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I. Streitig ist, ob die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) für
Lohnsteuerbeträge haftet, die aufgrund von
Steuerhinterziehungen einer Arbeitnehmerin zu niedrig angemeldet
und abgeführt worden waren.
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Für die Lohnbuchhaltung der
Klägerin, einer GmbH, war in den Jahren 2001 bis 2003 die
Personalleiterin (P) zuständig. In dieser Zeit manipulierte
sie ihre eigenen Gehaltsabrechnungen. Dadurch führte die
Klägerin für P insgesamt 43.617,17 EUR zu wenig
Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Lohnkirchensteuer an
den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - )
ab.
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Bei einer vom FA für die Jahre 1999
bis 2002 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung
wurden die Manipulationen der P nicht entdeckt.
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Während einer weiteren
Lohnsteuer-Außenprüfung für die Jahre 2003 bis 2005
zeigte die Klägerin dem FA unter Hinweis auf § 41c des
Einkommensteuergesetzes (EStG) an, dass P nicht mehr Arbeitnehmerin
bei ihr sei. Gleichzeitig teilte die Klägerin mit, dass in den
Jahren 2002 und 2003 sowie vermutlich ebenfalls in den Vorjahren zu
wenig Lohnsteuer einbehalten worden sei.
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Nach Abschluss der Außenprüfung,
die auf die Jahre 1996 bis 2002 erweitert wurde, nahm das FA die
Klägerin gemäß § 42d EStG als
Haftungsschuldnerin für die Lohnsteuerabzugsbeträge in
Anspruch.
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Der Einspruch der Klägerin blieb ohne
Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in EFG 2008,
1622 = SIS 08 26 75 veröffentlichten Gründen ab.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen und formellen
Rechts.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, das Urteil des FG sowie den Haftungsbescheid
in Gestalt der Einspruchsentscheidung aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Klägerin ist
unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat zu
Recht entschieden, dass der von der Klägerin angegriffene
Haftungsbescheid rechtmäßig ist.
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1. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 3 EStG haftet
der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die - wie im Streitfall
unstreitig - aufgrund fehlender Angaben im Lohnkonto oder in der
Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird. Damit liegen die
Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungsbescheides dem
Grunde nach vor.
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2. Im Streitfall ist die Haftung der
Klägerin auch nicht gemäß § 42d Abs. 2 i.V.m.
§ 41c Abs. 4 EStG ausgeschlossen. Danach haftet der
Arbeitgeber nicht, wenn er dem FA gegenüber von seinem Recht
zur Änderung des Lohnsteuereinbehalts (§ 41c Abs. 1 EStG)
keinen Gebrauch macht (§ 41c Abs. 4 Satz 1 1. Alternative
EStG) oder hiervon keinen Gebrauch machen kann (§ 41c Abs. 4
Satz 1 2. Alternative EStG) und dies dem
Betriebsstättenfinanzamt unverzüglich anzeigt. Eine
haftungsbefreiende Anzeige nach § 41c Abs. 4 EStG setzt damit
stets eine Korrekturberechtigung nach § 41c Abs. 1 EStG
voraus. Die Gesetzesbegründung zeigt, dass der
Steuergesetzgeber mit § 41c Abs. 4 EStG kein allgemeines
Haftungsprivileg für alle die Fälle schaffen wollte, in
denen der Arbeitgeber aus tatsächlichen Gründen (§
41c Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG) keine Lohnsteuerkorrektur mehr
vornehmen kann (BTDrucks 7/1470, S. 306; 7/2180, S. 23). Zudem ist
kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum die Haftung des
Arbeitgebers allein deshalb entfallen soll, weil er die
Finanzbehörde über den Haftungstatbestand informiert
(Trzaskalik in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 41c
Rz E 2).
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Deshalb hat das FG im Ergebnis zutreffend der
während der Lohnsteuer-Außenprüfung abgegebenen
Anzeige der Klägerin keine haftungsbefreiende Wirkung
beigemessen. Der Klägerin fehlte vorliegend die
Korrekturberechtigung nach § 41c Abs. 1 EStG. Nach § 41c
Abs. 1 Nr. 2 EStG ist der Arbeitgeber berechtigt, Lohnsteuer
nachträglich einzubehalten, wenn er später erkennt, dass
der bisherige Lohnsteuereinbehalt nicht ordnungsgemäß
war.
