Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Bundesfinanzhof, Geschäftsverteilungsplan 2015

Bundesfinanzhof, Geschäftsverteilungsplan 2015: Der Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs für das Jahr 2015 liegt vor. - Sonst.; BFH 19.1.2015, o. Az., BStBl 2015 II S. 96; SIS 15 02 97

Kapitel:
Rechtsbehelfe > Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, Anhörungsrüge
Fundstellen
  1. BFH 19.01.2015, o. Az.
    BStBl 2015 II S. 96
Normen
[GVG] § 21 e
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 22.12.2015, SIS 16 09 14, Vercharterung von Handelsschiffen, gewerbesteuerliche Kürzung bei Weitervercharterung: Die Weiterverchart...

Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs für das Jahr 2015

 

 

A. Sachliche Zuständigkeit der Senate

 

I. Senat

 

1.

Körperschaftsteuer und Feststellungen gemäß § 47 in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung des KStG, §§ 27, 28, 36 und 38 sowie § 8 Abs. 9 Satz 8 in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung des KStG sowie Haftung gemäß § 27 Abs. 5 in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung des KStG, mit Ausnahme der Nummer 3 beim IV. Senat.

 

 

2.

Vergütungen von Körperschaftsteuer gemäß §§ 36 b bis 36 e EStG sowie Verwaltungsakte, zu denen Fragen der § 20 Abs. 1 Nr. 3/ § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F., § 5 Abs. 3 / § 12 UmwStG 1977, § 4 Abs. 5 / § 10 UmwStG in den ab 1995 geltenden Fassungen und der §§ 37 und 38 KStG n.F. streitig sind.

 

 

3.

Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer) und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 2, 5 AO, betreffend

 

 

 

a) die Anwendung des Sechsten Teils des UmwStG 1977 (§§ 20 - 23), des Achten (§§ 20 - 23), des Zehnten (§ 25) und des Elften (§ 26 Abs. 2) Teils des UmwStG 1995/2002, bzw. des Sechsten (§§ 20 - 23), des Achten (§ 25) und des Neunten (§ 26) Teils des UmwStG 2006,

 

b) die Anwendung des DMBilG,

 

c) den Verlustabzug für ausländische Einkünfte nach § 2 a EStG, § 2 AIG,

 

d) die beschränkte Steuerpflicht, einschließlich Fälle des § 1 Abs. 3 sowie des § 1 a EStG, das Außensteuergesetz, die §§ 34 c, 34 d, 50 d, 50 i EStG und/oder die Auslegung von Abkommen und sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,

 

e) Tarifvorschrift gemäß § 32 b Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 sowie Abs. 1 a EStG,

 

f) § 8 a Abs. 5 KStG 2002 in den bis 31.12.2007 geltenden Fassungen, § 4 h Abs. 2 Satz 2 EStG und § 8 b Abs. 6 KStG,

 

 

 

vorbehaltlich der Nummer 3 beim IV. Senat, auch soweit daneben noch andere Fragen streitig sind.

 

4.

Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 2 AO, betreffend

 

 

 

a) die subjektive Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 1 KStG,

 

b) das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 14 ff. KStG,

 

 

 

soweit in der Sache ausschließlich eine dieser Fragen streitig ist.

 

 

5.

Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummern 1, 2 und 3 Buchst. a bis d, f und 4.

 

 

6.

§ 9 Nr. 7 und § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG.

 

 

7.

Steuerabzug vom Kapitalertrag (einschließlich Pauschsteuer gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer und Zinsabschlagsteuer) und Erstattung der Kapitalertragsteuer gemäß §§ 44 b und 44 c EStG, einschließlich der §§ 50 g und 50 h EStG, sowie Anrechnung der Kapitalertragsteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG, soweit die damit in Zusammenhang stehenden Einkünfte oder außer Ansatz bleibenden Bezüge streitig sind.

 

 

8.

Steuerabzug nach §§ 48 bis 48 d EStG.

 

 

9.

Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50 a EStG.

 

 

10.

Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 18 AStG.

 

 

11.

Kapitalverkehrsteuern.

 

 

12.

Kirchensteuer, mit Ausnahme der Haftungsfälle, für die der VII. Senat zuständig ist.

 

 

13.

Allgemeines Abgabenrecht, soweit eine Steuerstreitigkeit

 

 

 

a) die Auskunfterteilung nach Maßgabe eines Rechtshilfe-, Amtshilfe- oder Doppelbesteuerungsabkommens, des § 117 AO und/oder des EG-Amtshilfe-Gesetzes oder

 

b) die Weitergabe von Informationen an ausländische Behörden oder Gerichte oder deren Unterlassung betrifft.

 

 

14.

Festsetzungen gemäß § 21 REIT-Gesetz.

 

II. Senat

 

1.

Einheitsbewertung und Bodenschätzung.

 

 

2.

Gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 BewG.

 

 

3.

Erbschaft- und Schenkungsteuer.

 

 

4.

Grunderwerbsteuer.

 

 

5.

Vermögensteuer.

 

 

6.

Gesonderte und einheitliche Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO.

 

 

7.

Grundsteuer.

 

 

8.

Rennwett- und Lotteriesteuer.

 

 

9.

Versicherungsteuer.

 

 

10.

Feuerschutzsteuer.

 

 

11.

Wechselsteuer.

 

 

12.

Spielbankabgabe.

 

 

13.

Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern.

 

 

14.

Lastenausgleichsabgaben.

