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Unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten entnehmbarer Streitwert i.S. des § 52 Abs. 5 GKG als für die vorläufige Verfahrensgebühr maßgeblicher Streitwert bei Anfechtung geänderter Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsfestsetzungen mit Auswirkungen auf den vortragsfähigen Verlust bzw. Gewerbeverlust

Kapitel:
Rechtsbehelfe > Verfahrenskosten
Fundstellen
  1. FG des Landes Sachsen-Anhalt 15.09.2015, 3 KO 962/15, rkr.
    EFG 2015 S. 2108
Normen
[AO 1977] § 164 Abs. 1, § 164 Abs. 4
[EStG] § 10 d Abs. 4 Satz 1
[FGO] § 65 Abs. 1 Satz 2, § 65 Abs. 1 Satz 4
[GewStG] § 10 a, § 35 b
[GKG] § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 2, § 52 Abs.
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Hamburg 6.9.2021, SIS 21 14 79, Kostenrecht, Streitwert bei begehrtem Verlustvortrag: 1. Die grundbescheidähnliche Wirkung des Einkommens...
  • FG Münster 15.1.2020, SIS 19 21 53, Streitwertberechnung bei Auswirkungen auf Verlustvorträge in späteren VZ: Bei der Berechnung des Streitwe...
  • BFH 15.1.2019, SIS 19 00 81, Spielvergnügungsteuer, Streitwert: Der Streitwert für ein Verfahren betreffend die Spielvergnügungsteuer ...
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