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Bundesfinanzhof, Geschäftsverteilungsplan

Bundesfinanzhof, Geschäftsverteilungsplan: Der Geschäftsverteilungsplan des Bundesfinanzhofs für das Jahr 2009 liegt vor. - Sonst.; BFH 1.3.2009, o. Az., BStBl 2009 II S. 175; SIS 09 08 78

Kapitel:
Rechtsbehelfe > Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, Anhörungsrüge
Fundstellen
  1. BFH 01.03.2009, o. Az.
    BStBl 2009 II S. 175
Normen
[GVG] § 21 e
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 25.8.2009, SIS 09 34 35, Reduzierung der Arbeitszeit, Abfindung, Tarif: Zahlt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Abfindung, ...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Geschäftsverteilungsplan

des Bundesfinanzhofs für das Jahr 2009

 

Stand: 1.3.2009

 

A. Sachliche Zuständigkeit der Senate

 

I. Senat

 

1.

Körperschaftsteuer und Feststellungen gemäß § 47 in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung des KStG, §§ 27, 28, 36 und 38 in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung des KStG sowie Haftung gemäß § 27 Abs. 5 in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung des KStG.

 

 

2.

Vergütungen von Körperschaftsteuer gemäß §§ 36 b bis 36 e EStG sowie Verwaltungsakte, zu denen Fragen der § 20 Abs. 1 Nr. 3/§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a.F., § 5 Abs. 3/§ 12 UmwStG 1977, § 4 Abs. 5/§ 10 UmwStG in den ab 1995 geltenden Fassungen streitig sind.

 

 

3.

Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer) und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 2 AO, betreffend

 

 

a)

die Anwendung des Sechsten Teils des UmwStG 1977 (§§ 20-23), des Achten (§§ 20-23), des Zehnten (§ 25) und des Elften (§ 26 Abs. 2) Teils des UmwStG 1995/2002, bzw. des Sechsten (§§ 20-23), des Achten (§ 25) und des Neunten (§ 26) Teils des UmwStG 2006,

 

 

 

 

b)

die Anwendung des DMBilG,

 

 

 

 

c)

den Verlustabzug für ausländische Einkünfte nach § 2 a Abs. 3 und 4 EStG, § 2 AIG,

 

 

 

 

d)

die beschränkte Steuerpflicht, einschließlich Fälle des § 1 Abs. 3 sowie des § 1 a EStG, das Außensteuergesetz, die §§ 34 c, 34 d EStG und/oder die Auslegung von Abkommen und sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,

 

 

 

 

e)

Tarifvorschrift gemäß § 32 b Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 sowie Abs. 1 a EStG,

 

 

 

 

f)

§ 8 a Abs. 5 KStG 2002 in den bis 31.12.2007 geltenden Fassungen, § 4 h Abs. 2 Satz 2 EStG und § 8 b Abs. 6 KStG, auch soweit daneben noch andere Fragen streitig sind.

 

4.

Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummern 1, 2 und 3 Buchst. a bis d, f.

 

 

5.

§ 9 Nr. 7 und § 12 Abs. 3 Nr. 4 GewStG.

 

 

6.

Einheitliche und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 5 AO.

 

 

7.

Steuerabzug vom Kapitalertrag (einschließlich Pauschsteuer gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln und bei Überlassung von eigenen Aktien an Arbeitnehmer und Zinsabschlagsteuer) und Erstattung der Kapitalertragssteuer gemäß §§ 44 b und 44 c EStG, einschließlich der §§ 50 g und 50 h EStG.

 

 

8.

Steuerabzug nach §§ 48 bis 48 d EStG.

 

 

9.

Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 50 a EStG.

 

 

10.

Gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß § 18 AStG.

 

 

11.

Kapitalverkehrsteuern.

 

 

12.

Kirchensteuer, mit Ausnahme der Haftungsfälle, für die der VII. Senat zuständig ist.

 

 

13.

Allgemeines Abgabenrecht, soweit eine Steuerstreitigkeit

 

 

a)

die Auskunfterteilung nach Maßgabe eines Rechtshilfe-, Amtshilfe- oder Doppelbesteuerungsabkommens, des § 117 AO und/oder des EG-Amtshilfe-Gesetzes oder

 

 

 

 

b)

die Weitergabe von Informationen an ausländische Behörden oder Gerichte oder deren Unterlassung betrifft.

 

II. Senat

 

1.

Einheitsbewertung und Bodenschätzung.

 

 

2.

Gesonderte Feststellungen nach § 151 Abs. 1 BewG.

 

 

3.

Erbschaft- und Schenkungsteuer.

 

 

4.

Grunderwerbsteuer.

 

 

5.

Vermögensteuer.

 

 

6.

Gesonderte und einheitliche Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Nr. 3 AO.

 

 

7.

Grundsteuer.

 

 

8.

Rennwett- und Lotteriesteuer.

 

 

9.

Versicherungsteuer.

 

 

10.

Feuerschutzsteuer.

 

 

11.

Wechselsteuer.

 

 

12.

Spielbankabgabe.

 

 

13.

Örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern.

 

 

14.

Lastenausgleichsabgaben.

 

 

15.

Kraftfahrzeugsteuer.

 

 

16.

