Volljähriges blindes Kind, Kindergeld: Für die Prüfung, ob ein volljähriges blindes Kind i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, ist bei dem Vergleich seiner Einkünfte und Bezüge mit seinem existentiellen Lebensbedarf (Grundbedarf und behinderungsbedingter Mehrbedarf) das Blindengeld zwar den zur Bestreitung des Lebensunterhalts geeigneten Bezügen zuzuordnen. Jedoch ist es bei der Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs anstelle des Pauschbetrages für behinderte Menschen nach § 33 b Abs. 3 Satz 3 EStG anzusetzen, wenn es der Höhe nach den Pauschbetrag übersteigt. Es ist zu vermuten, dass in Höhe des tatsächlich ausbezahlten Blindengeldes ein behinderungsbedingter Mehraufwand besteht. (zur Anwendung vgl. BMF-Schreiben vom 22.11.2010, IV C 4 - S 2282/07/0006-01, BStBl 2010 I S. 1346 = SIS 10 38 62) - Urt.; BFH 31.8.2006, III R 71/05; SIS 06 44 44
I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter ihres am
5.9.1972 geborenen Sohnes C, der seit einer Operation im Jahr 1978
erblindet ist. Der Grad seiner Behinderung beträgt 100
%.
Die Klägerin beantragte im Dezember
2003 erstmals Kindergeld für C rückwirkend ab dem Jahr
1999. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) lehnte mit
Bescheid vom 10.2.2004 den Antrag ab mit der Begründung, C
habe hinreichende Einnahmen, um sich selbst zu unterhalten.
Den Lebensbedarf des C ermittelte die
Familienkasse in Höhe des jeweiligen Jahresgrenzbetrages nach
§ 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) als
Grundbedarf und in Höhe des Pauschbetrages für behinderte
Menschen (Behinderten-Pauschbetrag) nach § 33b EStG als
behinderungsbedingten Mehrbedarf:
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1999
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2000
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2001
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2002
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2003
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2004
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DM
|
DM
|
DM
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EUR
|
EUR
|
EUR
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Grundbedarf
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13 020
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13 500
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14 040
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7 188
|
7 188
|
7 680
|
Behindertenmehrbedarf
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7 200
|
7 200
|
7 200
|
3 700
|
3 700
|
3 700
|
Gesamtbedarf
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20 220
|
20 700
|
21 240
|
10 888
|
10 888
|
11 380
|
Als Bezüge setzte die Familienkasse
das Wohngeld, die Erwerbsunfähigkeitsrente und das Blindengeld
an, abzüglich des Werbungskostenpauschbetrages von 200 DM bzw.
102 EUR (§ 9a EStG) und einer Kostenpauschale von 360 DM bzw.
180 EUR:
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1999
|
2000
|
2001
|
2002
|
2003
|
2004
|
|
DM
|
DM
|
DM
|
EUR
|
EUR
|
EUR
|
Wohngeld
|
2.340,00
|
1.910,00
|
1.824,00
|
876,00
|
876,00
|
876,00
|
Rente
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10.702,32
|
10.702,32
|
10.702,32
|
5.472,12
|
5.472,12
|
5.472,12
|
Blindengeld
|
11.400,00
|
11.400,00
|
11.400,00
|
5.828,76
|
5.828,76
|
5.828,76
|
Pauschbeträge
|
-560,00
|
-560,00
|
-560,00
|
-282,00
|
-282,00
|
-282,00
|
Summe
|
23.882,32
|
23.452,32
|
23.366,32
|
11.894,88
|
11.894,88
|
11.894,88
|
Der Einspruch, mit dem die Klägerin
geltend machte, das Blindengeld dürfe bei den Einkünften
und Bezügen des Kindes nicht berücksichtigt werden, blieb
ohne Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als
unbegründet ab. Sein Urteil ist in EFG 2006, 275 = SIS 06 09 73 veröffentlicht.
