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Pro Erbfall kann der Pauschbetrag gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG nur einmal abgezogen werden

Pro Erbfall kann der Pauschbetrag gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG nur einmal abgezogen werden: Unabhängig von der Anzahl der Erwerber von Todes wegen können für die Summe der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls pauschal nicht mehr als 10.300 EUR abgezogen werden. - Urt.; BFH 24.2.2010, II R 31/08; SIS 10 06 51

Kapitel:
Privatbereich > Erbschaft- und Schenkungsteuer
Fundstellen
  1. BFH 24.02.2010, II R 31/08
    BStBl 2010 II S. 491
    NJW 2010 S. 2160
    LEXinform 0179230

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 22.4.2010
    -/- in NWB 15/2010 S. 1125
    T.L. in BB 24/2010 S. 1456
    erl in StuB 10/2010 S. 402
    A.H. in BFH/PR 6/2010 S. 229
    Ch.M.H. in HFR 6/2010 S. 607
Normen
[ErbStG] § 10 Abs. 5 Nr. 3
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Baden-Württemberg, 15.05.2008, SIS 08 33 72, Erbschaftsteuer, Pauschbetrag, Nachlassverbindlichkeit
Zitiert in... / geändert durch...
  • Niedersächsisches FG 28.6.2023, SIS 23 12 16, Inanspruchnahme des Erbfallkostenpauschbetrages durch eine Vermächtnisnehmerin: 1. Der Erbfallkostenpausc...
  • BFH 1.2.2023, SIS 23 06 94, Erbfallkostenpauschale für den Nacherben: 1. Neben dem Vorerben kann auch der Nacherbe den Pauschbetrag f...
  • FG Münster 19.8.2021, SIS 21 15 67, Abzugsfähigkeit von Beerdigungskosten als Erbfallkosten, soweit sie durch eine von der Erblasserin abgesc...
  • FG Münster 19.8.2021, SIS 21 15 68, Abzugsfähigkeit von Beerdigungskosten als Erbfallkosten, soweit sie durch eine von der Erblasserin abgesc...
  • FG Münster 24.10.2019, SIS 19 20 89, Erbfallkostenpauschale beim Nacherben: Die Erbfallkostenpauschale i.H. von 10.300 EUR ist auch einem Nach...

 

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A. Die Revision ist unbegründet. Der Erbfallkostenpauschbetrag ist für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren. Miterben können ihn nur anteilig beanspruchen.

 

 

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1. Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal, die Kosten für die übliche Grabpflege mit ihrem Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer sowie die Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Für diese Kosten wird nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG insgesamt ein Betrag von 10.300 EUR ohne Nachweis abgezogen. Diese Regelung wird in der Literatur (vgl. Meincke, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, Kommentar, 15. Aufl. 2009, § 10 Rz 42; Jüptner in Fischer/Jüptner/Pahlke, ErbStG, Kommentar, 2009, § 10 Rz 228; Gebel in Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG, Kommentar, Stand März 2009, § 10 Rz 235; Weinmann in Moench/Weinmann, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Stand Juli 2009, § 10 Rz 89; Kapp/Ebeling, ErbStG, Kommentar, Stand April 2009, § 10 Rz 154) sowie in der Rechtsprechung (Urteile des Finanzgerichts - FG - Nürnberg vom 14.5.1998 IV 128/97, EFG 1998, 1419, und vom 11.12.2003 IV 300/2002, DStRE 2004, 281 = SIS 04 15 31, sowie des FG Köln vom 5.1.2000 9 K 8042/98, nicht amtlich veröffentlicht) zu Recht dahin verstanden, dass der Betrag von 10.300 EUR für jeden Erbfall nur einmal zu gewähren ist.

 

 

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2. Entgegen der Ansicht des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) ist dieses Gesetzesverständnis mit dem Wortlaut und den Regeln der Grammatik durchaus vereinbar. Die Verwendung des Demonstrativartikels „diese“ in Verbindung mit dem Wort „insgesamt“ bezieht sich zwar - insoweit ist dem Kläger zu folgen - auf die in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten in ihrer Gesamtheit; dies schließt jedoch nicht aus, den Betrag von 10.300 EUR auf den Erbfall und nicht auf den einzelnen Erben zu beziehen. Denn dafür ist es nicht erforderlich, dem Wort „insgesamt“ neben dem sachlichen Bezug auf die Kosten zusätzlich einen personalen Bezug des Inhalts beizumessen, dass mit „insgesamt“ alle Erben gemeint sein sollen. Vielmehr lässt bereits allein der sachliche Bezug auf die Kosten die Auslegung zu, dass für sämtliche der in § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG genannten Kosten eines Erbfalls zusammen nur ein Betrag von 10.300 EUR abziehbar ist, und zwar unabhängig davon, wie vielen Personen dem Grunde nach Erbfallkosten entstanden sind (vgl. zur Notwendigkeit einer Kostenschuldnerschaft dem Grunde nach: Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 28.11.1990 II S 10/90, BFH/NV 1991, 243, sowie vom 21.1.2005 II B 6/04, BFH/NV 2005, 1092 = SIS 05 26 07).

 

 

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3. Diese Auslegung entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Bereits in der Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines zweiten Steuerreformgesetzes (BTDrucks VI/3418, S. 66; BRDrucks 140/72) heißt es zu § 10 Abs. 5 ErbStG: Er enthalte in Nr. 3 insoweit eine Neuerung, als für die darin aufgeführten Kosten in einem Erbfall - und nicht etwa „Erbanfall“ - 5.000 DM ohne Nachweis abgezogen werden dürfen. Die Vorschrift ist so, wie von der Bundesregierung vorgeschlagen, durch das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17.4.1974 (BGBl I 1974, 933, BStBl I 1974, 216) Gesetz geworden.

 

 

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Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, dass der Betrag jedenfalls ursprünglich an den Bestattungskosten ausgerichtet war (vgl. Gesetzentwurf vom 21.2.1980, BTDrucks 8/3688, S. 23, zur Erhöhung des Pauschbetrags; Moench in Deutsche Verkehrsteuer-Rundschau 1988, 164, unter 1.), und diese sich nicht mit der Zahl der Erben vervielfachen. Von daher ist die Auslegung auch nicht etwa sinnwidrig, sondern entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung. Dass sie unter besonderen Umständen die Rechtsanwendung erschweren kann, wiegt die Vereinfachungseffekte in der Mehrzahl der Fälle nicht auf.

 

 

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B. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.