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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) hat zum 1.10.2005 einen
landwirtschaftlichen Betrieb erworben, mit dem sie Milchwirtschaft
betreibt. Der vormalige Eigentümer dieses Betriebs
verfügte über eine Milchquote (betriebliche
Referenzmenge) von 617.690 kg. Auf diese Milchquote sind nach den
vom Finanzgericht (FG) seinem Urteil zugrunde gelegten
Feststellungen des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt -
HZA - ) bis zum Übergang des Betriebs 325.994 kg Milch an die
Molkerei geliefert worden. Den betreffenden Feststellungen liegt
offenbar zugrunde, dass das HZA der Ansicht ist, dass ein von dem
vormaligen Eigentümer für den Zeitraum bis zum
Eigentumsübergang auf die Klägerin abgeschlossener
Pachtvertrag die Milcherzeugerstellung des Pächters nicht
begründet hat, so dass die in diesem Zeitraum produzierten,
vorgenannten Milchmengen dem Verkäufer zuzurechnen seien.
Dieser soll jedoch, wie die Klägerin im erstinstanzlichen
Verfahren vorgetragen hat (FG-Akte Bl. 27), vor Ende des
Milchwirtschaftsjahres eine Milchquote hinzuerworben haben, welche
die von seinem Betrieb bis Ende September 2005 abgelieferten
Milchmengen abdeckt.
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Die Landwirtschaftsbehörde hat der
Klägerin zunächst bescheinigt, dass die vorgenannte
Milchquote von 617.690 kg zum 1.10.2005 auf diese übergegangen
sei (Übertragungsbescheinigung vom 2.11.2005). In den
Hinweisen, die diesem Bescheid beigefügt waren, war jedoch
unter Nr. 7 vermerkt, dass die Molkerei der Klägerin mitteilen
werde, welche Milchquote ihr im Milchwirtschaftsjahr 2005/06 unter
Berücksichtigung der von dem Verkäufer bereits
gelieferten Milchmenge noch verbleibe.
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Unter dem 31.8.2006 hat die Klägerin
mit dem Verkäufer eine Vereinbarung getroffen, wonach ihr die
von der Landesstelle übertragene Milchquote (617.690 kg) in
dem Milchwirtschaftsjahr 2005/06 in vollem Umfang unbeliefert zur
Verfügung steht. Aufgrund dieser Vereinbarung hat das HZA
zunächst der Klägerin für das betreffende
Milchwirtschaftsjahr eine Milchquote von 617.690 kg zugeteilt.
Diesen Bescheid hat es jedoch am 1.12.2007, gestützt auf
§ 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen
Marktorganisationen und Direktzahlungen (MOG), zurückgenommen
und die Milchquote auf nur noch (617.690 kg minus 325.994 kg =)
291.696 kg festgesetzt.
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Gegen diesen Bescheid richtet sich die nach
erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, die das FG
abgewiesen hat. Es urteilte, unzutreffende Milchquotenfestsetzungen
seien nach § 10 Abs. 1 MOG zwingend zurückzunehmen; die
Vertrauensschutzvorschriften der §§ 48 und 49a des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) stünden der
Rücknahme nicht entgegen. Der Rücknahmebescheid sei
rechtmäßig, weil der Klägerin nur eine Milchquote
von 291.696 kg zustehe. Der Senat habe bereits entschieden (Hinweis
auf das Urteil vom 14.4.1989 IV 69/87 S-H, ZfZ 1990, 54), dass der
Erwerber für das Jahr des Übergangs der Milchquote nur
noch die Quote für sich in Anspruch nehmen könne, die der
Abgebende bis zum Übergang nicht für eigene
Milchanlieferungen ausgeschöpft hat. Wirksame Vereinbarungen
hierüber könnten von den Vertragsparteien nicht getroffen
werden.
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Gegen dieses Urteil richtet sich die
Revision der Klägerin. Diese wendet sich in erster Linie gegen
die Rechtsansicht des FG, Vereinbarungen über den von dem
Erwerber eines Betriebs nutzbaren Teil der Milchquote könnten
nicht wirksam getroffen werden. Dies widerspreche Art. 17 Abs. 1
i.V.m. Art. 5 Buchst. k der hier noch anzuwendenden Verordnung (EG)
Nr. 1788/2003 (VO Nr. 1788/2003) des Rates vom 29.9.2003 über
die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften Nr. L 270/123) sowie § 7 Abs.
