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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) begehrt für sein auf Kreta, Griechenland,
gelegenes Haus Eigenheimzulage für die Jahre 2003 bis 2009. Er
ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau ein im Jahr 2002
geborenes gemeinsames Kind. Der Wohnsitz der Familie liegt im
Inland; hier erzielt der Kläger auch seine Einkünfte aus
freiberuflicher Tätigkeit als niedergelassener Arzt. Für
die in F gelegene, selbst genutzte Eigentumswohnung bezog der
Kläger von 2000 bis 2007 Eigenheimzulage und von 2002 bis 2007
Kinderzulage. Zusammen mit den Einkünften seiner Ehefrau wird
die Einkunftsgrenze des § 5 des Eigenheimzulagengesetzes
(EigZulG) in der für den streitbefangenen Zeitraum
maßgeblichen Fassung nicht erreicht.
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Im Jahr 2001 erwarb der Kläger ein
Grundstück in S auf Kreta, das er in den Jahren 2001 und 2002
mit einem Wohnhaus bebaute. Das Objekt wurde im Jahr 2002 fertig
gestellt; die Schlussrechnung datiert vom Dezember 2003. Der
Kläger und seine Familie nutzen das Haus mehrere Monate im
Jahr, wobei der Kläger in S keiner Berufstätigkeit
nachgeht. Im April 2008 beantragte der Kläger bei dem
Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA - ) für das
auf Kreta gelegene Haus unter Berufung auf das Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 17.1.2008
C-152/05, Kommission/Deutschland (Slg. 2008, I-39, BStBl II 2008,
326 = SIS 08 10 43) Eigenheim- und Kinderzulage ab dem Jahr 2002,
wobei er darauf hinwies, dass er für das Objekt in F bis 2007
Eigenheimzulage erhalten habe. Das FA legte den Antrag als Antrag
für ein Zweitobjekt aus und lehnte ihn ab. Das Urteil des EuGH
C-152/05 = SIS 08 10 43 gelte nur für Anspruchsberechtigte
ohne inländischen Wohnsitz, zu denen der Kläger nicht
gehöre. Der Einspruch des Klägers blieb
erfolglos.
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Während des finanzgerichtlichen
Verfahrens legte der Kläger ein Schreiben der
Europäischen Kommission vom 19.8.2008 vor, in dem diese u.a.
die Auffassung vertrat, dass die Eigenheimzulage für im
EU-Ausland gelegene Objekte gewährt werden müsse, wenn
für eine inländische Ferien-/Zweitwohnung ebenfalls eine
Eigenheimzulage gewährt worden wäre. Der Kläger und
das FA erzielten eine tatsächliche Verständigung
dahingehend, dass das auf Kreta gelegene Haus nicht in einem
Ferien- oder Wochenendhausgebiet errichtet wurde, seine
ganzjährige Nutzung gestattet ist und der Kläger das
Objekt nur selbst genutzt und auch nicht teilweise vermietet
hat.
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Nachdem der Kläger die Klage für
das Jahr 2002 wegen Festsetzungsverjährung zurückgenommen
und seinen Antrag dahin präzisiert hatte, dass er Kinderzulage
erst ab dem Jahr 2008 begehre, gab das Finanzgericht (FG) der Klage
mit seinem in EFG 2009, 1279 = SIS 09 20 08 veröffentlichten
Urteil statt. Nach seinem Tenor finde das Urteil des EuGH C-152/05
= SIS 08 10 43 auf alle unbeschränkt Steuerpflichtigen
Anwendung. Die Versagung der Eigenheimzulage für
Steuerpflichtige i.S. von § 1 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) stelle mithin eine
Beeinträchtigung der im Vertrag zur Gründung der
Europäischen Gemeinschaft (EG) verankerten
Niederlassungsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit und der
allgemeinen Freizügigkeit dar. Diese Freiheiten umfassten auch
das Recht jedes Bürgers, sich im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedstaates frei zu bewegen und aufzuhalten. Hieran werde er
mittelbar gehindert, wenn an einen ausländischen Zweitwohnsitz
ungünstigere Folgen geknüpft würden als an einen
inländischen. Dies sei auch die Auffassung der
Europäischen Kommission in dem an den Kläger gerichteten
Schreiben. Auf eine mögliche Beeinträchtigung der
Kapitalverkehrsfreiheit komme es deshalb nicht mehr an. Die
gebotene gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung von § 2 Abs. 1
Satz 1 EigZulG führe wegen des Anwendungsvorrangs des
EG-Rechts dazu, dass das Tatbestandsmerkmal „im Inland
belegen“ nicht zu beachten sei. Die Gemeinschaftsrechtslage
sei derart eindeutig, dass eine Vorlage an den EuGH nicht
erforderlich sei.