 

 

15.

Kraftfahrzeugsteuer.

 

 

16.

Streitigkeiten betreffend Kostenansatz und Kostenfestsetzung für gerichtliche Verfahren soweit nicht ausschließlich die Wertberechnung und/oder unrichtige Sachbehandlung gemäß § 8 GKG a.F., § 21 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 gerügt wird und nicht der VII. Senat (Nummer 7 der Zuständigkeit des VII. Senats oder der X. Senat (Nummer 8 der Zuständigkeit des X. Senats) zuständig ist.

 

 

17.

Streitigkeiten, die im Geschäftsverteilungsplan nicht geregelt sind.

 

III. Senat

 

1.

Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2, 5 AO, betreffend die Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen mit den Anfangsbuchstaben T bis Z, soweit nicht der IV. Senat (Nummer 1 Buchst. b der Zuständigkeit des IV. Senats) oder der IX. Senat (Nummer 1 Buchst. c der Zuständigkeit des IX. Senats) zuständig ist.

 

 

2.

Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 2, 5 AO, betreffend Einkünfte aus selbständiger Arbeit natürlicher Personen und von Personengesellschaften mit den Anfangsbuchstaben O bis Z.

 

 

3.

Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen, bei denen die Abgrenzung zwischen Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb streitig ist, mit den Anfangsbuchstaben O bis Z.

 

 

4.

Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend

 

 

 

a) Tariffragen (§§ 26 bis 26 c EStG, § 32 a EStG, § 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG),

 

b) Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG) und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 b EStG),

 

c) Kinderbetreuungskosten,

 

 

 

wenn nur diese Fragen streitig sind,

 

 

 

d) §§ 31 , 32 EStG und Kindergeld, einschließlich die Rückforderung, Erhebung von Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG)

aa)

mit den Anfangsbuchstaben L bis Z,

bb)

mit den Anfangsbuchstaben A bis K, soweit die Streitsachen bis 31.12.2009 (Revisionen) bzw. 31.12.2010 (Nichtzulassungsbeschwerden, sonstige Beschwerden, E- und S-Sachen) beim Bundesfinanzhof eingegangen sind. Dies gilt auch für die Verfahren, die durch Beschluss gemäß § 74 FGO ausgesetzt bzw. durch Beschluss gemäß § 155 FGO i.V.m. § 251 ZPO zum Ruhen gebracht worden sind.

 

 

5.

Arbeitnehmervergünstigungen nach dem BerlinFG.

 

 

6.

Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummer 1.

 

 

7.

Investitionszulagen.

 

 

8.

Beförderungsteuer und Straßengüterverkehrsteuer.

 

IV. Senat

 

1.

Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2, 5 AO, betreffend

 

 

 

a) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

 

b) Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung.

 

 

2.

Gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, 5 AO, betreffend

 

 

 

a) Einkünfte aus Gewerbebetrieb für alle Personengesellschaften,

 

b) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung für alle Personengesellschaften.

 

 

3.

Körperschaftsteuer betreffend innerstaatliche Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs. Fragen des Sonderbetriebsvermögens von 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und die Voraussetzungen für die Stellung als Mitunternehmer, soweit in der Sache ausschließlich eine dieser Fragen streitig ist.

 

 

4.

Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummern 1 bis 3.

 

 

5.

Gesonderte Teilwertfeststellung gemäß § 55 Abs. 5 EStG i.V.m. § 179 Abs. 1 und 2 AO.

 

V. Senat

 

1.

Umsatzsteuer von Steuerpflichtigen mit den Anfangsbuchstaben A bis K, mit Ausnahme der Nummern 1 Buchst. a, 5 Buchst. b, 6 beim VII. Senat.

 

 

2.

§§ 31 , 32 EStG und Kindergeld, einschließlich die Rückforderung, Erhebung von Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG) mit den Anfangsbuchstaben A bis C, mit Ausnahme der Nummer 4 Buchst. d Doppelbuchst. bb beim III. Senat.

 

VI. Senat

 

1.

Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend

 

 

 

a)  Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, mit Ausnahme

 

der Nummer 3 beim I. Senat,

 

der Nummer 1 Buchst. f beim IX. Senat und

 

der Nummer 3 beim X. Senat,

 

b) Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG,

 

c) Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit ausschließlich die Anwendbarkeit des § 46 EStG streitig ist,

 

d) außergewöhnliche Belastungen, wenn nur diese streitig sind,

 

e) §§ 31, 32 EStG und Kindergeld, einschließlich die Rückforderung, Erhebung von Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG) mit den Anfangsbuchstaben D bis G, mit Ausnahme der Nummer 4 Buchst. d Doppelbuchst. bb beim III. Senat.

 

 

2.

Steuerermäßigung gemäß § 35 a EStG, wenn nur diese streitig ist.

 

 

3.

Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß § 3 b EStG, wenn nur diese Frage streitig ist.

 

 

4.

Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37 a und 37 b EStG.

 

 

5.

Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer), mit Ausnahme der Nummer 5 Buchst. b beim VII. Senat.

 

 

6.

Gesonderte Feststellung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

 

 

7.

Bergmannsprämien.

 

 

8.

Vermögenswirksame Leistungen und Steuerermäßigungen nach den Vermögensbildungsgesetzen.

 

VII. Senat

 

1.