2 der Milchabgabenverordnung (MilchAbgV; hier anzuwenden i.d.F. der
zuletzt durch Verordnung vom 9.8.2004, BGBl I 2004, 2140,
geänderten Verordnung vom 12.1.2000, BGBl I 2000, 27). Weder
die Vorschriften des Gemeinschaftsrechts noch die des nationalen
Rechts stünden einer Vereinbarung zwischen Vertragsparteien
über die Modalitäten der Übertragung der Milchquote
entgegen. Die Klägerin beruft sich insofern auf den
Erwägungsgrund Nr. 17 Satz 3 der VO Nr. 1788/2003. Es sei auch
kein Grund dafür ersichtlich, warum Vereinbarungen nur
hinsichtlich eines vermeintlich noch nicht belieferten Teils einer
Milchquote zulässig sein sollten. Denn eine - allerdings
unzulässige - Doppelnutzung der Milchquote könne, wie im
vorliegenden Fall, auch dann ausgeschlossen sein, wenn die
Milchquote bereits teilweise beliefert worden ist und trotzdem von
dem Erwerber in vollem Umfang beliefert wird. Art. 5 Buchst. k VO
Nr. 1788/2003 bestimme nämlich ausdrücklich, dass die
für die Abgabenberechnung maßgebliche Milchquote
derjenigen entspreche, die dem Erzeuger am 31. März des
Milchwirtschaftsjahres zur Verfügung steht, wobei alle in der
VO vorgesehenen Übertragungen zu berücksichtigen seien,
die während des Milchwirtschaftsjahres erfolgt sind. Die VO
Nr. 1788/2003 setze dabei nicht voraus, dass der Erzeuger bereits
bei Lieferung der Milch an die Molkerei Inhaber einer
entsprechenden Milchquote sei; es stehe ihm vielmehr frei,
zunächst ohne Milchquote Milch abzuliefern und die Quote erst
später während des Milchwirtschaftsjahres z.B. durch
Übertragungen gemäß Art. 17 oder 18 VO Nr.
1788/2003 zu erwerben. So sei es hier geschehen; der Verkäufer
habe einen Betrieb in ... mit einer ausreichenden Milchquote
erworben, um seine eigenen Milchlieferungen abzudecken. Wenn
hingegen die Milchquote einem Betriebsinhaber mit Wirkung für
das Milchwirtschaftsjahr in voller Höhe entzogen werde, ohne
dass sich dieser eine neue Quote beschaffe, müsse er eben
entsprechende Abgaben zahlen.
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Ferner verstoße das Urteil des FG
gegen § 17 Abs. 1 Nr. 1 MilchAbgV insofern, als nach dieser
Vorschrift der Übergang von Milchquoten durch eine von der
zuständigen Landesstelle ausgewiesene Bescheinigung
nachzuweisen ist. Diese Bescheinigung sei Grundlagenbescheid und im
Streitfall dahin ergangen, dass der Klägerin eine Milchquote
von 617.960 kg zusteht. Hiervon dürfe das HZA nicht abweichen.
Der Hinweis Nr. 7 könne daran nichts ändern; er sei nicht
geeignet, den bindenden Tenor des Bescheids in Frage zu stellen.
Denn Sinn und Zweck des Grundlagenbescheids liege gerade darin,
Streitigkeiten über den Übergang der Milchquote zu
vermeiden; dieser könne deshalb nicht von außerhalb des
Bescheids liegenden Umständen abhängig gemacht
werden.
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Im Übrigen stehe der Rücknahme
der zunächst festgestellten Quote § 48 Abs. 2 VwVfG
entgegen. Der Hinweis Nr. 7 in dem Bescheid der
Landwirtschaftskammer habe das Vertrauen der Klägerin in den
Übergang der vollen Milchquote nicht zerstören
können, weil die Landwirtschaftskammer ebenso wie das HZA
selbst und die Molkerei zunächst davon ausgegangen seien, dass
der Verkäufer in dem ersten Teil des Milchwirtschaftsjahres
überhaupt keine Milch abgeliefert habe.