Das FG führte im Wesentlichen aus, C
sei nicht außerstande gewesen, sich selbst zu unterhalten.
Der gesamte existenzielle Lebensbedarf eines behinderten Kindes
setze sich typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf und dem
individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen. Der
Grundbedarf orientiere sich an dem jeweils maßgeblichen
Jahresgrenzbetrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.10.2002 VIII R 60/01, BFH/NV 2003,
310 = SIS 03 14 10). Hinzu komme ein individueller
behinderungsbedingter Mehraufwand, den gesunde Kinder nicht
hätten (BFH-Urteil vom 15.10.1999 VI R 183/97, BFHE 189, 442,
BStBl II 2000, 72 = SIS 00 01 13). Da die Klägerin trotz
Rückfrage in der mündlichen Verhandlung keinen über
den gesetzlichen Pauschbetrag hinausgehenden behinderungsbedingten
Mehrbedarf für C geltend gemacht habe, sei lediglich der
maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag für Blinde
gemäß § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG anzusetzen.
Es sei nicht zulässig, einen
höheren Betrag, insbesondere das gezahlte Blindengeld als
Mehrbedarf zu berücksichtigen. Zwar erhielten Blinde nach
§ 1 des Thüringer Gesetzes über das Blindengeld
(ThürBliGG i.d.F. der Bekanntmachung vom 24.6.2003, GVBl 2003,
367) dieses „zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten
Mehraufwendungen“. Dies spreche dafür, einen
behinderungsbedingten Mehrbedarf in Höhe des gezahlten
Blindengeldes zu vermuten. Damit würden sich das Blindengeld
und ein entsprechender Mehraufwand der Höhe nach ausgleichen.
Dabei bleibe aber außer Betracht, dass sich die Höhe des
Blindengeldes, wie die großen Unterschiede zwischen den
Landesblindengeldern in einzelnen Bundesländern belegten,
weniger am Aufwand des Blinden orientiere, als vielmehr an der
Haushaltslage des jeweiligen Bundeslandes. Das Blindengeld habe
zwischen 585 EUR in Hamburg (ab 2005: 448 EUR) und 266 EUR in
Brandenburg betragen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ein
Blinder in einem Bundesland mit hohem Blindengeld günstiger
gestellt werde als ein Blinder in einem Bundesland mit niedrigerem
Blindengeld, wenn die Aufwendungen beider Blinder gleich
seien.
Bei der Berechnung der eigenen Bezüge
des Kindes seien dagegen nicht nur die Rentenzahlungen und das
Wohngeld, sondern auch das tatsächlich ausbezahlte Blindengeld
einzubeziehen, da es sich um finanzielle Mittel handle, die zum
Bestreiten des erhöhten Lebensbedarfs eingesetzt werden
könnten und eingesetzt werden sollten.
Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Nach § 1
ThürBliGG erhielten Blinde das Blindengeld als
„Ausgleich der durch die Blindheit bedingten
Mehraufwendungen“. Der Gesetzgeber gehe also davon aus, dass
dem blinden Menschen im Verhältnis zum „normalen“
Behinderten ein Mehraufwand entstehe. Diesen setze er mindestens in
Höhe des gezahlten Blindengeldes an. Konsequenterweise
müsse entweder der entsprechende Betrag dem Pauschbetrag auf
der Bedarfsseite hinzugerechnet werden oder aber bei der Ermittlung
der Einkünfte unberücksichtigt bleiben, was sich im
Ergebnis neutralisiere. Da das FG weder den einen noch den anderen
Weg beschritten habe, habe es § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG
unzutreffend angewandt.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des
FG und den Bescheid der Familienkasse vom 10.2.2004 in der Fassung
der Einspruchsentscheidung aufzuheben und die Familienkasse zu
verpflichten, ihr Kindergeld ab dem Jahr 1999 bis
einschließlich Februar 2004 zu gewähren.