Zölle und Verbrauchsteuern (§ 10 Abs. 2 Satz 2 FGO) sowie Marktordnungssachen

 

 

 

a) Zölle, andere Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Art. 4 Nrn. 10 und 11 des Zollkodex) einschließlich der im Zusammenhang mit der Einfuhr anfallenden Einfuhrumsatzsteuer und besonderen Verbrauchsteuern, Zolltarif,

 

b) bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern (Art. 108 Abs. 1 GG), soweit nicht unter die vorherige Regelung fallend sowie Finanzmonopole,

 

c) Marktordnungssachen (§ 34 MOG),

 

d) Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr in den, durch den und aus dem Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes.

 

 

2.

Streitigkeiten über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung (§ 23 SchwarzArbG).

 

 

3.

Angelegenheiten nach dem Luftverkehrsteuergesetz.

 

 

4.

Angelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO).

 

 

5.

Streitigkeiten aus dem allgemeinen Abgabenrecht und Prozessrecht betreffend

 

 

 

a) Steuergeheimnis (§§ 30 ff. AO), wenn nur diese Frage streitig und nicht der I. Senat zuständig ist (Nummer 13 der Zuständigkeit des I. Senats),

 

b) Haftung für Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer sowie Gewerbesteuer, wenn diese nicht auf dem Einzelsteuergesetz beruht und Grund oder Höhe der Steuer nicht streitig ist,

 

c) Aufrechnung, Abtretung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie Abrechnungsbescheide, Rückforderungsbescheide (ohne Rückforderung, Erhebung von Kindergeld) und Anrechnungsverfügungen im Erhebungsverfahren, wenn nicht zugleich die Steuerfestsetzung streitig ist und nicht der I. Senat zuständig ist (Nummer 2 und Nummer 7 der Zuständigkeit des I. Senats),

 

d) Verwaltungsakte wegen Zwangsmitteln (§ 328 AO),

 

e) Vollstreckung einschließlich der Zwangsvollstreckung nach der ZPO, ohne Arrestanordnung und Arrestvollziehung, ferner ausgenommen die Aufteilung von Gesamtschulden.

 

 

6.

Umsatzsteuer, wenn lediglich streitig ist, welcher Nummer des Zolltarifs ein Gegenstand zuzuordnen ist.

 

 

7.

Streitigkeiten (einschließlich Kostenstreitigkeiten) betreffend die Entschädigung gemäß §§ 198 ff. GVG, § 155 FGO, soweit die Dauer eines Verfahrens des X. Senats des Bundesfinanzhofs betroffen ist.

 

VIII. Senat

 

1.

Einkommensteuer, betreffend

 

 

 

a) Einkünfte aus Kapitalvermögen, jedoch mit Ausnahme von Nummer 1 Buchst. g beim IX. Senat,

 

b) Streitigkeiten um den gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32 d EStG), mit Ausnahme der Verfahren nach § 180 Abs. 5 AO (Nummer 3 der Zuständigkeit des I. Senats),

 

c) Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns,

 

d) das AIG und das Investmentsteuergesetz, soweit nicht Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich des I. Senats streitig sind (Nummer 1, Nummer 3 Buchst. c und Nummer 7 der Zuständigkeit des I. Senats).

 

 

2.

Gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, 5 AO, betreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen.

 

 

3.

Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 2, 5 AO, betreffend Einkünfte aus selbständiger Arbeit natürlicher Personen und von Personengesellschaften mit den Anfangsbuchstaben A bis N.

 

 

4.

Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen, bei denen die Abgrenzung zwischen Einkünften aus selbständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb streitig ist, mit den Anfangsbuchstaben A bis N.

 

IX. Senat

 

1.

Einkommensteuer, betreffend

 

 

 

a) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einschließlich der Übergangsregelungen in § 52 Abs. 21 EStG und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, 5 AO, betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

 

b) den Vorkostenabzug gemäß § 10 i EStG,

 

c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen nach § 17 EStG und gesonderte Feststellung dieser Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2, 5 AO,

 

d) Verlustabzug und gesonderte Feststellung des Verlustabzugs, wenn Fragen des § 10 d EStG streitig sind,

 

e) beschränkter Verlustausgleich gemäß § 2 Abs. 3 EStG ab Veranlagungszeitraum 1999, wenn Fragen des § 2 Abs. 3 EStG streitig sind,

 

f) Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 3 Nr. 9 EStG) und Entschädigungen i.S. von § 24 Nr. 1 EStG bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (einschließlich Lohnsteuer), auch soweit daneben noch andere Fragen streitig sind, mit Ausnahme der Zuständigkeit des I. Senats nach Nummer 3,

 

g) Einkünfte aus Kapitalvermögen für Streitjahre ab 2009, sofern Fragen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 EStG streitig und die Verfahren bis zum 31.12.2014 beim Bundesfinanzhof eingegangen sind, und gesonderte Feststellung dieser Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, 5 AO.

 

 

2.

Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, 5 AO betreffend sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 2 bis 4 EStG.

 

 

3.

Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz.

 

X. Senat

 

1.

Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2, 5 AO, betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen mit den Anfangsbuchstaben A bis S, soweit nicht der IV. Senat (Nummer 1 Buchst. b der Zuständigkeit des IV. Senats) oder der IX. Senat (Nummer 1 Buchst. c der Zuständigkeit des IX. Senats) zuständig ist.

 

 

2.

Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, 5 AO betreffend sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1, Nr. 1 a bis 1 c und Nr. 5 EStG.

 

 

3.

Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend

 

 

 

a) Sonderausgaben gemäß §§ 10 (mit Ausnahme von Kinderbetreuungskosten und § 10 Abs. 1 Nr. 7), 10 b, 10 e EStG und Steuerermäßigung gemäß § 34g EStG,

 

b) Abzugsbeträge wie Sonderausgaben (einschließlich gesonderter Feststellungen) gemäß §§ 10 e bis 10 h EStG, § 7 FördG und Steuerermäßigung gemäß § 34 f EStG,

 

c) Altersvorsorge und Altersvorsorgezulage gemäß §§ 10 a, 79 bis 99 EStG.

 

 

4.

Spendenhaftung gemäß § 10 b Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG, § 9 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KStG, § 9 Nr. 5 Sätze 9 bis 12 GewStG.

 

 

5.

Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummer 1.

 

 

6.

Wohnungsbau-Prämien.

 

 

7.

Spar-Prämien.

 

 

8.

Streitigkeiten (einschließlich Kostenstreitigkeiten) betreffend die Entschädigung gemäß §§ 198 ff. GVG, § 155 FGO, soweit nicht die Dauer eines Verfahrens des eigenen (X.) Senats betroffen ist.

 

XI. Senat

 

1.

Umsatzsteuer von Steuerpflichtigen mit den Anfangsbuchstaben L bis Z, mit Ausnahme der Nummern 1 Buchst. a, 5 Buchst. b, 6 beim VII. Senat.

 

 

2.

§§ 31 , 32 EStG und Kindergeld, einschließlich die Rückforderung, Erhebung von Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG) mit den Anfangsbuchstaben H bis K, mit Ausnahme der Nummer 4 Buchst. d Doppelbuchst. bb beim III. Senat.

 

Großer Senat

 

Fälle des § 11 Abs. 2 und 4 sowie des § 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO.

 

Ergänzende Regelungen

 

I. Übergreifende Zuständigkeiten

 

1.

Ist eine Entscheidung zu mehreren Steuern und/oder Steuerfestsetzungen und/oder gesonderten Feststellungen angefochten, welche nach den vorstehenden Regeln in die Zuständigkeit mehrerer Senate fallen, ist zunächst der Senat zuständig, in dessen Aufgabengebiet die Sache mit dem höchsten Streitwert fällt. Sind Schätzungen der Umsätze und der Einkünfte zugleich angegriffen, tritt an Stelle des V. bzw. des XI. Senats zunächst der I., III., IV., VIII., IX. oder X. Senat.

 

 

2.

Der gemäß Nummer 1 zuständige Senat ist allgemein zuständig für diejenigen Entscheidungen und Verfahrensmaßnahmen, welche aus prozessrechtlichen Gründen nur einheitlich ergehen können, insbesondere für

 

 

 

a) die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig,

 

b) die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels,

 

c) die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist oder der Rechtsmittelbegründungsfrist,

 

d) aufhebende Urteile gemäß § 119 FGO, sofern die Rüge das Urteil im Ganzen erfasst,

 

e) die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage, sofern diese einheitlich erhoben war, sowie im Falle des § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO,

 

f) die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist.

 

 

3.

Bei der Zuständigkeit gemäß Nummer 1 verbleibt es, wenn zu den mehreren Steuern oder Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen nur solche Rechtsfragen streitig sind, die einheitlich zu entscheiden sind, oder im Fall der Nummer 1 Satz 2 außer der Schätzung keine andere umsatzsteuerliche Rechtsfrage streitig ist, oder zu der nicht in der allgemeinen Zuständigkeit des gemäß Nummer 1 zuständigen Senats liegenden Steuer nur unzulässige Verfahrensrügen erhoben worden sind.

 

 

4.

Ist der Rechtsstreit nicht auf Grund einer Entscheidung gemäß der Nummer 2 abgeschlossen und sind die Voraussetzungen übergreifender Zuständigkeit gemäß der Nummer 3 nicht erfüllt, wird durch die Trennung der Verfahren jeweils die Zuständigkeit des nach den allgemeinen Regeln der Geschäftsverteilung zuständigen Senats begründet und entfällt die Zuständigkeit gemäß den Nummern 1 und 2.

 

 

5.

Für Anträge auf Prozesskostenhilfe zur künftigen Einlegung eines Rechtsmittels oder vor Begründung des Rechtsmittels verbleibt es bei der Regelung der Nummer 1. Die Regelung der Nummer 4 greift erst ein , wenn nach Antragstellung das Rechtsmittel zulässig eingelegt und begründet und die Verfahren zur Hauptsache getrennt worden sind.

 

 

6.

Sind mehrere Entscheidungen angefochten, die denselben Steuerpflichtigen betreffen, sind aber zu den mehreren Steuern oder Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen nur materielle Rechtsfragen streitig, über die bei Zulässigkeit des Rechtsmittels einheitlich entschieden werden muss, ist der in Nummer 1 Satz 1 bezeichnete Senat zuständig. Der gemäß Nummer 1 Satz 2 i.V.m. den allgemeinen Regeln der Geschäftsverteilung zuständige Senat ist auch für die Umsatzsteuer zuständig, wenn dem einen angefochtenen Urteil eine Schätzung der Einkünfte, dem anderen eine Schätzung der Umsätze zugrunde liegt, mit beiden Rechtsmitteln die Schätzungen angegriffen wurden, und über keine andere umsatzsteuerrechtliche Frage zu entscheiden ist.

 

 

7.