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Im Streitfall komme hinzu, dass der
Verkäufer zunächst nicht davon ausgegangen sei, in der
ersten Hälfte des Milchwirtschaftsjahres überhaupt
Milcherzeuger gewesen zu sein; auch die Klägerin sei davon bei
Abschluss des Kaufvertrags nicht ausgegangen. Vor dem Hintergrund
zivilrechtlicher Streitigkeiten mit der damaligen Pächterin
sei der Verkäufer der Ansicht des HZA, der Pachtvertrag sei
nicht anzuerkennen, später nicht entgegengetreten. Die
Klägerin habe von alledem keine Kenntnis gehabt und sich
darauf verlassen müssen, dass ihr die volle Milchquote zur
Verfügung stehe.
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Ergänzend bezieht sich die
Klägerin auf das Vorabentscheidungsersuchen des Senats vom
31.3.2009 VII R 23, 24/08 (BFHE 225, 558 = SIS 09 20 88). Bei
Verneinung der dort dem Gerichtshof der Europäischen Union
(EuGH) gestellten Frage stehe der Klägerin auf jeden Fall die
gesamte Milchquote von 617.690 kg zur Verfügung. Aber auch
wenn der EuGH diese Frage bejahen sollte, folge daraus nicht, dass
eine abweichende Vereinbarung über den
Milchquotenübergang zwischen den Beteiligten nicht
zulässig sei. Dies sei vielmehr ggf. durch ein neues
Vorabentscheidungsersuchen zu klären.
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Das HZA hält die zwischen der
Klägerin und dem Verkäufer getroffene Vereinbarung
über den Übergang der vollen Milchquote für nichtig
und macht sich in diesem Zusammenhang im Wesentlichen die
Rechtsansicht des angefochtenen Urteils zu eigen. Dass die
Klägerin in Übereinstimmung mit dem Verkäufer bei
Abschluss des Kaufvertrags davon ausgegangen sei, dass dieser in
dem betreffenden Milchwirtschaftsjahr keine Milch geliefert habe,
habe die Klägerin bisher nicht geltend gemacht. Es handele
sich um eine neue Tatsache, die in diesem Revisionsverfahren nicht
berücksichtigt werden könne. Im Übrigen komme es auf
die subjektiven Vorstellungen des Verkäufers über seine
Milcherzeugerstellung nicht an (Hinweis auf den Beschluss des
Senats vom 22.12.2008 VII B 115/08, BFH/NV 2009, 983 = SIS 09 16 06).
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Auf Vertrauensschutz könne sich die
Klägerin nicht berufen. Der Hinweis Nr. 7 habe ein etwaiges
Vertrauen zerstören müssen. Die später zwischen der
Klägerin und dem Verkäufer getroffene Zusatzvereinbarung
und deren Anerkennung durch die Landwirtschaftsbehörde habe
keinen Vertrauenstatbestand begründen können. Vielmehr
sei der Klägerin das Vertrauen damals schon abhanden gekommen
und sie habe das Problem, dass der Verkäufer die Milchquote
teilweise bereits beliefert hatte, gerade durch die
Zusatzvereinbarung lösen wollen.
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II. Die Revision der Klägerin ist
begründet und führt zur Aufhebung des Urteils des FG und
zur Zurückverweisung der Sache an dieses zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das Urteil des FG verletzt
Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 FGO).
