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1. Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3
Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG)
sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die Kosten der
Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes
Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit
ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten,
die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung,
Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des
Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird nach § 10 Abs. 5
Nr. 3 Satz 2 ErbStG insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR ohne
Nachweis abgezogen. Diese Regelung wird in der Literatur (vgl.
Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 15.
Aufl. 2009, § 10 Rz 42; Jüptner in
Fischer/Jüptner/Pahlke, ErbStG, Kommentar, 2009, § 10 Rz
228; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Kommentar, Stand
März 2009, § 10 Rz 235; Weinmann in Moench/Weinmann,
Erbschaft- und Schenkungsteuer, Stand Juli 2009, § 10 Rz 89;
Kapp/Ebeling, ErbStG, Kommentar, Stand April 2009, § 10 Rz
154) sowie in der Rechtsprechung (Urteile des Finanzgerichts - FG -
Nürnberg vom 14.5.1998 IV 128/97, EFG 1998, 1419, und vom
11.12.2003 IV 300/2002, DStRE 2004, 281 = SIS 04 15 31, sowie des
FG Köln vom 5.1.2000 9 K 8042/98, nicht amtlich
veröffentlicht) zu Recht dahin verstanden, dass der Betrag von
10.300 EUR für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren
ist.
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2. Entgegen der Ansicht des Klägers und
Revisionsklägers (Kläger) ist dieses
Gesetzesverständnis mit dem Wortlaut und den Regeln der
Grammatik durchaus vereinbar. Die Verwendung des
Demonstrativartikels „diese“ in Verbindung mit
dem Wort „insgesamt“ bezieht sich zwar -
insoweit ist dem Kläger zu folgen - auf die in § 10 Abs.
5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten in ihrer Gesamtheit; dies
schließt jedoch nicht aus, den Betrag von 10.300 EUR auf den
Erbfall und nicht auf den einzelnen Erben zu beziehen. Denn
dafür ist es nicht erforderlich, dem Wort
„insgesamt“ neben dem sachlichen Bezug auf die
Kosten zusätzlich einen personalen Bezug des Inhalts
beizumessen, dass mit „insgesamt“ alle Erben
gemeint sein sollen. Vielmehr lässt bereits allein der
sachliche Bezug auf die Kosten die Auslegung zu, dass für
sämtliche der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG
genannten Kosten eines Erbfalls zusammen nur ein Betrag von 10.300
EUR abziehbar ist, und zwar unabhängig davon, wie vielen
Personen dem Grunde nach Erbfallkosten entstanden sind (vgl. zur
Notwendigkeit einer Kostenschuldnerschaft dem Grunde nach:
Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28.11.1990 II S 10/90,
BFH/NV 1991, 243, sowie vom 21.1.2005 II B 6/04, BFH/NV 2005, 1092
= SIS 05 26 07).
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3. Diese Auslegung entspricht auch dem Willen
des Gesetzgebers. Bereits in der Begründung der
Bundesregierung zum Entwurf eines zweiten Steuerreformgesetzes
(BTDrucks VI/3418, S. 66; BRDrucks 140/72) heißt es zu §
10 Abs. 5 ErbStG: Er enthalte in Nr. 3 insoweit eine Neuerung, als
für die darin aufgeführten Kosten in einem Erbfall - und
nicht etwa „Erbanfall“ - 5.000 DM ohne Nachweis
abgezogen werden dürfen. Die Vorschrift ist so, wie von der
Bundesregierung vorgeschlagen, durch das Gesetz zur Reform des
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17.4.1974 (BGBl I
1974, 933, BStBl I 1974, 216) Gesetz geworden.
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Für diese Auslegung spricht auch der
Umstand, dass der Betrag jedenfalls ursprünglich an den
Bestattungskosten ausgerichtet war (vgl. Gesetzentwurf vom
21.2.1980, BTDrucks 8/3688, S. 23, zur Erhöhung des
Pauschbetrags; Moench in Deutsche Verkehrsteuer-Rundschau 1988,
164, unter 1.), und diese sich nicht mit der Zahl der Erben
vervielfachen. Von daher ist die Auslegung auch nicht etwa
sinnwidrig, sondern entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung.
Dass sie unter besonderen Umständen die Rechtsanwendung
erschweren kann, wiegt die Vereinfachungseffekte in der Mehrzahl
der Fälle nicht auf.
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