Die Zuständigkeit der einzelnen Senate für die ihnen geschäftsverteilungsmäßig zugewiesenen Rechtsgebiete wird nur dann begründet, wenn Fragen aus diesen Rechtsgebieten streitig sind.

 

II. Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem I., III., IV., V., VI., VIII., IX., X. und XI. Senat

 

1.

Vorbehaltlich der Zuständigkeit des I. Senats gemäß Teil A Nrn. 2 und 3 Buchst. a bis f und des IX. Senats gemäß Teil A Nr. 1 Buchst. f besteht bei Streitigkeiten mit mehreren Streitpunkten folgende Zuständigkeitsrangfolge (entsprechend der Reihenfolge):

 

 

 

Betrifft ein Streitpunkt

 

 

 

a) die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung,

 

ist der IV. Senat,

 

 

 

b) die Einkünfte aus selbständiger Arbeit,

 

ist der III. oder VIII. Senat,

 

 

 

c) die Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

 

ist der I., III., IV., VIII. , IX. oder X. Senat,

 

 

 

d) die Einkünfte aus Kapitalvermögen, Streitigkeiten um den gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32 d EStG) mit Ausnahme der Nummer 7 beim I. Senat oder die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns,

 

ist der VIII. oder IX. Senat,

 

 

 

e) die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einschließlich der Übergangsregelungen in § 52 Abs. 21 EStG, den Vorkostenabzug nach § 10 i EStG, die sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 2 bis 4 EStG oder die Eigenheimzulage, den Verlustabzug nach § 10 d EStG, den beschränkten Verlustausgleich ab Veranlagungszeitraum 1999 gemäß § 2 Abs. 3 EStG,

 

ist der IX. Senat,

 

 

 

f) die sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1, Nr. 1 a bis 1 c und Nr. 5 EStG, die Sonderausgaben gemäß §§ 10 (mit Ausnahme des Abs. 1 Nr. 7), 10 b, 10 c EStG oder die Steuerermäßigung gemäß § 34 g EStG, die Abzugsbeträge wie Sonderausgaben gemäß §§ 10 e bis 10 h EStG, § 7 FördG oder die Steuerermäßigung gemäß § 34 f EStG, die Altersvorsorge bzw. die Altersvorsorgezulage gemäß §§ 10 a, 79 bis 99 EStG oder die Spendenhaftung gemäß § 10 b Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG, § 9 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KStG, § 9 Nr. 5 Sätze 9 bis 12 GewStG,

 

ist der X. Senat zuständig.

 

 

2.

Die Zuständigkeitsrangfolge der Nummer 1 gilt entsprechend, wenn die - positive oder negative - Zuordnung von Besteuerungsgrundlagen streitig ist.

 

 

3.

Für die Entscheidung im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ist der VI. Senat zuständig, wenn die Auslegung des § 39 a EStG allein streitig ist. Ist auch die Höhe des einzutragenden Betrags streitig, entscheidet der für die betreffenden Einkünfte jeweils zuständige Senat.

 

 

4.

Ergibt sich die Zuständigkeit weder nach den Zuständigkeitsregelungen für Einkommensteuer bei dem I. , III. , IV., V., VI. , VIII., IX., X. oder XI. Senat, noch nach den vorstehenden Ausnahme- und Abgrenzungsregelungen, so ist der Senat zuständig, in dessen Aufgabengebiet die überwiegenden streitbefangenen Einkünfte fallen.

 

 

5.

Richtet sich die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen verschiedenen Senaten nach dem Anfangsbuchstaben eines Verfahrensbeteiligten, ist hierfür stets der Nachname, die Firma oder die sonstige Bezeichnung desjenigen Beteiligten maßgebend, der im Rubrum der angefochtenen Entscheidung als Kläger oder Antragsteller erscheint. Dies gilt auch dann, wenn der das Verfahren beim Bundesfinanzhof einleitende Antrag von einem Beigeladenen oder einer anderen dritten Person gestellt wird. Ist in der Firma oder der sonstigen Bezeichnung des erstinstanzlichen Klägers oder Antragstellers ein Nach-, Orts- oder Gebietsname enthalten, ist der Anfangsbuchstabe des ersten Nach-, Orts- oder Gebietsnamens maßgebend. Die Zuständigkeit ändert sich nicht, wenn sich während des laufenden Verfahrens der Nachname, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Beteiligten ändert.

 

 

6.

Sofern die Geschäftsverteilung eine buchstabenmäßige Abgrenzung vorsieht, gilt folgendes:

 

 

 

a) In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige verstorben oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder einen Steuererstattungsanspruch abgetreten hat, richtet sich die Zuständigkeit nach dessen Familiennamen / Firmenbezeichnung und dessen Verhältnissen (vgl. Nummer 5).

 

b) Bei Ehegatten, die Doppelnamen führen oder von denen einer einen Doppelnamen führt bzw. die ihren jeweiligen Geburtsnamen nach der Eheschließung beibehalten und keinen gemeinsamen Ehenamen führen, ist grundsätzlich der Name des Ehegatten maßgeblich, der die streitigen Einkünfte erzielt hat, d.h. bei Doppelnamen der erste des Doppelnamens. Haben beide Ehegatten streitige Einkünfte erzielt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Ehegatten, dessen Anfangsbuchstabe in der Reihenfolge des Alphabets als früherer genannt ist.

 

 

7.