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Wie der erkennende Senat bereits in seinem
Beschluss in BFHE 225, 558 = SIS 09 20 88 ausgeführt hat,
beziffert die sog. Milchquote (Referenzmenge) den Umfang des Rechts
eines Milcherzeugers, in seinem Betrieb erzeugte Milch an einen
Abnehmer zu liefern, ohne dafür eine Milchabgabe zahlen zu
müssen. Die Milchquote bezieht sich auf die Summe der
Milchlieferungen in einem jeden Zwölfmonatszeitraum
(Milchwirtschaftsjahr). Übertragungen, Überlassungen,
Umwandlungen oder zeitweilige Neuzuweisungen von Milchquoten,
welche während eines Zwölfmonatszeitraums erfolgt sind,
sind nach Art. 5 Buchst. k VO Nr. 1788/2003 bei der erst nach
Ablauf des Zwölfmonatszeitraums erfolgenden Prüfung zu
berücksichtigen, ob der Erzeuger mehr Milch geliefert hat, als
seinem Lieferrecht entspricht, und ob er deshalb abgabenpflichtig
geworden ist. Die zum 1. April des betreffenden
Zwölfmonatszeitraums zugeteilte Milchquote ist also
entsprechend zu korrigieren, woraus sich die in Art. 5 Buchst. k VO
Nr. 1788/2003 als verfügbare Milchquote bezeichnete Menge
ergibt. Mit Recht weist deshalb die Revision sinngemäß
darauf hin, dass ein Erzeuger, um abgabenfrei Milch liefern zu
können, nicht etwa im Zeitpunkt der Lieferung im Besitz einer
entsprechenden Milchquote sein muss; ob er abgabenpflichtig wird,
hängt vielmehr ausschließlich davon ab, ob er am Ende
des Milchwirtschaftsjahres mehr Milch geliefert hat, als ihm seine
Milchquote gestattete, deren Höhe sich ebenfalls erst am Ende
des Milchwirtschaftsjahres endgültig bestimmen lässt.
§ 19 Abs. 2 MilchAbgV bestätigt dies, weil er dahin zu
verstehen ist, dass er für den Fall, dass die Milchlieferungen
eines Erzeugers voraussichtlich zu einer Abgabenschuld führen
werden, gestatten will, von seinem Milchgeld gleichsam
Vorauszahlungen auf diese (erst künftig entstehende und
überhaupt definitiv feststellbare) Abgabenschuld einzubehalten
oder anderweit Sicherheit zu verlangen.
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Im Streitfall hat die Klägerin im
erstinstanzlichen Verfahren sinngemäß vorgetragen, der
vormalige Inhaber des von ihr erworbenen Milchwirtschaftsbetriebs
habe zwar zunächst nur über eine Milchquote verfügt,
die abzüglich der von ihm selbst vor der Betriebsübergabe
vorgenommenen Milchlieferungen - deren Zurechnung an den
Verkäufer statt an den seinerzeitigen Pächter des von der
Klägerin erworbenen Betriebs die Klägerin nicht
widersprochen hat und welche auch das FG offenbar ohne weitere
Prüfung als zutreffend unterstellt hat - nicht ausreichte, um
der Klägerin abgabenfreie Milchlieferungen in dem Umfang zu
gestatten, in dem sie diese in der zweiten Hälfte des
Milchwirtschaftsjahres tatsächlich vorgenommen hat. Denn
liefert ein Erzeuger während eines Zwölfmonatszeitraums
Milch an eine Molkerei und macht damit von seiner Milchquote
Gebrauch, so kann die Milchquote bzw. der so ausgenutzte Teil der
Milchquote in demselben Zwölfmonatszeitraum weder von ihm noch
von irgendeinem anderen Erzeuger dafür in Anspruch genommen
werden, Milch abgabenfrei liefern zu dürfen, weil die
Milchquote, wie dargelegt, das Recht zu einer einmaligen
Milchlieferung in jedem Zwölfmonatszeitraum in der
festgesetzten Höhe darstellt und dieses Recht verbraucht ist,
wenn es genutzt worden ist. Die Übertragung einer einmal
bereits ausgenutzten Milchquote kann, in welchem rechtlichen
Zusammenhang sie auch immer vorgenommen wird, das Recht zur
abgabenfreien Milchlieferung in dem betreffenden
Zwölfmonatszeitraum nicht wieder aufleben lassen.
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Die Klägerin hat jedoch - wenn auch
beiläufig - im erstinstanzlichen Verfahren weiter
ausgeführt, der Verkäufer habe vor dem Ende des
Milchwirtschaftsjahres einen Betrieb mit einer nicht
ausgeschöpften Milchquote hinzuerworben, wodurch sich seine
Milchquote so erhöht habe, dass sie ausreichte, die von dem
Verkäufer selbst (bzw. dem vermeintlichen Pächter)
vorgenommenen Lieferungen trotz des Übergangs der bereits bei
Betriebsübergang für den Verkäufer festgesetzten
Quote auf die Klägerin abzudecken.
