DGQ-Fachauditor, Freiberufler: Eine promovierte Chemikerin, die Zertifikate als "DGQ-Fachauditor für die chemische Industrie" und als "DGQ-Umweltsystem-Auditor" besitzt und die Unternehmen auf die von diesen gewünschte Zertifizierung vorbereitet, Umweltgefährdungspotenziale analysiert, Managementsysteme für den betrieblichen Umweltschutz entwickelt, Arbeitsplätze des Unternehmens im Hinblick auf die für die Arbeitnehmer ausgehenden Gefährdungen beurteilt, entsprechende Lösungen zur Gefahrenabwehr erarbeitet, geeignete Lagerungssysteme zur sicheren Aufbewahrung von das Grundwasser gefährdenden Flüssigkeiten auswählt und entsprechende Betriebsanweisungen erstellt, übt eine einem Handelschemiker ähnliche Tätigkeit aus. - Urt.; BFH 17.1.2007, XI R 5/06; SIS 07 13 11
I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte
(Klägerin) ist promovierte Diplom-Chemikerin. Nachdem sie im
Anschluss an Studium und Promotion bereits im Jahr 1991 an
verschiedenen Seminaren teilgenommen hatte (Betriebsbeauftragte
für Abfall bzw. für Gewässerschutz sowie
verschiedene Seminare über Arbeitsschutz), wurden ihr im Jahr
1993 nach zusätzlichen Prüfungen von der Deutschen
Gesellschaft für Qualität e.V. (DGQ e.V.) das
DGQ-Zertifikat für Qualitätsmanagement und die
Qualifikation als „DGQ-Fachauditor für die chemische
Industrie“ zuerkannt.
Darüber hinaus wurde ihr nach weiterer
erfolgreicher Prüfung im Jahr 1995 zusätzlich das
DGQ-Zertifikat als Umweltsystem-Auditor verliehen.
Im Juli 2001 wurde sie durch
Geschäftsführungsbeschluss der Deutschen Gesellschaft zur
Zertifizierung von Managementsystemen mbH (DQS; Distributed Queuing
System) zum DQS-Auditor berufen. Die Berufung war für zwei
Jahre gültig. Im Anschluss daran sollte überprüft
werden, ob die Klägerin die Voraussetzungen für eine
erneute Berufung erfüllte.
Im Rahmen ihrer anschließenden
selbständigen Tätigkeit beriet die Klägerin
Unternehmen und führte Schulungen durch; auf der Grundlage
ihrer anschließenden Begutachtung wurde dem Unternehmen, das
den Anforderungen der Normen „DIN EN ISO 9000“
(Qualitätsmanagement-System) und „DIN EN ISO
14001“ (Umweltmanagement-System) entsprach, das
gewünschte DQS-Zertifikat erteilt. Ihren Gewinn ermittelte sie
durch Einnahmeüberschussrechnung.
Die Beratungstätigkeit der
Klägerin bestand in der Vorbereitung des jeweiligen
Unternehmens auf die von diesem gewünschte Zertifizierung, in
einer Analyse der Umweltgefährdungspotenziale, in der
Entwicklung eines Managementsystems für den betrieblichen
Umweltschutz, in der Beurteilung der Arbeitsplätze des
Unternehmens im Hinblick auf die für die Arbeitnehmer
ausgehenden Gefährdungen, in der Erarbeitung entsprechender
Lösungen zur Gefahrenabwehr, in der Auswahl von geeigneten
Lagerungssystemen zu sicheren Aufbewahrung von Flüssigkeiten,
die das Grundwasser gefährden, in der Erstellung von
Betriebsanweisungen nach TRGS 500 sowie in der entsprechenden
Unterweisung der Beschäftigten.
Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) stufte die Tätigkeit der Klägerin als
gewerblich ein. Der Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid
blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 17.6.2002). Die
Klägerin übe keine wissenschaftliche Tätigkeit aus,
weil sie keine grundsätzlichen Fragen oder Vorgänge
erforsche, sondern betriebliche Vorgänge mit einem bestehenden
Normenmuster abgleiche. Es würden lediglich bereits gewonnene
Erkenntnisse (beispielsweise bestehende Umweltschutzkonzepte) auf
den Betrieb projiziert, der ein entsprechendes Zertifikat erhalten
wolle.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt;
die Entscheidung ist veröffentlicht in EFG 2006, 663 = SIS 06 14 21. Als ingenieurähnlich sei auch die Tätigkeit eines
promovierten Diplom-Chemikers anzusehen, der nach einer Reihe von
Zusatzqualifikationen die Tätigkeit eines unabhängigen
Umweltauditors/Umweltgutachters auf der Grundlage des Gesetzes zur
Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 (VO Nr. 761/2001)
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.3.2001
über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem
Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung - EMAS - (Amtsblatt der
Europäischen Union - ABlEU - Nr. L 114/1) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 4.9.2002 (BGBl I 2002, 3490) - Umweltauditgesetz
(UAG) - ausübe.
Mit der Revision macht das FA geltend: Die
Klägerin habe keinen ingenieurähnlichen Beruf
ausgeübt. Zum DQS-Auditor sei die Klägerin erst im Juli
2001 berufen worden. § 4 Abs. 2 UAG besage lediglich, dass es
keinen eigenständigen Beruf eines Umweltgutachters gebe und
schließe lediglich eine Akkreditierung von Einzelpersonen
aus.
Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
Die Tätigkeit eines unabhängigen
Umwelt-Auditors sei ingenieurähnlich. Sie sei erstmals 1996
zum Umweltschutz-Auditor berufen worden. § 4 Abs. 2 UAG sei
eindeutig formuliert und beziehe sich auf die Person, nicht auf die
Organisation.
II. Die Revision ist unbegründet (§
126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das angefochtene
Urteil ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; zu Recht hat
das FG die Tätigkeit der Klägerin als freiberuflich und
damit nicht gewerbesteuerpflichtig (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 des
Gewerbesteuergesetzes - GewStG - i.V.m. § 15 Abs. 2 des
Einkommensteuergesetzes - EStG - ) beurteilt.
1. Freiberuflich tätig ist, wer einen der
in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG aufgeführten
„Katalogberufe“ oder einen
„ähnlichen Beruf“ ausübt. Zu den
freien Berufen i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
gehört u.a. auch die selbständig ausgeübte
Tätigkeit als Ingenieur.
Ingenieur i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz
2 EStG ist, wer nach den landesrechtlichen Ingenieurgesetzen auf
Grund seiner Ausbildung berechtigt ist, diese Berufsbezeichnung zu
führen (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 16.5.2002 IV R
94/99, BFHE 199, 261, BStBl II 2002, 565 = SIS 02 85 45;
Schmidt/Wacker, EStG, 25. Aufl., § 18 Rz 108).
Der Ingenieur ist ein auf einer Hoch- oder
Fachhochschule ausgebildeter Techniker. Aufgabe des Ingenieurs ist
es, auf der Grundlage natur- und technikwissenschaftlicher
Erkenntnisse und unter Berücksichtigung wirtschaftlicher
Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und ihre
Fertigung zu überwachen (BFH-Urteil vom 4.5.2004 XI R 9/03,
BFHE 206, 233, BStBl II 2004, 989 = SIS 04 37 78). Die
Ingenieurtätigkeit umfasst auch die beratende Tätigkeit,
soweit sie nicht auf die bloße Absatzförderung gerichtet
ist (BFH-Urteil vom 9.2.2006 IV R 27/05, BFH/NV 2006, 1270 = SIS 06 25 73).
2. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2 EStG bezieht freiberufliche Einkünfte auch der, der
einen einem Katalogberuf ähnlichen Beruf ausübt
(dazu Schmidt/Wacker, a.a.O., § 18 Rz 125 f.;
Blümich/Hutter, § 18 EStG Rz 157 f.; Stuhrmann, in:
Kirchhof/ Söhn/Mellinghoff, EStG, § 18 Rz B 152 f.;
Brandt in Herrmann/ Heuer/Raupach, § 18 EStG Rz 215 f.).