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a) Erkennen i.S. des § 41c Abs. 1 Nr. 2
EStG ist nach der bisherigen Senatsrechtsprechung das Erlangen von
Kenntnissen nach Abgabe der fehlerhaften Lohnsteuer-Anmeldungen
(Urteil vom 4.6.1993 VI R 95/92, BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687 =
SIS 93 16 59). Diese am Wortsinn orientierte Auslegung
schließt ein Erkennen bei vorsätzlichem fehlerhaften
Lohnsteuereinbehalt aus (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - in
BFHE 171, 74, BStBl II 1993, 687 = SIS 93 16 59; Gersch in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 42d EStG Rz 56; Stache in
Horowski/Altehoefer, Kommentar zum Lohnsteuer-Recht, § 41c Rz
34, 37, 41; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer,
„Haftung für Lohnsteuer“, Rz 62; Barein in
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 41c
Rz 8). Eine Auslegung dahingehend, dass eine
„bessere“ Erkenntnis bei bewusst falschem
Lohnsteuereinbehalt später eintreten kann, überschreitet
die Grenzen des Wortlauts (Blümich/Heuermann, § 41c EStG
Rz 12 f.; Barein in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O.).
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Ein Arbeitgeber kann sich zudem nicht auf
mangelnde eigene Kenntnis berufen, wenn ein von ihm eingesetzter
Mitarbeiter positive Kenntnis über den fehlerhaften
Lohnsteuereinbehalt hat (BFH-Urteil in BFHE 171, 74, BStBl II 1993,
687 = SIS 93 16 59). Dadurch, dass ein Arbeitgeber seine Pflichten
nicht in eigener Person, sondern durch Dritte erfüllt, kann er
sich nicht seiner Verantwortung entziehen. Denn nach § 166
Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Vertretenen das
Wissen des Vertreters zuzurechnen. Körperschaften müssen
sich daher nicht nur das Wissen des gesetzlichen Vertreters, zum
Beispiel des Vorstands, zurechnen lassen, sondern darüber
hinaus auch das Wissen sämtlicher Bevollmächtigter in der
Organisationseinheit nach Maßgabe ihrer Befugnisse (Urteil
des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 1.3.1984 IX ZR 34/83, NJW 1984,
1953). „Wissensvertreter“ ist somit jeder, der
nach der Arbeitsorganisation des Geschäftsherrn dazu berufen
ist, im Rechtsverkehr als dessen Repräsentant bestimmte
Aufgaben in eigener Verantwortung zu erledigen (BGH-Urteil vom
24.1.1992 V ZR 262/90, BGHZ 117, 104). Dies gilt nicht nur für
rechtsgeschäftliche Handlungen, sondern unter anderem auch
für die Verpflichtung zur Abgabe von Erklärungen (§
149 der Abgabenordnung) gegenüber der Finanzbehörde (vgl.
BFH-Beschluss vom 7.3.2007 I B 99/06, BFH/NV 2007, 1801 = SIS 07 31 84).
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b) Folglich hat die Klägerin den
fehlerhaften Lohnsteuereinbehalt nicht i.S. von § 41c Abs. 1
Nr. 2 EStG erkannt. Vielmehr hat P, die als Buchhalterin von der
Klägerin beauftragt war, die Lohnabrechnungen
durchzuführen und die Lohnsteuer-Anmeldungen an das FA zu
übermitteln, unstreitig den Tatbestand der Steuerhinterziehung
verwirklicht. Die Kenntnis ihrer Wissensvertreterin um die bewusst
falschen Lohnsteuer-Anmeldungen muss sich die Klägerin
zurechnen lassen.
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Ein Erkennen der Klägerin i.S. des §
41c Abs. 1 Nr. 2 EStG im Rahmen der
Lohnsteuer-Außenprüfung war daher ausgeschlossen.
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3. Auf die vom FG erörterte Frage, ob der
Haftungsausschluss zumindest dann, wenn die Anzeige des
Arbeitgebers nicht aus eigenem Antrieb, sondern erst aufgrund von
Hinweisen oder Feststellungen eines Lohnsteuerprüfers erfolgt,
versagt werden müsste, kam es hiernach nicht mehr an. Aus dem
gleichen Grund brauchte der erkennende Senat auch nicht der
Gehörsrüge der Klägerin - in Form des
übergangenen Beweisantrages - nachzugehen. Denn nach der
vorstehend vom Senat zugrunde gelegten Rechtsauffassung kam es auch
nicht mehr darauf an, wann und in welcher Tiefe der
Lohnsteuerprüfer Kenntnisse über die Steuerhinterziehung
der P erlangt hatte.
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4. Dass das FA die streitbefangene Lohnsteuer
nebst Annexsteuern - abgesehen von der Frage des
Haftungsausschlusses - durch einen Haftungsbescheid festsetzen
durfte, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht mehr
streitig.
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