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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) bewohnte in den Jahren 2001 bis 2003 studienbedingt
ein Zimmer in einem Studentenwohnheim in Berlin und war dort mit
dem Nebenwohnsitz gemeldet. Mit dem Hauptwohnsitz war der
Kläger in der elterlichen Wohnung in K gemeldet, wo ihm sein
ehemaliges Kinderzimmer zur Verfügung stand.
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Mit Bescheid vom 25.2.2002 setzte der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) gegen den
Kläger auf der Grundlage des Berliner
Zweitwohnungsteuergesetzes vom 19.12.1997 - BlnZwStG - (Gesetz- und
Verordnungsblatt für Berlin - GVBl Bln - 1997, 686)
Zweitwohnungsteuer für 2001 in Höhe von 44,99 EUR und
für 2002 und 2003 in Höhe von jeweils 45,43 EUR fest.
Dabei legte das FA seiner Steuerberechnung eine vom Kläger zu
zahlende jährliche Kaltmiete von 1.777,32 DM zugrunde. Der
Einspruch, den der Kläger mit dem fehlenden Innehaben einer
Erstwohnung im Wohnhaus seiner Eltern begründete, hatte keinen
Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) hat die
Zweitwohnungsteuer aufgrund einer Neuberechnung der vom Kläger
zu zahlenden Nettokaltmiete unter Änderung des
Zweitwohnungsteuerbescheids vom 25.2.2002 und Aufhebung der
Einspruchsentscheidung vom 28.8.2002 für das Jahr 2001 auf
42,71 EUR und für 2002 auf 44,85 EUR festgesetzt; im
Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Kläger habe in
Berlin eine Zweitwohnung innegehabt. Das BlnZwStG knüpfe
allein an das Innehaben einer Zweitwohnung und nicht an das
Innehaben zweier Wohnungen an. Der Zweitwohnungsteuer
unterlägen daher auch Inhaber von Zweitwohnungen, die ihre
überwiegend genutzte Hauptwohnung mangels
Verfügungsbefugnis nicht inne hätten. Das Urteil des FG
ist in EFG 2008, 578 = SIS 08 12 88 veröffentlicht.
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Mit seiner Revision macht der Kläger
Verletzung des Art. 105 Abs. 2a des Grundgesetzes (GG) sowie von
§§ 1 und 2 BlnZwStG geltend. Der Steuertatbestand des
§ 1 BlnZwStG sei nur bei einem Innehaben sowohl einer Erst-
als auch einer Zweitwohnung erfüllt; in den sog.
„Kinderzimmerfällen“ fehle es jedoch
typischerweise am Innehaben der Hauptwohnung. Das im Haus seiner
Eltern genutzte Kinderzimmer erfülle mangels Vorhandenseins
einer Küche oder Kochnische nicht die bauordnungsrechtlichen
Voraussetzungen einer Wohnung i.S. des § 2 Abs. 3 BlnZwStG und
habe für ihn keinen abgeschlossenen Lebensbereich
dargestellt.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung, den
Zweitwohnungsteuerbescheid vom 25.2.2002 und die
Einspruchsentscheidung vom 28.8.2002 aufzuheben.
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Das FA beantragt sinngemäß, die
Revision betreffend die Zweitwohnungsteuer für 2001
zurückzuweisen und die Zweitwohnungsteuer für 2002 und
2003 auf jeweils 42,71 EUR herabzusetzen.
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II. Die Revision ist teilweise begründet.
Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des erstinstanzlichen
Urteils und zur Entscheidung in der Sache selbst insoweit, als die
Zweitwohnungsteuer für 2002 und 2003 auf jeweils 42,71 EUR
herabgesetzt wird. Hinsichtlich der Zweitwohnungsteuer für
2001 ist die Revision unbegründet und war daher
zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
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Das BlnZwStG ist revisibles Recht (§ 118
Abs. 1 Satz 2 FGO), dessen Auslegung durch das FG der
Überprüfung durch den Senat im Revisionsverfahren
unterliegt (s. § 1 Nr. 4 des Berliner Gesetzes über den
Anwendungsbereich der Abgabenordnung vom 21.6.1977, GVBl Bln 1977,
1394).
