1.
|
Körperschaftsteuer und Feststellungen
gemäß § 47 in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung
des KStG, §§ 27, 28, 36 und 38 sowie § 8 Abs. 9 Satz
8 in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung des KStG sowie Haftung
gemäß § 27 Abs. 5 in der ab 1.1.2001 geltenden
Fassung des KStG, mit Ausnahme der Nummer 3 beim IV. Senat.
|
|
|
2.
|
Vergütungen von Körperschaftsteuer
gemäß §§ 36 b bis 36 e EStG sowie
Verwaltungsakte, zu denen Fragen der § 20 Abs. 1 Nr. 3/ §
36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F., § 5 Abs. 3 / § 12 UmwStG 1977,
§ 4 Abs. 5 / § 10 UmwStG in den ab 1995 geltenden
Fassungen und der §§ 37 und 38 KStG n.F. streitig
sind.
|
|
|
3.
|
Einkommensteuer (einschließlich
Lohnsteuer) und gesonderte Feststellung gemäß § 180
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 2, 5 AO, betreffend
|
|
|
|
a) die Anwendung des Sechsten Teils des UmwStG
1977 (§§ 20 - 23), des Achten (§§ 20 - 23), des
Zehnten (§ 25) und des Elften (§ 26 Abs. 2) Teils des
UmwStG 1995/2002, bzw. des Sechsten (§§ 20 - 23), des
Achten (§ 25) und des Neunten (§ 26) Teils des UmwStG
2006,
|
|
b) die Anwendung des DMBilG,
|
|
c) den Verlustabzug für ausländische
Einkünfte nach § 2 a EStG, § 2 AIG,
|
|
d) die beschränkte Steuerpflicht,
einschließlich Fälle des § 1 Abs. 3 sowie des §
1 a EStG, das Außensteuergesetz, die §§ 34 c, 34 d,
50 d, 50 i EStG und/oder die Auslegung von Abkommen und sonstigen
zwischenstaatlichen Übereinkommen zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung,
|
|
e) Tarifvorschrift gemäß § 32 b
Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 sowie Abs. 1 a EStG,
|
|
f) § 8 a Abs. 5 KStG 2002 in den bis
31.12.2007 geltenden Fassungen, § 4 h Abs. 2 Satz 2 EStG und
§ 8 b Abs. 6 KStG,
|
|
|
|
vorbehaltlich der Nummer 3 beim IV. Senat,
auch soweit daneben noch andere Fragen streitig sind.
|
4.
|
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung
gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 2 AO,
betreffend
|
|
|
|
a) die subjektive
Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 1 KStG,
|
|
b) das Vorliegen der Voraussetzungen der
§§ 14 ff. KStG,
|
|
|
|
soweit in der Sache ausschließlich eine
dieser Fragen streitig ist.
|
|
|
5.
|
Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit
Einkünften i.S. der Nummern 1, 2 und 3 Buchst. a bis d, f und
4.
|
|
|
6.
|
§ 9 Nr. 7 und § 12 Abs. 3 Nr. 4
GewStG.
|
|
|
7.
|
Steuerabzug vom Kapitalertrag
(einschließlich Pauschsteuer gemäß § 5 Abs. 2
des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei
Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei
Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer und
Zinsabschlagsteuer) und Erstattung der Kapitalertragsteuer
gemäß §§ 44 b und 44 c EStG,
einschließlich der §§ 50 g und 50 h EStG, sowie
Anrechnung der Kapitalertragsteuer gemäß § 36 Abs. 2
Nr. 2 EStG, soweit die damit in Zusammenhang stehenden
Einkünfte oder außer Ansatz bleibenden Bezüge
streitig sind.
|
|
|
8.
|
Steuerabzug nach §§ 48 bis 48 d
EStG.
|
|
|
9.
|
Steuerabzug bei beschränkt
Steuerpflichtigen gemäß § 50 a EStG.
|
|
|
10.
|
Gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen gemäß § 18 AStG.
|
|
|
11.
|
Kapitalverkehrsteuern.
|
|
|
12.
|
Kirchensteuer, mit Ausnahme der
Haftungsfälle, für die der VII. Senat zuständig
ist.
|
|
|
13.
|
Allgemeines Abgabenrecht, soweit eine
Steuerstreitigkeit
|
|
|
|
a) die Auskunfterteilung nach Maßgabe
eines Rechtshilfe-, Amtshilfe- oder Doppelbesteuerungsabkommens,
des § 117 AO und/oder des EG-Amtshilfe-Gesetzes oder
|
|
b) die Weitergabe von Informationen an
ausländische Behörden oder Gerichte oder deren
Unterlassung betrifft.
|
|
|
14.
|
Festsetzungen gemäß § 21
REIT-Gesetz.
|
1.
|
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung
gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2, 5 AO,
betreffend die Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher
Personen mit den Anfangsbuchstaben T bis Z, soweit nicht der IV.