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Hiergegen richtet sich die Revision des FA,
die es auf die Verletzung von § 2 Abs. 1 Satz 1 EigZulG
stützt.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen ist dem
Verfahren beigetreten.
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II. Die Revision ist begründet und
führt unter Aufhebung der Vorentscheidung zur Abweisung der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung).
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eigenheimzulage für
seine Zweitwohnung auf Kreta.
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1. Die Voraussetzungen der Eigenheimzulage
gemäß § 2 EigZulG liegen nicht vor, weil das - im
Übrigen förderungsfähige - Objekt nicht im Inland
belegen ist. Es ist europarechtlich nicht geboten, dieses
Tatbestandsmerkmal - Belegenheit des Förderungsobjekts im
Inland - unangewendet zu lassen.
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a) Das Urteil des EuGH in der Rechtssache
C-152/05 = SIS 08 10 43 ist im vorliegenden Fall nicht unmittelbar
einschlägig.
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Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt
sich die Rechtskraft eines Urteils des EuGH lediglich auf
diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder
notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen
Entscheidung waren (EuGH-Urteile vom 12.6.2008 C-462/05,
Kommission/Portugal, Slg. 2008, I-4183 = SIS 08 27 57, RandNr. 23;
vom 19.2.1991 C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347,
RandNr. 14; EuGH-Beschluss vom 28.11.1996 C-277/95 P,
Lenz/Kommission, Slg. 1996, I-6109, RandNr. 50, und EuGH-Urteil vom
15.10.2002 C-238/99 P, C-244/99 P, C-245/99 P, C-247/99 P, C-250/99
P, C-251/99 P, C-252/99 P und C-254/99 P, Limburgse Vinyl
Maatschappij u.a./Kommission, Slg. 2002, I-8375, RandNr. 44). Die
Rechtskraft eines eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats
feststellenden Urteils kann daher nicht über die mit der Klage
geltend gemachten Beanstandungen hinausgehen, die den
Streitgegenstand des Verfahrens bestimmen (vgl. EuGH-Urteil vom
14.12.1982 verb. Rs. 314/81, 315/81, 316/81 und 83/82, Procureur de
la Republique/ Waterkeyn, Slg. 1982, 4337 = SIS 83 10 40, RandNr. 8
ff.).
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Gemessen daran wird der Fall eines
unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland
ungeachtet des Tenors von der Rechtskraft des Urteils des EuGH in
der Rechtssache C-152/05 = SIS 08 10 43 nicht erfasst. Wie sich aus
der im Amtsblatt der Europäischen Union (ABlEU) Nr. C 132 vom
28.5.2005, S. 18, veröffentlichten Zusammenfassung der Klage
ergibt, war Gegenstand des Vertragsverletzungsverfahrens lediglich
die von der Kommission angeführte Benachteiligung dreier
Gruppen von Personen, nämlich von Staatsbediensteten mit
Wohnsitz im Ausland, von Grenzpendlern, deren Einkünfte zu
mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen, und von
aus Deutschland kommenden Diplomaten und EU-Beamten, also von
Steuerpflichtigen gemäß § 1 Abs. 2 und 3 EStG. Eine
fehlende finanzielle Unterstützung des Erwerbs von
Zweitwohnsitzen in anderen Mitgliedstaaten war von der Kommission
dagegen ausdrücklich nicht beanstandet worden (ABlEU, a.a.O.;
a.A. hinsichtlich der Reichweite des Urteils C-152/05 = SIS 08 10 43ohne Begründung Brandenberg, BB 2008, 864, dort unter II.
Nr. 8; die Anwendbarkeit des Urteils insgesamt bezweifelnd Gosch,
Entscheidungen des Bundesfinanzhofs für die Praxis der
Steuerberatung 2008, 151).