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Diesem Vortrag ist das FG in
tatsächlicher Hinsicht nicht weiter nachgegangen und es hat
ihn in rechtlicher Hinsicht offenbar für nicht
entscheidungserheblich gehalten. Der angebliche Übergang einer
- zusätzlichen - Milchquote auf den Verkäufer ist indes
für die Beurteilung der Abgabenpflicht der Klägerin im
Streitfall von entscheidender Bedeutung; denn er bewirkt infolge
der Erhöhung der dem Verkäufer im Streitjahr insgesamt
zur Verfügung stehenden Milchquote, dass die auf die
Klägerin übergegangene Quote, welche nunmehr nur noch
einen Teil der dem Verkäufer in dem Milchwirtschaftsjahr
insgesamt zur Verfügung stehenden Quote darstellte,
entsprechend der mit der Klägerin getroffenen Vereinbarung in
vollem Umfang beliefert werden konnte, weil die von der Quote des
Verkäufers vorrangig abzubuchenden eigenen Milchlieferungen
desselben - das tatsächliche Vorbringen der Klägerin als
zutreffend unterstellt - durch die hinzuerworbene Quote abgedeckt
waren und folglich die Nutzbarkeit der auf die Klägerin
übergegangenen Quote nicht beeinträchtigten.
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Das ist dem FG - ebenso wie offenbar dem HZA -
möglicherweise deshalb nicht deutlich geworden, weil der
Verkäufer allerdings nach dem eigenen Vortrag der
Klägerin im Zeitpunkt der Übergabe seines Betriebs an die
Klägerin diese zusätzliche Milchquote noch nicht
besaß. Die einschlägigen Vorschriften des Gemeinschafts-
und des nationalen Rechts können indes nicht dahin ausgelegt
werden, dass derjenige, auf den während eines
Milchwirtschaftsjahres ein Milcherzeugungsbetrieb und die für
diesen maßgebliche Milchquote übergegangen sind, nur in
dem Umfang ein Recht zur abgabenfreien Milchlieferung erwirbt, in
dem der abgebende Betrieb unter Berücksichtigung seiner
Milchlieferungen in dem bereits verstrichenen Teil des
Milchwirtschaftsjahres im Zeitpunkt des Übergangs eine (noch
ungenutzte) Milchquote besessen hat, so dass - mag der vormalige
Milcherzeuger sich weiterhin als Milcherzeuger betätigt haben
oder z.B. eine Milchquote nachträglich nur erworben haben, um
einer Verpflichtung zur Übertragung einer noch belieferbaren
Milchquote nachkommen zu können - von dem vormaligen
Milcherzeuger nach der Betriebsübergabe getätigte
Rechtsgeschäfte, die den Übergang einer Milchquote auf
denselben zur Folge haben, für das Milchlieferungsrecht des
Erwerbers nicht von Bedeutung sein könnten.
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Die Milchquote ist, wie bemerkt,
jahresbezogen. Erst am Ende des Milchwirtschaftsjahres lässt
sich feststellen und ist festzustellen, wie groß sie ist.
Denn Abgaben und Hinzuerwerbe während des
Milchwirtschaftsjahres sind zu berücksichtigen (Art. 5 Buchst.
k VO Nr. 1788/2003). Die Milchlieferungen während des
Milchwirtschaftsjahres werden zusammengerechnet und nicht etwa
einzelnen Monaten oder gar Zeitpunkten zugeordnet. Dass diese
Grundsätze nicht gölten, wenn ein Betrieb während
eines Milchwirtschaftsjahres von einem Milcherzeuger auf einen
anderen übergeht, in diesem Falle also das
Milchwirtschaftsjahr für die Abgabenberechnung gleichsam in
zwei Teilzeiträume aufzuteilen ist, ist den einschlägigen
Vorschriften nicht zu entnehmen. Mit Recht führt die Revision
dagegen auch an, dass der Zweck der Milchabgabenregelung eine
solche Aufteilung nicht verlange.
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Der erkennende Senat ist durch § 118 Abs.