Wer geltend macht, einen dem Ingenieur
ähnlichen Beruf auszuüben, muss nachweisen, dass er
Kenntnisse auf dem Gebiet des Ingenieurwesens besitzt, die in der
Breite und Tiefe denjenigen entsprechen, die ein Absolvent einer
Hochschule oder einer Fachhochschule erworben hat; außerdem
muss er in mindestens einem Hauptbereich des Ingenieurwesens
praktisch tätig sein (BFH-Urteil in BFHE 199, 261, BStBl II
2002, 565 = SIS 02 85 45).
Eine ingenieurähnliche Tätigkeit
i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG liegt nach
ständiger Rechtsprechung vor, wenn sie in ihren wesentlichen
Elementen dem Beruf des Ingenieurs in Theorie (Ausbildung,
Kenntnisse, Qualifikation) und Praxis (berufliche Tätigkeit)
gleichwertig ist (BFH-Urteile vom 11.8.1999 XI R 47/98, BFHE 189,
422, BStBl II 2000, 31 = SIS 99 22 21; in BFH/NV 2006, 1270 = SIS 06 25 73).
Setzt der Katalogberuf eine qualifizierte
Ausbildung voraus, wird auch für den ähnlichen Beruf eine
vergleichbare Ausbildung verlangt. Seit dem Inkrafttreten der
Ingenieurgesetze setzt darum ein dem Ingenieur ähnlicher Beruf
eine Ausbildung voraus, die mit der in den Ingenieurgesetzen
vorgeschriebenen Ausbildung in Tiefe und Breite verglichen werden
kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1270 = SIS 06 25 73). Dabei kann
die vergleichbare Ausbildung in einem förmlichen
Ausbildungsgang, wie z.B. in einem Studium, stattfinden.
Der Ausbildung zum Ingenieur gleichwertig ist
nach diesen Maßstäben vor allem ein abgeschlossenes
Studium, das zu dem des Ingenieurwesens in einem engen sachlichen
Zusammenhang steht (ähnlich BFH-Urteil vom 7.12.1989 IV R
115/87, BFHE 159, 171, BStBl II 1990, 337 = SIS 90 07 43).
3. Ob die Klägerin diese Voraussetzungen
erfüllt und ob sie eine entsprechende Tätigkeit
ausgeübt hat, kann der Senat dahinstehen lassen; denn die
Tätigkeit der Klägerin ist zumindest der eines
Handelschemikers i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
ähnlich.
a) Handels- und Lebensmittelchemiker sind
wissenschaftlich ausgebildet; sie arbeiten vorwiegend mit
chemisch-analytischen Methoden, aber auch mit biochemischen,
mikrobiologischen und molekularbiologischen Verfahren. Die
Tätigkeit des Handelschemikers zielt ihrem Wesen nach auf die
Darstellung qualitativer und quantitativer Analysen, d.h. die
Erforschung von Stoffen aller Art und ihre chemische
Zusammensetzung und ihr Verhalten, wobei nicht selten schon die
Methode ernsthafter und schwieriger wissenschaftlicher
Überlegungen bedarf, um eine vollständige
Aufschlüsselung möglicherweise sogar unbekannter Stoffe
zu erreichen. Der Handelschemiker ist daher auf wissenschaftlicher
Grundlage tätig (so auch BFH-Urteil vom 22.6.1965 I 347/60 U,
BFHE 83, 256, BStBl III 1965, 593 = SIS 65 03 41). Ein ihm
ähnlicher Beruf muss ebenfalls auf wissenschaftlicher
Grundlage ausgeübt werden. Der Beruf des vereidigten
Probenehmers für Metalle, Erze und Hüttenerzeugnisse
erfüllt diese Voraussetzungen nicht (BFH-Urteil vom 14.11.1972
VIII R 18/67, BFHE 108, 26, BStBl II 1973, 183 = SIS 73 00 99).
