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Widerruf einer Einverständniserklärung i.S. des § 79 a Abs. 3 und 4 FGO

Widerruf einer Einverständniserklärung i.S. des § 79 a Abs. 3 und 4 FGO: Ein Widerruf einer Einverständniserklärung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 79 a Abs. 3 und 4 FGO ist ausgeschlossen, soweit sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich nicht wesentlich geändert hat. - Urt.; BFH 10.2.2011, II S 39/10 (PKH); SIS 11 08 83

Kapitel:
Rechtsbehelfe > Klageverfahren
Fundstellen
  1. BFH 10.02.2011, II S 39/10 (PKH)
    BStBl 2011 II S. 657
    LEXinform 5011755

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 1.7.2011
    A.H. in BFH/PR 7/2011 S. 287
Normen
[AO 1977] § 179
[ZPO] § 114 Satz 1, § 117 Abs. 2
[FGO] § 79 a Abs. 3, § 79 a 4, § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 Satz 3, § 142
[BewG vor 2007] § 138 Abs. 5
Zitiert in... / geändert durch...
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  • Sächsisches FG 5.12.2016, SIS 17 23 30, Keine offenbare Unrichtigkeit bei Berücksichtigung derselben Prüfungsfeststellungen sowohl in einer beric...
  • BFH 12.1.2016, SIS 16 07 22, Widerruf der Einverständniserklärung zur Entscheidung durch den konsentierten Einzelrichter: Ein Widerruf...
  • FG Hamburg 28.8.2014, SIS 14 31 23, Bewertungsgesetz, Grundbesitz- und Erbbaurechts-Bedarfswert: 1. Nach § 145 Abs. 3 BewG in der Fassung vor...
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  • FG Münster 22.8.2013, SIS 14 03 27, Feststellung Grundbesitzwert: 1. Die Entscheidung, ob ein Feststellungsbescheid über den Wert eines Grund...
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  • FG Münster 30.7.2013, SIS 13 28 93, Rechtmäßigkeit eines Grundbesitz-Feststellungbescheides, unzuständige Finanzbehörde: Es bestehen ernstlic...
  • BFH 17.4.2013, SIS 13 17 06, Ort der Prüfung nach dem SchwarzArbG: Das HZA kann die Entscheidung, die Prüfung nach §§ 2 und 4 SchwarzA...
  • FG Köln 27.2.2013, SIS 13 19 26, Grundstücksübertragung nach Auseinandersetzungsvertrag: 1. Das Entgelt für die Übertragung eines Grundstü...
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  • BFH 19.11.2012, SIS 13 06 76, Mitwirkung des Schuldners bei der Ermittlung der Haftungsquote: 1. Das FG hat das Maß der Verletzung der ...
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  • BFH 5.9.2012, SIS 12 30 06, Terminsaufhebung wegen Erkrankung, notwendige Beiladung bei Haftungsbescheiden, Darlegung von Gründen für...
  • BFH 22.6.2012, SIS 12 27 59, Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Flächeneigentum: 1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sin...
  • BFH 22.6.2012, SIS 12 30 22, Umwandlung von Gemeinschaftseigentum in Flächeneigentum: 1. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sin...
  • BFH 18.5.2012, SIS 12 21 74, Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme als Verfahrensfehler in Zusammenhang m...
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  • BFH 16.2.2012, SIS 12 13 44, Darlegung von Gründen für die Zulassung der Revision, geringe Anforderungen an Zulässigkeit der Aufforder...
  • BFH 13.2.2012, SIS 12 10 64, Darlegung von Gründen für die Zulassung der Revision, Rügeverlust, Auslandszeugen: 1. Um die Divergenz de...
  • Sächsisches FG 15.6.2011, SIS 11 24 77, Rückforderung einer abgetretenen Investitionszulage gegenüber dem Zessionar nach Eröffnung des Insolvenzv...

 

1

I. Das für die Grunderwerbsteuerfestsetzung zuständige Finanzamt X forderte den Beklagten und Antragsgegner (Finanzamt - FA - ) als Lagefinanzamt auf, den Bedarfswert eines Grundstücks nach § 138 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) festzustellen. Dieser werde für die Besteuerung wegen der Abtretung der Rechte aus einem Kaufangebot (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes) benötigt.

 

 

2

Das FA stellte den Grundbesitzwert durch Bescheid vom 12.6.2009 fest. Einspruch und Klage dagegen blieben erfolglos. Die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) erging im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung anstelle des Senats durch die Berichterstatterin. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) hatte allerdings seine ursprüngliche Einverständniserklärung nach einem rechtlichen Hinweis der Einzelrichterin schriftlich widerrufen.

 

 

3

Gegen die Nichtzulassung der Beschwerde im angefochtenen Urteil des FG will sich der Kläger mit einer Beschwerde wenden und beantragt, ihm hierfür Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren.

 

 

4

II. Der Antrag auf Gewährung von PKH hat keinen Erfolg.

 

 

5

1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17.3.2008 II S 24/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1176 = SIS 08 25 05).

 

 

6

2. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Weder aus seinem Vorbringen noch aus der Vorentscheidung oder dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass einer der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen könnte.