2 FGO nicht gehindert, das vorgenannte Vorbringen, dass der
Verkäufer des Betriebs der Klägerin vor dem Ende des
Milchwirtschaftsjahres eine Milchquote hinzuerworben habe, bei
seiner rechtlichen Würdigung zu berücksichtigen. Es
handelt sich nicht um neues tatsächliches Vorbringen, das im
Revisionsverfahren unzulässig wäre, sondern um
Sachvortrag, den die Klägerin bereits in erster Instanz
vorgebracht hat, wenn ihn auch das FG nicht beachtet hat. Die Sache
muss deshalb gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO an
das FG zurückgehen, damit dieses der Richtigkeit des
betreffenden Sachvortrags der Klägerin nachgeht. Es wird dabei
berücksichtigen können, dass der von der Klägerin
geltend gemachte Übergang einer Milchquote von 617.690 kg
durch die Bescheinigung der Landwirtschaftsbehörde vom
2.11.2005 nachgewiesen ist (§ 17 Abs. 1 MilchAbgV). Eine in
entsprechender Anwendung eben genannter Vorschrift zu fordernde
Bescheinigung über den Übergang der von dem
Verkäufer nachträglich hinzuerworbenen Quote liegt
allerdings bislang nicht vor. Dass sie von der Klägerin -
offenbar aus Rechtsunkenntnis - nicht von sich aus im ersten
Rechtsgang vorgelegt worden ist, rechtfertigt die Abweisung der
Klage indes nicht.
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Sollte der Klägerin allerdings im zweiten
Rechtsgang eine formgerechte Bestätigung des Übergangs
einer solchen zusätzlichen Milchquote nicht gelingen, wird
ihre Klage nach Sachlage abzuweisen sein. Denn mit Recht hat das FG
erkannt, dass durch eine - zudem erst nachträglich
geschlossene - Vereinbarung zwischen Verkäufer und
Käufer, ungeachtet der von jenem bereits vorgenommenen
Milchlieferungen solle dessen Milchquote in vollem Umfang auf den
Käufer übergehen, für die nach Maßgabe
öffentlichen Rechts zu beantwortende Frage ohne Bedeutung ist,
ob und ggf. zu wessen Lasten eine Milchabgabe entsteht. Dies
beantwortet sich, wie ausgeführt, danach, ob die
Milchlieferungen des Verkäufers und die Milchlieferungen des
Käufers in dem betreffenden Milchwirtschaftsjahr in der
jeweiligen Summe die für jeden von diesen festgesetzte bzw.
auf ihn - nach Maßgabe der Bescheinigung der
Landwirtschaftsbehörde - übergegangene Milchquote unter
Berücksichtigung aller Abgaben und Hinzuerwerbe während
des Milchwirtschaftsjahres übersteigen. Die einschlägigen
Rechtsvorschriften schließen zwar eine abweichende Zuweisung
der Abgabenlast aufgrund einer Vereinbarung zwischen den als
Abgabenschuldner in Betracht kommenden Milcherzeugern nicht
ausdrücklich aus; es liegt jedoch auf der Hand, dass es nicht
dem Sinn der Milchabgabenregelung und den mit ihr vom
Verordnungsgeber verfolgten Zielen entspräche, es der
Disposition der Milcherzeuger zu überlassen, wer von mehreren
in Betracht kommenden Milcherzeugern Abgabenschuldner werden
möchte.
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Die zwischen der Klägerin und dem
Verkäufer nachträglich geschlossene Vereinbarung nimmt
indes unter den oben erörterten (bislang nicht festgestellten)
Voraussetzungen in Wahrheit keine solche abweichende Zuordnung der
Abgabenlast vor, sondern stellt sinngemäß lediglich der
tatsächlichen Rechtslage entsprechend klar, dass der
Klägerin das ihr übertragene Lieferrecht im Streitjahr
unbeschadet der Milchlieferungen des Verkäufers
ungeschmälert zur Verfügung stehen solle.
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Dass die Klägerin sich im Übrigen
auch nicht darauf berufen könnte, sie habe darauf vertraut,
eine Milchmenge von rund 620.000 kg in dem strittigen
Milchwirtschaftsjahr liefern zu können, hat bereits das HZA in
seiner Revisionserwiderung zutreffend dargelegt. Der erkennende
Senat kann daher davon absehen, hierzu gemäß § 126
Abs. 5 FGO Näheres auszuführen.
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