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b) Unionsrechtlich ist eine Förderung des
Erwerbs von Zweitwohnsitzen nicht geboten. Soweit die Versagung der
Eigenheimzulage für das im EU-Ausland gelegene Zweitobjekt
Grundfreiheiten des Klägers beschränkt, ist diese
Beschränkung gerechtfertigt.
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aa) Nach der Entscheidung des EuGH in der
Rechtssache C-152/05 ist davon auszugehen, dass der Kläger
durch die Versagung der Eigenheimzulage in seinen Grundfreiheiten
betroffen ist.
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(1) Auf die in Art. 43 EG (jetzt Art. 49 des
Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union -
AEUV - ) verbürgte Niederlassungsfreiheit kann sich der
Kläger allerdings nicht berufen, auch wenn er nach seinem
Vortrag die Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in
Griechenland beabsichtigt und das streitbefangene Objekt zu diesem
Zweck errichtet hat.
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Zwar haben auch die freien Berufe das Recht,
unter Berufung auf die Niederlassungsfreiheit bei Beachtung der
jeweiligen Berufsregeln im Gebiet der Union mehr als eine
Stätte für die Ausübung ihrer Tätigkeit
einzurichten und beizubehalten (vgl. nur EuGH-Urteil vom 12.7.1984
Rs. 107/83, Klopp, Slg. 1987, 2971, RandNr. 19). Allerdings kommt
eine Beeinträchtigung der Niederlassungsfreiheit durch das
Eigenheimzulagengesetz, auf die sich der Kläger berufen
könnte, unter den gegebenen Umständen nicht in Betracht.
Denn an der Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in
Griechenland wird der Kläger nach Lage der Dinge nicht durch
Verweigerung einer finanziellen Unterstützung zur Errichtung
von Wohnraum gehindert, sondern durch die Nichterteilung der
für die ärztliche Tätigkeit nötigen Zulassung
seit nunmehr acht Jahren. Fehlen einem Unionsbürger aber die
persönlichen Voraussetzungen, in einem anderen Mitgliedstaat
in einem reglementierten Bereich tätig zu werden, weil die
Ausübung seiner Niederlassungsfreiheit dort in zulässiger
Weise beschränkt wird (vgl. hierzu u.a. EuGH-Urteil vom
30.11.1995 C-55/94, Gebhard, Slg. 1995, I-4165 = SIS 96 06 72,
RandNr. 35 ff.), kann er eine unionsrechtswidrige
Beeinträchtigung dieser Grundfreiheit durch eine nationale
Regelung seines Heimatmitgliedstaates schon deshalb nicht mit
Erfolg geltend machen.
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Entsprechendes gilt, wenn der Kläger -
abhängig vom Umfang seiner in Griechenland geplanten
Tätigkeit - anstelle der Niederlassungsfreiheit in der durch
Art. 49 EG (jetzt Art. 56 AEUV) verbürgten
Dienstleistungsfreiheit betroffen wäre (vgl. zur Abgrenzung
von der Niederlassungsfreiheit EuGH-Urteile Gebhard in Slg. 1995,
I-4165, RandNr. 27; vom 12.12.1996 C-3/95, Reisebüro Broede,
Slg. 1996, I-6511, RandNr. 21 f.; Calliess/Ruffert (Hrsg.),
EUV/EGV, 3. Aufl. 2007, Art. 43 EGV Rz 12 ff., Art. 49, 50 EGV Rz
13).
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(2) Die Versagung der von dem Kläger
begehrten Eigenheimzulage für das parallel zu seinem
inländischen Wohnsitz für private Zwecke genutzte
Zweitobjekt auf Kreta unterfällt indessen dem
Anwendungsbereich von Art. 18 EG (jetzt Art. 21 AEUV).
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Das in Art. 18 EG in allgemeiner Form
niedergelegte Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet
der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, findet auf
diejenigen grenzüberschreitenden Sachverhalte Anwendung, die
nicht nach Art. 43 oder Art. 39 EG zu beurteilen sind (vgl.
EuGH-Urteile vom 7.9.2006 C-470/04, N, Slg. 2006, I-7409, DStR
2006, 1691 = SIS 06 39 06, RandNr. 22 f.; vom 11.9.2007 C-76/05,
Schwarz, Slg. 2007, I-6849, DStR 2007, 1670 = SIS 07 34 68, RandNr.
