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Aufhebung des Vorabentscheidungsersuchens vom 22.12.2011 III R 32/05 an den EuGH

Aufhebung des Vorabentscheidungsersuchens vom 22.12.2011 III R 32/05 an den EuGH: Der Beschluss vom 22.12.2011 III R 32/05 (BFHE 236 S. 131 = SIS 12 07 32) über das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH wird aufgehoben. - Urt.; BFH 28.1.2013, III R 32/05; SIS 13 06 42

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 28.01.2013, III R 32/05
    BFH/NV 2013 S. 647
    BFHE 240 S. 155
    LEXinform 0586652

    Anmerkungen:
    Wd in DStRE 9/2013 S. 537
    R.G. in BFH/PR 5/2013 S. 152
Normen
[AEUV] Art. 267
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Baden-Württemberg, 06.05.2005, SIS 05 43 95, Kindergeld, Schweiz, Rückforderung, Grenzgänger, Gleichheit, Rückwirkung

 

1

Der Senat hat durch Beschluss vom 22.12.2011 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union eine Rechtsfrage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Das Verfahren war beim EuGH unter dem Aktenzeichen C-126/12 anhängig. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hat inzwischen dem Klagebegehren durch Erlass eines Änderungsbescheids entsprochen. Die Verfahrensbeteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 6.5.2005 2 K 365/04 ist gegenstandslos geworden. Der Beschluss über das Vorabentscheidungsersuchen wird daher aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben.