NZB, Begründung, Übersichtlichkeit: 1. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO stellt Anforderungen an die Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit des Beschwerdevorbringens. - 2. Eine mehrere hundert Seiten umfassende Beschwerdebegründung, die zugleich weitere Nichtzulassungsbeschwerden gegen andere Urteile des gleichen FG betrifft und die in großem Umfang Kopien von Schriftstücken enthält, entspricht den Anforderungen nicht, wenn die Ausführungen die das konkret zu entscheidende Verfahren betreffenden Verfahrensrügen nicht hinreichend klar, geordnet und verständlich abgrenzen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aus einer derartigen Beschwerdebegründung das herauszusuchen, was möglicherweise zur Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geeignet sein könnte. - Urt.; BFH 23.7.2008, VI B 78/07; SIS 08 35 52
Die Beschwerde führt nicht zum
Erfolg.
1. Die Beschwerde ist unzulässig und
deshalb zu verwerfen.
a) Nach § 115 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die
Entscheidung beruhen kann. In der Beschwerdebegründung
müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt
werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies erfordert hinsichtlich
der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO,
dass der Beschwerdeführer substantiierte und konkrete Angaben
darüber macht, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts
über eine bestimmte vom Beschwerdeführer
herauszuarbeitende Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit,
der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom
19.12.2006 X B 183/06, juris; Gräber/Ruban,
Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 26, m.w.N. aus der
Rechtsprechung des BFH). Bei dem Zulassungsgrund des § 115
Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verfahrensmangel) ist weitergehend eine konkrete
und schlüssige Bezeichnung der Tatsachen zu fordern, die den
behaupteten Verfahrensfehler ergeben (vgl. auch § 120 Abs. 3
Nr. 2 Buchst. b FGO).
Dabei stellt § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO
hinsichtlich aller Revisionszulassungsgründe auch
Anforderungen an die Klarheit, Verständlichkeit und
Überschaubarkeit des Beschwerdevorbringens. Die
Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde muss hiernach eine
an den gesetzlichen Zulassungsgründen orientierte Sichtung und
rechtliche Durchdringung des Streitstoffes durch den
Prozessbevollmächtigten erkennen lassen sowie ein
Mindestmaß an Klarheit, Geordnetheit und
Verständlichkeit des Vortrags aufweisen (vgl. BFH-Beschluss
vom 19.12.2006 X B 183/06, a.a.O.; Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 23.11.1995 9 B 362/95, NJW
1996, 1554, m.w.N.). Denn das Darlegen, das schon nach dem
allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von
„erläutern“ und
„erklären“ zu verstehen ist (vgl.
BFH-Beschluss vom 18.1.1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968,
98 = SIS 68 00 70; BVerwG-Beschluss in NJW 1996, 1554, m.w.N.),
verlangt es, derartige Mindestanforderungen an die
Ausführungen zu stellen. Gerade dies ist einer der Gründe
dafür, dass (auch) die Nichtzulassungsbeschwerde dem
Vertretungszwang (§ 62a FGO in der bis 30.6.2008 geltenden
Fassung bzw. § 62 Abs. 4 FGO in der ab 1.7.2008 geltenden
Fassung) unterliegt.
Welche Anforderungen im Einzelnen an die
Darlegung zu stellen sind, ist nach den jeweiligen Umständen
zu beurteilen. Eine umfangreiche Beschwerdebegründung
entspricht jedenfalls dann nicht den formellen Erfordernissen, wenn
die Ausführungen zu den Zulassungsgründen in
unübersichtlicher, ungegliederter, unklarer, kaum
auflösbarer Weise mit Einlassungen zu irrevisiblen oder
für das Beschwerdeverfahren sonst unerheblichen Fragen
vermengt sind. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus
einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was
möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur
Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte; ebenso
ist es nicht dessen Aufgabe, selbst anhand der Akten mögliche
Zulassungsgründe zu ermitteln (vgl. BVerwG-Beschluss in NJW
1996, 1554, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 27.6.1985 I B 27/85,
BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625 = SIS 85 20 40, und vom 1.3.2005
X B 158/04, BFH/NV 2005, 1014 = SIS 05 25 57, unter 2.a a.E.;
Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 26, m.w.N.). Eine solche
Verpflichtung des Beschwerdegerichts lässt sich auch nicht aus
Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) oder Art. 103 Abs. 1 GG
entnehmen (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom
6.9.1983 1 BvR 237/83, SozR 1500 § 160a SGG Nr. 48, und vom
18.12.1991 1 BvR 1411/91, SozR 3-1500 § 160a SGG Nr. 7;
BVerwG-Beschluss in NJW 1996, 1554).
b) Im Streitfall wird die
Beschwerdebegründung den genannten Darlegungserfordernissen
des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht gerecht. Ein Teil der
Beschwerdebegründung, die aus zwei umfangreichen, zusammen
mehrere hundert Seiten umfassenden Schriftsätzen besteht,
betrifft neben diesem Verfahren noch sieben weitere
Nichtzulassungsbeschwerden gegen andere Urteile des gleichen
Finanzgerichts (FG). Eine „ergänzende“
Beschwerdebegründung ist zwar formell auf dieses Verfahren
bezogen, enthält jedoch ebenfalls auch Vortrag und
Materialien, die andere Verfahren und in der Vorinstanz nicht
streitgegenständliche Jahre betreffen. Dabei sind jeweils in
großem Umfang Schriftsätze und Aktenstücke aus
unterschiedlichen finanzgerichtlichen Verfahren in den Text der
Beschwerdebegründung hineinkopiert. Der beschließende
Senat ist aus den dargelegten Gründen nicht gehalten, ein
solches Vorbringen näher daraufhin zu untersuchen, ob es
möglicherweise hier oder dort auch Hinweise enthält, die
- bei wohlwollender Auslegung - revisionsrechtlich für das
konkret zu entscheidende Verfahren von Belang sein könnten.
Der Entlastungszweck des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO wird
verfehlt, wenn die Beschwerdebegründung - wie hier - ein
Konglomerat von Verfahren und auch Streitjahren betrifft, die das
konkret zu entscheidende Verfahren betreffenden
Verfahrensrügen nicht hinreichend klar, geordnet und
verständlich abgegrenzt und substantiiert sind und extensives
Einkopieren von Schriftstücken eine ausreichende Durchdringung
und Aufbereitung des Streitstoffes durch den
Prozessbevollmächtigten vermissen lässt. Es ist nicht
Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aus einer derartigen
Beschwerdebegründung das herauszusuchen, was
möglicherweise zur Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des
§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geeignet sein könnte.
2. Im Übrigen ist die Beschwerde aber
auch unbegründet, denn nach Aktenlage ist nicht erkennbar,
dass die angefochtene Entscheidung auf Verfahrensmängeln, wie
sie der Kläger und Beschwerdeführer - wohlwollend
betrachtet - behauptet hat, beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Weder eine unvorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden
FG (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 119 Nr. 1 FGO) noch eine
Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO,
§ 119 Nr. 3 FGO) liegen im Streitfall offenkundig vor. Auch
hat das FG nach seinem materiell-rechtlichen Standpunkt (vgl.
Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 79) die Klage zu Recht
unter Berufung auf die Versäumung der Klagefrist (§ 47
Abs. 1 Satz 1 FGO) als unzulässig abgewiesen.
3. Der Beschluss ergeht im Übrigen ohne
weitere Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz
FGO).