Senat (Nummer 1 Buchst. b der Zuständigkeit des IV. Senats)
oder der IX. Senat (Nummer 1 Buchst. c der Zuständigkeit des
IX. Senats) zuständig ist.
|
|
|
2.
|
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung
gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 2, 5
AO, betreffend Einkünfte aus selbständiger Arbeit
natürlicher Personen und von Personengesellschaften mit den
Anfangsbuchstaben O bis Z.
|
|
|
3.
|
Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen, bei denen
die Abgrenzung zwischen Einkünften aus selbständiger
Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb streitig ist, mit den
Anfangsbuchstaben O bis Z.
|
|
|
4.
|
Einkommensteuer (einschließlich
Lohnsteuer), betreffend
|
|
|
|
a) Tariffragen (§§ 26 bis 26 c EStG,
§ 32 a EStG, § 32 b Abs. 1 Nr. 1 EStG),
|
|
b) Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG)
und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 b
EStG),
|
|
c) Kinderbetreuungskosten,
|
|
|
|
wenn nur diese Fragen streitig sind,
|
|
|
|
d) §§ 31 , 32 EStG und Kindergeld,
einschließlich die Rückforderung, Erhebung von Kindergeld
(§§ 62 bis 78 EStG)
|
aa)
|
mit den Anfangsbuchstaben L bis Z,
|
bb)
|
mit den Anfangsbuchstaben A bis K, soweit die
Streitsachen bis 31.12.2009 (Revisionen) bzw. 31.12.2010
(Nichtzulassungsbeschwerden, sonstige Beschwerden, E- und S-Sachen)
beim Bundesfinanzhof eingegangen sind. Dies gilt auch für die
Verfahren, die durch Beschluss gemäß § 74 FGO
ausgesetzt bzw. durch Beschluss gemäß § 155 FGO
i.V.m. § 251 ZPO zum Ruhen gebracht worden sind.
|
|
|
5.
|
Arbeitnehmervergünstigungen nach dem
BerlinFG.
|
|
|
6.
|
Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit
Einkünften i.S. der Nummer 1.
|
|
|
7.
|
Investitionszulagen.
|
|
|
8.
|
Beförderungsteuer und
Straßengüterverkehrsteuer.
|
|
|
|
1.
|
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung
gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2, 5 AO,
betreffend
|
|
|
|
a) Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft,
|
|
b) Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht
oder gewerblicher Tierhaltung.
|
|
|
2.
|
Gesonderte Feststellung gemäß §
180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, 5 AO, betreffend
|
|
|
|
a) Einkünfte aus Gewerbebetrieb für
alle Personengesellschaften,
|
|
b) Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher
Tierhaltung für alle Personengesellschaften.
|
|
|
3.
|
Körperschaftsteuer betreffend
innerstaatliche Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs.
Fragen des Sonderbetriebsvermögens von 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und
die Voraussetzungen für die Stellung als Mitunternehmer,
soweit in der Sache ausschließlich eine dieser Fragen streitig
ist.
|
|
|
4.
|
Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit
Einkünften i.S. der Nummern 1 bis 3.
|
|
|
5.
|
Gesonderte Teilwertfeststellung
gemäß § 55 Abs. 5 EStG i.V.m. § 179 Abs. 1 und
2 AO.
|
1.
|
Einkommensteuer (einschließlich
Lohnsteuer), betreffend
|
|
|
|
a) Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit, mit Ausnahme
|
|
der Nummer 3 beim I. Senat,
|
|
der Nummer 1 Buchst. f beim IX. Senat und
|
|
der Nummer 3 beim X. Senat,
|
|
b) Sonderausgaben gemäß § 10
Abs. 1 Nr. 7 EStG,
|
|
c) Veranlagung bei Bezug von Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit, soweit ausschließlich die
Anwendbarkeit des § 46 EStG streitig ist,
|
|
d) außergewöhnliche Belastungen,
wenn nur diese streitig sind,
|
|
e) §§ 31, 32 EStG und Kindergeld,
einschließlich die Rückforderung, Erhebung von Kindergeld
(§§ 62 bis 78 EStG) mit den Anfangsbuchstaben D bis G,
mit Ausnahme der Nummer 4 Buchst. d Doppelbuchst. bb beim III.
Senat.
|
|
|
2.
|
Steuerermäßigung gemäß
§ 35 a EStG, wenn nur diese streitig ist.
|
|
|
3.
|
Einkommensteuer (einschließlich
Lohnsteuer), betreffend Steuerfreiheit von Zuschlägen für
Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß § 3 b
EStG, wenn nur diese Frage streitig ist.
|
|
|
4.
|
Pauschalierung der Einkommensteuer nach
§§ 37 a und 37 b EStG.
|
|
|
5.
|
Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer), mit
Ausnahme der Nummer 5 Buchst. b beim VII. Senat.
|
|
|
6.
|
Gesonderte Feststellung der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.
|
|
|
7.
|
Bergmannsprämien.
|
|
|
8.
|
Vermögenswirksame Leistungen und
Steuerermäßigungen nach den
Vermögensbildungsgesetzen.
