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I. Streitig ist die Kindergeldberechtigung
für den Zeitraum Januar bis Juli 2010.
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Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) erhielt für ihre am 8.7.1985 geborene Tochter
B Kindergeld. B studierte an der Universität Y und erzielte
aus einer nebenberuflichen Tätigkeit im streitigen Zeitraum
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit; daneben
erhielt B Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Nachdem B am
8.7.2010 ihr 25. Lebensjahr vollendet hatte, gelangte die Beklagte
und Revisionsklägerin (die Familienkasse) im Rahmen der
Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu dem Ergebnis,
dass B‘s Einkünfte und Bezüge im Streitzeitraum den
maßgeblichen anteiligen Jahresgrenzbetrag überschritten.
Die Familienkasse hob darauf mit Wirkung ab Januar 2010 die
Kindergeldfestsetzung auf und forderte das für die Zeit von
Januar bis Juli 2010 gezahlte Kindergeld von der Klägerin
zurück.
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Die Klägerin machte dagegen mit ihrer
Klage geltend, dass die Familienkasse für den Monat Juli 2010
zu Unrecht den vollen Monatslohn und die vollen
BAföG-Bezüge zum Ansatz gebracht habe.
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Das Finanzgericht (FG) folgte der
Auffassung der Klägerin und entschied, dass die für Juli
erzielten Einkünfte und Bezüge abweichend von der
Auffassung der Familienkasse nach § 32 Abs. 4 Satz 6 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitfall geltenden
Fassung nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs - also zu 7/30 -
zu berücksichtigen seien. Auf Grundlage dieser Berechnung
überschritten die anteiligen Einkünfte und Bezüge
nach Abzug der anteiligen Kostenpauschale mit 4.366,45 EUR nicht
den maßgeblichen anteiligen Jahresgrenzbetrag in Höhe
von 4.669 EUR.
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Mit der dagegen gerichteten Revision
rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts. Das
FG habe § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG unzutreffend ausgelegt. §
32 Abs. 4 Satz 6 EStG verweise auf die Voraussetzungen nach Satz 1
Nr. 1 oder Nr. 2; zu diesen besonderen Tatbestandsvoraussetzungen
gehöre aber nicht die Altersgrenze von 21 bzw. 25 Jahren. Denn
das Kindergeldrecht folge dem Monatsprinzip. § 32 Abs. 4 Satz
6 EStG bilde dazu zwar eine Ausnahme, indem Einkünfte und
Bezüge nur für einen Teil des Kalendermonats
berücksichtigt würden. Aber wenn die Altersgrenze
erreicht werde, führe dies nicht zu einem Teilmonat. Denn
§ 32 Abs. 4 Satz 6 EStG solle lediglich Einkünfte und
Bezüge aus einer Berufsausübung aus der
Grenzbetragsberechnung ausgrenzen.
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Die Familienkasse beantragt, das Urteil des
Hessischen FG vom 11.3.2013 3 K 1171/11 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass nach § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG die Einkünfte und
Bezüge nur insoweit anzusetzen sind, als die Voraussetzungen
nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG vorliegen und zu
diesen Voraussetzungen auch die dort ausdrücklich genannten
Altersgrenzen gehören.
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1. a) Nach §§ 62 Abs. 1 Nr. 1, 63
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
EStG besteht ein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind, das das
18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, wenn es
für einen Beruf ausgebildet wird. Nach § 32 Abs. 4 Satz 2
EStG wird ein über 18 Jahre altes Kind in Berufsausbildung nur
berücksichtigt, wenn es Einkünfte und Bezüge, die
zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt
oder geeignet sind, von nicht mehr als 8.004 EUR im Kalenderjahr
hat. Liegen die Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
oder 2 EStG nur in einem Teil des Kalendermonats vor, sind nach
§ 32 Abs. 4 Satz 6 EStG Einkünfte und Bezüge nur
insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen.
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b) § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2
EStG enthalten eine Reihe von Voraussetzungen. Zentrale Bedeutung
hat allerdings das Lebensalter des Kindes, denn diese Voraussetzung
strukturiert § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG. So kommt es nach §
32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zuvorderst darauf an, dass das Kind
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat. Entsprechendes gilt
nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG für die Altersgrenze
von 25 Jahren. Erst im Weiteren kommt es dann auf die weiteren
Voraussetzungen unter a) bis d) an. Wenn angesichts dessen der
Gesetzgeber in § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG ausdrücklich auf
„die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 oder
2“ Bezug nimmt und im Hinblick darauf Einkünfte und
Bezüge nur pro rata ansetzen will, ist dies so zu verstehen,
dass § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG auch das Lebensalter zu diesen
Voraussetzungen zählt (ebenso ausdrücklich Dürr, in
Frotscher, EStG, § 32 Rz 93; Greite, in Korn, EStG, § 32
Rz 102; Wichert, in Lademann, EStG, § 32 Rz 257). Zutreffend
verweist das FG insoweit auf den eindeutigen Wortlaut der Norm
sowie auf den Umstand, dass der Gesetzgeber die Auffassung der
Familienkasse, § 32 Abs. 4 Satz 6 EStG beziehe sich nur auf
die in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d EStG genannten
(besonderen) Anspruchsvoraussetzungen, im Gesetz entsprechend zum
Ausdruck gebracht hätte, wenn er sie so hätte regeln
wollen. Auch die von der Familienkasse herangezogenen
Ausführungen in den Gesetzesmaterialien (BTDrucks 14/6160, S.
12) stützen die gegenteilige Auffassung nicht. Zwar beschreibt
das dort erläuterte Beispiel des Übergangsmonats von der
Berufsausbildung in die Berufsausübung den wohl typischen Fall
in der Praxis. Das bedeutet aber nicht, dass der Gesetzgeber diese
Regelung nicht auf den Fall der Vollendung des 21. oder 25.
Lebensjahres hätte anwenden wollen.
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2. Nachdem zwischen den Beteiligten die in die
Ermittlung der Einkünfte und Bezüge einzubeziehenden
Beträge im Grunde unstreitig sind, hat das FG nach
Maßgabe der vorgenannten Rechtsgrundsätze diese
Einkünfte und Bezüge zutreffend ermittelt und
insbesondere die von der Tochter der Klägerin im Monat Juli
erzielten Einkünfte dementsprechend nur mit 7/30 der
maßgeblichen Beträge angesetzt. Die so ermittelten
Einkünfte und Bezüge in Höhe von insgesamt 4.366,45
EUR überschritten damit nicht den maßgeblichen
anteiligen Jahresgrenzbetrag.
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