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1. Nach § 142 Abs. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der
Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die
Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in
Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht
mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende
Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer
Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Beschluss des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17.3.2008 II S 24/07 (PKH), BFH/NV
2008, 1176 = SIS 08 25 05).
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a) Soweit der Kläger sich darauf beruft,
das FA habe im angefochtenen Feststellungsbescheid „die
gesetzliche Grundlage des § 179 AO“ nicht angegeben,
weshalb das FG ihn habe aufheben müssen, macht er lediglich
die materiell-rechtliche Unrichtigkeit des angefochtenen FG-Urteils
geltend. Durch die Darlegung von Fehlern bei der Auslegung oder
Anwendung des materiellen Rechts wird aber regelmäßig
kein Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in der
nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt (vgl.
BFH-Beschluss vom 24.9.2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39 = SIS 08 43 79). Die Nichtzulassungsbeschwerde dient insoweit nicht dazu,
allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu
gewährleisten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7.12.2007 VIII B
68/07, BFH/NV 2008, 590 = SIS 08 14 30; vom 20.2.2008 VIII B
103/07, BFH/NV 2008, 980 = SIS 08 21 33) und hat der Kläger
auch nicht vorgetragen, dass ein zur Revision führender
besonders schwerer materiell-rechtlicher Fehler vorliege. Nichts
anderes gilt, soweit der Kläger angibt, er habe
„keine Rechtsbeziehung zum bewerteten
Grundstück“. Auch insoweit macht der Kläger
lediglich die materiell-rechtliche Unrichtigkeit des FG-Urteils
geltend.
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Das FG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass
§ 138 Abs. 5 BewG, wonach die Feststellung von
Grundbesitzwerten vorzunehmen ist, wenn diese für die
Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer
„erforderlich“ sind, nicht so zu verstehen ist,
dass das Feststellungsfinanzamt vor der Wertermittlung
materiell-rechtlich zu prüfen hätte, ob ein
grunderwerbsteuersteuerbarer Vorgang vorliegt (vgl. BFH-Beschluss
vom 26.1.2006 II B 61/05, BFH/NV 2006, 921 = SIS 06 17 20).
Vielmehr hat das Feststellungsfinanzamt regelmäßig davon
auszugehen, dass die Wertfeststellung i.S. von § 138 Abs. 5
BewG „erforderlich“ ist, wenn ein Finanzamt um
die Feststellung eines solchen Werts für Zwecke einer
beabsichtigten Steuerfestsetzung nachsucht. Denn über das
Bestehen eines solchen „Bedarfs“ und damit die
„Erforderlichkeit“ der Wertfeststellung
entscheidet allein das für die Festsetzung der Steuer
zuständige Finanzamt durch einen verwaltungsinternen Vorgang
in Form der Anforderung des Grundbesitzwerts beim Lagefinanzamt.
Dies schließt es im Regelfall aus, im Rechtsmittelverfahren
gegen den Feststellungsbescheid die Steuerbarkeit betreffende
materiell-rechtliche Einwände zu berücksichtigen (vgl.
BFH-Urteil vom 24.5.2005 II R 57/03, BFH/NV 2005, 1982 = SIS 05 44 81). Dass ausnahmsweise deshalb etwas anderes gelten könnte,
weil die Feststellung des Grundbesitzwerts
„unvertretbar“ oder objektiv willkürlich
wäre (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 921 = SIS 06 17 20),
hat der Kläger nicht dargelegt.
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b) Soweit der Kläger anführt, das FG
habe gegen seinen Willen „eine
Einzelrichterentscheidung“ getroffen, hat er keinen
Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt,
auf dem das Urteil des FG beruhen könnte. Der Kläger hat
zwar sein durch Schriftsatz vom 11.8.2009 ausdrücklich
erklärtes Einverständnis mit einer „Entscheidung
durch den Berichterstatter ohne mündliche
Verhandlung“ durch weiteren Schriftsatz vom 2.11.2010
widerrufen. Dies tat er allerdings nicht, weil sich die Prozesslage
nachträglich wesentlich geändert hatte, sondern weil die
Berichterstatterin eine ihm missliebige Rechtsmeinung
geäußert hatte. Ob der Widerruf einer
Einverständniserklärung mit einer Entscheidung durch den
Berichterstatter nach § 79a Abs. 3 und Abs. 4 FGO
überhaupt zulässig sein kann (dagegen etwa Stöcker
in Beermann/Gosch, § 79a FGO Rz 44; Bartone in Kühn/v.
Wedelstädt, 19. Aufl., § 79a FGO Rz 4; offen gelassen in
BFH-Beschlüssen vom 9.7.2003 IX B 34/03, BFHE 202, 408, BStBl
II 2003, 858 = SIS 03 41 44; vom 26.4.2005 VII B 83/04, BFH/NV
2005, 1592 = SIS 05 37 41; vom 13.11.2008 IX B 119/08, nicht
amtlich veröffentlicht), braucht der Senat dabei nicht zu
entscheiden. Jedenfalls ist ein Widerruf dann ausgeschlossen, wenn
sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich
nicht wesentlich geändert hat (ebenso Gräber/Koch,
Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 79a Rz 26; Thürmer in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 79a FGO Rz 119; Fu in
Schwarz, § 79a FGO Rz 23; a.A. wohl Seer in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 79a FGO Rz 20). Dies
folgt aus der Funktion des § 79a Abs. 3 und 4 FGO, es den
Beteiligten zu ermöglichen, im Interesse einer
Verfahrensbeschleunigung eine Entscheidung durch ein einzelnes
Mitglied des an und für sich zuständigen Senats
herbeizuführen (vgl. Thürmer, a.a.O., § 79a FGO Rz
100). In Übereinstimmung mit diesem Zweck und wegen der
Notwendigkeit klarer prozessualer Verhältnisse kommt ein
jederzeitiger Widerruf ohne wesentliche Veränderung der
Prozesslage nicht in Betracht (vgl. zu § 90 Abs. 2 FGO bereits
BFH-Urteile vom 5.11.1991 VII R 64/90, BFHE 166, 415, BStBl II
1992, 425 = SIS 92 12 51; vom 9.10.2000 VII R 34/00, BFH/NV 2001,
462 = SIS 01 58 53; BFH-Beschluss vom 21.11.2001 III B 66/01,
BFH/NV 2002, 517 = SIS 02 58 54).
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