 

 

7

a) Soweit der Kläger sich darauf beruft, das FA habe im angefochtenen Feststellungsbescheid „die gesetzliche Grundlage des § 179 AO“ nicht angegeben, weshalb das FG ihn habe aufheben müssen, macht er lediglich die materiell-rechtliche Unrichtigkeit des angefochtenen FG-Urteils geltend. Durch die Darlegung von Fehlern bei der Auslegung oder Anwendung des materiellen Rechts wird aber regelmäßig kein Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 24.9.2008 IX B 110/08, BFH/NV 2009, 39 = SIS 08 43 79). Die Nichtzulassungsbeschwerde dient insoweit nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7.12.2007 VIII B 68/07, BFH/NV 2008, 590 = SIS 08 14 30; vom 20.2.2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980 = SIS 08 21 33) und hat der Kläger auch nicht vorgetragen, dass ein zur Revision führender besonders schwerer materiell-rechtlicher Fehler vorliege. Nichts anderes gilt, soweit der Kläger angibt, er habe „keine Rechtsbeziehung zum bewerteten Grundstück“. Auch insoweit macht der Kläger lediglich die materiell-rechtliche Unrichtigkeit des FG-Urteils geltend.

 

 

8

Das FG hat zu Recht darauf hingewiesen, dass § 138 Abs. 5 BewG, wonach die Feststellung von Grundbesitzwerten vorzunehmen ist, wenn diese für die Erbschaftsteuer oder Grunderwerbsteuer „erforderlich“ sind, nicht so zu verstehen ist, dass das Feststellungsfinanzamt vor der Wertermittlung materiell-rechtlich zu prüfen hätte, ob ein grunderwerbsteuersteuerbarer Vorgang vorliegt (vgl. BFH-Beschluss vom 26.1.2006 II B 61/05, BFH/NV 2006, 921 = SIS 06 17 20). Vielmehr hat das Feststellungsfinanzamt regelmäßig davon auszugehen, dass die Wertfeststellung i.S. von § 138 Abs. 5 BewG „erforderlich“ ist, wenn ein Finanzamt um die Feststellung eines solchen Werts für Zwecke einer beabsichtigten Steuerfestsetzung nachsucht. Denn über das Bestehen eines solchen „Bedarfs“ und damit die „Erforderlichkeit“ der Wertfeststellung entscheidet allein das für die Festsetzung der Steuer zuständige Finanzamt durch einen verwaltungsinternen Vorgang in Form der Anforderung des Grundbesitzwerts beim Lagefinanzamt. Dies schließt es im Regelfall aus, im Rechtsmittelverfahren gegen den Feststellungsbescheid die Steuerbarkeit betreffende materiell-rechtliche Einwände zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 24.5.2005 II R 57/03, BFH/NV 2005, 1982 = SIS 05 44 81). Dass ausnahmsweise deshalb etwas anderes gelten könnte, weil die Feststellung des Grundbesitzwerts „unvertretbar“ oder objektiv willkürlich wäre (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 921 = SIS 06 17 20), hat der Kläger nicht dargelegt.

 

 

9

b) Soweit der Kläger anführt, das FG habe gegen seinen Willen „eine Einzelrichterentscheidung“ getroffen, hat er keinen Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dargelegt, auf dem das Urteil des FG beruhen könnte. Der Kläger hat zwar sein durch Schriftsatz vom 11.8.2009 ausdrücklich erklärtes Einverständnis mit einer „Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung“ durch weiteren Schriftsatz vom 2.11.2010 widerrufen. Dies tat er allerdings nicht, weil sich die Prozesslage nachträglich wesentlich geändert hatte, sondern weil die Berichterstatterin eine ihm missliebige Rechtsmeinung geäußert hatte. Ob der Widerruf einer Einverständniserklärung mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter nach § 79a Abs. 3 und Abs. 4 FGO überhaupt zulässig sein kann (dagegen etwa Stöcker in Beermann/Gosch, § 79a FGO Rz 44; Bartone in Kühn/v. Wedelstädt, 19. Aufl., § 79a FGO Rz 4; offen gelassen in BFH-Beschlüssen vom 9.7.2003 IX B 34/03, BFHE 202, 408, BStBl II 2003, 858 = SIS 03 41 44; vom 26.4.2005 VII B 83/04, BFH/NV 2005, 1592 = SIS 05 37 41; vom 13.11.2008 IX B 119/08, nicht amtlich veröffentlicht), braucht der Senat dabei nicht zu entscheiden. Jedenfalls ist ein Widerruf dann ausgeschlossen, wenn sich die Prozesslage bei objektiver Betrachtung nachträglich nicht wesentlich geändert hat (ebenso Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 79a Rz 26; Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 79a FGO Rz 119; Fu in Schwarz, § 79a FGO Rz 23; a.A. wohl Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 79a FGO Rz 20). Dies folgt aus der Funktion des § 79a Abs. 3 und 4 FGO, es den Beteiligten zu ermöglichen, im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung eine Entscheidung durch ein einzelnes Mitglied des an und für sich zuständigen Senats herbeizuführen (vgl. Thürmer, a.a.O., § 79a FGO Rz 100). In Übereinstimmung mit diesem Zweck und wegen der Notwendigkeit klarer prozessualer Verhältnisse kommt ein jederzeitiger Widerruf ohne wesentliche Veränderung der Prozesslage nicht in Betracht (vgl. zu § 90 Abs. 2 FGO bereits BFH-Urteile vom 5.11.1991 VII R 64/90, BFHE 166, 415, BStBl II 1992, 425 = SIS 92 12 51; vom 9.10.2000 VII R 34/00, BFH/NV 2001, 462 = SIS 01 58 53; BFH-Beschluss vom 21.11.2001 III B 66/01, BFH/NV 2002, 517 = SIS 02 58 54).