Streitigkeiten betreffend Kostenansatz und Kostenfestsetzung für gerichtliche Verfahren, soweit nicht ausschließlich die Wertberechnung und/oder unrichtige Sachbehandlung gemäß § 8 GKG a.F., § 21 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 gerügt wird.

 

 

17.

Streitigkeiten, die im Geschäftsverteilungsplan nicht geregelt sind.

 

III. Senat

 

1.

Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 AO, betreffend die Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen mit den Anfangsbuchstaben T bis Z, soweit nicht der IV. Senat (Nummer 1 Buchst. b der Zuständigkeit des IV. Senats) oder der IX. Senat (Nummer 1 Buchst. c der Zuständigkeit des IX. Senats) zuständig ist.

 

 

2.

Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend

 

 

a)

Tariffragen (§§ 26 bis 26 c EStG, § 32 a EStG mit Ausnahme von Streitfragen zur verfassungswidrigen Übermaßbesteuerung),

 

 

 

 

b)

AItersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG) und Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24 b EStG),

 

 

 

 

c)

Kinderbetreuungskosten (§§ 4 f, 9, 9 a, 10 EStG), wenn nur diese Fragen streitig sind,

 

 

 

 

d)

§§ 31, 32 EStG und Kindergeld (§§ 62 bis 78 EStG).

 

3.

Arbeitnehmervergünstigungen nach dem BerlinFG.

 

 

4.

Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummer 1.

 

 

5.

Investitionszulagen.

 

 

6.

Beförderungsteuer und Straßengüterverkehrsteuer.

 

IV. Senat

 

1.

Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 AO, betreffend

 

 

a)

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,

 

 

 

 

b)

Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung.

 

2.

Gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 AO, betreffend

 

 

a)

Einkünfte aus Gewerbebetrieb für alle Personengesellschaften,

 

 

 

 

b)

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung für alle Personengesellschaften.

 

3.

Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummern 1 und 2.

 

 

4.

Gesonderte Teilwertfeststellung gemäß § 55 Abs. 5 EStG i.V.m. § 179 Abs. 1 und 2 AO.

 

V. Senat

 

Umsatzsteuer von Steuerpflichtigen mit den Anfangsbuchstaben A bis K, mit Ausnahme der Nummern 1 Buchst. a, 4 Buchst. b, 5 beim VII. Senat.

 

VI. Senat

 

1.

Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend

 

 

a)

Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, mit Ausnahme

 

 

 

 

 

der Nummer 3 beim l. Senat,

 

 

 

 

 

der Nummer 1 Buchst. f beim IX. Senat und

 

 

 

 

 

der Nummer 3 beim X. Senat.

 

 

 

 

b)

Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG,

 

 

 

 

c)

Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit ausschließlich die Anwendbarkeit des § 46 EStG streitig ist,

 

 

 

 

d)

außergewöhnliche Belastungen, wenn nur diese streitig sind.

 

2.

Steuerermäßigung gemäß § 35 a EStG, wenn nur diese streitig ist.

 

 

3.

Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gemäß § 3 b EStG, wenn nur diese Frage streitig ist.

 

 

4.

Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37 a und 37 b EStG.

 

 

5.

Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer), mit Ausnahme der Nummer 4 Buchst. b beim VII. Senat.

 

 

6.

Gesonderte Feststellung der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.

 

 

7.

Bergmannsprämien.

 

 

8.

Vermögenswirksame Leistungen und Steuerermäßigungen nach den Vermögensbildungsgesetzen.

 

VII. Senat

 

1.

Zölle und Verbrauchsteuern (§ 10 Abs. 2 Satz 2 FGO) sowie Marktordnungssachen

 

 

a)

Zölle, andere Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (Art. 4 Nrn. 10 und 11 des Zollkodex) einschließlich der im Zusammenhang mit der Einfuhr anfallenden Einfuhrumsatzsteuer und besonderen Verbrauchsteuern, Zolltarif,

 

 

 

 

b)

bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern (Art. 108 Abs. 1 GG), soweit nicht unter die vorherige Regelung fallend sowie Finanzmonopole,

 

 

 

 

c)

Marktordnungssachen (§ 34 MOG),

 

 

 

 

d)

Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr in den, durch den und aus dem Geltungsbereich des Zollverwaltungsgesetzes.

 

2.

Streitigkeiten über Verwaltungshandeln der Behörden der Zollverwaltung nach dem Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung (§ 23 SchwarzArbG).

 

 

3.

Angelegenheiten nach dem Steuerberatungsgesetz (§ 33 Abs. 1 Nr. 3 FGO).

 

 

4.

Streitigkeiten aus dem allgemeinen Abgabenrecht und Prozessrecht betreffend

 

 

a)

Steuergeheimnis (§§ 30 ff. AO), wenn nur diese Frage streitig und nicht der I. Senat zuständig ist (Nummer 13 der Zuständigkeit des l. Senats),

 

 

 

 

b)

Haftung für Kirchensteuer, Lohnsteuer und Umsatzsteuer, wenn diese nicht auf dem Einzelsteuergesetz beruht und Grund oder Höhe der Steuer nicht streitig ist,

 

 

 

 

c)

Aufrechnung, Abtretung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und Abrechnungsbescheide und sonstige Bescheide im Erhebungsverfahren, wenn nicht zugleich die Steuerfestsetzung streitig ist und nicht der l. Senat zuständig ist (Nummer 2 der Zuständigkeit des l. Senats),

 

 

 

 

d)

Verwaltungsakte wegen Zwangsmitteln (§ 328 AO),

 

 

 

 

e)

Vollstreckung einschließlich der Zwangsvollstreckung nach der ZPO, ohne Arrestanordnung und Arrestvollziehung, ferner ausgenommen die Aufteilung von Gesamtschulden,

 

 

 

 

f)

landesrechtlich geregelte Kosten.

