigentlicher
Streitgegenstand sei nicht der vom Kläger gegen das Land
geltend gemachte Zahlungsanspruch, sondern die Frage, ob Zinsen auf
das vom Kläger erarbeitete Wertguthaben Einkünfte aus
Kapitalvermögen oder aus nichtselbständiger Arbeit seien.
Für die Beurteilung dieser Frage sei die Finanzgerichtsbarkeit
zuständig. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss,
auf deren Statthaftigkeit in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen
wurde, wurde nicht eingelegt.
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Das FG gab der Klage mit der
Begründung statt, es sei entgegen den von den Beteiligten
erhobenen Bedenken aufgrund des Verweisungsbeschlusses des ArbG,
der bindende Wirkung entfalte, für die Entscheidung
zuständig. Die Klage sei unter Berücksichtigung der
Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts (BAG) im Urteil vom
30.4.2008 5 AZR 725/07 (BAGE 126, 325) abgesehen vom Beginn der
Verzinsung des Klageanspruchs begründet. Dem Kläger stehe
gegen das Land ein Schadensersatzanspruch in Höhe von ... EUR
nebst Verzugszinsen seit dem 1.1.2006 zu. Das Land habe die
Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt.
Aufgrund des bereits beim ArbG anhängigen Klageverfahrens
wegen des Einbehalts von Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträgen für die im Dezember 2004
angefallenen Zinsen hätte sich das Land beim zuständigen
Versicherungsträger erkundigen müssen, ob es sich bei den
Zinsen um beitragspflichtiges Einkommen handle. Das habe das Land
schuldhaft unterlassen. Den Kläger treffe kein Mitverschulden.
Er sei der zunächst vom Land vertretenen Ansicht gefolgt, es
handle sich um Kapitaleinkünfte, und habe sich bei Gericht
erfolgreich gegen den Einbehalt von Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträgen für die im Dezember 2004
angefallenen Zinsen gewehrt. Eine Erstattung der zu Unrecht
abgeführten Sozialversicherungsbeiträge durch den
Versicherungsträger scheide aus, da der Kläger sie nicht
gefordert habe und der Erstattungsanspruch inzwischen verjährt
sei. Das Urteil des FG ist in EFG 2014, 1973 = SIS 14 26 77
veröffentlicht.
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Das Land rügt mit der Revision, das FG
habe zu Unrecht über den Klageanspruch entschieden. Der
Finanzrechtsweg sei trotz des Verweisungsbeschlusses nicht gegeben.
Das Land sei zu der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
nicht verpflichtet, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt
eines Schadensersatzes. Es habe nicht gegen seine
Sorgfaltspflichten verstoßen. Das FG habe zudem nicht
geprüft, ob das Unterlassen der Auskunftseinholung
adäquat kausal für einen möglichen Schaden gewesen
sei. Jedenfalls könne eine Erstattung des
Rentenversicherungsbeitrags nicht gefordert werden, weil der
Kläger seit dem 1.2.2012 Altersrente beziehe.
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Das Land beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Er verweist u.a. auf das
rechtskräftige Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt
(LSG) vom 19.3.2015 L 6 KR 97/13.
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II. Die Revision ist begründet. Die
Vorentscheidung war aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126
Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat
zu Unrecht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte
Zahlungsanspruch zustehe.
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1. Der vom Land geltend gemachte
Verfahrensmangel liegt nicht vor.
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a) Der Prüfung, ob das FG zu Recht
aufgrund des Verweisungsbeschlusses den Finanzrechtsweg als
zulässig angesehen hat, steht entgegen, dass nach § 17a
Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) das Gericht, das
über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der
Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene
Rechtsweg zulässig ist. Diese Vorschrift ist zwar nicht
anwendbar, wenn die Vorinstanz entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2
GVG trotz entsprechender Rüge eines Beteiligten nicht vorab
über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs
entschieden hat (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
15.4.2014 V S 5/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1381 = SIS 14 21 25, Rz 17).
Eine solche konkrete Rüge haben die Beteiligten aber im
finanzgerichtlichen Verfahren nicht erhoben. Sie haben vielmehr nur
Bedenken gegen die Zuständigkeit des FG
geäußert.
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b) Sähe man dies anders, läge der
geltend gemachte Verfahrensmangel ebenfalls nicht vor. Der
Verweisungsbeschluss des ArbG war gemäß § 17a Abs.
2 Satz 3 GVG für das FG bindend. Ein Verweisungsbeschluss ist
für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist,
grundsätzlich auch dann bindend, wenn er sachlich fehlerhaft
ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn er offensichtlich unhaltbar ist
und sich in willkürlicher Weise von dem verfassungsrechtlichen
Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des
Grundgesetzes) entfernt (BFH-Beschluss vom 11.1.2013 V S 27/12
(PKH), BFH/NV 2013, 945 = SIS 13 14 12, Rz 28). Diese
Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der
Verweisungsbeschluss beruhte auf einem Antrag des Landes. Das ArbG
hat ihn eingehend begründet. Das Land hat zudem die sofortige
Beschwerde, auf deren Statthaftigkeit in der Rechtsmittelbelehrung
des Beschlusses hingewiesen wurde, nicht erhoben.