|
1.
|
Zölle und Verbrauchsteuern (§ 10
Abs. 2 Satz 2 FGO) sowie Marktordnungssachen
|
|
|
|
a) Zölle, andere Einfuhr- und
Ausfuhrabgaben (Art. 4 Nrn. 10 und 11 des Zollkodex)
einschließlich der im Zusammenhang mit der Einfuhr anfallenden
Einfuhrumsatzsteuer und besonderen Verbrauchsteuern, Zolltarif,
|
|
b) bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern
(Art. 108 Abs. 1 GG), soweit nicht unter die vorherige Regelung
fallend sowie Finanzmonopole,
|
|
c) Marktordnungssachen (§ 34 MOG),
|
|
d) Verbote und Beschränkungen für
den Warenverkehr in den, durch den und aus dem Geltungsbereich des
Zollverwaltungsgesetzes.
|
|
|
2.
|
Streitigkeiten über Verwaltungshandeln
der Behörden der Zollverwaltung nach dem Gesetz zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen
Beschäftigung (§ 23 SchwarzArbG).
|
|
|
3.
|
Angelegenheiten nach dem
Luftverkehrsteuergesetz.
|
|
|
4.
|
Angelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz
(§ 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO).
|
|
|
5.
|
Streitigkeiten aus dem allgemeinen
Abgabenrecht und Prozessrecht betreffend
|
|
|
|
a) Steuergeheimnis (§§ 30 ff. AO),
wenn nur diese Frage streitig und nicht der I. Senat zuständig
ist (Nummer 13 der Zuständigkeit des I. Senats),
|
|
b) Haftung für Kirchensteuer, Lohnsteuer
und Umsatzsteuer sowie Gewerbesteuer, wenn diese nicht auf dem
Einzelsteuergesetz beruht und Grund oder Höhe der Steuer nicht
streitig ist,
|
|
c) Aufrechnung, Abtretung von Ansprüchen
aus dem Steuerschuldverhältnis sowie Abrechnungsbescheide,
Rückforderungsbescheide (ohne Rückforderung, Erhebung von
Kindergeld) und Anrechnungsverfügungen im Erhebungsverfahren,
wenn nicht zugleich die Steuerfestsetzung streitig ist und nicht
der I. Senat zuständig ist (Nummer 2 und Nummer 7 der
Zuständigkeit des I. Senats),
|
|
d) Verwaltungsakte wegen Zwangsmitteln (§
328 AO),
|
|
e) Vollstreckung einschließlich der
Zwangsvollstreckung nach der ZPO, ohne Arrestanordnung und
Arrestvollziehung, ferner ausgenommen die Aufteilung von
Gesamtschulden.
|
|
|
6.
|
Umsatzsteuer, wenn lediglich streitig ist,
welcher Nummer des Zolltarifs ein Gegenstand zuzuordnen ist.
|
|
|
7.
|
Streitigkeiten (einschließlich
Kostenstreitigkeiten) betreffend die Entschädigung
gemäß §§ 198 ff. GVG, § 155 FGO, soweit
die Dauer eines Verfahrens des X. Senats des Bundesfinanzhofs
betroffen ist.
|
1.
|
Einkommensteuer, betreffend
|
|
|
|
a) Einkünfte aus Kapitalvermögen,
jedoch mit Ausnahme von Nummer 1 Buchst. g beim IX. Senat,
|
|
b) Streitigkeiten um den gesonderten
Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
(§ 32 d EStG), mit Ausnahme der Verfahren nach § 180 Abs.
5 AO (Nummer 3 der Zuständigkeit des I. Senats),
|
|
c) Steuerbegünstigung des nicht
entnommenen Gewinns,
|
|
d) das AIG und das Investmentsteuergesetz,
soweit nicht Fragen aus dem Zuständigkeitsbereich des I.
Senats streitig sind (Nummer 1, Nummer 3 Buchst. c und Nummer 7 der
Zuständigkeit des I. Senats).
|
|
|
2.
|
Gesonderte Feststellung gemäß §
180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, 5 AO, betreffend Einkünfte
aus Kapitalvermögen.
|
|
|
3.
|
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung
gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 2, 5
AO, betreffend Einkünfte aus selbständiger Arbeit
natürlicher Personen und von Personengesellschaften mit den
Anfangsbuchstaben A bis N.
|
|
|
4.
|
Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen, bei denen
die Abgrenzung zwischen Einkünften aus selbständiger
Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb streitig ist, mit den
Anfangsbuchstaben A bis N.
|
1.
|
Einkommensteuer, betreffend
|
|
|
|
a) Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung einschließlich der Übergangsregelungen in
§ 52 Abs. 21 EStG und gesonderte Feststellung gemäß
§ 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, 5 AO, betreffend
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
|
|
b) den Vorkostenabzug gemäß §
10 i EStG,
|
|
c) Einkünfte aus Gewerbebetrieb
natürlicher Personen nach § 17 EStG und gesonderte
Feststellung dieser Einkünfte gemäß § 180 Abs.
