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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 6/09 (BFH)
§§: AO § 169 Abs. 2 Nr. 2, AO § 171 Abs. 4, AO § 193, AO § 194, AO § 201, AO § 202
Schlagwörter Betriebsprüfung, Schlussbesprechung, Festsetzungsverjährung, Ablaufhemmung
Rechtsfrage: War mit der Übersendung des Prüfungsberichts die Betriebsprüfung abgeschlossen und ist deshalb der Änderungsbescheid für das Jahr 1994 nach Ablauf der Festsetzungsfrist ergangen, oder haben weitere Ermittlungen - die nach außen nicht erkennbar waren - den Ablauf der Verjährung gehemmt? Weicht das Urteil des FG von der Rechtsprechung des BFH über die Grundsätze zum Abschluss einer Außenprüfung ab? Hat das FG einen Verfahrensfehler begangen, weil es keine eigenen Ermittlungen zur Beendigung der Prüfungsmaßnahmen getroffen hat? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 18.03.2008
Vorinstanz/AZ: 6 K 2103/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 23 96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 28.06.2011
Erledigungs-Az: VIII R 6/09 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 32 91