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Teilweise Aufhebung einer Anteilsübertragung nach § 1 Abs. 3 GrEStG als Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG

Kapitel:
Haus - und Grundbesitz > Grunderwerbsteuer
Fundstellen
  1. FG Mecklenburg-Vorpommern 19.09.2012, 3 K 362/10, rkr.
Normen
[BGB] § 119
[GrEStG] § 1 Abs. 2 a, § 1 Abs. 3, § 16 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • nach: BFH, 11.06.2013, SIS 13 20 25, Grunderwerbsteuer, Rückgängigmachung, Rückerwerb
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