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Aufwendungen für die operative Behandlung einer Liposuktion sind keine außergewöhnlichen Belastungen, wenn vor der Operation kein amtsärztliches Attest erstellt wurde
Kapitel:
Privatbereich > Außergewöhnliche Belastungen (allgemeine)
Privatbereich > Außergewöhnliche Belastungen (allgemeine)
Fundstellen
- FG Baden-Württemberg 04.02.2013, 10 K 542/12
Normen
[EStDV] § 64 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 2, § 84 Abs. 3 f
[EStG 2007] § 33
[GG] Art. 3 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 Satz 2
[EStDV] § 64 Abs. 1 Nr. 2, § 64 Abs. 2, § 84 Abs. 3 f
[EStG 2007] § 33
[GG] Art. 3 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- nach: BFH, 26.06.2014, SIS 14 27 71, Außergewöhnliche Belastung, Nachweis
Zitiert in... / geändert durch...
- FG Münster 17.1.2022, SIS 22 04 05, Aufwendungen für ein Ortho-Training, für nicht verschreibungspflichtige Medikamente und für die Ausstellu...
- FG Köln 30.1.2019, SIS 19 12 54, Aufwendungen für den Besuch eines Fitness- und Gesundheitsclubs: Aufwendungen für den Besuch eines Fitnes...
- FG Baden-Württemberg 27.9.2017, SIS 17 21 14, Aufwendungen für die Liposuktion im Jahr 2007 keine außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG: 1. Bei A...

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