Die Familienkasse beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Stattgabe der Klage
(§ 126 Abs. 3 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
Entgegen der Auffassung des FG ist C
außerstande sich selbst zu unterhalten; er ist deshalb bei
der Klägerin als Kind zu berücksichtigen.
1. Gemäß § 62 Abs. 1, §
63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3
EStG besteht für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr
vollendet hat, ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen
körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
2. Nach der Rechtsprechung des BFH ist ein
behindertes Kind dann imstande, sich selbst zu unterhalten, wenn es
mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln
seinen gesamten notwendigen Lebensbedarf bestreiten kann. Der
existentielle Lebensbedarf des behinderten Kindes setzt sich
typischerweise aus dem allgemeinen Lebensbedarf (Grundbedarf) und
dem individuellen behinderungsbedingten Mehrbedarf zusammen.
Hinsichtlich des Grundbedarfs gilt der Jahresgrenzbetrag des §
32 Abs. 4 Satz 2 EStG als Maßstab. Der behinderungsbedingte
Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben.
Dazu gehören alle mit einer Behinderung zusammenhängenden
außergewöhnlichen Belastungen, z.B. Wäsche,
Hilfeleistungen, Erholung und typische Erschwernisaufwendungen.
Werden die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im
Einzelnen nachgewiesen, so kann der maßgebliche
Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 bis 3 EStG als
Anhalt für den Mehrbedarf dienen (BFH-Urteil in BFHE 189, 442,
BStBl II 2000, 72 = SIS 00 01 13).
Erhält ein behindertes Kind Pflegegeld
aus der Pflegeversicherung, darf der Behinderten-Pauschbetrag nach
§ 33b Abs. 1 bis 3 EStG aus systematischen Gründen nicht
zusätzlich zu dem Pflegegeld als behinderungsbedingter
Mehrbedarf angesetzt werden (BFH-Urteil vom 24.8.2004 VIII R 50/03,
BFHE 207, 250, BFH/NV 2004, 1719 = SIS 04 39 99). Denn dieser
Pauschbetrag dient dazu, aus Gründen der
Verwaltungsvereinfachung sämtliche laufenden Aufwendungen, die
typischerweise mit der Behinderung zusammenhängen, abzugelten.
Daher ist es bei der Veranlagung zur Einkommensteuer nicht
zulässig, den Pauschbetrag in Anspruch zu nehmen und
zusätzlich einen Teil der Aufwendungen, die mit dem
Pauschbetrag abgegolten sind, einzeln nachzuweisen (Senatsurteil
vom 4.11.2004 III R 38/02, BFHE 208, 155, BStBl II 2005, 271 = SIS 05 11 95, m.w.N.). Bei der Ermittlung des behinderungsbedingten
Mehrbedarfs ist dies ebenso zu beurteilen, so dass Aufwendungen,
die bereits von dem Pauschbetrag erfasst werden, nicht nochmals als
Bedarf anzusetzen sind. Jedoch ist bei der Ermittlung des
behinderungsbedingten Mehrbedarfs zu vermuten, dass bei
häuslicher Pflege des behinderten Kindes mindestens ein
Mehrbedarf in Höhe des gezahlten Pflegegeldes entsteht
(BFH-Urteil in BFHE 207, 250, BFH/NV 2004, 1719 = SIS 04 39 99).