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2. Für den vom Kläger gegen das Land
geltend gemachten Zahlungsanspruch gibt es ausgehend von der
Rechtsprechung des BAG und des Bundesgerichtshofs (BGH), der sich
der erkennende Senat anschließt, entgegen der Ansicht des FG
keine Rechtsgrundlage.
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a) Nach dem Urteil des BAG in BAGE 126, 325,
das den Einbehalt von Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträgen für die Zinsen auf das
Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto einer Lehrerin des Landes
betrifft, erfüllt der Arbeitgeber mit dem Abzug und der
Abführung von Lohnbestandteilen (Lohnsteuer,
Solidaritätszuschlag, Arbeitnehmerbeiträge zur
Sozialversicherung) an das Finanzamt bzw. die Einzugsstelle im
Regelfall seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer.
Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte
Beträge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge
einbehalten und abgeführt habe, kann der Arbeitnehmer die nach
seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten
Beträge grundsätzlich nicht erfolgreich mit einer
Vergütungsklage geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann,
wenn für den Arbeitgeber aufgrund der für ihn zum
Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar
war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Nur insoweit
sind die Gerichte für Arbeitssachen befugt, die Berechtigung
der Abzüge für Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Im
Übrigen beschränken sich die Rechte des Arbeitnehmers
darauf, dass er die Anmeldung der Lohnsteuer anfechten, die
Rückerstattung zu Unrecht entrichteter
Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 26 des
Sozialgesetzbuchs Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften für
die Sozialversicherung (SGB IV) fordern und diese Forderung ggf.
durch Klage beim Sozialgericht (SG) geltend machen kann.
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Wie das BAG in dem Urteil weiter
ausgeführt hat, haftet der Arbeitgeber allerdings
gemäß § 280 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz, wenn er bei der Einbehaltung
und Abführung der Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträge schuldhaft Nebenpflichten
verletzt, dadurch Schäden des Arbeitnehmers verursacht und dem
Arbeitnehmer kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Dabei
hat der Arbeitgeber für die verkehrsübliche Sorgfalt
einzustehen (§ 276 BGB). Dies zieht bei unklarer Rechtslage
regelmäßig die Notwendigkeit nach sich, eine
Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt einzuholen
(§ 42e des Einkommensteuergesetzes).
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Das BAG hat in dem von ihm entschiedenen Fall
ausgehend von diesen Grundsätzen der Zahlungsklage der
Lehrerin gegen das Land nur stattgegeben, soweit der Einbehalt der
Sozialversicherungsbeiträge verspätet erfolgt und deshalb
gemäß § 28g Satz 3 SGB IV nicht mehr zulässig
gewesen war, nicht aber im Hinblick auf die rechtzeitig
einbehaltenen Beiträge und die Lohnsteuer.
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b) Dem Kläger steht der geltend gemachte
Zahlungsanspruch danach nicht zu.
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aa) Das Land hat mit dem Einbehalt und der
Abführung der Sozialversicherungsbeiträge an die
Einzugsstelle seine Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger
erfüllt. Für das Land war aufgrund der ihm zum Zeitpunkt
des Abzugs bekannten Umstände nicht eindeutig erkennbar, dass
eine Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung nicht
bestand. Die Rechtslage war vielmehr noch nicht geklärt. Das
FG hat auch nicht festgestellt, dass das Land dem Kläger
rechtlich verbindlich zugesagt habe, dass die Zinsen nicht der
sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht unterlägen. Der
Kläger hat ebenfalls nicht vorgetragen, dass eine solche
Zusage bestanden habe.
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Der Kläger war daher auf die ihm zur
Verfügung stehende Möglichkeit beschränkt, die
Beitragserstattung nach § 26 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB IV zu
fordern und erforderlichenfalls durch Klage beim SG durchzusetzen.
Erstattungsgläubiger war gemäß § 26 Abs. 3
Satz 1 SGB IV der Kläger, der die Beiträge dadurch
getragen hatte, dass sie von seinem Arbeitslohn abgezogen worden
waren (Waßer in: juris PraxisKommentar SGB IV, 2. Aufl. 2011,
§ 26 Rz 103, m.w.N.).
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bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter
dem Gesichtspunkt einer Verpflichtung des Landes zum
Schadensersatz.
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aaa) Das Bestehen eines
Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen das Land kann
entgegen der Ansicht des FG nicht darauf gestützt werden, dass
sich das Land vor dem Einbehalt der
Sozialversicherungsbeiträge nicht bei der für den
Kläger zuständigen Einzugsstelle (§§ 28h, 28i
SGB IV) über das Bestehen einer Beitragspflicht für die
Zinsen erkundigt bzw. eine Entscheidung der Einzugsstelle nach
§ 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV beantragt habe. Der Senat folgt
dabei im Ergebnis dem Urteil in BAGE 126, 325, mit dem das BAG die
Klage der seinerzeitigen Klägerin abgewiesen hat, soweit es um
die Lohnsteuer und die rechtzeitig einbehaltenen
Sozialversicherungsbeiträge ging. Das BAG hat insoweit das
Bestehen eines Schadensersatzanspruchs verneint, ohne eine auf die
Umstände des Streitfalls bezogene Begründung für
erforderlich zu halten.