1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2, 5 AO,
|
|
d) Verlustabzug und gesonderte Feststellung
des Verlustabzugs, wenn Fragen des § 10 d EStG streitig
sind,
|
|
e) beschränkter Verlustausgleich
gemäß § 2 Abs. 3 EStG ab Veranlagungszeitraum 1999,
wenn Fragen des § 2 Abs. 3 EStG streitig sind,
|
|
f) Abfindungen wegen Auflösung des
Dienstverhältnisses (§ 3 Nr. 9 EStG) und
Entschädigungen i.S. von § 24 Nr. 1 EStG bei
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
(einschließlich Lohnsteuer), auch soweit daneben noch andere
Fragen streitig sind, mit Ausnahme der Zuständigkeit des I.
Senats nach Nummer 3,
|
|
g) Einkünfte aus Kapitalvermögen
für Streitjahre ab 2009, sofern Fragen des § 20 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 - 4 EStG streitig und die Verfahren bis zum 31.12.2014
beim Bundesfinanzhof eingegangen sind, und gesonderte Feststellung
dieser Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. a, Abs. 2, 5 AO.
|
|
|
2.
|
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung
gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, 5 AO
betreffend sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 2
bis 4 EStG.
|
|
|
3.
|
Eigenheimzulage nach dem
Eigenheimzulagengesetz.
|
1.
|
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung
gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2, 5 AO,
betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher
Personen mit den Anfangsbuchstaben A bis S, soweit nicht der IV.
Senat (Nummer 1 Buchst. b der Zuständigkeit des IV. Senats)
oder der IX. Senat (Nummer 1 Buchst. c der Zuständigkeit des
IX. Senats) zuständig ist.
|
|
|
2.
|
Einkommensteuer und gesonderte Feststellung
gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2, 5 AO
betreffend sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1,
Nr. 1 a bis 1 c und Nr. 5 EStG.
|
|
|
3.
|
Einkommensteuer (einschließlich
Lohnsteuer), betreffend
|
|
|
|
a) Sonderausgaben gemäß §§
10 (mit Ausnahme von Kinderbetreuungskosten und § 10 Abs. 1
Nr. 7), 10 b, 10 e EStG und Steuerermäßigung
gemäß § 34g EStG,
|
|
b) Abzugsbeträge wie Sonderausgaben
(einschließlich gesonderter Feststellungen) gemäß
§§ 10 e bis 10 h EStG, § 7 FördG und
Steuerermäßigung gemäß § 34 f EStG,
|
|
c) Altersvorsorge und Altersvorsorgezulage
gemäß §§ 10 a, 79 bis 99 EStG.
|
|
|
4.
|
Spendenhaftung gemäß § 10 b
Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG, § 9 Abs. 3 Sätze 2 und 3
KStG, § 9 Nr. 5 Sätze 9 bis 12 GewStG.
|
|
|
5.
|
Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit
Einkünften i.S. der Nummer 1.
|
|
|
6.
|
Wohnungsbau-Prämien.
|
|
|
7.
|
Spar-Prämien.
|
|
|
8.
|
Streitigkeiten (einschließlich
Kostenstreitigkeiten) betreffend die Entschädigung
gemäß §§ 198 ff. GVG, § 155 FGO, soweit
nicht die Dauer eines Verfahrens des eigenen (X.) Senats betroffen
ist.
|
Fälle des § 11 Abs. 2 und 4 sowie
des § 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO.
1.
|
Ist eine Entscheidung zu mehreren Steuern
und/oder Steuerfestsetzungen und/oder gesonderten Feststellungen
angefochten, welche nach den vorstehenden Regeln in die
Zuständigkeit mehrerer Senate fallen, ist zunächst der
Senat zuständig, in dessen Aufgabengebiet die Sache mit dem
höchsten Streitwert fällt. Sind Schätzungen der
Umsätze und der Einkünfte zugleich angegriffen, tritt an
Stelle des V. bzw. des XI. Senats zunächst der I., III., IV.,
VIII., IX. oder X. Senat.
|
|
|
2.
|
Der gemäß Nummer 1 zuständige
Senat ist allgemein zuständig für diejenigen
Entscheidungen und Verfahrensmaßnahmen, welche aus
prozessrechtlichen Gründen nur einheitlich ergehen
können, insbesondere für
|
|
|
|
a) die Verwerfung des Rechtsmittels als
unzulässig,
|
|
b) die Zwischenentscheidung über die
Zulässigkeit des Rechtsmittels,
|
|
c) die Entscheidung über den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Rechtsmittelfrist oder der Rechtsmittelbegründungsfrist,
|
|
d) aufhebende Urteile gemäß §
119 FGO, sofern die Rüge das Urteil im Ganzen erfasst,
|
|
e) die Entscheidung über die
Zulässigkeit der Klage, sofern diese einheitlich erhoben war,
sowie im Falle des § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO,
|
|
f) die Entscheidung über den Antrag auf
Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist.
