Prozessvollmacht, Grundlage für Aufrechnung: Eine Prozessvollmacht ermächtigt dazu, mit einem Kostenerstattungsanspruch des Vollmachtgebers gegen die Forderung aufzurechnen, zu deren Abwehr die Vollmacht erteilt worden war; Entsprechendes gilt für die Entgegennahme einer Aufrechnungserklärung des Kostenschuldners. - Urt.; BFH 7.8.2007, VII R 12/06; SIS 08 05 58
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine
Steuerberatungsgesellschaft, ließ sich von ihrem Mandanten G
einen zu dessen Gunsten vom Finanzgericht (FG) gegen das Finanzamt
für Körperschaften festgesetzten
Kostenerstattungsanspruch aus dem Verfahren wegen des
Haftungsbescheids für Körperschaft- und
Umsatzsteuerrückstände der Firma C in Höhe von ...
EUR abtreten. G hatte der Klägerin in diesem Verfahren, das
zur Aufhebung der wegen des Haftungsbescheids ergangenen
Einspruchsentscheidung führte, Prozessvollmacht erteilt. Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Zentralfinanzamt - FA - )
erhielt von dieser Abtretung zunächst keine Kenntnis.
Am 13.11.2002 rechnete das Finanzamt
für Körperschaften mit einem Teil der Haftungsschuld aus
dem Haftungsbescheid in Höhe von ... EUR gegen den
Kostenerstattungsanspruch auf. Die Aufrechnungserklärung war
an die Klägerin adressiert und ging bei ihr im Laufe des
Vormittags des 14.11.2002 ein. Das Schreiben des Finanzamts
für Körperschaften war mit der Steuernummer der C
versehen.
Am selben Tag erklärte die
Klägerin dem FA ihrerseits die Aufrechnung mit dem
abgetretenen Kostenerstattungsanspruch gegen eigene Steuerschulden.
Diese Erklärung wurde nachmittags in den Briefkasten des FA
eingeworfen.
Das FA ist der Ansicht, dass die
Steuerschulden der Klägerin nicht durch die von ihr
erklärte Aufrechnung erloschen seien, da der
Kostenerstattungsanspruch zuvor bereits durch die Aufrechnung des
Finanzamts für Körperschaften erloschen sei. Es hat
darüber einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 der
Abgabenordnung (AO) erlassen. Das FG wies die hiergegen nach
erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage aus den in EFG 2006,
1217 = SIS 06 18 77 veröffentlichten Gründen ab.
Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Die
Aufrechnungserklärung des FA sei nicht hinreichend bestimmt
gewesen. Die Erklärung sei an sie und nicht an G adressiert
worden. Ein Vertretungszusatz, der deutlich gemacht hätte,
dass die Aufrechnungserklärung für G bestimmt gewesen
sei, habe gefehlt. Im Übrigen sei sie für die
Empfangnahme der Aufrechnungserklärung nicht zuständig
gewesen. Die Prozessvollmacht habe sich nicht auf die Empfangnahme
außerprozessualer einseitiger Gestaltungserklärungen
erstreckt.
Das FA hält die Entscheidung des FG
für zutreffend.
II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Der Abrechnungsbescheid ist
rechtmäßig. Der von der Klägerin zur Aufrechnung
gestellte Kostenerstattungsanspruch war durch Aufrechnung des FA
erloschen.
1. Das FG hat zutreffend geurteilt, dass die
Voraussetzungen für eine Aufrechnung des FA nach § 226
Abs. 1 AO, § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)
vorlagen.
Schulden zwei Personen einander Leistungen,
die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil
seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen,
sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm
obliegende Leistung bewirken kann.
a) Aufgrund der von der Vorinstanz getroffenen
Feststellungen, die für den Senat bindend sind (§ 118
Abs. 2 FGO), ist davon auszugehen, dass G ein
Kostenerstattungsanspruch aus dem Klageverfahren betreffend den
Haftungsbescheid für Körperschaftsteuer- und
Umsatzsteuerrückstände der C in Höhe von ... EUR
zustand und dass diesem Anspruch eine Steuerforderung
(Haftungsschuld aus dem Haftungsbescheid) in mindestens gleicher
Höhe gegenüberstand.
b) Zwar fehlte es im Zeitpunkt, zu dem die
Aufrechnungserklärung des Finanzamts für
Körperschaften der Klägerin als
Prozessbevollmächtigte des G zuging, an der Gegenseitigkeit
der Forderungen (§ 387 BGB), da G bereits zwei Tage zuvor den
Kostenerstattungsanspruch an die Klägerin abgetreten hatte.
