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Ort der Lieferung bei Bevollmächtigung des Lieferers zur Abgabe von Zollanmeldungen aufgrund von allgemeinen Geschäftsbedingungen
Kapitel:
Verschiedenes > Verschiedenes, u.a. Zoll, Verbrauchsteuer
Verschiedenes > Verschiedenes, u.a. Zoll, Verbrauchsteuer
Fundstellen
-
FG München 20.02.2013, 3 K 3346/10
EFG 2013 S. 1437
Normen
[BGB] § 305 c Abs. 1, § 305 c Abs. 2
[EUStBV] § 1 a
[VO (EWG) Nr. 913/83] Art. 27
[RL 2006/112/EG] Art. 32 Abs. 2, Art. 201
[UStG 2005] § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 8, § 5, § 21 Abs. 2
[VO (EWG) Nr. 2913/92] Art. 5
[BGB] § 305 c Abs. 1, § 305 c Abs. 2
[EUStBV] § 1 a
[VO (EWG) Nr. 913/83] Art. 27
[RL 2006/112/EG] Art. 32 Abs. 2, Art. 201
[UStG 2005] § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 3 Abs. 8, § 5, § 21 Abs. 2
[VO (EWG) Nr. 2913/92] Art. 5
Vorinstanz / Folgeinstanz:
- nach: BFH, 16.06.2015, SIS 15 21 31, Einfuhr, Ort der Lieferung, Steuerschuldner, Vertretung, Wirksamkeit
Zitiert in... / geändert durch...
- BFH 16.6.2015, SIS 15 21 31, Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i.S. des § 3 Abs. 8 UStG, direkte Vertretung i.S. des Art. 5 Abs. 2 1. ...

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