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1. Das FG hat zutreffend erkannt, dass
für den Kläger aufgrund der von ihm in Berlin genutzten
Zweitwohnung die Voraussetzungen der Zweitwohnungsteuerpflicht
gemäß §§ 1 und 2 BlnZwStG erfüllt sind.
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger am Wohnort seiner
Eltern lediglich sein früheres Kinderzimmer bewohnte und nicht
verfügungsberechtigter Inhaber der Erstwohnung war.
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a) Der Kläger war aufgrund des für
die Zweitwohnungsteuerpflicht maßgebenden melderechtlichen
Wohnungsbegriffs wegen des von ihm in Berlin angemieteten und zum
Wohnen oder Schlafen benutzten Raums Inhaber einer
Zweitwohnung.
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aa) Gegenstand der Zweitwohnungsteuer ist das
Innehaben einer Zweitwohnung in Berlin (§ 1 BlnZwStG).
Zweitwohnung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BlnZwStG jede Wohnung
i.S. des § 2 Abs. 3 und 4 BlnZwStG, die dem Hauptmieter als
Nebenwohnung i.S. des Berliner Gesetzes über das Meldewesen
vom 26.2.1985 - BlnMeldeG - (GVBl Bln 1985, 507) dient. Nach §
16 Satz 1 BlnMeldeG ist Wohnung jeder umschlossene Raum, der zum
Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Auf diese Bestimmung verweist
auch der in § 2 Abs. 5 BlnZwStG definierte Begriff der
Nebenwohnung. Diese liegt vor, wenn sie - wie im Fall des
Klägers - einer mit Nebenwohnung gemeldeten Person i.S. des
§ 16 BlnMeldeG zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs
dient.
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bb) Für die Rechtsansicht des
Klägers, eine Zweitwohnungsteuerpflicht bestehe nur für
Inhaber einer Erstwohnung mit eigener Verfügungsbefugnis, ist
kein Raum. Auch für die Erst- oder Hauptwohnung gilt der
melderechtliche Wohnungsbegriff des § 16 BlnMeldeG. Dies
ergibt sich aus der Verweisung des § 2 Abs. 1 Satz 1 BlnZwStG
auf §§ 16 und 17 BlnMeldeG. § 17 Abs. 1 BlnMeldeG
bestimmt für den Fall, dass ein Einwohner mehrere Wohnungen im
Inland hat, dass eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung und jede
weitere Wohnung seine Nebenwohnung ist. Damit gilt sowohl für
die Erst- oder Hauptwohnung als auch für die Zweit- oder
Nebenwohnung derselbe Wohnungsbegriff des § 16 BlnMeldeG
(Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 1.10.2008 II B 16/08,
BFH/NV 2009, 53 = SIS 08 43 94). Den in § 2 Abs. 3 und 4
BlnZwStG getroffenen Regelungen kann auch nicht entnommen werden,
dass hinsichtlich der Erstwohnung über den melderechtlichen
Wohnungsbegriff hinausgehende Anforderungen zu stellen sind. Dies
ergibt sich aus § 2 Abs. 5 und 6 BlnZwStG, die ebenfalls auf
den Wohnungsbegriff des § 16 BlnMeldeG ausgerichtet sind.
Demgemäß genügt das vom Kläger im Hause seiner
Eltern zum Schlafen oder Wohnen „benutzte“
Kinderzimmer den an das Innehaben einer Hauptwohnung zu stellenden
Anforderungen.