Handelschemiker oder Sachverständige
für Lebensmittelchemie sind zumeist von der Industrie- und
Handelskammer bestellt und von der Landesbehörde für die
Untersuchung von Gegenproben zugelassen. Darüber hinaus
ergeben sich zahlreiche weitere Tätigkeitsfelder in
Laboratorien und Untersuchungsstellen im Bereich des Trinkwassers,
der Umwelt (Abwasser, Luft, Boden) der Landwirtschaft, der
chemischen und pharmazeutischen Industrie, der chemischen
Toxikologie, gerichtlichen Analytik und klinischen Chemie, also
überall dort, wo spezielle Kenntnisse in der Analytik
komplexer Substrate und der Beurteilung der Ergebnisse gefragt sind
(http://www.uni-stuttgart.de/itf/studienberatung/studienfuehrer/l.html).
b) Diesem Beruf ist die Tätigkeit der
Klägerin sowohl nach ihrer Ausbildung als auch in Bezug auf
ihre praktische Tätigkeit ähnlich. Die Klägerin hat
das Studium der Chemie abgeschlossen; ihre Tätigkeit umfasst
auch die Analyse bestimmter wissenschaftlich-technisch orientierter
Probleme. Im Übrigen kann der beratend und/oder gutachterlich
tätige Chemiker aus Gründen der steuerlichen
Belastungsgleichheit nicht höher besteuert werden als der
beratende (vgl. zum Abfallberater BFH-Urteil in BFH/NV 2006, 1270 =
SIS 06 25 73) oder der gutachterlich tätige Ingenieur (vgl.
z.B. BFH-Urteil vom 9.7.1992 IV R 116/90, BFHE 169, 402, BStBl II
1993, 100 = SIS 93 02 36; BFH-Beschluss vom 9.12.1992 IV B 115/92,
BFH/NV 1994, 321) oder Arzt (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 22.9.1976 IV
R 20/76, BFHE 120, 204, BStBl II 1977, 31 = SIS 77 00 19; vom
12.11.1981 IV R 187/79, BFHE 134, 557, BStBl II 1982, 253 = SIS 82 07 35).
4. Ein (bestätigendes) Indiz für die
freiberufliche Natur der Umweltgutachter-Tätigkeit
enthält § 4 Abs. 2 UAG; nach dieser Regelung ist die
Tätigkeit als Umweltgutachter keine gewerbsmäßige
Tätigkeit. Das Gesetz regelt den Aufbau des Zulassungs- und
Aufsichtssystems für Umweltgutachter und
Umweltgutachter-Organisationen (vgl.
Landmann/Rohmer/Scherer/Bartsch, Umweltrecht IV, Nr. 12.1., Vorb.
UAG Rz 7).
Ziel der VO Nr. 761/2001 ist die
Förderung einer kontinuierlichen Verbesserung der
Umweltleistung von Organisationen insbesondere durch Schaffung und
Anwendung von Umweltmanagementsystemen (Art. 1 Abs. 2 VO Nr.
761/2001). Ein Betriebsprüfer ist eine Person oder Gruppe, die
zur Belegschaft der Organisation gehört oder von
außerhalb kommt, im Namen der Organisationsleitung handelt,
einzeln oder als Gruppe über die in Anhang II Abschn. 2.4
genannten fachlichen Qualifikationen verfügt und deren
Unabhängigkeit gegenüber den geprüften
Tätigkeiten groß genug ist, um eine objektive
Beurteilung zu gestatten (Art. 2 Buchst. n VO Nr. 761/2001). Ein
Umweltgutachter ist eine von der zu begutachtenden Organisation
unabhängige Person oder Organisation, die gemäß den
Bedingungen und Verfahren des Art. 4 VO Nr. 761/2001 zugelassen
worden ist (Art. 2 Buchst. q VO Nr. 761/2001). Für die
Zulassung der Umweltgutachter und die Beaufsichtigung ihrer
Tätigkeiten gelten die Anforderungen von Anhang V (Art. 4 Abs.
