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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) unterhielt im Streitjahr 2005 einen Weinbaubetrieb im
Nebenerwerb. Die Eigentumsflächen seines Betriebs bestanden
ausschließlich aus 4,55 a Hof- und Gebäudefläche.
Die Weinbauflächen von 46,14 a hatte der Kläger
zugepachtet.
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Im April 2006 gab der Kläger eine
„Vereinfachte Einkommensteuererklärung für
Arbeitnehmer“ auf dem amtlichen Vordruck ESt 1 V für das
Jahr 2005 bei dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -
FA - ) ab. Gegen den erklärungsgemäß ergangenen
Einkommensteuerbescheid legte der Kläger rechtzeitig Einspruch
ein und machte geltend, es seien noch Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom
24.8.2006 legte der Kläger zur Begründung des Einspruchs
eine Anlage L zur Einkommensteuererklärung vor, der
Einnahmen-Überschussrechnungen für die Wirtschaftsjahre
2004/2005 „Anteil 2005 (Beginn 01.01.05)“ und 2005/2006
beigefügt waren. In beiden Jahren waren danach keine
Betriebseinnahmen entstanden. Die Betriebsausgaben und zugleich
Verluste betrugen 2.401,91 EUR (2004/2005) bzw. 6.410,89 EUR
(2005/2006). Mit Ausnahme der Angaben zum Wirtschaftsjahr in Zeile
1 und der Verluste in Zeilen 2 und 3 des Vordrucks enthielt die
Anlage L keine weiteren Eintragungen. Einer weiteren Anlage waren
Herstellungskosten einer seit Anfang 2005 errichteten Halle zu
entnehmen.
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Das FA erbat daraufhin die Vorlage von
Pachtverträgen und der EU-Weinbaukartei sowie die Abgabe einer
vollständig ausgefüllten Anlage L. Wegen fehlender
Flächenangaben sei nicht ersichtlich, ob es sich um einen
Antrag nach § 13a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
handele. Unter dem 17.11.2006 antwortete der Kläger und legte
eine Anlage L mit Angaben zu den Betriebsflächen vor. Das FA
errechnete einen Ausgangswert für eine Sondernutzung i.S. des
§ 13a EStG von 1.337 DM und kam zu dem Ergebnis, der Gewinn
sei nach § 13a EStG zu ermitteln, weil kein wirksamer Antrag
nach § 13a Abs. 2 EStG gestellt worden sei.
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Der Kläger vertrat die Ansicht, mit
Abgabe der Anlage L einschließlich beigefügter
Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG sei der Antrag nach
§ 13a Abs. 2 EStG fristgemäß gestellt worden, weil
zuvor wegen der fehlenden Anlage L noch keine Steuererklärung
abgegeben worden sei. Das FA folgte dem nicht und erließ eine
Einspruchsentscheidung, aus deren Anlage sich Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft von 547 EUR ergeben, die infolge des
Freibetrags nach § 13 Abs. 3 EStG nicht zu einer Erhöhung
des Gesamtbetrags der Einkünfte führen.
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Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, für das der
Veranlagung auch zugrunde liegende Wirtschaftsjahr 2005/2006 sei
der Antrag nach § 13a Abs. 2 EStG rechtzeitig gestellt worden.
Das Urteil des FG ist in EFG 2011, 791 = SIS 11 04 05
abgedruckt.
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Mit der Revision rügt das FA eine
Verletzung des § 13a Abs. 2 Satz 3 EStG. Der Kläger habe
bereits im April 2006 eine wirksame Steuererklärung abgegeben
und deshalb später einen Antrag nach § 13a Abs. 2 Satz 1
EStG nicht mehr wirksam stellen können.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, die Revision zurückzuweisen.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend
nach § 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auf eine
mündliche Verhandlung verzichtet.
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II.. Die Revision ist nicht begründet und
war deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat
im Ergebnis zu Recht die Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft des Wirtschaftsjahrs 2005/2006 auf der Grundlage
von § 4 Abs. 3 EStG ermittelt.
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1. Die Voraussetzungen für eine
Durchschnittssatzgewinnermittlung nach § 13a EStG sind nicht
erfüllt.
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a) Nach § 13a Abs. 1 Satz 1 EStG ist der
Gewinn für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft nach
Durchschnittssätzen zu ermitteln, „wenn
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1. der Steuerpflichtige nicht auf Grund
gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu
führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen,
und
2. die selbst bewirtschaftete Fläche der
landwirtschaftlichen Nutzung ... ohne Sonderkulturen ... nicht 20
Hektar überschreitet und
3. die Tierbestände insgesamt 50
Vieheinheiten ... nicht übersteigen und
4. der Wert der selbst bewirtschafteten
Sondernutzungen nach Absatz 5 nicht mehr als 2.000 Deutsche Mark je
Sondernutzung beträgt“.