 

5.

Umsatzsteuer, wenn lediglich streitig ist, welcher Nummer des Zolltarifs ein Gegenstand zuzuordnen ist.

 

VIII. Senat

 

1.

Einkommensteuer, betreffend

 

 

a)

Einkünfte aus Kapitalvermögen,

 

 

 

 

b)

Streitigkeiten um den gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32 d EStG), mit Ausnahme der Nummer 7 beim l. Senat,

 

 

 

 

c)

Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns.

 

2.

Gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 AO, betreffend Einkünfte aus Kapitalvermögen.

 

 

3.

Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und b, Abs. 2 AO, betreffend Einkünfte aus selbstständiger Arbeit natürlicher Personen und von Personengesellschaften.

 

 

4.

Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen, bei denen die Abgrenzung zwischen Einkünften aus selbstständiger Arbeit und Einkünften aus Gewerbebetrieb streitig ist.

 

IX. Senat

 

1.

Einkommensteuer, betreffend

 

 

a)

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einschließlich der Übergangsregelungen in § 52 Abs. 21 EStG und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 AO, betreffend Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,

 

 

 

 

b)

den Vorkostenabzug gemäß § 10 i EStG,

 

 

 

 

c)

Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen nach § 17 EStG und gesonderte Feststellung dieser Einkünfte gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 AO,

 

 

 

 

d)

Verlustabzug und gesonderte Feststellung des Verlustabzugs, wenn Fragen des § 10 d EStG streitig sind,

 

 

 

 

e)

beschränkter Verlustausgleich gemäß § 2 Abs. 3 EStG ab Veranlagungszeitraum 1999, wenn Fragen des § 2 Abs. 3 EStG streitig sind,

 

 

 

 

f)

Abfindungen wegen Auflösung des Dienstverhältnisses (§ 3 Nr. 9 EStG) und Entschädigungen i.S. von § 24 Nr. 1 EStG bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (einschließlich Lohnsteuer), auch soweit daneben noch andere Fragen streitig sind, mit Ausnahme der Zuständigkeit des l. Senats nach Nummer 3.

 

2.

Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 AO betreffend sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 2 bis 4 EStG.

 

 

3.

Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz.

 

X. Senat

 

1.

Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, Abs. 2 AO, betreffend Einkünfte aus Gewerbebetrieb natürlicher Personen mit den Anfangsbuchstaben A bis S, soweit nicht der IV. Senat (Nummer 1 Buchst. b der Zuständigkeit des IV. Senats) oder der IX. Senat (Nummer 1 Buchst. c der Zuständigkeit des IX. Senats) zuständig ist.

 

 

2.

Einkommensteuer und gesonderte Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 2 AO betreffend sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1, Nr. 1 a bis 1 c und Nr. 5 EStG.

 

 

3.

Einkommensteuer (einschließlich Lohnsteuer), betreffend

 

 

a)

Sonderausgaben gemäß §§ 10 (mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Nr. 7), 10 b, 10 c EStG und Steuerermäßigung gemäß § 34 g EStG,

 

 

 

 

b)

Abzugsbeträge wie Sonderausgaben (einschließlich gesonderter Feststellungen) gemäß §§ 10 e bis 10 h EStG, § 7 FördG und Steuerermäßigung gemäß § 34 f EStG,

 

 

 

 

c)

Altersvorsorge und Altersvorsorgezulage gemäß §§ 10 a, 79 bis 99 EStG.

 

4.

Spendenhaftung gemäß § 10 b Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG, § 9 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KStG, § 9 Nr. 5 Sätze 9 bis 12 GewStG.

 

 

5.

Gewerbesteuer von Steuerpflichtigen mit Einkünften i.S. der Nummer 1.

 

 

6.

Verfassungswidrige Übermaßbesteuerung (Halbteilungsgrundsatz), soweit dies bei der Einkommensteuer oder Gewerbesteuer streitig wird.

 

 

7.

Wohnungsbau-Prämien.

 

 

8.

Spar-Prämien.

 

XI. Senat

 

Umsatzsteuer von Steuerpflichtigen mit den Anfangsbuchstaben L bis Z, mit Ausnahme der Nummern 1 Buchst. a, 4 Buchst. b, 5 beim VII. Senat.

 

Großer Senat

 

Fälle des § 11 Abs. 2 und 4 sowie des § 184 Abs. 2 Nr. 5 FGO.

 

Ergänzende Regelungen

 

I. Übergreifende Zuständigkeiten

 

1.

Ist eine Entscheidung zu mehreren Steuern und/ oder Steuerfestsetzungen und/oder gesonderten Feststellungen angefochten, welche nach den vorstehenden Regeln in die Zuständigkeit mehrerer Senate fallen, ist zunächst der Senat zuständig, in dessen Aufgabengebiet die Sache mit dem höchsten Streitwert fällt. Sind Schätzungen der Umsätze und der Einkünfte zugleich angegriffen, tritt an Stelle des V. bzw. des XI. Senats zunächst der I., III., IV., VIII., IX. oder X. Senat.

