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Zur rückwirkenden Herabsetzung der Beteiligungsquote
Zur rückwirkenden Herabsetzung der Beteiligungsquote: Soweit nach Maßgabe des Beschlusses des BVerfG vom 7.7.2010, 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 gem. § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 Wertsteigerungen steuerbar sind, welche nach der Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31.3.1999 entstanden sind, handelt es sich um eine steuerbegründende Tatsache, wofür die Feststellungslast das FA trifft. - Urt.; BFH 25.11.2010, IX R 47/10; SIS 11 09 32
Kapitel:
Unternehmensbereich > Betriebsaufgabe, Veräußerung, Anteilsübertragung
Fundstellen
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BFH 25.11.2010, IX R 47/10
BFHE 232 S. 335
DStR 2011 S. 620
NJW 2011 S. 1840
LEXinform 5011774
Anmerkungen:
Schm in DStR 13/2011 S. 622
-/- in NWB 14/2011 S. 1130
jh in StuB 8/2011 S. 314
B.H. in BFH/PR 6/2011 S. 217
W.B. in FR 16/2011 S. 776
Normen
[EStG] § 17 Abs. 1 Satz 4
Zitiert in... / geändert durch...
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Niedersächsisches FG 7.2.2017, SIS 18 03 41, Einkommensteuer-Vorauszahlung 2014, Betriebsaufgabe bei LuF-Betrieb durch Übertragung der Grundstücke auf...
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BFH 18.11.2014, SIS 15 05 39, Veräußerung einer Beteiligung i.S. des § 17 EStG in Fremdwährung, Währungskurssteigerungen nach dem 31.3....
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FG Düsseldorf 16.4.2013, SIS 13 21 07, Veräußerung einer GmbH-Beteiligung, Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle durch das StSenkG: 1. Der BVerf...
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FG Düsseldorf 15.11.2012, SIS 13 08 88, Wesentliche Beteiligung innerhalb der Fünf-Jahres-Frist bei Anteilsveräußerung i.S. des § 17 Abs. 1 Satz ...
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FG Baden-Württemberg 18.7.2012, SIS 12 26 52, Umsatzsteuerpflicht bei dem Verkauf von Pelzmänteln über ebay: 1. Leistender i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 N...
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BFH 12.7.2012, SIS 12 27 26, Ermittlung des Gewinns aus privaten Veräußerungsgeschäften nach der BVerfG-Entscheidung "Rückwirkung im S...
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BFH 24.2.2012, SIS 12 07 56, Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i.S. des § 17 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 199...
Anmerkung RiBFH Prof. Brandt
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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) war seit dem 20.4.1993 mit 24,02 v.H. am Stammkapital
der T-GmbH beteiligt. Am 23.7.2001 hat er die Beteiligung für
100.000 DM veräußert. Unter Berücksichtigung der
Anschaffungskosten in Höhe von 48.224 DM ermittelte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes (EStG) einen
Veräußerungsgewinn in Höhe von 51.776 DM.
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Der Einspruch, mit dem der Kläger
geltend machte, die rückwirkende Absenkung der
Beteiligungsgrenze des § 17 EStG von 25 v.H. auf 10 v.H. sei
verfassungswidrig, blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) hat die
Klage als unbegründet abgewiesen.
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Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung materiellen Rechts (§ 17 Abs. 1 und 2 EStG
i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 - StEntlG
1999/2000/2002 - vom 24.3.1999, BGBl I 1999, 402; Art. 3 Abs. 1,
Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes). Der Gesetzgeber habe eine, das
Vertrauen in die steuerfrei gebildeten Wertsteigerungen der
Beteiligungen schützende Übergangsregelung schaffen
müssen. Zumindest seien der Ermittlung des
Veräußerungsgewinns die Zeitwerte zugrunde zu legen, die
die Beteiligungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung
gehabt hätten; danach hätte sich hier ein
steuerpflichtiger Gewinn nicht ergeben.
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Der Kläger beantragt, das Urteil des
FG aufzuheben und unter Änderung des Einkommensteuerbescheides
vom 29.4.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.8.2004
die Einkommensteuer auf 25.893 DM herabzusetzen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil
vom 10.8.2005 VIII R 22/05 (BFH/NV 2005, 2188 = SIS 05 48 27) -
nunmehr IX R 47/10 - die Revision des Klägers als
unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 7.7.2010 2
BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 hat das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dieses Urteil aufgehoben und das
Verfahren an den BFH zurückverwiesen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Entscheidung des FG. Die Rechtssache
wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Unzutreffend hat das FG auf der Grundlage
seiner bisherigen Feststellungen den gesamten im Jahr 2001
entstandenen Veräußerungsgewinn unter § 17 EStG
gefasst.
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Das BVerfG hat im o.g. Beschluss entschieden,
dass § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG
i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 nichtig ist, soweit in einem
Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst
werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002 am 31.3.1999 entstanden sind und die - so im
Streitfall - bei einer Veräußerung nach Verkündung
des Gesetzes sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum
Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden
Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können. Im
Hinblick darauf ist zwischen den Beteiligten streitig, welchen Wert
der vom Kläger am 31.3.1999 gehaltene Geschäftsanteil
hatte, nachdem das Stammkapital der Gesellschaft mit Beschluss der
Gesellschafterversammlung vom 12.8.1999 erhöht und der Anteil
des Klägers im August 1999 aufgestockt worden war. Dies
betrifft die Feststellung von Tatsachen (§ 118 Abs. 2 FGO) und
wird im finanzgerichtlichen Verfahren zu klären sein.
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Das FG wird bei seiner Entscheidung zu
berücksichtigen haben, dass - entgegen der Auffassung des FA -
nach dem o.g. Beschluss des BVerfG nur solche Wertsteigerungen
steuerbar sind, welche nach dem 31.3.1999 entstanden sind. Insoweit
handelt es sich um eine steuerbegründende Tatsache, so dass
die Feststellungslast hierzu das FA trifft.
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Anmerkung RiBFH Prof. Brandt
Die Zurückverweisung war erforderlich,
weil nach der Entscheidung des BVerfG mit der
Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 17 Abs. 1 Satz
4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG
1999/2000/2002 nicht Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden
dürfen, die bis zur Verkündung des
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am 31.3.1999 entstanden
waren und die bei einer Veräußerung nach Verkündung
des Gesetzes sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum
Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden
Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können. Ob
solche Wertsteigerungen im Streitfall in dem vom FA zugrunde
gelegten Veräußerungsgewinn enthalten sind, hatte das FG
bislang noch nicht festgestellt, so dass entsprechende
Feststellungen vom FG nachzuholen sind.