|
|
|
3.
|
Bei der Zuständigkeit gemäß
Nummer 1 verbleibt es, wenn zu den mehreren Steuern oder
Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen nur solche
Rechtsfragen streitig sind, die einheitlich zu entscheiden sind,
oder im Fall der Nummer 1 Satz 2 außer der Schätzung
keine andere umsatzsteuerliche Rechtsfrage streitig ist, oder zu
der nicht in der allgemeinen Zuständigkeit des gemäß
Nummer 1 zuständigen Senats liegenden Steuer nur
unzulässige Verfahrensrügen erhoben worden sind.
|
|
|
4.
|
Ist der Rechtsstreit nicht auf Grund einer
Entscheidung gemäß der Nummer 2 abgeschlossen und sind
die Voraussetzungen übergreifender Zuständigkeit
gemäß der Nummer 3 nicht erfüllt, wird durch die
Trennung der Verfahren jeweils die Zuständigkeit des nach den
allgemeinen Regeln der Geschäftsverteilung zuständigen
Senats begründet und entfällt die Zuständigkeit
gemäß den Nummern 1 und 2.
|
|
|
5.
|
Für Anträge auf Prozesskostenhilfe
zur künftigen Einlegung eines Rechtsmittels oder vor
Begründung des Rechtsmittels verbleibt es bei der Regelung der
Nummer 1. Die Regelung der Nummer 4 greift erst ein , wenn nach
Antragstellung das Rechtsmittel zulässig eingelegt und
begründet und die Verfahren zur Hauptsache getrennt worden
sind.
|
|
|
6.
|
Sind mehrere Entscheidungen angefochten, die
denselben Steuerpflichtigen betreffen, sind aber zu den mehreren
Steuern oder Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen
nur materielle Rechtsfragen streitig, über die bei
Zulässigkeit des Rechtsmittels einheitlich entschieden werden
muss, ist der in Nummer 1 Satz 1 bezeichnete Senat zuständig.
Der gemäß Nummer 1 Satz 2 i.V.m. den allgemeinen Regeln
der Geschäftsverteilung zuständige Senat ist auch
für die Umsatzsteuer zuständig, wenn dem einen
angefochtenen Urteil eine Schätzung der Einkünfte, dem
anderen eine Schätzung der Umsätze zugrunde liegt, mit
beiden Rechtsmitteln die Schätzungen angegriffen wurden, und
über keine andere umsatzsteuerrechtliche Frage zu entscheiden
ist.
|
|
|
7.
|
Die Zuständigkeit der einzelnen Senate
für die ihnen geschäftsverteilungsmäßig
zugewiesenen Rechtsgebiete wird nur dann begründet, wenn
Fragen aus diesen Rechtsgebieten streitig sind.
|
1.
|
Vorbehaltlich der Zuständigkeit des I.
Senats gemäß Teil A Nrn. 2 und 3 Buchst. a bis f und des
IX. Senats gemäß Teil A Nr. 1 Buchst. f besteht bei
Streitigkeiten mit mehreren Streitpunkten folgende
Zuständigkeitsrangfolge (entsprechend der Reihenfolge):
|
|
|
|
Betrifft ein Streitpunkt
|
|
|
|
a) die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft, aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher
Tierhaltung,
|
|
ist der IV. Senat,
|
|
|
|
b) die Einkünfte aus selbständiger
Arbeit,
|
|
ist der III. oder VIII. Senat,
|
|
|
|
c) die Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
|
|
ist der I., III., IV., VIII. , IX. oder X.
Senat,
|
|
|
|
d) die Einkünfte aus
Kapitalvermögen, Streitigkeiten um den gesonderten Steuertarif
für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32 d EStG)
mit Ausnahme der Nummer 7 beim I. Senat oder die
Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns,
|
|
ist der VIII. oder IX. Senat,
|
|
|
|
e) die Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung einschließlich der Übergangsregelungen in
§ 52 Abs. 21 EStG, den Vorkostenabzug nach § 10 i EStG,
die sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 2 bis 4 EStG oder
die Eigenheimzulage, den Verlustabzug nach § 10 d EStG, den
beschränkten Verlustausgleich ab Veranlagungszeitraum 1999
gemäß § 2 Abs. 3 EStG,
|
|
ist der IX. Senat,
|
|
|
|
f) die sonstigen Einkünfte
gemäß § 22 Nr. 1, Nr. 1 a bis 1 c und Nr. 5 EStG,
die Sonderausgaben gemäß §§ 10 (mit Ausnahme
des Abs. 1 Nr. 7), 10 b, 10 c EStG oder die
Steuerermäßigung gemäß § 34 g EStG, die
Abzugsbeträge wie Sonderausgaben gemäß §§
10 e bis 10 h EStG, § 7 FördG oder die
Steuerermäßigung gemäß § 34 f EStG, die
Altersvorsorge bzw. die Altersvorsorgezulage gemäß
§§ 10 a, 79 bis 99 EStG oder die Spendenhaftung
gemäß § 10 b Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG, §
9 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KStG, § 9 Nr. 5 Sätze 9 bis
12 GewStG,
|
|
ist der X. Senat zuständig.