 

 

2.

Der gemäß Nummer 1 zuständige Senat ist allgemein zuständig für diejenigen Entscheidungen und Verfahrensmaßnahmen, welche aus prozessrechtlichen Gründen nur einheitlich ergehen können, insbesondere für

 

 

a)

die Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig,

 

 

 

 

b)

die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels,

 

 

 

 

c)

die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist oder der Rechtsmittelbegründungsfrist,

 

 

 

 

d)

aufhebende Urteile gemäß § 119 FGO, sofern die Rüge das Urteil im Ganzen erfasst,

 

 

 

 

e)

die Entscheidung über die Zulässigkeit der Klage, sofern diese einheitlich erhoben war, sowie im Falle des § 62 Abs. 3 Satz 3 FGO,

 

 

 

 

f)

die Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist.

 

3.

Bei der Zuständigkeit gemäß Nummer 1 verbleibt es, wenn zu den mehreren Steuern oder Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen nur solche Rechtsfragen streitig sind, die einheitlich zu entscheiden sind, oder im Fall der Nummer 1 Satz 2 außer der Schätzung keine andere umsatzsteuerliche Rechtsfrage streitig ist, oder zu der nicht in der allgemeinen Zuständigkeit des gemäß Nummer 1 zuständigen Senats liegenden Steuer nur unzulässige Verfahrensrügen erhoben worden sind.

 

 

4.

Ist der Rechtsstreit nicht auf Grund einer Entscheidung gemäß der Nummer 2 abgeschlossen und sind die Voraussetzungen übergreifender Zuständigkeit gemäß der Nummer 3 nicht erfüllt, wird durch die Trennung der Verfahren jeweils die Zuständigkeit des nach den allgemeinen Regeln der Geschäftsverteilung zuständigen Senats begründet und entfällt die Zuständigkeit gemäß den Nummern 1 und 2.

 

 

5.

Für Anträge auf Prozesskostenhilfe zur künftigen Einlegung eines Rechtsmittels oder vor Begründung des Rechtsmittels verbleibt es bei der Regelung der Nummer 1. Die Regelung der Nummer 4 greift erst ein, wenn nach Antragstellung das Rechtsmittel zulässig eingelegt und begründet und die Verfahren zur Hauptsache getrennt worden sind.

 

 

6.

Sind mehrere Entscheidungen angefochten, die denselben Steuerpflichtigen betreffen, sind aber zu den mehreren Steuern oder Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen nur materielle Rechtsfragen streitig, über die bei Zulässigkeit des Rechtsmittels einheitlich entschieden werden muss, ist der in Nummer 1 Satz 1 bezeichnete Senat zuständig. Der gemäß Nummer 1 Satz 2 i.V.m. den allgemeinen Regeln der Geschäftsverteilung zuständige Senat ist auch für die Umsatzsteuer zuständig, wenn dem einen angefochtenen Urteil eine Schätzung der Einkünfte, dem anderen eine Schätzung der Umsätze zugrunde liegt, mit beiden Rechtsmitteln die Schätzungen angegriffen wurden, und über keine andere umsatzsteuerrechtliche Frage zu entscheiden ist.

 

 

7.

Die Zuständigkeit der einzelnen Senate für die ihnen geschäftsverteilungsmäßig zugewiesenen Rechtsgebiete wird nur dann begründet, wenn Fragen aus diesen Rechtsgebieten streitig sind.

 

II. Abgrenzung der Zuständigkeit

zwischen dem I., III., IV., V., VI., VIII., IX.,

 X. und XI. Senat

 

1.

Vorbehaltlich der Zuständigkeit des l. Senats gemäß Teil A Nrn. 2 und 3 Buchst. a bis f und des IX. Senats gemäß Teil A Nr. 1 Buchst. f besteht bei Streitigkeiten mit mehreren Streitpunkten folgende Zuständigkeitsrangfolge (entsprechend der Reihenfolge):

 

 

 

Betrifft ein Streitpunkt

 

 

a)

die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung,

 

 

 

 

 

ist der IV. Senat,

 

 

 

 

b)

die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,

 

 

 

 

 

ist der VIII. Senat,

 

 

 

 

c)

die Einkünfte aus Gewerbebetrieb,

 

 

 

 

 

ist der l., III., IV., VIII., IX. oder X. Senat,

 

 

 

 

d)

die Einkünfte aus Kapitalvermögen, Streitigkeiten um den gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32 d EStG) mit Ausnahme der Nummer 7 beim l. Senat oder die Steuerbegünstigung des nicht entnommenen Gewinns, 

 

 

 

 

 

ist der VIII. Senat,

 

 

 

 

e)

die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung einschließlich der Übergangsregelungen in § 52 Abs. 21 EStG, den Vorkostenabzug nach § 10 i EStG, die sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 2 bis 4 EStG oder die Eigenheimzulage, den Verlustabzug nach § 10 d EStG, den beschränkten Verlustausgleich ab Veranlagungszeitraum 1999 gemäß § 2 Abs. 3 EStG,

 

 

 

 

 

ist der IX. Senat,

 

 

 