33 ff.). Im Urteil C-152/05 hat der EuGH für die nach § 1
Abs. 2 und 3 EStG unbeschränkt steuerpflichtigen Personen
entschieden, dass Bestimmungen, die einen Angehörigen eines
Mitgliedstaats daran hindern oder davon abhalten, seinen
Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf
Freizügigkeit Gebrauch zu machen, eine Beeinträchtigung
dieser Freiheit darstellen, auch wenn sie unabhängig von der
Staatsangehörigkeit Anwendung finden (ebenso EuGH-Urteil
Schwarz in Slg. 2007, I-6849, DStR 2007, 1670 = SIS 07 34 68,
RandNr. 93). Die Versagung der Eigenheimzulage bei fehlender
Inlandsbelegenheit habe eine abschreckende Wirkung für
diejenigen, denen das Recht auf Freizügigkeit zustehe und die
eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken in einem anderen Mitgliedstaat
herstellen oder anschaffen möchten (EuGH-Urteil C-152/05,
Kommission/ Deutschland in Slg. 2008, I-39, BStBl II 2008, 326 =
SIS 08 10 43, RandNrn. 22, 24, 30).
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Diese Argumentation ist im Rahmen der
allgemeinen Freizügigkeit auf die Anschaffung oder Herstellung
einer Zweitwohnung übertragbar. Indem dem Kläger bei
fortbestehender unbeschränkter Steuerpflicht die
Eigenheimzulage für seine Zweitwohnung auf Kreta versagt wird,
während sie ihm für ein entsprechendes inländisches
Objekt zu gewähren wäre, wird er in der Ausübung der
ihm nach Art. 18 EG zustehenden Rechte, sich in einem anderen
Mitgliedstaat aufzuhalten, beschränkt.
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(3) Daneben ist der Kläger auch in der
durch Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV) gewährleisteten
Kapitalverkehrsfreiheit betroffen. Die Kapitalverkehrsfreiheit ist
gegenüber den sonstigen Grundfreiheiten nicht
grundsätzlich subsidiär. Maßgeblich ist allein, ob
eine der betroffenen Freiheiten gegenüber der anderen
völlig zweitrangig ist (EuGH-Urteil vom 17.9.2009 C-182/08,
Glaxo Wellcome, Slg. 2009, I-8591 = SIS 09 33 23, RandNr. 36 f.).
Ein solches Rangverhältnis lässt sich im vorliegenden
Fall für die Kapitalverkehrsfreiheit und die allgemeine
Freizügigkeit nicht ausmachen. Nachdem durch die
Eigenheimzulage nur Investitionsentscheidungen für
eigengenutzten Wohnraum erleichtert werden, für die
Förderungsfähigkeit der Kapitalanlage also die
Entscheidung für den eigenen Aufenthalt an einem bestimmten
Ort mitbestimmend sein muss, sind beide Grundfreiheiten
gleichermaßen berührt. Indem nur im Inland belegene
Zweitobjekte förderungsfähig sind, ist das
Eigenheimzulagengesetz auch geeignet, Gebietsansässige von
Investitionen in einem anderen Mitgliedsstaat abzuhalten (vgl.
EUGH-Urteil vom 15.10.2009 C-35/08, Grundstücksgemeinschaft
Busley und Cibrian, Slg. 2009, I-9807 = SIS 09 33 29, RandNr.
20)
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bb) Die Beschränkung der genannten
Grundfreiheiten ist jedoch gerechtfertigt.
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Es entspricht ständiger Rechtsprechung
des EuGH, dass nationale Maßnahmen, die geeignet sind, die
Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu
behindern oder weniger attraktiv zu machen, zugelassen werden, wenn
mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird,
wenn sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten,
und wenn sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung
des verfolgten Ziels erforderlich ist (EuGH-Urteil C-152/05,
Kommission/ Deutschland in Slg. 2008, I-39, BStBl II 2008, 326 =
SIS 08 10 43, RandNr. 26, m.w.N.; EuGH-Urteil vom 11.3.2004 C-9/02,
de Lasteyrie du Saillant, Slg. 2004, I-2409, DStR 2004, 551 = SIS 04 28 61, RandNr. 49).