Nach § 407 Abs. 1 BGB muss jedoch ein neuer Gläubiger
eine Leistung sowie jedes Rechtsgeschäft, das nach der
Abtretung zwischen dem Schuldner und dem bisherigen Gläubiger
vorgenommen wird - auch die Aufrechnung zählt zu den in
Ansehung der abgetretenen Forderung vorgenommenen
Rechtsgeschäften (Palandt/Grüneberg, Bürgerliches
Gesetzbuch, 66. Aufl., § 407 Rz 4) -, gegen sich gelten
lassen, es sei denn, dass der Schuldner die Abtretung bei der
Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt. Zum
Zeitpunkt der Aufrechnung hatte das Finanzamt für
Körperschaften keine Kenntnis von der Abtretung an die
Klägerin.
c) Der Kostenerstattungsanspruch ist auch
nicht durch die von der Klägerin ihrerseits mit dem
Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem FA erklärte
Aufrechnung gegen Steuerforderungen des FA gegen die Klägerin
erloschen. Als das Finanzamt für Körperschaften mit
seinem Haftungsanspruch gegen den Kostenerstattungsanspruch
aufrechnete, bestand dieser Anspruch noch, weil die Klägerin
ihrerseits die Aufrechnung noch nicht erklärt hatte. Eine
Willenserklärung - um eine solche handelt es sich bei der
Aufrechnungserklärung -, die einem anderen gegenüber
abzugeben ist, wird nämlich, wenn sie in dessen Abwesenheit
abgegeben wird, erst in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm
zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die
Aufrechnungserklärung der Klägerin ist indes, worauf es
ankommt, dem FA erst später zugegangen als die
Aufrechnungserklärung des Finanzamts für
Körperschaften der Klägerin.
d) Zu Recht ist das FG auch mit der
ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass
die Aufrechnung mit einem Steueranspruch gegen einen
Kostenerstattungsanspruch des Steuerpflichtigen auch dann
zulässig ist, wenn der Kostenerstattungsanspruch gerade aus
dem finanzgerichtlichen Verfahren über die
Rechtmäßigkeit des später zur Aufrechnung
gestellten verbleibenden Steueranspruchs resultiert (vgl.
Senatsbeschluss vom 30.7.1996 VII B 7/96, BFH/NV 1997, 93, 94), und
dass einer diesbezüglichen Aufrechnung insbesondere nicht der
Grundsatz von Treu und Glauben oder die Rechtsschutzgarantie
entgegensteht.
2. Strittig ist allein, ob das Finanzamt
für Körperschaften mit der Erklärung vom 13.11.2002,
adressiert an die Klägerin und mit der Steuernummer der C
versehen, eine wirksame Aufrechnungserklärung abgegeben hat
und die Klägerin dazu befugt war, die Erklärung für
G in Empfang zu nehmen.
a) Das FG hat zu Recht entschieden, dass das
Finanzamt für Körperschaften mit seiner Erklärung
vom 13.11.2002 wirksam mit der ihm zustehenden Steuerforderung aus
dem Haftungsbescheid gegen den an die Klägerin abgetretenen
Kostenerstattungsanspruch des G als Hauptforderung aufgerechnet
hat.
Die Aufrechnungserklärung stellt die
rechtsgeschäftliche Ausübung eines Gestaltungsrechts dar
(Senatsurteil vom 2.4.1987 VII R 148/83, BFHE 149, 482, BStBl II
1987, 536 = SIS 87 15 44). Für sie ist keine besondere Form
vorgeschrieben. Sie kann mündlich, schriftlich oder durch
schlüssige - dem Erklärungsempfänger erkennbare -
Handlung erfolgen (Senatsurteil vom 3.11.1983 VII R 153/82, BFHE
140, 10, BStBl II 1984, 184 = SIS 84 11 39; vgl. Klein/Rüsken,
AO, 9. Aufl., § 226 Rz 62, jeweils m.w.N.). Da die
Aufrechnungserklärung eine einseitige, empfangsbedürftige
Willenserklärung ist, die ohne Zutun des
Erklärungsempfängers rechtsgestaltend auf dessen
Rechtsstellung einwirkt, muss sich der Wille zur Tilgung und
Verrechnung allerdings klar und unzweideutig aus der
Aufrechnungserklärung ergeben (Senatsurteile vom 6.2.1990 VII
R 86/88, BFHE 160, 108, BStBl II 1990, 523 = SIS 90 12 41, und vom
15.10.1996 VII R 46/96, BFHE 181, 392, BStBl II 1997, 171 = SIS 97 06 68). Sie ist jedoch einer Auslegung zugänglich, wobei nach
den §§ 133, 157 BGB der wirkliche Wille des
Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen
Sinn des Ausdrucks zu haften ist. Erklärter Wille ist das, was
bei objektiver Würdigung für denjenigen erkennbar
geworden ist, für den die Erklärung bestimmt ist
(Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 133 Rz 7). Dabei ist nicht nur
die Erklärung selbst, sondern die objektive Bedeutung des
Gesamtverhaltens des Erklärenden einschließlich der
Nebenumstände in die Auslegung einzubeziehen
(Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 133 Rz 15).