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Durchschnittssatzgewinn ist nach Abs. 3 der
Vorschrift „die Summe aus
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1. dem Grundbetrag (Absatz 4),
2. den Zuschlägen für
Sondernutzungen (Absatz 5),
3. den nach Absatz 6 gesondert zu ermittelnden
Gewinnen,
...“.
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Die Höhe des Grundbetrags richtet sich
bei der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sonderkulturen nach dem
Hektarwert der selbst bewirtschafteten Fläche (Abs. 4 Satz 1
der Vorschrift). Bei Sondernutzungen, deren Werte jeweils 500 DM
übersteigen, ist für jede Sondernutzung ein Zuschlag von
512 EUR zu machen (§ 13a Abs. 5 Satz 3 EStG).
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b) Der erkennende Senat hat daraus
geschlossen, dass für einen Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft der Gewinn nur dann nach Durchschnittssätzen
ermittelt werden darf, wenn zu ihm selbst bewirtschaftete
landwirtschaftliche Nutzflächen gehören (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.4.2011 IV R 1/09, BFH/NV 2011, 1336
= SIS 11 23 37, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 14.4.2011 IV B 57/10,
BFH/NV 2011, 1331 = SIS 11 23 35). Die
Durchschnittssatzgewinnermittlung ist damit solchen Kleinbetrieben
nicht gestattet, deren Tätigkeit sich auf eine Sondernutzung
beschränkt. Für diese Betriebe gelten die allgemeinen
Grundsätze, so dass der Gewinn mangels
Buchführungspflicht gemäß § 141 der
Abgabenordnung nach dem Überschuss der Betriebseinnahmen
über die Betriebsausgaben zu ermitteln ist (§ 4 Abs. 3
EStG), sofern der Steuerpflichtige nicht den
Betriebsvermögensvergleich gemäß § 4 Abs. 1
EStG ausdrücklich wählt. Verfassungsrechtliche Bedenken
dagegen bestehen nicht, auch wenn der allein aus einer
Sondernutzung folgende Gewinn nach § 13a Abs. 5 Satz 3 EStG
mit einem pauschalen Zuschlag von 512 EUR abgegolten wäre
(BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1331 = SIS 11 23 35).
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c) Nach den Feststellungen des FG
bewirtschaftete der Kläger keine landwirtschaftlichen
Nutzflächen, sondern ausschließlich Weinbauflächen.
Weinbau gilt gemäß § 13a Abs. 5 Satz 1 EStG i.V.m.
§ 34 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c des Bewertungsgesetzes als
Sondernutzung i.S. des § 13a EStG. Die Einkünfte aus dem
Betrieb des Klägers waren danach nicht nach
Durchschnittssätzen zu ermitteln.
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2. Da der Kläger nicht zur Führung
von Büchern verpflichtet war und auch freiwillig keine
Bücher geführt und Abschlüsse aufgestellt hat, sind
die Einkünfte im Wege der Einnahmen-Überschussrechnung zu
ermitteln. Nach dieser Methode hat der Kläger den Gewinn des
Wirtschaftsjahrs 2005/2006 auch tatsächlich ermittelt. Die
Höhe dieses Gewinns beträgt unstreitig und vom FG
festgestellt ./. 6.411 EUR, wovon die Hälfte auf das
Streitjahr entfällt. Der Gewinn des Wirtschaftsjahrs 2004/2005
ist vom FG nicht festgestellt worden, weil es seiner Berechnung -
von seinem Standpunkt aus zutreffend - den Gewinn nach
Durchschnittssätzen von 512 EUR zugrunde gelegt hat. Im
Revisionsverfahren ist nicht zu prüfen, ob der im Wege einer
Einnahmen-Überschussrechnung zu ermittelnde Gewinn
entsprechend den Angaben in der Steuererklärung niedriger als
512 EUR war, denn der Kläger hat das Urteil des FG nicht
angefochten. Damit sind mindestens Einkünfte in Höhe des
vom FG ermittelten Betrags anzusetzen.
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3. Die Sache ist entscheidungsreif. Die
Einkommensteuer ist höchstens nach dem vom FG zugrunde
gelegten zu versteuernden Einkommen zu bemessen, so dass die
Revision des FA zurückzuweisen ist. Auf die bislang allein
streitige Frage, ob der Antrag auf Nichtanwendung der
Durchschnittssatzgewinnermittlung rechtzeitig gestellt worden ist,
kommt es danach nicht an. Der Senat entscheidet deshalb ungeachtet
des beiderseitigen Verzichts auf mündliche Verhandlung durch
Gerichtsbescheid gemäß § 90a Abs. 1 FGO.
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