|
|
|
2.
|
Die Zuständigkeitsrangfolge der Nummer 1
gilt entsprechend, wenn die - positive oder negative - Zuordnung
von Besteuerungsgrundlagen streitig ist.
|
|
|
3.
|
Für die Entscheidung im
Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ist der VI. Senat
zuständig, wenn die Auslegung des § 39 a EStG allein
streitig ist. Ist auch die Höhe des einzutragenden Betrags
streitig, entscheidet der für die betreffenden Einkünfte
jeweils zuständige Senat.
|
|
|
4.
|
Ergibt sich die Zuständigkeit weder nach
den Zuständigkeitsregelungen für Einkommensteuer bei dem
I. , III. , IV., V., VI. , VIII., IX., X. oder XI. Senat, noch nach
den vorstehenden Ausnahme- und Abgrenzungsregelungen, so ist der
Senat zuständig, in dessen Aufgabengebiet die
überwiegenden streitbefangenen Einkünfte fallen.
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5.
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Richtet sich die Zuständigkeitsabgrenzung
zwischen verschiedenen Senaten nach dem Anfangsbuchstaben eines
Verfahrensbeteiligten, ist hierfür stets der Nachname, die
Firma oder die sonstige Bezeichnung desjenigen Beteiligten
maßgebend, der im Rubrum der angefochtenen Entscheidung als
Kläger oder Antragsteller erscheint. Dies gilt auch dann, wenn
der das Verfahren beim Bundesfinanzhof einleitende Antrag von einem
Beigeladenen oder einer anderen dritten Person gestellt wird. Ist
in der Firma oder der sonstigen Bezeichnung des erstinstanzlichen
Klägers oder Antragstellers ein Nach-, Orts- oder Gebietsname
enthalten, ist der Anfangsbuchstabe des ersten Nach-, Orts- oder
Gebietsnamens maßgebend. Die Zuständigkeit ändert
sich nicht, wenn sich während des laufenden Verfahrens der
Nachname, die Firma oder die sonstige Bezeichnung des Beteiligten
ändert.
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6.
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Sofern die Geschäftsverteilung eine
buchstabenmäßige Abgrenzung vorsieht, gilt folgendes:
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a) In den Fällen, in denen der
Steuerpflichtige verstorben oder über sein Vermögen ein
Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder einen
Steuererstattungsanspruch abgetreten hat, richtet sich die
Zuständigkeit nach dessen Familiennamen / Firmenbezeichnung
und dessen Verhältnissen (vgl. Nummer 5).
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b) Bei Ehegatten, die Doppelnamen führen
oder von denen einer einen Doppelnamen führt bzw. die ihren
jeweiligen Geburtsnamen nach der Eheschließung beibehalten und
keinen gemeinsamen Ehenamen führen, ist grundsätzlich der
Name des Ehegatten maßgeblich, der die streitigen
Einkünfte erzielt hat, d.h. bei Doppelnamen der erste des
Doppelnamens. Haben beide Ehegatten streitige Einkünfte
erzielt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des
Ehegatten, dessen Anfangsbuchstabe in der Reihenfolge des Alphabets
als früherer genannt ist.
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7.
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In Haftungsfällen richtet sich die
Zuständigkeit nach dem Namen des Steuerschuldners, in dessen
Person die Steueransprüche entstanden sind. Nr. 5 und Nr. 6
gelten entsprechend.
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8.
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Der Senat, der infolge einer der vorstehenden
Vorrangregelungen für ein Verfahren mit mehreren Streitpunkten
zuständig ist, entscheidet einheitlich über alle sich in
diesem Verfahren stellenden Streitpunkte. Fällt im Verlauf des
Verfahrens der Streitpunkt, der die vorrangige Zuständigkeit
begründet hat, weg oder tritt im Verlauf des Verfahrens ein
Streitpunkt, der die vorrangige Zuständigkeit eines anderen
Senats begründen würde, hinzu, kommt es zu einem Wechsel
in der Zuständigkeit für das gesamte Verfahren. Satz 2
gilt nicht, wenn in dem Verfahren bereits eines der in Nr. IV. 1.
Satz 2 genannten Ereignisse eingetreten ist.
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1.
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Die vorstehenden Zuständigkeitsregelungen
betreffen auch alle Nebenverfahren, z.B. die Verfahren über
die Nichtzulassungsbeschwerde und den vorläufigen Rechtsschutz
(§§ 69, 114 FGO) und auch solche Verfahren, die sich zwar
aus dem Hauptverfahren ergeben, mit diesem aber in keinem
sachlichen Zusammenhang stehen (z.B. wegen Ordnungsgeld gegen nicht
erschienene Zeugen).
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2.