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Auch wenn die inzwischen ausgelaufene
steuerrechtliche Wohnungseigentumsförderung vorrangig der
Vermögensbildung und der Altersvorsorge diente, verfolgte der
Gesetzgeber mit der Eigenheimzulage zugleich auch
wohnungsmarktpolitische, auf die Vermehrung des Wohnungsbestandes
gerichtete Zwecke, wie es immer wieder Ziel der
Wohnungseigentumsförderung war. Während etwa bei
Einführung der Vorläuferregelung des § 10e EStG mit
dem Gesetz zur Neuregelung der steuerrechtlichen Förderung des
selbst genutzten Wohneigentums vom 15.5.1986 (BGBl I 1986, 730)
Neu- und Altbauten gleich behandelt wurden (vgl. BTDrucks 10/3633,
S. 10), bezweckte die Eigenheimzulage gerade auch die
Neubauförderung, wie sich schon daran zeigt, dass das
Subventionsniveau bei Erwerb eines Altbaus deutlich geringer war
(vgl. BRDrucks 498/95, S. 30; Wacker, EigZulG, 3. Aufl., Vor §
1 Rz 47). Dass der mit der Eigenheimzulage geförderte
Wohnungsbau zur Gewährleistung ausreichenden Wohnraums im
Inland einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt,
ist durch den Generalanwalt in der Rs. C-152/05 ausdrücklich
anerkannt und durch den EuGH nicht zurückgewiesen worden
(Schlussanträge C-152/02, Slg. 2008, I-39, RandNr. 86;
EuGH-Urteil C-152/02, Kommission/Deutschland, Slg. 2008, I-39,
BStBl II 2008, 326 = SIS 04 23 36 RandNr. 27; vgl. auch
EuGH-Urteile vom 26.10.2006 C-345/05, Kommission/Portugal, Slg.
2006, I-10633 = SIS 06 47 53, RandNr. 35; vom 10.9.2009 C-269/07,
Kommission/ Deutschland, DStR 2009, 1954 = SIS 09 33 17, RandNr.
82; EuGH-Urteil Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian in
Slg. 2009, I-9807, RandNr. 32).
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Eine Zulage für im Ausland belegene
Zweitwohnungen ist zur Erreichung dieses Ziels jedoch nicht
geeignet. Anders als in den dem Urteil C-152/05 = SIS 08 10 43
zugrunde liegenden Fallgestaltungen oder in Fällen des Erwerbs
einer Zweitwohnung im Inland ist bei einer im Ausland belegenen
Zweitwohnung die Entlastung des nationalen Wohnungsmarktes
ausgeschlossen. Während Grenzpendler, Diplomaten oder
EU-Beamte durch ihre Wohnsitznahme im Ausland die Nachfrage nach
Wohnungen in Deutschland senken und der Erwerb einer Zweitwohnung
im Inland den Mietwohnungsmarkt entlastet bzw. die Wohnung nach
Aufgabe des Zweitwohnsitzes dem Wohnungsmarkt zur Verfügung
steht, bleibt die Anschaffung einer zusätzlichen Wohnung im
Ausland ohne Auswirkungen auf den nationalen Wohnungsbestand.
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Soweit der EuGH in der Entscheidung
Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian in Slg. 2009,
I-9807, RandNr. 32 beanstandet hat, dass die dort zu
überprüfende Regelung zur degressiven Absetzung für
Abnutzung gemäß § 7 Abs. 5 EStG nicht nach dem
regional unterschiedlichen Bedarf differenziere und deshalb zur
Förderung des vermehrten Baus von Mietwohnungen ungeeignet
sei, lässt sich diese Argumentation auf den vorliegenden Fall
nicht übertragen. Denn die Eigenheimzulage kommt nur für
die Anschaffung/Herstellung eigengenutzten Wohnraums in Betracht
und orientiert sich folglich an dem individuellen Bedarf des
Steuerpflichtigen, so dass es anders als bei einer zur
Einkünfteerzielung durch Weitervermietung bestimmten Immobilie
auf die allgemeine Marktsituation nicht ankommen kann.