In Haftungsfällen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Steuerschuldners, in dessen Person die Steueransprüche entstanden sind. Nr. 5 und Nr. 6 gelten entsprechend.

 

 

8.

Der Senat, der infolge einer der vorstehenden Vorrangregelungen für ein Verfahren mit mehreren Streitpunkten zuständig ist, entscheidet einheitlich über alle sich in diesem Verfahren stellenden Streitpunkte. Fällt im Verlauf des Verfahrens der Streitpunkt, der die vorrangige Zuständigkeit begründet hat, weg oder tritt im Verlauf des Verfahrens ein Streitpunkt, der die vorrangige Zuständigkeit eines anderen Senats begründen würde, hinzu, kommt es zu einem Wechsel in der Zuständigkeit für das gesamte Verfahren. Satz 2 gilt nicht, wenn in dem Verfahren bereits eines der in Nr. IV. 1. Satz 2 genannten Ereignisse eingetreten ist.

 

III. Abgabenordnung (AO), Reichsabgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (FGO)

- einschließlich der jeweiligen Nebengesetze -

 

1.

Die vorstehenden Zuständigkeitsregelungen betreffen auch alle Nebenverfahren, z.B. die Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und den vorläufigen Rechtsschutz (§§ 69, 114 FGO) und auch solche Verfahren, die sich zwar aus dem Hauptverfahren ergeben, mit diesem aber in keinem sachlichen Zusammenhang stehen (z.B. wegen Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Zeugen).

 

 

2.

Vorbehaltlich der Zuständigkeit des I., II. und VII. Senats (Nummer 14 der Zuständigkeit des I. Senats, Nummer 16 der Zuständigkeit des II. Senats und Nummer 5 der Zuständigkeit des VII. Senats) entscheiden grundsätzlich die Fachsenate über Fragen der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Das gilt auch für Streitsachen über Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen, Verzögerungsgeld im Rahmen von Außenprüfungen, Gebühren und die Streitwertfestsetzung. Sind nur Fragen der Abgabenordnung und/oder der Finanzgerichtsordnung streitig, gilt die Regelung „Ergänzende Regelungen 1.1.“ entsprechend.

 

 

3.

Streitsachen über die Anordnung und Durchführung einer

 

 

 

a) überwiegend Veranlagungsteuern umfassenden Betriebsprüfung bzw. Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) entscheidet der zuständige Ertragsteuersenat,

 

b) eine einzelne Steuerart betreffende Prüfung in entsprechender Anwendung der vorstehenden Nummer 2 der für die jeweilige Steuerart zuständige Fachsenat.

 

 

4.

Die vorstehenden Zuständigkeitsregelungen betreffen auch die gesonderten Feststellungen gemäß § 179 AO sowie Entscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 AO, die mit den Aufgabengebieten der Senate im sachlichen Zusammenhang stehen und nicht bereits einem Senat zugewiesen sind.

 

IV. Übergangsregelungen

 

1.

Anhängige Streitsachen gehen von dem bisher zuständigen Senat auf den auf Grund der Änderung des Geschäftsverteilungsplans neu zuständig gewordenen Senat in der Verfahrenslage über, in der sie sich befinden. Nach Gerichtsbescheid, Mitteilung nach § 126 a FGO (bis 31.12.2000: Art. 1 Nr. 7 BFHEntlG), mündlicher Verhandlung, Vorlage an den Großen Senat, den Gemeinsamen Senat, das Bundesverfassungsgericht, den Europäischen Gerichtshof oder nachdem eine Streitsache Gegenstand einer Beratung im Senat war, tritt keine Änderung der Zuständigkeit mehr ein, es sei denn, der Senat verliert die Zuständigkeit für diesen Rechtsbereich insgesamt.

 

 

2.

Soweit sich Zuständigkeitsregelungen auf z.Z. geltende Gesetzesvorschriften beziehen, gelten sie auch für die entsprechenden Vorschriften in früher geltenden Gesetzen, wenn in Streitsachen das frühere Recht maßgebend ist.

 

V. Anwendung des Geschäftsverteilungsplans

 

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen verschiedenen Senaten über Fragen der Geschäftsverteilung entscheidet das Präsidium.

 

 

B. Besetzung der Senate mit Vertretungsregelung

 

I. Senat

 

Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof

 

Prof. Dr. Gosch

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wacker

 

 

Weitere Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Brandis

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Märtens

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schwenke

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Pfirrmann

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richterin am Bundesfinanzhof Siegers

 

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Dr. Wacker,

 

Dr. Märtens und

 

Dr. Schwenke

 

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Wendl

 

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Dr. Brandis und

 

Dr. Pfirrmann

 

II. Senat

 

Vorsitzender:

Vizepräsident des Bundesfinanzhofs Viskorf

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Pahlke

 

 

Weitere Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Schmid

 

Richterin am Bundesfinanzhof

 

Meßbacher-Hönsch

 

Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Loose

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof

 

Prof. Dr. Herlinghaus

 

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Dr. Pahlke und

 

Prof. Dr. Loose

 

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Witt

 

 

 

für den Richter bzw. die Richterin am Bundesfinanzhof

 

Schmid und

 

Meßbacher-Hönsch

 

III. Senat

 

Vorsitzender:

Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Heger

 

(zugleich Vorsitzende des VI. Senats)

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richter am Bundesfinanzhof Görke

 

 

Weitere Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Selder

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geissler

 

Richter am Bundesfinanzhof Wendl

 

