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NZB, Begründung, Übersichtlichkeit

NZB, Begründung, Übersichtlichkeit: 1. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO stellt Anforderungen an die Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit des Beschwerdevorbringens. - 2. Eine mehrere hundert Seiten umfassende Beschwerdebegründung, die zugleich weitere Nichtzulassungsbeschwerden gegen andere Urteile des gleichen FG betrifft und die in großem Umfang Kopien von Schriftstücken enthält, entspricht den Anforderungen nicht, wenn die Ausführungen die das konkret zu entscheidende Verfahren betreffenden Verfahrensrügen nicht hinreichend klar, geordnet und verständlich abgrenzen. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aus einer derartigen Beschwerdebegründung das herauszusuchen, was möglicherweise zur Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geeignet sein könnte. - Urt.; BFH 23.7.2008, VI B 78/07; SIS 08 35 52

Kapitel:
Rechtsbehelfe > Revision, Nichtzulassungsbeschwerde, Anhörungsrüge
Fundstellen
  1. BFH 23.07.2008, VI B 78/07
    BStBl 2008 II S. 878
    LEXinform 5007141

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 29.10.2008
    erl in StuB 19/2008 S. 772
    R.E. in BFH-PR 12/2008 S. 528
Normen
[FGO] § 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 Satz 3
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Hamburg 25.8.2015, SIS 16 06 55, I. Ungeordnete Nichtigkeitsklage, entgegenstehende Rechtskraft, mangelnde Verwaltungsaktqualität der Abre...
  • BFH 7.2.2013, SIS 13 14 15, Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Glaubhaftmachung des Arrestanspruchs, Rechtsanwendungsfehler: 1...
  • BFH 26.6.2012, SIS 12 24 56, Anforderungen an die Darlegung eines Grundes für die Zulassung der Revision: 1. Die Begründung einer Nich...
  • BFH 7.6.2011, SIS 11 29 58, Anforderungen an die Darlegungen von Revisionszulassungsgründen: 1. Die Begründung der Nichtzulassungsbes...
  • BFH 9.2.2011, SIS 11 12 76, Revisionszulassung wegen schwerwiegenden Fehlers des FG: Ein schwerwiegender, zur Revisionszulassung führ...
  • BFH 3.11.2010, SIS 11 00 53, Aufteilung einer Steuerschuld: Die Aufteilung einer Steuerschuld berührt weder den Einkommensteuerbeschei...
  • BFH 20.4.2010, SIS 10 21 44, Mindestanforderungen an Begründung einer Anhörungsrüge, Rechtsschutzinteresse an Tatbestandsberichtigung:...
  • FG Hamburg 31.3.2009, SIS 09 24 36, Bei ungeordnetem Vorbringen und Abhilfezusage fehlende Klagebefugnis: 1. Die Sachurteilsvoraussetzung der...
  • BFH 11.3.2009, SIS 09 19 15, Zulässigkeit von Gegenvorstellung und außerordentlicher Beschwerde: 1. Zur Zulässigkeit einer Gegenvorste...
  • BFH 11.3.2009, SIS 09 19 16, Begründungsanforderungen und Prüfungsumfang bei einer Anhörungsrüge: 1. Zu den Anforderungen an die Begrü...
  • FG Hamburg 8.1.2009, SIS 09 11 24, Sachurteilsvoraussetzungen und Terminsverlegungsantrag: 1. Eine Klage ist unzulässig, soweit die Begründu...
  • BFH 20.11.2008, SIS 09 06 18, Umfangreiche unübersichtliche Schriftsätze und Vorbringen zur NZB nach Ablauf der Begründungsfrist: 1. An...
  • BFH 25.9.2008, SIS 09 02 69, Beschwerde, Verfahrensmangel, Terminsverlegung, Besetzungsrüge: 1. Bei Vorliegen erheblicher Gründe ist d...
  • FG des Saarlandes 23.9.2008, SIS 10 35 11, Terminsverlegung wegen einwöchigem Seminar bei einfachem Streitprogramm, missbräuchlicher Terminsverlegun...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Die Beschwerde führt nicht zum Erfolg.

 

1. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

 

a) Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. In der Beschwerdebegründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dies erfordert hinsichtlich der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO, dass der Beschwerdeführer substantiierte und konkrete Angaben darüber macht, weshalb eine Entscheidung des Revisionsgerichts über eine bestimmte vom Beschwerdeführer herauszuarbeitende Rechtsfrage aus Gründen der Rechtsklarheit, der Rechtsfortbildung oder der Einheitlichkeit der Rechtsprechung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19.12.2006 X B 183/06, juris; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 26, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH). Bei dem Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Verfahrensmangel) ist weitergehend eine konkrete und schlüssige Bezeichnung der Tatsachen zu fordern, die den behaupteten Verfahrensfehler ergeben (vgl. auch § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO).

 

Dabei stellt § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinsichtlich aller Revisionszulassungsgründe auch Anforderungen an die Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit des Beschwerdevorbringens. Die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde muss hiernach eine an den gesetzlichen Zulassungsgründen orientierte Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes durch den Prozessbevollmächtigten erkennen lassen sowie ein Mindestmaß an Klarheit, Geordnetheit und Verständlichkeit des Vortrags aufweisen (vgl. BFH-Beschluss vom 19.12.2006 X B 183/06, a.a.O.; Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 23.11.1995 9 B 362/95, NJW 1996, 1554, m.w.N.). Denn das Darlegen, das schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch im Sinne von „erläutern“ und „erklären“ zu verstehen ist (vgl. BFH-Beschluss vom 18.1.1968 V B 45/67, BFHE 90, 369, BStBl II 1968, 98 = SIS 68 00 70; BVerwG-Beschluss in NJW 1996, 1554, m.w.N.), verlangt es, derartige Mindestanforderungen an die Ausführungen zu stellen. Gerade dies ist einer der Gründe dafür, dass (auch) die Nichtzulassungsbeschwerde dem Vertretungszwang (§ 62a FGO in der bis 30.6.2008 geltenden Fassung bzw. § 62 Abs. 4 FGO in der ab 1.7.2008 geltenden Fassung) unterliegt.