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Die in dem an den Kläger gerichteten
Schreiben vom August 2008 wiedergegebene Auffassung der
Europäischen Kommission, ihm müsse Eigenheimzulage
gewährt werden, wenn für inländische
Ferien-/Zweitwohnungen ebenfalls eine Eigenheimzulage gewährt
worden wäre, ist nicht geeignet, das vorstehende Ergebnis in
Frage zu stellen, ist sie doch nicht das Ergebnis einer fundierten
Auseinandersetzung mit der einschlägigen materiellen
Rechtsfrage. Gleiches gilt für das an den Kläger
gerichtete Schreiben der Kommission vom 10.8.2010, mit dem sie ihre
Auffassung unter Verweis auf das Urteil
Grundstücksgemeinschaft Busley und Cibrian in Slg. 2009,
I-9807, RandNr. 32 wiederholt. Dies folgt im Übrigen schon
daraus, dass die Kommission in ihrer nach Durchführung des von
einer intensiven Beschäftigung mit der Materie geprägten
Vorverfahrens erhobenen Klage im Verfahren C-152/05 = SIS 08 10 43
ausdrücklich davon ausging, dass es „das
Gemeinschaftsrecht ... keineswegs [verlange] den Erwerb von
Zweitwohnsitzen in anderen Mitgliedstaaten finanziell zu
unterstützen“ (ABlEU Nr. C 132 vom 28.5.2005, S.
18).
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2. Da die Vorentscheidung von anderen
Voraussetzungen ausgegangen ist, ist sie aufzuheben. Die Sache ist
spruchreif. Wegen fehlender Inlandsbelegenheit der Zweitwohnung des
Klägers ist die Klage abzuweisen.
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3. Der Senat war nicht zur Vorlage an den EuGH
gemäß Art. 267 AEUV verpflichtet. Soweit das FG zu einem
anderen Ergebnis gekommen ist, beruht seine Entscheidung nicht auf
einer abweichenden Beurteilung derselben unionsrechtlichen
Rechtsfrage; vielmehr hat es einen wesentlichen rechtlichen
Gesichtspunkt übersehen. Die Entscheidung des FG verengt sich
auf die Feststellung, dass durch die Nichtgewährung der
Eigenheimzulage Grundfreiheiten beschränkt werden,
versäumt es aber, die in solchen Fällen stets gebotene
Prüfung der Rechtfertigung dieser Beschränkung
vorzunehmen. Der Senat hat indessen keinen Zweifel, dass das FG -
ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH - zu demselben Ergebnis
wie er selbst gekommen wäre, hätte es diesen wesentlichen
Gesichtspunkt gesehen und eine vollständige
Überprüfung der streitentscheidenden Norm anhand des
Unionsrechts vorgenommen (vgl. EuGH-Urteil vom 6.10.1982 Rs.
283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, 3415). Dass die Kommission
während des gerichtlichen Verfahrens in zwei an den
Kläger gerichteten Schreiben die europarechtliche Rechtsfrage
ohne vertiefte rechtliche Auseinandersetzung im Ergebnis anders
beurteilt, vermag eine Verpflichtung zur Vorlage gemäß
Art. 267 AEUV ebenfalls nicht zu begründen.
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Dem steht nicht entgegen, dass der Senat im
Beschluss vom 1.10.2009 IX B 124/09 (BFH/NV 2010, 179 = SIS 10 01 26) entschieden hat, dass die Frage, ob die Begrenzung der
Eigenheimzulage auf im Inland belegene Wohnungen auch in Bezug auf
Steuerpflichtige nach § 1 Abs. 1 EStG einen Verstoß
gegen die Grundfreiheiten darstelle, rechtlich zweifelhaft sei.
Denn diese Entscheidung erging im Rahmen einer summarischen
Prüfung in einem Verfahren über die Aussetzung der
Vollziehung und fand ihren Grund allein in dem formalen Befund,
dass die einschlägige Frage vom FG im Ergebnis anders als vom
Niedersächsischen FG (in EFG 2010, 299) beantwortet wurde und
der Bundesfinanzhof dazu noch nicht entschieden hatte. Eine
Überprüfung der den unterschiedlichen Ergebnissen
zugrunde liegenden Argumentation war damit nicht verbunden. Soweit
die Literatur die Rechtsfrage, ob Eigenheimzulage für
Zweitwohnungen zu gewähren sei, für ungeklärt
hält, beruht diese Beurteilung gleichfalls lediglich auf der
Tatsache der im Ergebnis divergierenden finanzgerichtlichen
Entscheidungen (Kreft, Praxis Internationale Steuerberatung - PISt
- 2009, 282; ders. PISt 2010, 68; Anm. Bozza-Boden, EFG 2010,
302).
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