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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) erhielt als Vermächtnis einen Anteil von 1/12 an
dem Miteigentumsanteil der im Jahr 2010 verstorbenen Erblasserin an
einem Grundstück.
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Das Grundstück war zugunsten einer GbR
mit einem Erbbaurecht belastet. Nach dem Erbbaurechtsvertrag ist
nur eine Bebauung zu Wohnzwecken vorgesehen. Die Gebäude sind
nach Ablauf des Erbbaurechts mit dem Verkehrswert zu
entschädigen.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) setzte für den Erwerb des
Grundstücksanteils aufgrund des Vermächtnisses gegen den
Kläger mit Bescheid vom 15.6.2011 Erbschaftsteuer in Höhe
von 18.240 EUR fest.
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Einspruch und Klage, mit denen der
Kläger einen verminderten Wertansatz nach § 13c des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der ab 2009
geltenden Fassung (ErbStG) begehrte, blieben ohne Erfolg. Das
Finanzgericht (FG) vertrat die Ansicht, das mit einem Erbbaurecht
belastete Grundstück sei kein bebautes Grundstück i.S.
des § 13c ErbStG. Das Urteil des FG ist in EFG 2014, 1016 =
SIS 14 15 00 veröffentlicht.
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Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung von § 13c Abs. 1 und 3 ErbStG und von Art. 3
Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).
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Der Kläger beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und den Erbschaftsteuerbescheid vom
15.6.2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.3.2013 dahin
zu ändern, dass der erworbene Grundstücksanteil mit dem
verminderten Grundstückswert nach § 13c Abs. 1 ErbStG
angesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und war
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend entschieden,
dass der aufgrund des Vermächtnisses (§ 3 Abs. 1 Nr. 1
ErbStG i.V.m. §§ 2147 ff. des Bürgerlichen
Gesetzbuchs - BGB - ) erworbene Anteil an dem Erbbaugrundstück
nicht mit einem verminderten Wert nach § 13c Abs. 1 ErbStG
anzusetzen ist.
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1. Bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Erwerbs sind nach § 13c Abs. 1 und 3 ErbStG bebaute
Grundstücke oder Grundstücksteile mit 90 % ihres Werts
anzusetzen, wenn sie 1. zu Wohnzwecken vermietet werden, 2. im
Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind und
3. nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder
begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und
Forstwirtschaft i.S. des § 13a ErbStG gehören.
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2. Die Steuerbegünstigung setzt nach
§ 13c Abs. 3 Nr. 1 ErbStG voraus, dass sich der Erwerb auf ein
bebautes Grundstück bezieht, das zu Wohnzwecken vermietet
wird. Diese Voraussetzungen sind beim Erwerb eines
Erbbaugrundstücks nicht erfüllt.
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a) Ein erbbaurechtsbelastetes Grundstück
ist trotz tatsächlich vorhandener Bebauung kein bebautes
Grundstück i.S. des § 13c Abs. 3 ErbStG. Die
Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG erfasst nicht solche
Grundstücke, deren Bebauung zivilrechtlich nicht dem
Grundstückseigentümer, sondern einem Dritten zuzurechnen
ist.
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Die auf dem Erbbaugrundstück befindlichen
Gebäude sind zivilrechtlich Bestandteil des Erbbaurechts (vgl.
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.12.2011 V ZR 244/10, Neue
Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht 2012,
651, unter II.1.b). Sie gehören nach § 95 Abs. 1 Satz 2
BGB nicht zu den Bestandteilen des Grundstücks, mit der Folge,
dass der Eigentümer des Erbbaugrundstücks nicht zugleich
Eigentümer der vorhandenen Bebauung ist. Eigentümer der
Gebäude ist vielmehr der Erbbauberechtigte; diesem ist die
tatsächliche Bebauung auch rechtlich zuzurechnen.
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b) Das Erbbaugrundstück wird auch nicht
durch den Grundstückseigentümer (Erblasser) zu
Wohnzwecken vermietet.
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Der Grundstückseigentümer hat mit
dem Erbbauberechtigten keinen Mietvertrag nach § 535 BGB,
sondern einen Erbbaurechtsvertrag i.S. der §§ 1 ff. des
Erbbaurechtsgesetzes (ErbbauRG) geschlossen. Der
Erbbaurechtsvertrag ist darauf gerichtet, das Grundstück in
der Weise zu belasten, dass dem Erbbauberechtigten das
veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder
unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben
(vgl. § 1 Abs. 1 ErbbauRG). Zum Inhalt des Erbbaurechts
gehören auch die in § 2 ErbbauRG genannten
Vereinbarungen. Zwischen dem Grundstückseigentümer und
dem Erbbauberechtigten wird jedoch keine entgeltliche
Nutzungsüberlassung des Grundstücks zu Wohnzwecken
vereinbart.
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Die Vermietung des Erbbaugrundstücks
durch den Erbbauberechtigten ist dem
Grundstückseigentümer nicht zuzurechnen. Das gilt auch,
wenn das vereinbarte Erbbaurecht nach § 2 Nr. 1 ErbbauRG nur
eine Bebauung zu Wohnzwecken vorsieht.
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c) Wird ein tatsächlich bebautes
Erbbaugrundstück, das der Erbbauberechtigte zu Wohnzwecken
vermietet, von Todes wegen erworben, ist bei der Ermittlung des
steuerpflichtigen Erwerbs des (neuen)
Grundstückseigentümers somit ein verminderter Wertansatz
nach § 13c Abs. 1 ErbStG nicht zu gewähren (vgl.
Jülicher in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, § 13c Rz
7; Ramb, Neue Wirtschaftsbriefe für Steuer- und
Wirtschaftsrecht 2009, 2352, 2358; Billig, UVR 2014, 208, unter Tz
II.1.).
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3. Die Versagung des verminderten Wertansatzes
nach § 13c Abs. 1 ErbStG für ein Erbbaugrundstück
verstößt nicht deshalb gegen den allgemeinen
Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil ein unbelastetes
Grundstück, das der Grundstückseigentümer zu
Wohnzwecken vermietet, als begünstigtes Grundstück i.S.
von § 13c Abs. 3 Nr. 1 ErbStG einzustufen ist.
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Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches
gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt
für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen
(Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 1 BvL 21/12,
DStR 2015, 31 = SIS 15 00 45, Rz 121, m.w.N.). Die unterschiedliche
Behandlung eines Erbbaugrundstücks und eines unbelasteten
Grundstücks im Rahmen des § 13c Abs. 3 Nr. 1 ErbStG
beruht darauf, dass der Eigentümer des Erbbaugrundstücks
weder Eigentümer der auf dem Erbbaugrundstück
befindlichen Gebäude ist noch das Grundstück in eigener
Person zu Wohnzwecken vermietet, während der Eigentümer
des unbelasteten Grundstücks auch Eigentümer der
Gebäude ist und die Vermietung selbst vornimmt. Dies sind
hinreichende Differenzierungsgründe. Im Übrigen wäre
auch beim Erwerb eines unbelasteten Grundstücks, das der
Eigentümer einem Dritten unentgeltlich zur Nutzung
überlassen hat und das vom Dritten zu Wohnzwecken vermietet
wird, eine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG
ausgeschlossen.
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