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Vorbehaltlich der Zuständigkeit des I.,
II. und VII. Senats (Nummer 14 der Zuständigkeit des I.
Senats, Nummer 16 der Zuständigkeit des II. Senats und Nummer
5 der Zuständigkeit des VII. Senats) entscheiden
grundsätzlich die Fachsenate über Fragen der
Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Das gilt auch
für Streitsachen über Säumniszuschläge,
Verspätungszuschläge, Zinsen, Verzögerungsgeld im
Rahmen von Außenprüfungen, Gebühren und die
Streitwertfestsetzung. Sind nur Fragen der Abgabenordnung und/oder
der Finanzgerichtsordnung streitig, gilt die Regelung
„Ergänzende Regelungen 1.1.“ entsprechend.
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3.
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Streitsachen über die Anordnung und
Durchführung einer
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a) überwiegend Veranlagungsteuern
umfassenden Betriebsprüfung bzw. Außenprüfung
(§§ 193 ff. AO) entscheidet der zuständige
Ertragsteuersenat,
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b) eine einzelne Steuerart betreffende
Prüfung in entsprechender Anwendung der vorstehenden Nummer 2
der für die jeweilige Steuerart zuständige Fachsenat.
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4.
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Die vorstehenden Zuständigkeitsregelungen
betreffen auch die gesonderten Feststellungen gemäß
§ 179 AO sowie Entscheidungen gemäß § 52 Abs. 2
Satz 2 AO, die mit den Aufgabengebieten der Senate im sachlichen
Zusammenhang stehen und nicht bereits einem Senat zugewiesen
sind.
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Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen
verschiedenen Senaten über Fragen der Geschäftsverteilung
entscheidet das Präsidium.
Vorsitzender:
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Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof
Heger
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(zugleich Vorsitzende des VI. Senats)
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Regelmäßiger Vertreter:
|
Richter am Bundesfinanzhof
Görke
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Weitere Mitglieder:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Selder
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Geissler
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Richter am Bundesfinanzhof Wendl
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Richterin am Bundesfinanzhof
Siegers
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(bis 19.1.2015 zugleich Mitglied des VI.
Senats)
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Regelmäßige Vertreter der
Mitglieder:
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Richterin am Bundesfinanzhof
Hübner
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für die Richter am Bundesfinanzhof
|
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Dr. Selder und
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|
Wendl
|
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|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Schwenke
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|
für die Richter bzw. Richterin am
Bundesfinanzhof
|
|
Görke,
|
|
Dr. Geissler und
|
|
Siegers
|
Vorsitzende:
|
Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof
Heger
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|
(zugleich Vorsitzende des III. Senats)
|
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|
Regelmäßiger Vertreter:
|
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr.
Schneider
|
|
|
Weitere Mitglieder:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Geserich
|
|
Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Hettler
|
|
Richterin am Bundesfinanzhof
Siegers
|
|
(bis 19.1.2015)
|
|
(zugleich Mitglied des III. Senats)
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr. R.
Krüger
|
|
(ab 20.1.2015)
|
|
|
Regelmäßige Vertreter der
Mitglieder:
|
Richterin am Bundesfinanzhof
Köhler
|
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|
|
für die Richter bzw. die Richterin am
Bundesfinanzhof
|
|
Dr. Geserich und
|
|
Siegers (bis 18.1.2015)
|
|
Dr. R. Krüger (ab 20.1.2015)
|
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|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Ratschow
|
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für den Richter bzw. die Richterin am
Bundesfinanzhof
|
|
Prof. Dr. Schneider und
|
|
Dr. Hettler
|
I. Senat:
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Gosch
|
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Wacker
|
|
|
II. Senat:
|
Richter am Bundesfinanzhof Schmid
|
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Pahlke
|
|
|
III. Senat:
|
Richter am Bundesfinanzhof
Görke
|
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Selder
|
|
|
IV. Senat:
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Wendt
|
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof
Wittwer
|
|
|
V. Senat:
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Wäger
|
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Heidner
|
|
|
VI. Senat:
|
Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof
Heger
|
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Prof.
Dr. Schneider
|
|
|
VII. Senat:
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Krüger
|
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Prof.
Dr. Jatzke
|
|
|
VIII. Senat:
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Pezzer
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|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof
Brandt
|
|
|
IX. Senat:
|
Präsident des Bundesfinanzhofs Prof.
Dr. h. c. Mellinghoff
|
|
Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Jachmann
|
|
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X. Senat:
|
Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof
Schuster
|
|
Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof
Manz
|
|
|
XI. Senat:
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
Prof. Dr. Lange
|
|
Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Grube
|
Fallen ein Mitglied und sein Vertreter aus, so
tritt ein anderes beisitzendes Mitglied des entsprechenden Senats
jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den Großen
Senat ein.
1.
|
Soweit ein Richter mehreren Senaten
angehört, und von mehreren Senaten gleichzeitig benötigt
wird, geht die Anforderung desjenigen Senats vor, der zuerst in
diesem Geschäftsverteilungsplan aufgeführt ist. Wird
VRi'nBFH Heger sowohl vom III. als auch vom VI. Senat gleichzeitig
benötigt, geht abweichend von Satz 1 die Anforderung des VI.
