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Über Einwendungen gegen die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer hat die Kirchenbehörde zu entscheiden

Kapitel:
Verschiedenes > Kirchensteuer
Fundstellen
  1. FG Düsseldorf 24.11.2006, 1 K 1909/05 Ki
Normen
[AO 1977] § 351 Abs. 2
[EStG] § 51 a Abs. 2
[KiStG NW] § 4 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 6 Satz 1
[KiStO] § 25 Abs. 2 Satz 1
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • nach: I R 100/06 (BFH), Kirchensteuer, Bemessungsgrundlage, Zuständigkeit
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