Die Grundsätze der Rechtsprechung zur
Ermittlung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs bei Zahlung von
Pflegegeld gelten ebenso bei der Zahlung von Blindengeld. Daher ist
auch beim Blindengeld zu vermuten, dass ein behinderungsbedingter
Mehrbedarf in Höhe des tatsächlich gezahlten
Blindengeldes besteht (gl.A. Schmidt/Glanegger, EStG, 25. Aufl.,
§ 32 Rz. 52). Das bedeutet, dass das Blindengeld zwar bei den
Bezügen zu erfassen ist, weil es sich - wie das FG unter
Hinweis auf das BFH-Urteil vom 19.8.2002 VIII R 17/02 (BFHE 200,
219, BStBl II 2003, 88 = SIS 03 01 79, unter II. 2.) zutreffend
angenommen hat - um finanzielle Mittel des Kindes zur Bestreitung
seines Lebensunterhalts handelt. Ist das Blindengeld höher als
der Behinderten-Pauschbetrag ist es jedoch anstelle des
Behinderten-Pauschbetrages als behinderungsbedingter Mehrbedarf
anzusetzen.
Der Vermutung des tatsächlichen
behinderungsbedingten Mehrbedarfs in Höhe des Blindengeldes
steht nicht entgegen, dass in den einzelnen Bundesländern
Blindengeld in unterschiedlicher Höhe gezahlt wird. Denn die
unterschiedliche Höhe des Blindengeldes lässt sich nicht
nur mit der Haushaltslage der einzelnen Bundesländer
erklären, sondern auch mit den unterschiedlichen
Lebenshaltungskosten. Daher ist die Annahme des FG, alle Blinden
hätten in allen Bundesländern einen gleich hohen
behinderungsbedingten Bedarf, unzutreffend. Es ist gerichtsbekannt,
dass die Lebenshaltungskosten z.B. in den vom FG genannten
Ländern Hamburg und Brandenburg wesentlich voneinander
abweichen.
Entgegen der Auffassung des FG führt die
Vermutung, dass das jeweilige Blindengeld dem tatsächlichen
Mehrbedarf entspricht, nicht zu einer Ungleichbehandlung von
Blindengeldempfängern hinsichtlich des Kindergeldes. Denn bei
den Empfängern von niedrigerem Blindengeld wäre
einerseits auch nur ein entsprechend geringerer Bezug i.S. von
§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zu erfassen. Andererseits wäre
als Mindestbetrag bei dem behinderungsbedingten Mehrbedarf stets
der Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG zu
berücksichtigen, wenn das ausbezahlte Blindengeld
tatsächlich unter diesem Betrag läge. Anderenfalls bliebe
vom Gesetzgeber pauschal angenommener behinderungsbedingter
Mehraufwand zu Unrecht außer Betracht.
3. Da das FG von anderen Grundsätzen
ausgegangen ist, war die Vorentscheidung aufzuheben. Die Sache ist
spruchreif. Abweichend von der Berechnung des FG ist als
behinderungsbedingter Mehraufwand anstelle des
Behinderten-Pauschbetrages nach § 33b Abs. 3 Satz 3 EStG
jeweils das höhere Blindengeld bei der Ermittlung des
behinderungsbedingten Mehrbedarfs anzusetzen, so dass sich
folgender Gesamtbedarf ergibt, der jeweils über den von
Familienkasse und FG zutreffend ermittelten Bezügen des C
liegt:
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1999
|
2000
|
2001
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2002
|
2003
|
2004
|
|
DM
|
DM
|
DM
|
EUR
|
EUR
|
EUR
|
Grundbedarf
|
13.020,00
|
13.500,00
|
14.040,00
|
7.188,00
|
7.188,00
|
7.680,00
|
Mehrbedarf in Höhe
|
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|
|
|
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des Blindengeldes
|
11.400,00
|
11.400,00
|
11.400,00
|
5.828,76
|
5.828,76
|
5.828,76
|
Gesamtbedarf
|
24.420,00
|
24.900,00
|
25.440,00
|
13.016,76
|
13.016,76
|
13.508,76
|
Bezüge
|
23.882,32
|
23.452,32
|
23.366,32
|
11.894,88
|
11.894,88
|
11.894,88
|
Die Familienkasse war daher zu verpflichten,
der Klägerin Kindergeld für C wie beantragt für den
Zeitraum Januar 1999 bis einschließlich Februar 2004 zu
gewähren.