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Kindergeld für Zeitraum zwischen Ausbildung und Wehrdienst

Kindergeld für Zeitraum zwischen Ausbildung und Wehrdienst: Kinder können bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (ab 1.1.2007: 25. Lebensjahr) auch in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ausbildungsabschluss und Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes zu berücksichtigen sein. - Urt.; BFH 25.1.2007, III R 23/06; SIS 07 13 14

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 25.01.2007, III R 23/06
    BStBl 2008 II S. 664
    LEXinform 5004462

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 31.7.2008
    M.I.T. in INF 11/2007 S. 407
    W.G. in FR 12/2007 S. 610
Normen
[EStG] § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: Schleswig-Holsteinisches FG, 07.02.2006, SIS 06 18 95, Kindergeld, Ausbildung, Ausbildungswilligkeit, Arbeitsloser, Grundwehrdienst, Übergangszeit
Zitiert in... / geändert durch...
  • BZSt 26.5.2023, SIS 23 10 69, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 30.6.2022, SIS 22 12 76, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 17.9.2021, SIS 21 17 59, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 27.8.2020, SIS 20 12 46, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 9.7.2019, SIS 19 11 83, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 10.7.2018, SIS 18 11 88, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 13.7.2017, SIS 17 14 60, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 22.8.2016, SIS 16 19 62, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 1.7.2014, SIS 14 21 00, Familienleistungsausgleich, Erlass der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-...
  • BZSt 16.7.2012, SIS 12 22 19, DA-FamEStG 2012: Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung...
  • BZSt 12.7.2011, SIS 11 22 74, DA-FamEStG, Änderung Juli 2011: Die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienausgleichs wurde in zahl...
  • BZSt 30.9.2009, SIS 09 30 63, DA-FamEStG 2009: Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) stellte am 22.5.2003 einen Antrag auf Festsetzung von Kindergeld für seinen im September 1983 geborenen Sohn, dessen Berufsausbildung als Kfz-Mechaniker am 31.1.2005 enden sollte. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) bewilligte daraufhin ab Juni 2003 laufend Kindergeld.

 

Mit Bescheid vom 20.1.2005 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes mit Ablauf des Monats Januar 2005 auf. Nachdem der Kläger am 1.2.2005 eine Bescheinigung über die Fortdauer der Berufsausbildung seines Sohnes bis voraussichtlich Juli 2005 eingereicht hatte, zahlte die Familienkasse ab Februar 2005 weiter laufend Kindergeld.

 

Am 11.7.2005 teilte der Kläger mit, sein Sohn habe das Ausbildungsverhältnis am 20.6.2005 durch Bestehen der Abschlussprüfung beendet. Er sei seit dem 21.6.2005 arbeitslos gemeldet und habe trotz mehrfacher Bewerbungen keine Beschäftigung gefunden. Am 1.10.2005 beginne der Wehrdienst, die kurzfristige Einberufung erschwere die Arbeitsfindung.

 

Mit Bescheid vom 12.7.2005 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab Juli 2005 gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Bewilligung von Kindergeld nicht mehr vorlägen. Der Sohn habe die Berufsausbildung beendet und befinde sich somit nicht mehr i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG in Ausbildung. Eine Berücksichtigung als arbeitsuchendes Kind sei ausgeschlossen, weil der Sohn das 21. Lebensjahr bereits vollendet habe.

 

Während des Einspruchsverfahrens schrieb der Kläger, er könne die Frage, ob sein Sohn nach dem Grundwehrdienst eine weitere Ausbildung beginnen werde, nicht eindeutig beantworten. Der Sohn sei 22 Jahre alt und in seiner Entscheidung nicht an seine - des Klägers - Vorgaben gebunden. Es sei bisher weder besprochen noch entschieden worden, was der Sohn nach Beendigung des Grundwehrdienstes machen werde. Er sei nach Abschluss der Berufsausbildung arbeitslos geworden und habe nur geringe Chancen, einen Arbeitsplatz in dem erlernten Beruf zu erhalten. Ziel sei es, in diesem Beruf auch Arbeit zu finden. Sofern es ihm nicht gelinge, nach Beendigung des Grundwehrdienstes eine neue Arbeit zu beginnen, könne eine weitere Fortbildung, Ausbildung oder Umschulung erforderlich sein. Nach dem Gesetz reiche aber eine abgeschlossene Berufsausbildung und die anschließende Ableistung des Grundwehrdienstes zur Weiterzahlung des Kindergeldes.