 

Welche Anforderungen im Einzelnen an die Darlegung zu stellen sind, ist nach den jeweiligen Umständen zu beurteilen. Eine umfangreiche Beschwerdebegründung entspricht jedenfalls dann nicht den formellen Erfordernissen, wenn die Ausführungen zu den Zulassungsgründen in unübersichtlicher, ungegliederter, unklarer, kaum auflösbarer Weise mit Einlassungen zu irrevisiblen oder für das Beschwerdeverfahren sonst unerheblichen Fragen vermengt sind. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus einem derartigen Gemenge das herauszusuchen, was möglicherweise - bei wohlwollender Auslegung - zur Begründung der Beschwerde geeignet sein könnte; ebenso ist es nicht dessen Aufgabe, selbst anhand der Akten mögliche Zulassungsgründe zu ermitteln (vgl. BVerwG-Beschluss in NJW 1996, 1554, m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 27.6.1985 I B 27/85, BFHE 144, 137, BStBl II 1985, 625 = SIS 85 20 40, und vom 1.3.2005 X B 158/04, BFH/NV 2005, 1014 = SIS 05 25 57, unter 2.a a.E.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 26, m.w.N.). Eine solche Verpflichtung des Beschwerdegerichts lässt sich auch nicht aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) oder Art. 103 Abs. 1 GG entnehmen (Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 6.9.1983 1 BvR 237/83, SozR 1500 § 160a SGG Nr. 48, und vom 18.12.1991 1 BvR 1411/91, SozR 3-1500 § 160a SGG Nr. 7; BVerwG-Beschluss in NJW 1996, 1554).

 

b) Im Streitfall wird die Beschwerdebegründung den genannten Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht gerecht. Ein Teil der Beschwerdebegründung, die aus zwei umfangreichen, zusammen mehrere hundert Seiten umfassenden Schriftsätzen besteht, betrifft neben diesem Verfahren noch sieben weitere Nichtzulassungsbeschwerden gegen andere Urteile des gleichen Finanzgerichts (FG). Eine „ergänzende“ Beschwerdebegründung ist zwar formell auf dieses Verfahren bezogen, enthält jedoch ebenfalls auch Vortrag und Materialien, die andere Verfahren und in der Vorinstanz nicht streitgegenständliche Jahre betreffen. Dabei sind jeweils in großem Umfang Schriftsätze und Aktenstücke aus unterschiedlichen finanzgerichtlichen Verfahren in den Text der Beschwerdebegründung hineinkopiert. Der beschließende Senat ist aus den dargelegten Gründen nicht gehalten, ein solches Vorbringen näher daraufhin zu untersuchen, ob es möglicherweise hier oder dort auch Hinweise enthält, die - bei wohlwollender Auslegung - revisionsrechtlich für das konkret zu entscheidende Verfahren von Belang sein könnten. Der Entlastungszweck des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO wird verfehlt, wenn die Beschwerdebegründung - wie hier - ein Konglomerat von Verfahren und auch Streitjahren betrifft, die das konkret zu entscheidende Verfahren betreffenden Verfahrensrügen nicht hinreichend klar, geordnet und verständlich abgegrenzt und substantiiert sind und extensives Einkopieren von Schriftstücken eine ausreichende Durchdringung und Aufbereitung des Streitstoffes durch den Prozessbevollmächtigten vermissen lässt. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, sich aus einer derartigen Beschwerdebegründung das herauszusuchen, was möglicherweise zur Darlegung eines Zulassungsgrundes i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geeignet sein könnte.

 

2. Im Übrigen ist die Beschwerde aber auch unbegründet, denn nach Aktenlage ist nicht erkennbar, dass die angefochtene Entscheidung auf Verfahrensmängeln, wie sie der Kläger und Beschwerdeführer - wohlwollend betrachtet - behauptet hat, beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Weder eine unvorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden FG (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 119 Nr. 1 FGO) noch eine Gehörsverletzung (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO, § 119 Nr. 3 FGO) liegen im Streitfall offenkundig vor. Auch hat das FG nach seinem materiell-rechtlichen Standpunkt (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 79) die Klage zu Recht unter Berufung auf die Versäumung der Klagefrist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 FGO) als unzulässig abgewiesen.

 

3. Der Beschluss ergeht im Übrigen ohne weitere Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO).

 

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Nichtzulassungsbeschwerde, sondern sind wohl entsprechend für jede Begründung eines Rechtsmittels oder eines Rechtsbehelfs heranzuziehen. Auch im Einspruchs- und Klageverfahren wird das Finanzamt/Finanzgericht einen Schriftsatz unbeachtet lassen dürfen, wenn er die Mindestanforderungen an Klarheit und Übersichtlichkeit nicht erfüllt. Von einem zu üppigen Hineinkopieren von Urteilen, Kommentaren, Aufsätzen oder von Schriftsätzen aus anderen Verfahren oder Verfahrensstadien ist daher abzusehen.

 

Besser ist es, den Schriftsatz strukturiert zu komprimieren und eine entsprechend geordnete Anlage beizufügen.