Senats vor. Die Anforderung des Großen Senats hat Vorrang vor
allen Fachsenaten I bis XI.
|
|
|
2.
|
Fehlt bei einem Senat mit mehr als fünf
Mitgliedern bei einer Sitzung ein Richter, so tritt an seine Stelle
der an sich für diese Sitzung nicht vorgesehene Richter.
Fehlen bei einem Senat mit mehr als fünf Mitgliedern zwei
Richter und ist dadurch der Senat unterbesetzt, so tritt der
Vertreter des dienstältesten fehlenden Richters an dessen
Stelle.
|
|
|
3.
|
Im Falle der Verhinderung eines
regelmäßigen Vertreters tritt der zweite für
Mitglieder desselben Senats bestimmte regelmäßige
Vertreter für ihn ein. Ein regelmäßiger Vertreter
ist auch dann verhindert, wenn er von dem Senat, in dem er Mitglied
ist, gleichzeitig zu einer Sitzung außerhalb des
regelmäßigen Sitzungstages beansprucht wird.
|
|
|
4.
|
Für den Fall der Verhinderung des
Vorsitzenden des Senats und dessen Vertretung durch den
regelmäßigen Vertreter gilt dieser als fehlend.
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|
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5.
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Sind so viele Richter eines Senats an der
Mitwirkung gehindert, dass einschließlich ihrer
geschäftsplanmäßigen Vertreter die nach § 10
Abs. 3 FGO erforderliche Anzahl von Richtern unterschritten wird,
so sind anstelle der verhinderten Richter die dem Senat mit der
nächst höheren Ordnungsziffer angehörenden Richter
am Bundesfinanzhof in der Reihenfolge vom niedrigsten bis zum
höchsten Dienstalter nacheinander zur Vertretung berufen.
Tritt diese Lage beim XI. Senat ein, sind anstelle der verhinderten
Richter die dem I. Senat angehörenden Richter am
Bundesfinanzhof in der in Satz 1 beschriebenen Reihenfolge zur
Vertretung berufen. Stehen in den Senaten mit der nächst
höheren Ordnungsziffer oder im I. Senat keine Richter oder
keine ausreichende Anzahl von Richtern zur Mitwirkung in dem
vertretungsbedürftigen Senat zur Verfügung, so sind in
der in Satz 1 beschriebenen Reihenfolge die Richter am
Bundesfinanzhof der Senate mit der dann nächst höheren
oder nachfolgenden Ordnungsziffer (in nummernmäßiger
Reihenfolge) zur Mitwirkung berufen.
|
|
|
6.
|
Sind alle Mitglieder eines Senats verhindert,
so geht die sachliche Zuständigkeit des betroffenen Senats auf
den Senat mit der nächst höheren Ordnungsziffer
über. Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 5 gelten
entsprechend.
|
Bei Verhinderung des Präsidenten tritt
sein Vertreter im Großen Senat, bei Verhinderung des
Vorsitzenden eines beteiligten Senats sein Vertreter im Vorsitz an
seine Stelle.
II. Mitglieder durch Entsendung:
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Vertreter:
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I. Senat:
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|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Wacker
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Brandis
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II. Senat:
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Richterin am Bundesfinanzhof
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Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Pahlke
|
Meßbacher-Hönsch
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III. Senat:
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Selder
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Geissler
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IV. Senat:
|
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Richter am Bundesfinanzhof Bode
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Richterin am Bundesfinanzhof Dr.
Banniza
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V. Senat:
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|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Heidner
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Nieuwenhuis
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VI. Senat:
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|
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr.
Schneider
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Geserich
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VII. Senat:
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|
Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr.
Jatzke
|
Richterin am Bundesfinanzhof
Jäger
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VIII. Senat:
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Brandt
|
Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr.
Werth
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IX. Senat:
|
|
Richterin am Bundesfinanzhof
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Ratschow
|
Prof. Dr. Jachmann
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Schallmoser
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Trossen
|
|
|
X. Senat:
|
|
Richter am Bundesfinanzhof Manz
|
Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr.
Förster
|
|
|
XI. Senat:
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|
Richter am Bundesfinanzhof Michl
|
Richter am Bundesfinanzhof Dr.
Rauch
|
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Großer Senat:
|
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
|
Prof. Dr. Pezzer
|
Wendt
|
|
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
|
Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof
|
Prof. Dr. Gosch
|
Prof. Dr. Lange
|
Ist auch der namentlich benannte
Stellvertreter des zu entsendenden Richters verhindert, so tritt
ein anderes Mitglied des beteiligten Senats jeweils in der
Reihenfolge des Dienstalters in den Gemeinsamen Senat ein.
Der Geschäftsverteilungsplan liegt in der
Präsidialgeschäftsstelle des Bundesfinanzhofs zur
Einsichtnahme auf (§ 21 e Abs. 9 GVG).