 

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in der in EFG 2006, 684 = SIS 06 18 95 veröffentlichten Entscheidung aus, der Sohn habe sich nicht in einer Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und dem Wehrdienst i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG befunden, da der Entschluss zu einer weiteren Ausbildung vor Beginn des Wehrdienstes gefasst werden müsse.

 

Dagegen richtet sich die Revision, mit der die fehlerhafte Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG gerügt wird. Nach dem Gesetzeswortlaut könne ein Kind in der höchstens viermonatigen Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des Wehrdienstes berücksichtigt werden. Das Gesetz lasse nicht erkennen, dass der letzte Ausbildungsabschnitt nicht als Abschnitt i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anzusehen sei. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift gelte nichts anderes. Die Zwangspause des Sohnes sei infolge der Wehrpflicht entstanden; in dieser Zeit habe die wirtschaftliche Abhängigkeit von den Eltern weiter bestanden.

 

Der Kläger beantragt sinngemäß, das FG-Urteil, die Einspruchsentscheidung vom 1.11.2005 sowie den Ablehnungsbescheid vom 12.7.2005 aufzuheben und das Kindergeld für den Sohn bis einschließlich September 2005 weiter zu gewähren.

 

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

II. Die Revision ist begründet, denn der Sohn des Klägers ist in der Übergangszeit zwischen dem Abschluss der Lehre und dem Wehrdienstantritt zu berücksichtigen, ohne dass es darauf ankommt, ob er danach weiter ausgebildet wird.

 

Kinder, die - wie der Sohn des Klägers - das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG in der ab 1.1.2002 geltenden Fassung durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung vom 16.8.2001 (BGBl I 2001, 2074, BStBl I 2001, 533) in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes berücksichtigt.

 

Unter einem Ausbildungsabschnitt ist jeder Zeitraum zu verstehen, der nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG als Berufsausbildung zu berücksichtigen ist (Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes - DA-FamEStG - 63.3.3 Abs. 2 Satz 3, BStBl I 2004, 767). Danach handelt es sich bei der ersten Phase der Ausbildung - regelmäßig die allgemeinbildende Schule - ebenso um einen Ausbildungsabschnitt wie bei der letzten, dem Ausbildungsabschluss vorangegangenen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist ein Kind - bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen - daher auch in einer bis zu vier Monate währenden Übergangszeit zwischen Ausbildungsende und Antritt des gesetzlichen Wehrdienstes zu berücksichtigen. Der gegenteiligen Auffassung des FG, eine derartige Übergangszeit könne nur begünstigt werden, wenn der Gesetzgeber statt „Ausbildungsabschnitt“ z.B. den Begriff „Ausbildung“ verwendet hätte, ist nicht zu folgen.

 

Als der Gesetzgeber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG durch das Zweite Gesetz zur Familienförderung mit Wirkung ab dem 1.1.2002 durch Einfügung der Dienstzeiten ergänzte, wollte er allerdings Kinder begünstigen, die ihre Ausbildung wegen der Ableistung des Grundwehrdienstes unterbrechen (BTDrucks 14/6160, S. 11). Dies hat jedoch im Gesetzeswortlaut keinen hinreichenden Niederschlag gefunden.

 

Der Senat sieht sich zu einer den Gesetzeswortlaut einschränkenden Auslegung auch deshalb nicht veranlasst, weil das Bestehen einer typischen Unterhaltssituation in derartigen kurzen Übergangszeiten nicht davon abhängt, ob die Ausbildung nach dem Wehrdienst - der nach Verwaltungsauffassung bis zu drei Jahre dauern kann (DA-FamEStG 63.3.3 Abs. 1 Satz 5) - noch fortgesetzt werden soll. Die Suche nach einem Arbeitsplatz ist wegen des im Interesse der Allgemeinheit zu absolvierenden Dienstes erheblich erschwert, ohne dass es auf eine spätere Fortsetzung der Ausbildung ankäme.

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Damit ist geklärt, dass ein Kind auch dann als in einer Übergangszeit befindlich zu berücksichtigen ist, wenn es die Ausbildung abgeschlossen hat und anschließend den Wehrdienst ableistet. Es muss somit keine Unterbrechung der Ausbildung vorliegen, d.h. das Kind muss, wenn es eine Ausbildung bereits abgeschlossen hat, den Willen zu einer weiteren Ausbildung nicht bereits vor Beginn des Wehrdienstes gefasst haben.