 

f)

die sonstigen Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1, Nr. 1 a bis 1 c und Nr. 5 EStG, die Sonderausgaben gemäß §§ 10 (mit Ausnahme des Abs. 1 Nr. 7), 10 b, 10 c EStG oder die Steuerermäßigung gemäß § 34 g EStG, die Abzugsbeträge wie Sonderausgaben gemäß §§ 10 e bis 10 h EStG, § 7 FördG oder die Steuerermäßigung gemäß § 34 f EStG, die Altersvorsorge bzw. die Altersvorsorgezulage gemäß §§ 10 a, 79 bis 99 EStG oder die Spendenhaftung gemäß § 10 b Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG, § 9 Abs. 3 Sätze 2 und 3 KStG, § 9 Nr. 5 Sätze 9 bis 12 GewStG;

 

 

 

 

 

ist der X. Senat zuständig.

 

2.

Die Zuständigkeitsrangfolge der Nummer 1 gilt entsprechend, wenn die - positive oder negative - Zuordnung von Besteuerungsgrundlagen streitig ist.

 

 

3.

Für die Entscheidung im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren ist der VI. Senat zuständig, wenn die Auslegung des § 39 a EStG allein streitig ist. Ist auch die Höhe des einzutragenden Betrags streitig, entscheidet der für die betreffenden Einkünfte jeweils zuständige Senat.

 

 

4.

Ergibt sich die Zuständigkeit weder nach den Zuständigkeitsregelungen für Einkommensteuer bei dem l., III., IV., VI., VIII., IX. oder X. Senat, noch nach den vorstehenden Ausnahme- und Abgrenzungsregelungen, so ist der Senat zuständig, in dessen Aufgabengebiet die überwiegenden streitbefangenen Einkünfte fallen.

 

 

5.

Sofern die Geschäftsverteilung in Fällen der gesonderten Feststellung i.S. von § 180 Abs. 1 und 2 AO bzw. bei der Umsatzsteuer eine buchstabenmäßige Abgrenzung vorsieht, wird sie wie folgt vorgenommen:

 

 

a)

Trägt die Firma, der Name oder die sonstige Bezeichnung des Steuerpflichtigen einen Familien- oder Ortsnamen, so ist immer der erste Buchstabe des ersten Familien- oder Ortsnamens maßgebend,

 

 

 

 

b)

in den übrigen Fällen ist immer der erste Buchstabe der Firma, des Namens oder der sonstigen Bezeichnung des Steuerpflichtigen maßgebend.

 

 

Die Zuständigkeit ändert sich nicht, wenn sich während des laufenden Verfahrens der Familien- oder Ortsname (Buchst. a) oder die Firma, der Name oder die sonstige Bezeichnung des Steuerpflichtigen (Buchst. b) ändert.

 

 

6.

Sofern die Geschäftsverteilung eine buchstabenmäßige Abgrenzung vorsieht, gilt Folgendes:

 

 

a)

In den Fällen, in denen der Steuerpflichtige verstorben oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder einen Steuererstattungsanspruch abgetreten hat, richtet sich die Zuständigkeit nach dessen Familiennamen/Firmenbezeichnung und dessen Verhältnissen (vgl. Nummer 5).

 

 

 

 

b)

Bei Ehegatten, die Doppelnamen führen oder von denen einer einen Doppelnamen führt bzw. die ihren jeweiligen Geburtsnamen nach der Eheschließung beibehalten und keinen gemeinsamen Ehenamen führen, ist grundsätzlich der Name des Ehegatten maßgeblich, der die streitigen Einkünfte erzielt hat, d.h. bei Doppelnamen der erste des Doppelnamens. Haben beide Ehegatten streitige Einkünfte erzielt, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Ehegatten, dessen Anfangsbuchstabe in der Reihenfolge des Alphabets als früherer genannt ist.

 

7. In Haftungsfällen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Namen des Steuerschuldners, in dessen Person die Steueransprüche entstanden sind. Nr. 5 und Nr. 6 gelten entsprechend.

 

III. Abgabenordnung (AO), Reichsabgabenordnung

und Finanzgerichtsordnung (FGO)

- einschließlich der jeweiligen Nebengesetze -

 

1.

Die vorstehenden Zuständigkeitsregelungen betreffen auch alle Nebenverfahren, z.B. die Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und den vorläufigen Rechtsschutz (§§ 69, 114 FGO) und auch solche Verfahren, die sich zwar aus dem Hauptverfahren ergeben, mit diesem aber in keinem sachlichen Zusammenhang stehen (z.B. wegen Ordnungsgeld gegen nicht erschienene Zeugen).

 

 

2.

Vorbehaltlich der Zuständigkeit des l., II. und VII. Senats (Nummer 13 der Zuständigkeit des I. Senats, Nummer 16 der Zuständigkeit des II. Senats und Nummer 4 der Zuständigkeit des VII. Senats) entscheiden grundsätzlich die Fachsenate über Fragen der Abgabenordnung und der Finanzgerichtsordnung. Das gilt auch für Streitsachen über Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zinsen und die Streitwertfestsetzung.

 

 

3.

Streitsachen über die Anordnung und Durchführung einer

 

 

a)

überwiegend Veranlagungsteuern umfassenden Betriebsprüfung bzw. Außenprüfung (§§ 193 ff. AO) entscheidet der zuständige Ertragsteuersenat,

 

 

 

 

b)

eine einzelne Steuerart betreffende Prüfung in entsprechender Anwendung der vorstehenden Nummer 2 der für die jeweilige Steuerart zuständige Fachsenat.