Richterin am Bundesfinanzhof Siegers

 

(bis 19.1.2015 zugleich Mitglied des VI. Senats)

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richterin am Bundesfinanzhof Hübner

 

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Dr. Selder und

 

Wendl

 

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schwenke

 

 

 

für die Richter bzw. Richterin am Bundesfinanzhof

 

Görke,

 

Dr. Geissler und

 

Siegers

 

IV. Senat

 

Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Wendt

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richter am Bundesfinanzhof Wittwer

 

 

Weitere Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Bode

 

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Banniza

 

Richter am Bundesfinanzhof

 

Prof. Dr. Herlinghaus

 

Richter am Bundesfinanzhof Stutzmann

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker

 

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Wittwer und

 

Bode

 

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Loose

 

 

 

für die Richterin bzw. Richter am Bundesfinanzhof

 

Dr. Banniza,

 

Prof. Dr. Herlinghaus und

 

Stutzmann

 

V. Senat

 

Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof

 

Dr. Heuermann

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heidner

 

 

Weitere Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Nieuwenhuis

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wäger

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Michel

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Michl

 

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Dr. Heidner und

 

Dr. Nieuwenhuis

 

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Rauch

 

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Dr. Wäger und

 

Dr. Michel

 

VI. Senat

 

Vorsitzende:

Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Heger

 

(zugleich Vorsitzende des III. Senats)

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider

 

 

Weitere Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geserich

 

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Hettler

 

Richterin am Bundesfinanzhof Siegers

 

(bis 19.1.2015)

 

(zugleich Mitglied des III. Senats)

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. R. Krüger

 

(ab 20.1.2015)

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richterin am Bundesfinanzhof Köhler

 

 

 

für die Richter bzw. die Richterin am Bundesfinanzhof

 

Dr. Geserich und

 

Siegers (bis 18.1.2015)

 

Dr. R. Krüger (ab 20.1.2015)

 

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Ratschow

 

 

 

für den Richter bzw. die Richterin am Bundesfinanzhof

 

Prof. Dr. Schneider und

 

Dr. Hettler

 

VII. Senat

 

Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Krüger

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richterin am Bundesfinanzhof Jäger

 

 

Weitere Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jatzke

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Witt

 

Richterin am Bundesfinanzhof Köhler

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Kulosa

 

 

 

für die Richterinnen am Bundesfinanzhof

 

Jäger und

 

Köhler

 

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Stutzmann

 

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Prof. Dr. Jatzke und

 

Dr. Witt

 

VIII. Senat

 

Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof

 

Prof. Dr. Pezzer

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richter am Bundesfinanzhof Brandt

 

 

Weitere Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Moritz

 

Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Werth

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Levedag

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geserich

 

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Brandt und

 

Dr. Levedag

 

 

 

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Hettler

 

 

 

für den Richter bzw. die Richterin am Bundesfinanzhof

 

Moritz und

 

Prof. Dr. Werth

 

IX. Senat

 

Vorsitzender:

Präsident des Bundesfinanzhofs

 

Prof. Dr. h. c. Mellinghoff

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richterin am Bundesfinanzhof

 

Prof. Dr. Jachmann

 

 

Weitere Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schallmoser

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Ratschow

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Trossen

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Treiber

 

 

 

für die Richterin bzw. den Richter am Bundesfinanzhof

 

Prof. Dr. Jachmann und

 

Dr. Trossen

 

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Pfirrmann

 

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Dr. Schallmoser und

 

Dr. Ratschow

 

X. Senat

 

Vorsitzende:

Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Schuster

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Förster

 

 

Weitere Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Manz

 

Richterin am Bundesfinanzhof Hübner

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Kulosa

 

Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Nöcker

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geissler

 

 

 

für die Richterin bzw. die Richter am Bundesfinanzhof

 

Prof. Dr. Förster,

 

Manz und

 

Prof. Dr. Nöcker

 

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Levedag

 

 

 

für die Richterin bzw. den Richter am Bundesfinanzhof

 

Hübner und

 

Dr. Kulosa

 

XI. Senat

 

Vorsitzender:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof

 

Prof. Dr. Lange

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Grube

 

 

Weitere Mitglieder:

Richter am Bundesfinanzhof Michl

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Rauch

 

Richter am Bundesfinanzhof Treiber

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Werth

 

 

 

für die Richterin bzw. den Richter am Bundesfinanzhof

 

Dr. Grube und

 

Treiber

 

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Trossen

 

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Michl und

 

Dr. Rauch

 

Großer Senat

 

Vorsitzender:

Präsident des Bundesfinanzhofs Prof. Dr. h. c. Mellinghoff

 

 

Vertreter:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Gosch

 

Mitglieder und Vertreter:

 

I. Senat:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Gosch

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wacker

 

 

II. Senat:

Richter am Bundesfinanzhof Schmid

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Pahlke

 

 

III. Senat:

Richter am Bundesfinanzhof Görke

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Selder

 

 

IV. Senat:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Wendt

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Wittwer

 

 

V. Senat:

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wäger

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heidner

 

 

VI. Senat:

Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Heger

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider

 

 

VII. Senat:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Krüger

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jatzke

 

 

VIII. Senat:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Pezzer

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Brandt

 

 

IX. Senat:

Präsident des Bundesfinanzhofs Prof. Dr. h. c. Mellinghoff

 

Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jachmann

 

 

X. Senat:

Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Schuster

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Manz

 

 

XI. Senat:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Lange

 

Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Grube

 

Fallen ein Mitglied und sein Vertreter aus, so tritt ein anderes beisitzendes Mitglied des entsprechenden Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den Großen Senat ein.