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Ein Grund für ein hiervon abweichendes
Ergebnis lässt sich den vom FG getroffenen Feststellungen im
Streitfall nicht entnehmen. Dass der Kläger beim ArbG Klage
gegen den Einbehalt von Lohnsteuer und
Sozialversicherungsbeiträgen für die im Dezember 2004
gezahlten Zinsen erhoben hatte, genügt dafür nicht. Das
Urteil des ArbG XXX war bei der Vornahme des Einbehalts der
streitigen Beiträge im Dezember 2005 noch nicht ergangen.
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bbb) Ein Schadensersatzanspruch ist auch
deshalb nicht begründet, weil eine Pflichtverletzung, die in
einer Unterlassung besteht, für den Schaden nur dann kausal
ist, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des
Schadens verhindert hätte. Die Darlegungs- und Beweislast
hierfür trägt regelmäßig der Geschädigte.
Die bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse
Wahrscheinlichkeit genügt nicht (BGH-Urteil vom 7.2.2012 VI ZR 63/11, BGHZ 192, 298, Rz 10, m.w.N.).
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Den vom FG getroffenen Feststellungen
lässt sich nicht entnehmen, dass das Land den Einbehalt im
Dezember 2005 unterlassen hätte, wenn es bei der
zuständigen Einzugsstelle zuvor entsprechende Erkundigungen
eingeholt oder eine Entscheidung nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB
IV beantragt hätte. Der Kläger hat zu der seinerzeitigen
Beurteilung der Rechtslage durch die zuständige Einzugsstelle
ebenfalls nichts vorgetragen. Dass das Land aufgrund einer Auskunft
oder Entscheidung der Einzugsstelle vom Einbehalt abgesehen
hätte, kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden. In dem
Fall, der dem LSG-Urteil vom 19.3.2015 L 6 KR 97/13 zugrunde lag,
hatte die für die seinerzeitige Klägerin, ebenfalls eine
Lehrerin, zuständige Einzugsstelle die Beitragspflicht
für die vom Land gezahlten Zinsen für das Guthaben auf
dem Arbeitszeitkonto bejaht. Das SG hatte sich dieser Auffassung
angeschlossen und die Klage abgewiesen. Erst das LSG verneinte die
Beitragspflicht.
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Eine abschließende gerichtliche
Entscheidung über eine ggf. auch von der Einzugsstelle bejahte
Beitragspflicht hätte das Land vor der Einbehaltung und
Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nicht abwarten
müssen. Der zunächst unterbliebene Abzug von
Sozialversicherungsbeiträgen darf nach § 28g Satz 3 SGB
IV nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen
nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden
des Arbeitgebers unterblieben ist. Werden im Hinblick auf diese
Regelung vor einer abschließenden Klärung der Rechtslage
Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und an die
Einzugsstelle abgeführt, obwohl der Arbeitnehmer die
Beitragspflicht als nicht gegeben ansieht, wird sein Anspruch auf
effektiven Rechtsschutz dadurch gewahrt, dass er die Erstattung zu
Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 Abs. 2 Halbsatz
1, Abs. 3 Satz 1 SGB IV fordern und erforderlichenfalls durch Klage
beim SG geltend machen kann.
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ccc) Es kann danach auf sich beruhen, ob und
ggf. inwieweit die mit der Entrichtung der
Arbeitnehmerbeiträge und der entsprechenden
Arbeitgeberbeiträge (§ 20 Abs. 1 SGB IV) verbundenen
Leistungsanwartschaften und Leistungen (insbesondere bei der
Rentenversicherung) nach den Grundsätzen über die
Vorteilsausgleichung (vgl. z.B. BGH-Urteil vom 12.3.2009 VII ZR
26/06, Wertpapier-Mitteilungen 2009, 1667, m.w.N.;
Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 75. Aufl.,
Vorb v § 249 Rz 67 ff.; MünchKommBGB/Oetker, 7. Aufl.,
§ 249 Rz 228 ff.) einem Erfolg der Klage entgegenstünden.
Offenbleiben kann auch, ob der Kläger dadurch gegen seine
Pflicht, den Schaden abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abs. 2
BGB), verstoßen hat, dass er die Erstattung der
Sozialversicherungsbeiträge nicht nach § 26 Abs. 2
Halbsatz 1, Abs. 3 Satz 1 SGB IV und ggf. in einem entsprechenden
gerichtlichen Verfahren von der Einzugsstelle gefordert hat, und
wie sich dies auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch auswirken
würde.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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