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Erhöhung des Vergnügungsteuersatzes im Land Berlin zum 1.1.2011 von 11 % auf 20 % ist nicht verfassungswidrig, Überwälzbarkeit auf die Spieler, Gesetzgebungskompetenz des Abgeordnetenhauses von Berlin, keine Gleichartigkeit mit einer Umsatzsteuer
			Kapitel: 
Verschiedenes > Verschiedenes, u.a. Zoll, Verbrauchsteuer
		
			Verschiedenes > Verschiedenes, u.a. Zoll, Verbrauchsteuer
			Fundstellen
			
	
			- FG Berlin-Brandenburg 07.07.2015, 6 K 6070/12
			Normen
[GewO] § 33 c, § 33 h
[GG] Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 a Satz 1
[SpBG BE] § 3, § 4
[Verf Bln] Art. 17
[VgStG Bln] § 5 Abs. 1 Satz 1
					
	
			[GewO] § 33 c, § 33 h
[GG] Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 a Satz 1
[SpBG BE] § 3, § 4
[Verf Bln] Art. 17
[VgStG Bln] § 5 Abs. 1 Satz 1
			Vorinstanz / Folgeinstanz:
			
	
			- nach: BFH, 25.04.2018, SIS 18 10 41, Vergnügungsteuer, Gesetzgebungskompetenz, Gleichheitsgrundsatz, Aufwandsteuer, Erhöhung, Spielhalle, Spielautomat, Berlin
			Zitiert in... / geändert durch...
			
	
	- BFH 25.4.2018, SIS 18 10 41, Vergnügungsteuersatz von 20 % des Einspielergebnisses in Berlin verfassungsgemäß: Der in Berlin für Spiel...
 
	
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