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Aufhebung des Vorabentscheidungsersuchens vom 22.12.2011 III R 32/05 an den EuGH
Aufhebung des Vorabentscheidungsersuchens vom 22.12.2011 III R 32/05 an den EuGH: Der Beschluss vom 22.12.2011 III R 32/05 (BFHE 236 S. 131 = SIS 12 07 32) über das Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH wird aufgehoben. - Urt.; BFH 28.1.2013, III R 32/05; SIS 13 06 42
Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
-
BFH 28.01.2013, III R 32/05
BFH/NV 2013 S. 647
BFHE 240 S. 155
LEXinform 0586652
Anmerkungen:
Wd in DStRE 9/2013 S. 537
R.G. in BFH/PR 5/2013 S. 152
Normen
[AEUV] Art. 267
Vorinstanz / Folgeinstanz:
-
vor:
FG Baden-Württemberg,
06.05.2005,
SIS 05 43 95,
Kindergeld, Schweiz, Rückforderung, Grenzgänger, Gleichheit, Rückwirkung
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Der Senat hat durch Beschluss vom
22.12.2011 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)
gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise
der Europäischen Union eine Rechtsfrage zur Vorabentscheidung
vorgelegt. Das Verfahren war beim EuGH unter dem Aktenzeichen
C-126/12 anhängig. Die Beklagte und Revisionsbeklagte
(Familienkasse) hat inzwischen dem Klagebegehren durch Erlass eines
Änderungsbescheids entsprochen. Die Verfahrensbeteiligten
haben daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für
erledigt erklärt. Das Urteil des Finanzgerichts
Baden-Württemberg vom 6.5.2005 2 K 365/04 ist gegenstandslos
geworden. Der Beschluss über das Vorabentscheidungsersuchen
wird daher aus Gründen der Rechtsklarheit aufgehoben.
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