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§ 174 Abs. 4 AO erfasst nur Anpassungen aus einem Sachverhalt und nicht Rechtsfolgen aus dem Sachverhalt
			Kapitel: 
Verschiedenes > Aufhebung, Änderung, Berichtigung
		
			Verschiedenes > Aufhebung, Änderung, Berichtigung
			Fundstellen
			
	
			- 
				FG München 08.05.2014, 15 K 2272/11, rkr.
									
 EFG 2014 S. 1352
			Normen
[AO 1977] § 174 Abs. 4
					
	
	
			[AO 1977] § 174 Abs. 4
			Zitiert in... / geändert durch...
			
	
	- BFH 17.3.2022, SIS 22 12 53, (Folge-)Änderung eines Steuerbescheids nach § 174 Abs. 4 AO in einer anderen Steuerart, Irrtum über das E...
- FG Köln 21.2.2019, SIS 19 12 58, Bestimmter Sachverhalt im Sinne des § 174 Absatz 4 AO: 1. Die entgeltliche Weitergabe von Blanko-Versiche...
 
	
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