 

Ergänzende Vertretungs- und Zuständigkeitsregelungen

 

1.

Soweit ein Richter mehreren Senaten angehört, und von mehreren Senaten gleichzeitig benötigt wird, geht die Anforderung desjenigen Senats vor, der zuerst in diesem Geschäftsverteilungsplan aufgeführt ist. Wird VRi'nBFH Heger sowohl vom III. als auch vom VI. Senat gleichzeitig benötigt, geht abweichend von Satz 1 die Anforderung des VI. Senats vor. Die Anforderung des Großen Senats hat Vorrang vor allen Fachsenaten I bis XI.

 

 

2.

Fehlt bei einem Senat mit mehr als fünf Mitgliedern bei einer Sitzung ein Richter, so tritt an seine Stelle der an sich für diese Sitzung nicht vorgesehene Richter. Fehlen bei einem Senat mit mehr als fünf Mitgliedern zwei Richter und ist dadurch der Senat unterbesetzt, so tritt der Vertreter des dienstältesten fehlenden Richters an dessen Stelle.

 

 

3.

Im Falle der Verhinderung eines regelmäßigen Vertreters tritt der zweite für Mitglieder desselben Senats bestimmte regelmäßige Vertreter für ihn ein. Ein regelmäßiger Vertreter ist auch dann verhindert, wenn er von dem Senat, in dem er Mitglied ist, gleichzeitig zu einer Sitzung außerhalb des regelmäßigen Sitzungstages beansprucht wird.

 

 

4.

Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden des Senats und dessen Vertretung durch den regelmäßigen Vertreter gilt dieser als fehlend.

 

 

5.

Sind so viele Richter eines Senats an der Mitwirkung gehindert, dass einschließlich ihrer geschäftsplanmäßigen Vertreter die nach § 10 Abs. 3 FGO erforderliche Anzahl von Richtern unterschritten wird, so sind anstelle der verhinderten Richter die dem Senat mit der nächst höheren Ordnungsziffer angehörenden Richter am Bundesfinanzhof in der Reihenfolge vom niedrigsten bis zum höchsten Dienstalter nacheinander zur Vertretung berufen. Tritt diese Lage beim XI. Senat ein, sind anstelle der verhinderten Richter die dem I. Senat angehörenden Richter am Bundesfinanzhof in der in Satz 1 beschriebenen Reihenfolge zur Vertretung berufen. Stehen in den Senaten mit der nächst höheren Ordnungsziffer oder im I. Senat keine Richter oder keine ausreichende Anzahl von Richtern zur Mitwirkung in dem vertretungsbedürftigen Senat zur Verfügung, so sind in der in Satz 1 beschriebenen Reihenfolge die Richter am Bundesfinanzhof der Senate mit der dann nächst höheren oder nachfolgenden Ordnungsziffer (in nummernmäßiger Reihenfolge) zur Mitwirkung berufen.

 

 

6.

Sind alle Mitglieder eines Senats verhindert, so geht die sachliche Zuständigkeit des betroffenen Senats auf den Senat mit der nächst höheren Ordnungsziffer über. Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 5 gelten entsprechend.

 

 

C. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

 

I. Mitglieder kraft Gesetzes:

 

1.

Der Präsident des Bundesfinanzhofs,

 

 

2.

die Vorsitzenden der beteiligten Senate des Bundesfinanzhofs

 

Bei Verhinderung des Präsidenten tritt sein Vertreter im Großen Senat, bei Verhinderung des Vorsitzenden eines beteiligten Senats sein Vertreter im Vorsitz an seine Stelle.

 

II. Mitglieder durch Entsendung:

Vertreter:

 

 

I. Senat:

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wacker

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Brandis

 

 

II. Senat:

 

Richterin am Bundesfinanzhof

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Pahlke

Meßbacher-Hönsch

 

 

 

III. Senat:

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Selder

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geissler

 

 

IV. Senat:

 

Richter am Bundesfinanzhof Bode

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Banniza

 

 

V. Senat:

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heidner

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Nieuwenhuis

 

 

VI. Senat:

 

Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Schneider

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geserich

 

 

VII. Senat:

 

Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jatzke

Richterin am Bundesfinanzhof Jäger

 

 

VIII. Senat:

 

Richter am Bundesfinanzhof Brandt

Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Werth

 

 

IX. Senat:

 

Richterin am Bundesfinanzhof

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Ratschow

Prof. Dr. Jachmann

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schallmoser

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Trossen

 

 

X. Senat:

 

Richter am Bundesfinanzhof Manz

Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Förster

 

 

XI. Senat:

 

Richter am Bundesfinanzhof Michl

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Rauch

 

 

 

 

Großer Senat:

 

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof

Prof. Dr. Pezzer

Wendt

 

 

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof

Prof. Dr. Gosch

Prof. Dr. Lange

 

Ist auch der namentlich benannte Stellvertreter des zu entsendenden Richters verhindert, so tritt ein anderes Mitglied des beteiligten Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den Gemeinsamen Senat ein.

 

 

D. Auflegung des Geschäftsverteilungsplans

 

Der Geschäftsverteilungsplan liegt in der Präsidialgeschäftsstelle des Bundesfinanzhofs zur Einsichtnahme auf (§ 21 e Abs. 9 GVG).