4 VO Nr. 761/2001).
Nach der Gesetzesbegründung vom 21.4.1995
zum Entwurf des Umweltgutachterzulassungs- und
Standortregistrierungsgesetzes (BRDrucks 210/95, S. 69) stellt
§ 4 Abs. 2 dieses Gesetzes klar, dass die Tätigkeit als
Umweltgutachter keine gewerbsmäßige Tätigkeit im
Sinne des deutschen Gewerberechts ist. Im Einzelnen heißt es
dort:
|
„...Denn das in Anhang III Buchstabe
A Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1836/93
geforderte und in § 7 näher konkretisierte fachliche
Qualifikationsprofil des Umweltgutachters setzt wegen seiner
breiten, interdisziplinären Ausrichtung in der Regel eine
Hochschulausbildung voraus (§ 7 Abs. 2 Nr. 1). Diese
interdisziplinäre Qualifikation läßt sich
gegebenenfalls auch durch eine langjährige Tätigkeit in
der Leitung eines Unternehmens erreichen, so daß § 7
Abs. 3 vom Erfordernis der Hochschulausbildung in diesen
Fällen Ausnahmen zuläßt. Hinzu kommt, daß die
Verknüpfung eines anspruchsvollen fachlichen
Qualifikationsprofils mit den Anforderungen strikter
Neutralität (Unabhängigkeit) und Zuverlässigkeit,
die die Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 wie ein roter Faden
durchziehen, insgesamt ein Berufsbild für Umweltgutachter
prägen, das dem Berufsbild der Wirtschaftsprüfer und
anderer wirtschafts-, rechts- und technikberatender freier Berufe
entspricht.“
|
Der Gesetzgeber hat damit seine Einordnung des
Berufs des Umweltgutachters zum Ausdruck gebracht und ihn
mit den freien Berufen auf eine Stufe gestellt. Diese Stellung
kommt auch in den §§ 5 bis 7 UAG zum Ausdruck, in denen
im Einzelnen die Zuverlässigkeit, die Unabhängigkeit und
die Fachkunde des Umweltgutachters geregelt sind. Gemäß
§ 7 Abs. 2 UAG erfordert die Fachkunde
„1.
|
den Abschluss eines einschlägigen
Studiums, insbesondere auf den Gebieten der Wirtschafts- oder
Verwaltungswissenschaften, der Naturwissenschaften oder Technik,
der Biowissenschaften, Agrarwissenschaften, Forstwissenschaften,
Geowissenschaften, der Medizin oder des Rechts, an einer Hochschule
im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes, soweit nicht die
Voraussetzungen des Absatzes 3 gegeben sind,
|
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|
2.
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ausreichende Fachkenntnisse
gemäß Anhang V Abschnitt 5.2.1 Buchstabe a bis g der
Verordnung (EG) Nr. 761/2001, die in den nachfolgenden Fachgebieten
geprüft werden:
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a)
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Methodik, Durchführung und Beurteilung
der Umweltbetriebsprüfung,
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b)
|
Umweltmanagement und die Begutachtung von
Umweltinformationen (Umwelterklärung sowie Ausschnitte aus
dieser),
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c)
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zulassungsbereichsspezifische
Angelegenheiten des Umweltschutzes, auch in Bezug auf die
Umweltdimension der nachhaltigen Entwicklung, einschließlich
der einschlägigen Rechts- und veröffentlichten
Verwaltungsvorschriften und
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d)
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Allgemeines Umweltrecht, nach Artikel 4 und
Artikel 14 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 erstellte
Leitlinien der Kommission und einschlägige Normen zum
Umweltmanagement, und
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3.
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eine mindestens dreijährige
eigenverantwortliche hauptberufliche Tätigkeit, bei der
praktische Kenntnisse über den betrieblichen Umweltschutz
erworben wurden.“
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Danach übt der Umweltgutachter eine
besonders qualifizierte Tätigkeit aus, die neben einem
abgeschlossenen Hochschulstudium weitere theoretische und
praktische Kenntnisse erfordert.