Diese Rechtsgrundsätze hat das FG auf den
Streitfall zutreffend angewandt. Die Aufrechnungserklärung des
Finanzamts für Körperschaften lässt unter
Berücksichtigung ihrer Begleitumstände, auf die das FG in
der Vorentscheidung Bezug genommen hat, nur den Schluss zu, dass
eine Aufrechnung mit der gegenüber G bestehenden
Haftungsforderung erklärt werden sollte. Dies belegen
insbesondere die Angaben zu Grund und Betrag der Forderung, nach
denen die zur Aufrechnung gestellte Forderung als
„Haftungsschuld aus dem Haftungsbescheid vom 17.12.1998,
Umsatzsteuer 1989 bis 1992, fällig am 21.10.1999, ...
EUR“ korrekt und eindeutig bezeichnet worden ist. Ohne
Bedeutung ist dabei, dass das Finanzamt für
Körperschaften nach den Feststellungen des FG
fälschlicherweise als Schuldnerin der Haftungsforderung die
Klägerin bezeichnet hat und die Erklärung an die
Klägerin ohne Vertretungszusatz adressiert worden ist. Aus den
genauen Angaben zu Grund und Höhe der Forderung musste die
Klägerin, die G in dem Haftungsprozess vertreten hatte,
schließen, dass das Finanzamt für Körperschaften
eine Aufrechnung nur mit dieser Forderung und folglich nur eine
Aufrechnung gegenüber G gewollt haben konnte. Ein Fehlgreifen
des Erklärenden in seiner Ausdrucksweise, wie es hier folglich
vorliegt, ist diesem nicht nachteilig, wenn der wahre Sinn der
Erklärung erkennbar und unzweideutig feststellbar ist.
Im Übrigen hat der erkennende Senat
wiederholt ausgesprochen, dass die Auslegung einer
Willenserklärung grundsätzlich dem FG als
Tatsacheninstanz obliege. Der Bundesfinanzhof ist allerdings als
Revisionsgericht nicht gehindert, die Auslegung des FG daraufhin zu
überprüfen, ob gesetzliche Auslegungsregeln, die
Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze zutreffend
angewandt worden sind (vgl. Senatsurteile vom 17.2.1988 VII R
91/85, BFH/NV 1988, 814, 815; vom 23.3.2000 VII R 12/99, BFH/NV
2000, 1263, 1264 = SIS 00 59 88). Die vom FG gefundene Auslegung
muss also möglich sein, braucht jedoch nicht zwingend zu sein.
So liegt es hier.
b) Auch die Ansicht des FG, dass die der
Klägerin erteilte Prozessvollmacht sie zur Empfangnahme der
für G bestimmten Aufrechnungserklärung ermächtigt
habe, ist zutreffend.
Aus dem vom Gesetz festgelegten Umfang der
Prozessvollmacht (§§ 155 FGO, 81 der Zivilprozessordnung
- ZPO - ) ergibt sich, dass sie zu allen Prozesshandlungen im
Verhältnis zu Gericht und Gegner ermächtigt, die den
konkreten zwischen den in der Prozessvollmacht bezeichneten
Beteiligten schwebenden Rechtsstreit betreffen (Urteil des
Bundesgerichtshofs - BGH - vom 5.10.1971 VI ZR 101/70, BGHZ 57,
105, NJW 1972, 52). Sie ermächtigt also zu allen Handlungen
und Erklärungen, die dem Betriebe und der Beendigung des
Rechtsstreits oder der Durchführung der Entscheidung dienen.
Dabei kann eine Erklärung auch dann Prozesshandlung sein, wenn
sie außerhalb des Prozesses abgegeben wird oder über
diesen hinaus materiell-rechtliche Wirkungen hat - wie es bei einer
Aufrechnungserklärung der Fall ist -, die Erklärung aber
im Dienste der Rechtsverfolgung innerhalb des Prozessziels steht
(BGH-Urteil vom 18.12.2002 VIII ZR 72/02, NJW 2003, 963; Urteil des
Bundesarbeitsgerichts vom 10.8.1977 5 AZR 394/76,
Entscheidungssammlung zum Arbeitsrecht § 81 ZPO Nr. 1). Hat
der Prozessbevollmächtigte mithin über den in § 81
ZPO wortwörtlich festgelegten Inhalt seiner Vollmacht hinaus
die Befugnis, materiell-rechtliche Erklärungen abzugeben, so
ist er in dem gleichen Umfang auch ermächtigt, solche
Erklärungen des Prozessgegners entgegenzunehmen (BGH-Urteil in
NJW 2003, 963).