 

IV. Übergangsregelungen

 

1.

Anhängige Streitsachen gehen von dem bisher zuständigen Senat auf den auf Grund der Änderung des Geschäftsverteilungsplans neu zuständig gewordenen Senat in der Verfahrenslage über, in der sie sich befinden. Nach Gerichtsbescheid, Mitteilung nach § 126 a FGO (bis 31.12.2000: Art. 1 Nr. 7 BFHEntIG), mündlicher Verhandlung, Vorlage an den Großen Senat, den Gemeinsamen Senat, das Bundesverfassungsgericht, den Europäischen Gerichtshof oder nachdem eine Streitsache Gegenstand einer Beratung im Senat war, tritt keine Änderung der Zuständigkeit mehr ein, es sei denn, der Senat verliert die Zuständigkeit für diesen Rechtsbereich insgesamt.

 

 

2.

Soweit sich Zuständigkeitsregelungen auf z.Z. geltende Gesetzesvorschriften beziehen, gelten sie auch für die entsprechenden Vorschriften in früher geltenden Gesetzen, wenn in Streitsachen das frühere Recht maßgebend ist.

 

V. Anwendung des Geschäftsverteilungsplans

 

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen verschiedenen Senaten über Fragen der Geschäftsverteilung entscheidet das Präsidium.

 

B. Besetzung der Senate mit Vertretungsregelung

 

I. Senat

 

Vorsitzender:

 

 

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Gosch

 

 

Regelmäßiger Vertreter:

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Buciek

 

 

Weitere Mitglieder:

 

Richterin am Bundesfinanzhof Heger

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Brandis

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Märtens

 

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

 

Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jachmann

 

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Dr. Buciek und Dr. Märtens

 

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Wittwer

 

 

 

für die Richterin bzw. den Richter am Bundesfinanzhof

 

Heger und Dr. Brandis

 

II. Senat

 

Vorsitzender:

 

Vizepräsident des Bundesfinanzhofs Viskorf

 

Regelmäßiger Vertreter:

 

Richter am Bundesfinanzhof Kilches

 

Weitere Mitglieder:

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Pahlke

 

Richter am Bundesfinanzhof Schmid

 

Richterin am Bundesfinanzhof Meßbacher-Hönsch

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder

 

Richter am Bundesfinanzhof Görke

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Kilches und Dr. Pahlke

 

 

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Wäger

 

 

für den Richter bzw. die Richterin am Bundesfinanzhof

 

Schmid und Meßbacher-Hönsch

 

III. Senat

 

Vorsitzende:

 

Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Boeker

 

Regelmäßiger Vertreter:

 

Richter am Bundesfinanzhof Greite

 

Weitere Mitglieder:

 

Richter am Bundesfinanzhof Görke

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Selder

 

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Banniza

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Jatzke

 

 

für den Richter bzw. die Richterin am Bundesfinanzhof

 

Dr. Selder und Dr. Banniza

 

 

Richterin am Bundesfinanzhof Meßbacher-Hönsch

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Greite und Görke

 

IV. Senat

 

Vorsitzender:

 

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Dötsch

 

Regelmäßiger Vertreter:

 

Richter am Bundesfinanzhof Wendt

 

Weitere Mitglieder:

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wacker

 

Richter am Bundesfinanzhof Freiherr von Twickel

 

Richter am Bundesfinanzhof Wittwer

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Nothnagel

 

 

 

für den Richter am Bundesfinanzhof Wittwer

 

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Märtens

 

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Wendt, Dr. Wacker und Freiherr von Twickel

 

V. Senat

 

Vorsitzende:

 

Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Martin

 

Regelmäßiger Vertreter:

 

Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Lange

 

Weitere Mitglieder:

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heidner

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Nieuwenhuis

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wäger

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

 

Richter am Bundesfinanzhof Schmid

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Dr. Heidner und Dr. Nieuwenhuis

 

 

Richterin am Bundesfinanzhof Grube

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Prof. Dr. Lange und Dr. Wäger

 

VI. Senat

 

Vorsitzender:

 

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Kanzler

 

Regelmäßiger Vertreter:

 

Richter am Bundesfinanzhof Ehehalt

 

Weitere Mitglieder:

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Bergkemper

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schneider

 

Richter am Bundesfinanzhof Bode

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geserich

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Michel

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Ehehalt, Dr. Bergkemper und Dr. Geserich

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Ratschow

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Dr. Schneider und Bode

 

VII. Senat

 

Vorsitzender:

 

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Dr. Müller-Eiselt

 

Regelmäßiger Vertreter:

 

Richter am Bundesfinanzhof Rüsken

 

Weitere Mitglieder:

 

Richterin am Bundesfinanzhof Jäger

 

Richter am Bundesfinanzhof Krüger

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Jatzke

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schneider

 

 

für die Richter bzw. die Richterin am Bundesfinanzhof

 

Rüsken und Jäger

 

 

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Förster

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Krüger und Dr. Jatzke

 

VIII. Senat

 

Vorsitzender:

 

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Pezzer

 

Regelmäßiger Vertreter:

 

Richter am Bundesfinanzhof Brandt

 