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Das Vorbringen des Klägers, das von ihm
im Hause seiner Eltern benutzte Kinderzimmer erfülle mangels
vorhandener Küche oder Kochnische nicht die an eine Wohnung zu
stellenden bauordnungsrechtlichen Anforderungen des § 2 Abs. 3
BlnZwStG, geht fehl. § 2 Abs. 3 BlnZwStG betrifft
ausschließlich die an eine Zweitwohnung zu stellenden
Anforderungen und lässt den für die Erstwohnung geltenden
melderechtlichen Wohnungsbegriff unberührt.
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b) Dieser Rechtslage steht Bundesrecht nicht
entgegen. Die Zweitwohnungsteuer ist als Aufwandsteuer i.S. des
Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG eine Steuer auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit, die in der Verwendung des Einkommens
für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommt
(Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6.12.1983 2 BvR
1275/79, BVerfGE 65, 325, 346 = SIS 84 02 07). Das Innehaben einer
weiteren Wohnung für den persönlichen Lebensbedarf
(Zweitwohnung) neben der Erstwohnung ist ein besonderer Aufwand,
der gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln
erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
zum Ausdruck bringt (BFH-Urteile vom 5.3.1997 II R 28/95, BFHE 182,
243, BStBl II 1997, 469 = SIS 97 14 17; vom 27.8.2003 II R 53/01,
BFH/NV 2004, 546 = SIS 04 11 73).
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Für den Aufwandsbegriff des Art. 105 Abs.
2a Satz 1 GG ist es unerheblich, ob der Inhaber einer Zweitwohnung
auch verfügungsberechtigter Inhaber der Erstwohnung ist.
Entscheidend ist allein, dass mit der Erstwohnung das
Grundbedürfnis Wohnen als Teil des persönlichen
Lebensbedarfs abgedeckt wird (vgl. z.B. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17.9.2008 9 C 14/07, NVwZ 2009, 532 =
SIS 11 02 10; vom 13.5.2009 9 C 7/08, NVwZ 2009, 1437).
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Die Zweitwohnungsteuer als Aufwandsteuer
verlangt auch nicht, dass das Innehaben der Zweitwohnung der
Befriedigung eines gehobenen Bedarfs dient. Die Zweitwohnungsteuer
ist nicht mit einer Luxussteuer gleichzusetzen (BFH-Entscheidungen
vom 1.8.2001 II R 71/99, BFH/NV 2002, 232 = SIS 02 51 90, und in
BFH/NV 2009, 53 = SIS 08 43 94). Daher können auch solche
Zweitwohnungen in die Besteuerung einbezogen werden, die aus
Gründen der Ausbildung bewohnt werden (BFH-Beschluss in BFH/NV
2009, 53 = SIS 08 43 94).
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2. Für das Jahr 2001 hat das FG die
Zweitwohnungsteuer zutreffend auf 42,71 EUR festgesetzt; insoweit
ist die Revision unbegründet. Die Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen findet erstmals für das Jahr des
Beginns der Steuerpflicht und sodann für jedes dritte folgende
Kalenderjahr statt (§ 4 Abs. 2 Satz 2 BlnZwStG).
Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungsteuer ist gemäß
§ 5 Abs. 1 Satz 1 BlnZwStG die auf Grund des Mietvertrages im
Besteuerungszeitraum geschuldete Nettokaltmiete. In Anwendung
dieser Vorschriften beträgt die Zweitwohnungsteuer, ausgehend
von einer Nettokaltmiete von 870,21 DM und einem Steuersatz von 5
v.H. der Bemessungsgrundlage, 42,71 EUR.
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Hinsichtlich der für die Jahre 2002 und
2003 festgesetzten Zweitwohnungsteuer hat das FG nicht beachtet,
dass gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 BlnZwStG auch für
diese Jahre die vom Kläger im Jahr 2001 geschuldete Kaltmiete
als Bemessungsgrundlage anzusetzen war. Insoweit war die
Vorentscheidung aufzuheben und die Zweitwohnungsteuer auch für
2002 und 2003 auf jeweils 42,71 EUR festzusetzen.
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