Der gegenständliche Umfang einer
Vollmacht bestimmt sich im Einzelfall nach den Besonderheiten des
Falles und dem inneren Zusammenhang der abgegebenen oder
entgegengenommenen Erklärung mit dem Gegenstand des
Rechtsstreits (MünchKommZPO/von Mettenheim, 2. Aufl., §
81 Rz 9; Musielak, Die Aufrechnung des Beklagten im Zivilprozess,
Juristische Schulung 1994, S. 817). Die Vollmacht reicht so weit,
wie sich der Prozessbevollmächtigte bei vernünftiger,
wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach dem Streitstoff angesichts
des Zwecks, der mit seiner Beauftragung verfolgt wird, zu einer
Rechtshandlung im Interesse seines Auftrag- und Vollmachtgebers als
ermächtigt ansehen darf (BGH-Beschluss vom 13.7.1993 III ZR
82/92, BGHR ZPO § 81 Abtretungsvereinbarung 1; Wurm, Zur
materiellrechtlichen Reichweite einer Prozessvollmacht,
Anwaltsblatt 1994, S. 480).
Die Ansicht des FG, die Abgabe der
Aufrechnungserklärung gegenüber der Klägerin als
Prozessbevollmächtigte des G sei noch von der ihr erteilten
Vollmacht umfasst, ist danach nicht zu beanstanden.
Der Klägerin war Vollmacht für ein
Klageverfahren wegen des gegen G ergangenen Haftungsbescheids
für die Körperschaft- und
Umsatzsteuerrückstände der C erteilt worden. Die
Klägerin war also zu allen Rechtshandlungen ermächtigt,
die geeignet waren, die Durchsetzung der Haftungsforderung gegen G
abzuwenden. Sie ermächtigte die Klägerin insbesondere
auch dazu, dieses Ziel dadurch zu verfolgen, dass sie die
Aufrechnung mit einer Gegenforderung des G gegen die
Haftungsforderung erklärte (vgl. schon Urteil des
Reichsgerichts vom 18.2.1902 III 424/01, RGZ 50, 426). Sie war des
Weiteren ermächtigt, die Aufrechnung auch außerhalb des
Streitverfahrens zu erklären (bzw. eine
Aufrechnungserklärung entgegenzunehmen). Denn dass sich G in
dem durch Erhebung einer Anfechtungsklage gegen den
Haftungsbescheid eingeleiteten Verfahren später auf den Antrag
einer isolierten Aufhebung der Einspruchsentscheidung
beschränkt hat, ändert an dem eben bezeichneten Umfang
der Vollmacht nichts. Sie ermächtigte die Klägerin auch
weiterhin, Rechtshandlungen vorzunehmen, die G dem anhand der
Prozessvollmacht erkennbaren materiell-rechtlichen Ziel näher
brachten, von der Haftungsforderung frei zu werden. Ob die
Klägerin die Aufrechnung des Finanzamts für
Körperschaften auch mit einer anderen gegen G gerichteten
Forderung hätte wirksam entgegennehmen und dadurch die
Befriedigung derselben hätte bewirkt werden können, wenn
diese andere Forderung nicht in einem inneren Zusammenhang mit dem
Gegenstand des Rechtsstreits gestanden hätte, kann der
erkennende Senat offenlassen. Denn im Streitfall steht die
Haftungsforderung (Hauptforderung) in dem erforderlichen
Zusammenhang mit dem geführten Rechtsstreit, weil die
Vollmacht der Klägerin gerade zu deren Abwehr erteilt worden
war.
In diesem Verständnis des Umfanges einer
Prozessvollmacht sieht sich der erkennende Senat - wie bereits das
FG - durch § 81 letzter Halbsatz ZPO bestärkt, der den
Prozessbevollmächtigten zum Inkasso der Kostenerstattung
ausdrücklich ermächtigt. Denn diese Regelung zeigt, dass
der Gesetzgeber den Umfang der Prozessvollmacht über die zum
bloßen Betreiben des Rechtsstreits erforderlichen oder
zweckmäßigen Rechtshandlungen hinaus ausdehnen
wollte.
An alledem ändert nichts, dass
gemäß Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes
(RBerG) die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten,
einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder
oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen,
geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden
darf, denen dazu von der zuständigen Behörde die
Erlaubnis erteilt ist. Nach Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG dürfen
jedoch Steuerberater auch die rechtliche Bearbeitung von
Angelegenheiten übernehmen, die mit den Aufgaben, mit denen
sie beruflich befasst sind, in unmittelbarem Zusammenhang stehen
und die ohne dies nicht sachgemäß erledigt werden
können. Die Klägerin war hier mit der
Interessenwahrnehmung des G beruflich befasst, so dass sie auch im
Hinblick auf den Kostenerstattungsanspruch ihres Mandanten
tätig werden konnte, da dies mit ihren Aufgaben als
Steuerberaterin in unmittelbarem Zusammenhang steht.