Weitere Mitglieder:

 

Richter am Bundesfinanzhof Moritz

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Nothnagel

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Ratschow

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Geserich

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Brandt und Dr. Ratschow

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Brandis

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Moritz und Dr. Nothnagel

 

IX. Senat

 

Vorsitzender:

 

Präsident des Bundesfinanzhofs Dr. h.c. Spindler

 

Regelmäßiger Vertreter:

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heuermann

 

Weitere Mitglieder:

 

Richter am Bundesfinanzhof Fischer

 

Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jachmann

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schallmoser

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

 

Richter am Bundesfinanzhof Bode

 

 

für den Richter bzw. die Richterin am Bundesfinanzhof

 

Dr. Heuermann und Prof. Dr. Jachmann

 

 

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Banniza

 

 

für die Richter am Bundesfinanzhof

 

Fischer und Dr. Schallmoser

 

X. Senat

 

Vorsitzender:

 

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. habil. Weber-Grellet

 

Regelmäßiger Vertreter:

 

Richterin am Bundesfinanzhof Schuster

 

Weitere Mitglieder:

 

Richter am Bundesfinanzhof Schönfelder

 

Richter am Bundesfinanzhof Manz

 

Richterin am Bundesfinanzhof Dr. Förster

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Selder

 

 

für die Richterin bzw. den Richter am Bundesfinanzhof

 

Schuster und Schönfelder

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schallmoser

 

 

für den Richter bzw. die Richterin am Bundesfinanzhof

 

Manz und Dr. Förster

 

XI. Senat

 

Vorsitzende:

 

Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Völlmeke

 

Regelmäßiger Vertreter:

 

Richter am Bundesfinanzhof von Eichborn

 

Weitere Mitglieder:

 

Richterin am Bundesfinanzhof Grube

 

Richterin am Bundesfinanzhof Meßbacher-Hönsch

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Michel

 

Regelmäßige Vertreter der Mitglieder:

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heidner

 

 

für die Richterin bzw. den Richter am Bundesfinanzhof

 

Meßbacher-Hönsch und Dr. Michel

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Nieuwenhuis

 

 

für den Richter bzw. die Richterin am Bundesfinanzhof

 

von Eichborn und Grube

 

Großer Senat

 

Vorsitzender:

 

Präsident des Bundesfinanzhofs Dr. h.c. Spindler

 

Vertreter:

 

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Kanzler

 

Mitglieder und Vertreter:

I. Senat:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Gosch

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Buciek

 

II. Senat:

Richter am Bundesfinanzhof Kilches

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Pahlke

 

III. Senat:

Richter am Bundesfinanzhof Görke

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Greite

 

IV. Senat:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Dötsch

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Wendt

 

V. Senat:

Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Lange

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heidner

 

VI. Senat:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Kanzler

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Bergkemper

 

VII. Senat:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Dr. Müller-Eiselt

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Rüsken

 

VIII. Senat:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Pezzer

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Brandt

 

IX. Senat:

Präsident des Bundesfinanzhofs Dr. h.c. Spindler

 

Vertreter: Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heuermann

 

X. Senat:

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. habil. Weber-Grellet

 

Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof Schuster

 

XI. Senat:

Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof Völlmeke

 

Vertreter: Richterin am Bundesfinanzhof von Eichborn

 

Fallen ein Mitglied und sein Vertreter aus, so tritt ein anderes beisitzendes Mitglied des entsprechenden Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den Großen Senat ein.

 

Ergänzende Vertretungs- und

Zuständigkeitsregelungen

 

1.

Soweit ein Richter mehreren Senaten angehört, und von mehreren Senaten gleichzeitig benötigt wird, geht die Anforderung desjenigen Senats vor, der zuerst in diesem Geschäftsverteilungsplan aufgeführt ist.

 

 

2.

Fehlt bei einem Senat mit mehr als fünf Mitgliedern bei einer Sitzung ein Richter, so tritt an seine Stelle der an sich für diese Sitzung nicht vorgesehene Richter. Fehlen bei einem Senat mit mehr als fünf Mitgliedern zwei Richter und ist dadurch der Senat unterbesetzt, so tritt der Vertreter des dienstältesten fehlenden Richters an dessen Stelle.

 

 

3.

Im Falle der Verhinderung eines regelmäßigen Vertreters tritt der zweite für Mitglieder desselben Senats bestimmte regelmäßige Vertreter für ihn ein. Ein regelmäßiger Vertreter ist auch dann verhindert, wenn er von dem Senat, in dem er Mitglied ist, gleichzeitig zu einer Sitzung außerhalb des regelmäßigen Sitzungstages beansprucht wird.

 

 

4.

Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden des Senats und dessen Vertretung durch den regelmäßigen Vertreter gilt dieser als fehlend.

 

 

5.

Sind so viele Richter eines Senats an der Mitwirkung gehindert, dass einschließlich ihrer geschäftsplanmäßigen Vertreter die nach § 10 Abs. 3 FGO erforderliche Anzahl von Richtern unterschritten wird, so sind anstelle der verhinderten Richter die dem Senat mit der nächst höheren Ordnungsziffer angehörenden Richter am Bundesfinanzhof in der Reihenfolge vom niedrigsten bis zum höchsten Dienstalter nacheinander zur Vertretung berufen. Tritt diese Lage beim XI. Senat ein, sind anstelle der verhinderten Richter die dem l. Senat angehörenden Richter am Bundesfinanzhof in der in Satz 1 beschriebenen Reihenfolge zur Vertretung berufen. Stehen in den Senaten mit der nächst höheren Ordnungsziffer oder im l. Senat keine Richter oder keine ausreichende Anzahl von Richtern zur Mitwirkung in dem vertretungsbedürftigen Senat zur Verfügung, so sind in der in Satz 1 beschriebenen Reihenfolge die Richter am Bundesfinanzhof der Senate mit der dann nächst höheren oder nachfolgenden Ordnungsziffer (in nummernmäßiger Reihenfolge) zur Mitwirkung berufen.

 

 

6.

Sind alle Mitglieder eines Senats verhindert, so geht die sachliche Zuständigkeit des betroffenen Senats auf den Senat mit der nächst höheren Ordnungsziffer über. Die Sätze 2 und 3 des Absatzes 5 gelten entsprechend.

 

C. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

 

I. Mitglieder kraft Gesetzes:

 

1.

Der Präsident des Bundesfinanzhofs

 

 

2.

die Vorsitzenden der beteiligten Senate des Bundesfinanzhofs

 

Bei Verhinderung des Präsidenten tritt sein Vertreter im Großen Senat, bei Verhinderung des Vorsitzenden eines beteiligten Senats sein Vertreter im Vorsitz an seine Stelle.

 

II.

Mitglieder durch Entsendung:

Vertreter:

 

 

 

I.

Senat:

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Buciek

Richterin am Bundesfinanzhof Heger

 

 

 

II.

Senat:

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Kilches

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Pahlke

 

 

 

III.

Senat:

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Greite

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Selder

 

 

 

IV.

Senat:

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Wendt

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Wacker

 

 

 

V.

Senat:

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Lange

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heidner

 

 

 

VI.

Senat:

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Bergkemper

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schneider

 

 

 

VII.

Senat:

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Rüsken

Richter am Bundesfinanzhof Krüger

 

 

 

VIII.

Senat:

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Moritz

Richter am Bundesfinanzhof Nothnagel

 

 

 

IX.

Senat:

 

 

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Heuermann

Richterin am Bundesfinanzhof Prof. Dr. Jachmann

 

Richter am Bundesfinanzhof Fischer

Richter am Bundesfinanzhof Dr. Schallmoser

 

 

 

X.

Senat:

 

 

Richterin am Bundesfinanzhof Schuster

Richter am Bundesfinanzhof Schönfelder

 

 

 

XI.

Senat:

 

 

Richterin am Bundesfinanzhof von Eichborn

Richterin am Bundesfinanzhof Grube

 

Großer Senat:

 

 

 

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof

Prof. Dr. Kanzler

Dr. Müller-Eiselt

 

 

Vorsitzender Richter am Bundesfinanzhof

Vorsitzende Richterin am Bundesfinanzhof

Prof. Dr. Gosch

Völlmeke

 

Ist auch der namentlich benannte Stellvertreter des zu entsendenden Richters verhindert, so tritt ein anderes Mitglied des beteiligten Senats jeweils in der Reihenfolge des Dienstalters in den Gemeinsamen Senat ein.

 

D. Auflegung des Geschäftsverteilungsplans

 

Der Geschäftsverteilungsplan liegt in der Präsidialgeschäftsstelle des Bundesfinanzhofs zur Einsichtnahme auf (§ 21 e Abs. 9 GVG).

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Als wesentliche Änderung in der Geschäftsverteilung fällt die neue Zuständigkeit für die außergewöhnlichen Belastungen beim VI. Senat, dem sog. Lohnsteuersenat, ins Gewicht.

 

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 33 EStG sind im Gesetzeswortlaut nur wenig konturiert. Die einzelnen Merkmale wurden vielmehr in langjähriger Rechtsprechung erarbeitet und haben sich mit der Wandlung der Auffassung von einer Billigkeitsvorschrift zu einer Ausprägung des subjektiven (privaten) Nettoprinzips ständig fortentwickelt. Gleichwohl fließen insbesondere bei den Merkmalen der Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit, die anhand der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien im Einzelfall zu prüfen sind, subjektive Wertungen ein, die nicht unbeeinflusst von dem unterschiedlichen Vorverständnis der entscheidenden Personen sein können.

 

Hinweis:

Mit dem Übergang der Zuständigkeit auf den anderen Spruchkörper ist „zwangsläufig“ mit Rechtsprechungsänderungen zu rechnen. Da das Gebiet insgesamt auf den VI. Senat übergegangen ist und der III. Senat insoweit nicht mehr zu entscheiden hat, ist der VI. Senat in seiner Rechtsprechung dahingehend frei, dass er bei einer Abweichung von den bisherigen Entscheidungen des III. Senats wegen dieser Divergenz nicht mehr beim III. Senat anfragen und ggf. die Sache dem Großen Senat vorlegen muss.

 

Das bedeutet: Mit dem Übergang auf den anderen Spruchkörper ist mit – zunächst nicht absehbaren – Weiterentwicklungen vor allem in den Wertungen der Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit zu rechnen. Für Fälle der außergewöhnlichen Belastung ist daher die künftige Rechtsprechung genauestens zu verfolgen.